MDK zweifelt an Arbeitsunfähigkeit

Hallo,

hat einer von euch ahnung, was wäre wenn man krankgeschrieben wäre aber der Medizinische Dienst gestgestellt hat dass man doch arbeitsfähig ist (und dem Arztbescheid nicht zustimmt). Müsste man dann direkt am nächsten Tag zur Arbeit oder würde die Krankschreibung vom Arzt gelten?

Was wäre logischer, erst Widerspruch einzulegen oder doch eher gleich zu klagen?

Ich habe schon das SGB und die Arbeitsgesetze durchgeblättert aber nichts greifbares gefunden.

Danke schonmal.

LG

Zimtstern

Hallo,

in diesem Fall müßte man sofort zum behandelnden Arzt. Falls dieser in Kenntnis der Einschätzung des MDK seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufrecht erhält, muß er eine neue AU-Bescheinigung ausstellen.
In aller Regel geben dann die KK`s klein bei („probieren kann man es ja mal“)
Allerdings sollte man auch vorsichtshalber gegen den Bescheid der KK formal Widerspruch einlegen. Begründung: Neue aktuelle AU-Bescheinigung.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

das ist falsch.

Der Arzt kann sich nicht über das Gutachten des MDK hinwegsetzen, insbesondere nicht durch eine neue AU. Der AN riskiert seine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

http://www.mdk-nordrhein.de/536.htm#Zusammenarbeit_V…

VG
EK

Hallo,
na ja, das ist doch etwas Gummi was da steht - einerseits trifft der MDK keine leistungsrechtliche Entscheidung, das macht nur die Kasse, andererseits ist das Begutachtungsergebnis des MDK verbindlich - das klemmt irgendwie.
Tatsache ist natürlich das sich die Kasse bei ihrer Entscheidung auf das stützt was der MDK schreibt. Es liegt letztendlich wirklich daran wie gut oder schlecht der behandelnde Arzt sich in dieser Situation verhält bzw. wie er/sie gegenüpber dem MDK agiert.
Gruß
Czauderna

Hallo Günter,

wie auch immer das in Krankenkassen gehandhabt wird, der AN muss jedenfalls nach der Feststellung der Arbeitsfähigkeit erst einmal wieder zur Arbeit.

Wenn sein Arzt der Ansicht ist, der MDK liegt falsch, muss ein Obergutachten eingeholt werden - in der Zeit ist dem AN anzuraten, zur Arbeit zu erscheinen. Denn wenn die Feststellung des MDK bestätigt wird und AN wäre zu Hause geblieben, ist fehlendes Geld noch sein kleinstes Problem.

Insofern war der Tipp von Wolfgang nicht gut, denn mit dieser neuen AU hätte sich nur ein unwissender AG abspeisen lassen, ein gemeiner AG würde den AN unkommentiert auflaufen lassen, am Monatsende einfach das Gehalt kürzen und niemand könnte etwas dagegen tun, da kein Obergutachten eingeholt wurde und der Beweiswert der AU-Bescheinigung durch das MDK-Gutachten erschüttert wäre. Und auch die Krankenkasse würde sich bequem zurücklegen und kein Krankengeld zahlen.

VG
EK

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Hallo

wie auch immer das in Krankenkassen gehandhabt wird, der AN
muss jedenfalls nach der Feststellung der Arbeitsfähigkeit
erst einmal wieder zur Arbeit.

Und bei Regen zur Sicherheit einen Schnellhefter mitnehmen, damit die fristlose Kündigung nicht nass wird.

Gruß,
LeoLo

Hallo,
dem will ich auch nicht widersprechen - ich bin das Thema von der Fragestellung „Zweifel an der Arbeitsfähigkeit“ angegangen und wie das „Zusammenspiel“ zwischen Krankenkasse und MDK auf der einen Seite und dem Versicherten und seinem nehandelnden Arzt auf der anderen Seite so funktioniert.
Gruß
Czauderna

Hallo EK und Günther,

es wäre schön, wenn Ihr mal Quellen für Eure Rechtsauffassung nennen könntet, da das von mir geschilderte Verfahren sowohl von Fachanwälten als auch KK-Mitarbeitern sowie dem Arbeitsrechtsverantwortlichen meines AG als zulässig beurteilt wurde.
Ich habe regelmäßig 4-6 derartige Wunderheilungen durch MDK-Gutachten nach Aktenlage pro Jahr und bin immer so verfahren. Es hat noch jede KK bisher nach erneuter Feststellung der AU die Zahlungen wieder aufgenommen.
Da frage ich mich dann schon, ob alle Beteiligten auf dem juristischen Irrweg waren.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,
ich denke das umgekehrt ein Schuh daraus wird - du hast etwas beschrieben aus deiner Erfahrung Praxis heraus und hast dabei von neuen Krankmeldungen geschrieben, da liegt dann natürlich ein anderer Sachverhalt vor. Hier ging es meines Erachtens aber darum das eine bestehende AU. nicht als beendet angesehen werden soll
und es darüber unterschiedliche Meinungen zwischen MDK und behandelndem Arzt gibt.
Ich glaube dir gerne dass du in deinen Fällen erfolgreich warst.
Mein Vorschreiber hat dir eine Quelle genannt - vielleicht solltest Du erstmal mit deiner Rechtsquelle antreten ??
Ich für meinen Teil kenne das aus meiner bisherigen Praxis als Leistungsentscheider so, dass wir bei einem medizinisch begründetem Widerspruch Krankengeld weitergezahlt haben und ein MDK-Zweit-Gutachten veranlasst haben und dann unseren begünstigenden Verwaltungsakt (Krankengeldbewilligung) für die Zukunft aufgehoben haben.
Auch hier gilt wie immer - aus meiner Praxis - ich kann nicht für die Allgemeinheit schreiben.
In der Praxis ist es aber eine klasklare Sache, dass ein MDK-Gutachten, welches sich auf aktuelle Befundberichte stützt mehr Gewicht hat eine „lapidare“ Arbeitsunfähigkjeitsbescheinigung als Folge-Meldung.
Gruß
Czauderna

