Unterschiedliche Aussagen beim MDK Gutachten

hallo ,
folgender fall: jemand bezieht seit gemaurer zeit Krankengeld. Wurde bereits vom Gutachter der DRV begutachtet: Diagnose:darf keine Körperliche Arbeit mehr leisten, befürwortet eine Umschulung in einen verwaltungs beruf. Antrag Teilhabe am Arbeitsleben ist bereits gestellt und in bearbeitung.

jetzt musste die person auch noch zum MDK Niedersachen zur begutachtung.
Und dort fängt das problem an,denn während der untersuchung wurde folgendes vom Gutachter geäussert:
weiterhin AU, medizinsche Reha beantragen, schmerztherapie und gesprächstherapie sollte gemacht werden.

jetzt kam ein schreiben von der KK mit folgendem Wortlaut:

Nach vorliegendem ärztlichen befundbericht des MDK ist von weiterer AU nicht auszugehen.
Das Krankengeld wird eingestellt wegen Arbeitsfähig.

Was kann die person jetzt machen? Wie soll sie sich verhalten?
Die aussagen während der Untsersuchung sind ja genau das gegenteil von dem schriftlichen bericht.

MFG

den Verfasser des Briefes anrufen, auf den offensichtlichen Widerspruch zu beiden Gutachten hinweisen.
(Wahrscheinlich ist der falsche Textbaustein reingerutscht)

Viel Glück

danke für den Tip. mal eine andere Frage:

Wie muss die Person gegen die einstellung des Krankengeldes bzw. des MDK gutachtens widerspruch einlegen?
kann die person das alleine machen, oder geht das nur über den Arzt, der die AU schreibt??
Und wo bekommt die person während des Widerspruchsverfahrens geld her?
Und muss weiter AU geschrieben werden?
Kann ALG1 beantragt werden oder was sonst?

MFG

Ich muss mich wiederholen: Ansprechpartner ist die Krankenkasse, die muss die Widersprüche aufklären. (Mitarbeiter der Kassen sind nicht grundsätzlich böswillig.)

Möglicherweise hat es damit zu tun, dass man während der Reha kein Krankengeld erhält, sondern Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Für die Kasse ist man dann nicht mehr AU.

Widerspechen können m.E. der Versicherte selbst wie auch sein Arzt. Wenn es ein Bescheid war, sollte auch etwas zum Widerspruch draufstehen.
Der Arzt sollte weiter AU schreiben.

Wenn die Kasse Sie ernsthaft für arbeitsfähig hält, müssen Sie zur Arbeitsagentur.

Beim Wechsel zwischen Sozialleistungen kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Zahlung. Offenbar gehen die davon aus, dass man genug Ersparnisse hat.

Hallo,
eine reha hat noch nicht stattgefunden. Der Antrag für Reha und die teilhabe am Arbeitsleben, die die Person gestellt hat , sind bei der DRV noch in bearbeitung.

Seit der AU schreibung durch den arzt wurde nach der lohnfortzahlung durch den AG die Krankengeldzahlung geleistet.

Die frage ist halt: wen Widerspruch eingelegt wird, darf der Arzt trotz bestehendem gutachten des MDK auf dieselbe erkrankung weiter AU schreiben? Im Web liest man überall, das der arzt dann gar nicht weiter AU schreiben darf sondern ein attest ausstellen müsste , aber keine AU austellen dürfte.

Und wo kommt bis zur entscheidung geldleistungen her? Die person soll sich ja bei der AFA ALG1 melden, aber mit AU kann man das doch gar nicht beantragen.

MFG

ja, wie ich sagte, wenn Kasse auf Arbeitsfähigkeit besteht, muss man zum Arbeitsamt.

Der Arzt sollte aber die Arbeitsunfähigkeit weiter bestätigen - nicht fürs Arbeitsamt, sondern für den Widerspruch.

siehe auch:

/t/mdk-zweifelt-an-arbeitsunfaehigkeit/5598942

Hallo ja danke…wird die person machen.

bedeutet folgendes:

Wenn der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweist, die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage eines MDK-Gutachtens aber in Frage stellt, ist die Einstellung der Krankengeldzahlung lediglich unter Aufhebung der Bewilligungs-Grundentscheidung durch Verwaltungsakt gemäß § 48 SGB X möglich.

muss die person also den widerspruch unter berufung des § 48 SGB X machen?
Wird dann das Krankengeld weiterbezahlt? Als beispiel : Krankengeld zahlung wird zum 11.02. eingestellt, kann die Person unter oben genannten Paragraphen die zahlung des Krankengeldes über den 11.02. hinaus bewirken??

oder wird trotz widerspruchs das Krankengeld bis zur entgültigen klärung eingestellt?

