Das Urheberrecht schützt immer eigenpersönliche schöpferische Darstellungselemente des Urhebers
( Künstler, Architekt, Designer, Filmproduzent )
Meiner Meinung entsteht daher immer ein Problem, wenn man etwas abzeichnet, noch schlimmer so genau wie möglich abzeichnet.
Insbesondere, wenn dieses dann auch als Original erkannt wird. Malt man also - im übrigen verbotener Weise - im Museum einen van Gogh ab, der vom Original nicht zu unterscheiden ist, hat man bei gewerblicher Verwendung des Bildes ein Problem, auch wenn man ggf. dazu kommt, darauf hinzuweisen, dass hier und da ein Punkt fehlt.
Ich weiß nicht, ob es auch gilt, wenn man das Ohr wieder dranmalt.
In der Regel sind aber eigene schöpferische Darstellungen desselben Themas ( Selbstportrait mit verbundenem Ohr ) erlaubt, sofern man es wenisgstens
selbst gemalt und nicht kopiert hat.
Die zeichnerische einfache schablonenhafte perspektivische Darstellung einfacher genormter technischer Erzeugnisse wie Rohrschellen, Schrauben, Anschweißplatten und ähnliches (hier: in Katalogen und Preislisten) genießen dagegen mangels eigenpersönlicher schöpferischer Darstellungselemente keinen urheberrechtlichen Schutz.