Die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bewirkt im Rechtsstreit über die Gewährung von Krankengeld keine Beweiserleichterung, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bejaht.

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Beweismittel wie jedes andere, sodass der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden kann

Zur Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. (zu 2 und 3) Leitsätze der Redaktion)

BSG 1. Senat, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R, LSG Berlin
Abgedruckt in AP Nr. 1 zu § 44 SGB V.

Aus den Gründen:
Zwar attestierte Dr. M. der Kl. entgegen der MDK-Einschätzung (= Arbeitsfähigkeit ab 21. 4. 1997) darüber hinausgehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. 7. 1997. Das gebot jedoch nicht schon die Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme des MDK. Denn § 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V verpflichtet eine Krankenkasse nicht in jedem Fall von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit zu derartigem Vorgehen, sondern - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Fällen - nur dann, „wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich“ ist. Diese Regelung legt einer Krankenkasse deshalb nicht schon bei jedweder erneuten Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt die Pflicht auf, wiederum den MDK einzuschalten, wenn - wie hier - in Bezug auf den für die Krankengeldgewährung streitigen Leistungszeitraum bereits zuvor eine MDK-Begutachtung erfolgt und in diesem Zusammenhang eine konkrete Prognose über die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgegeben worden war. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der detailliert in § 275 Abs. 1a SGB V geregelten Beispiele für eine gebotene Befassung des MDK kann dessen wiederholte Einschaltung in derartigen Fällen vielmehr erst dann als „erforderlich“ angesehen werden, wenn sich aus dem Inhalt einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst oder aus sonstigen, zB neu hinzugetretenen Umständen nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit einer vorangegangenen MDK-Einschätzung ergeben. Obwohl der einzelne Vertragsarzt nicht gehindert ist, die Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten anders zu beurteilen als der MDK, besteht ohne derart erkennbare Umstände eine erneute Begutachtungspflicht nur dann, wenn der behandelnde Arzt seine gegenteilige Ansicht untermauert und nicht nur seine schon zuvor abgegebene Einschätzung in der Folgezeit kommentarlos wiederholt. Dies ergibt sich in gleicher Weise auch aus den einschlägigen Regelungen des Vertragsarztrechts. So ist nach § 62 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä, vom 19. 12. 1994, DÄBl 1995, A-455) und § 19 Abs. 3 BMV-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä, DÄBl 1994, A-1465) das Gutachten des MDK zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vorbehaltlich der (nachfolgenden) Bestimmung in Abs. 4 verbindlich. Abs. 4 der genannten Mantelvertragsnormen regelt, dass der behandelnde Arzt unter Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse ein Zweitgutachten beantragen kann, wenn zwischen ihm und dem MDK Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit uÄ bestehen, über die der MDK eine Stellungnahme abgegeben hat. Erst dann, wenn die Krankenkasse diese Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen kann, soll der MDK mit dem Zweitgutachten einen Arzt des Gebiets beauftragen, in das die verordnete Leistung oder die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt. Nr. 23 AU-RL sieht im Wesentlichen übereinstimmend damit ebenfalls die Verbindlichkeit des MDK-Gutachtens vor, das nur auf einen begründeten Einspruch des Arztes hin mittels eines Zweitgutachtens zu überprüfen ist. Da BMV-Ä bzw EKV-Ä sowie AU-RL nur dasjenige wiederholen, was bereits aus § 275 SGB V herzuleiten ist, kommt es dabei nicht darauf an, ob - was die Kl. in Zweifel zieht - die AU-RL auch für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich sind. Entscheidend ist insoweit allein, dass aus den genannten Bestimmungen jedenfalls keine - hier von der Bekl. verletzte - Pflicht herzuleiten war, die zu Gunsten des Versicherten Beweiserleichterungen in einem von ihm gegen seine Krankenkasse angestrengten Leistungsstreit bewirken könnte. Da Dr.M. keinen begründeten Einspruch gegen die Einschätzung des MDK einlegte, sondern nur seine schon bei der MDK-Begutachtung am 3. 4. 1997 bekannt gewesenen Diagnosen wiederholte, ergibt sich mithin auch unter diesem Blickwinkel nichts zu Gunsten der Klägerin.

Hallo,

das macht der MDK automatisch. Ist mir schon mehrfach passiert (Lag gerade nach einer OP im Krankenhaus, war also - selbst „nur“ nach Aktenlage - ganz dolle arbeitsfähig. Das ist einfach nur ein Versuch, Kosten zu sparen. Wende dich an den Doc, der dich au geschrieben hat, der macht einen Einspruch, danach war bei mir entweder gleich Ruhe oder ich musste zum Gutachter vom MDK und dann war Ruhe.

Liebe grüße

felicica