MFG

War das Schreiben als Verwaltungsakt nach 48 erkennbar ? Dann sollte es eine Rechtshilfebelehrung enthalten, es sollte Widerspruch eingelegt werden und die Kasse wird sonst die Zahlung einstellen. Ob die bei Widerspruch weiterzahlen müssen, weiß ich nicht.

Ich wiederhole mich: Mit der Kasse sprechen, die müssen das erklären.

Woran erkennt man das?

rechtsbehelfsbelehrung stand ganz unten im schreiben:

gegen diesen bescheid steht ihnen das recht des widerspruchs gemäß §§ 77 ff. des sozialgerichtsgesetzes zu.

woher weiss ich jetzt, ob da der § 48 SGB X greifen tut oder könnte?

MFG

Das ist ein Bescheid nach §48 SGB X und man kann nach §77 widersprechen unter Vorlage eines neuen Attests. Auch die Unterlagen der DRV würde ich mit als Begründung anführen.

hallo,
hätte denn der widerspruch eine aufschiebende Wirkung und die KK muss bis zur entscheidung weiter Krankengeld zahlen?

Und jetzt was neues: Die Person hat das MDK gutachten vorliegen und versteht überhaupt nichts mehr.
es steht im Gutachten folgendes:

beurteilung und Leistungsvermögen

Es soll Stellung genommen werden zur dauer der Arbeitsunfähigkeit.

eine Abgrenzung in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin ist aufgrund der eingeschränkenden schmerzsymptomatik nicht möglich.

im bezug auf allgemeinen Arbeitsmarkt kann die versicherte jedoch grundsätzlich als villschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten, ausgeführt im wechselryhtmus, ohne Zwangshaltung und Heben und Tragen von Lasten angesehen werden. Die Einschätzung wird seitens des Versicherten geteilt.
Berufsfördernde maßnahmen über den rentnträger sind indiziert.

Übereinstimmung von leitsungsvermögen mit Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten/maßgeblichen Tätigkeit
zur zeit nicht gegeben.

Sozialmedizinische stellungnahmen/ergebniss

Aus medizinischer Sicht auf Zeit AU.

Die SB der KK meinte der letzte Satz würde immer in einem Gutachten stehen, der hätte nichts zuz bedeuten. Maßgebend für die Einstellung der Krankengeldzahlung wäre der genannte abschnitt mit den Tätigkeiten.

der behandelde Arzt sagt , der MDK bescheinigt eine AU auf zeit und kein Arbeitsfähigkeit und hat deshalb weiter AU geschrieben.

Was ist jetzt richtig. AU oder nicht laut Gutachten?

weiter steht im Gutachten:
Med. Vorausetzungen für eine erhebl. Miderung/Gefährdung der Erwäbsfähigkeit ( §51 Abs.1 SGB V)
Erhebliche Gefährdung der EF liegt vor.
s. beurteilung

Empfehlungen und Hinweise

Medizinische Vorausetzungen für § 51 Abs. 1 SGB V liegen vor / Antrag auf leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

MFG

Der MDK sagt eindeutig, dass AU vorliegt. Genau wie der Arzt.

Der SB der KK steht offenbar neben sich. AU ist immer auf Zeit, deshalb steht es oft drin. Trotzdem gilt es.

Wie gesagt: Widerspruch einlegen; das Gutachten des MDK als zusätzliche Begründung anführen.

hallo ok danke für die schnelle Antwort. dann eine frage zu dem § 51 Abs. 1 SGB V:

danach könnte die KK doch aber das Krankengeld einstellen oder wie muss ich den verstehen?
Der MDK erwähnt den ja auch im Gutachten,hatte ich ja vorhin geschrieben .

MFG