Und wie würdest Du dann die OGH-Rechtsprechung einordnen,
wonach außer Zufallsfotos und technischen Fotos alle anderen
Fotos schon unter das Urheberrecht fallen?
Als im gegebenen Fall irrelevant, weil das Urheberrecht nicht
beim Erfüllungsgehilfen liegt, der lediglich den Knipser
bedient hat. Max hat mit dem Gießer schon ein schönes Beispiel
genannt, wobei der Gießer im Ggsatz zum knipsenden Japaner
sogar erhebliche handwerkliche Fähigkeiten einbringen muß;
dennoch verbleibt das Urheberrecht beim Künstler, der die
Skulptur entworfen hat.
Hi,
Du hast soweit Recht, dass es die sogenannte „Gehilfenschaft“ beim Werkschaffen gibt, die keine eigene Individualtität entfaltet und daher keinen eigenen Schöpfungsakt leistet, z.B der Metallgießer.
ABER Lichtbildwerke sind IMHO davon zu unterscheiden :
(Zitat aus Wandtke/Bullinger)
Nichtschöpferische Fotografien werden als einfache Lichtbilder durch das Leistungsschutzrecht in § 72 geschützt, welches die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils – bis auf die Schutzdauer – auf einfache Lichtbilder für entsprechend anwendbar erklärt. Maßgeblich für die rechtliche Gleichstellung nichtschöpferischer mit schöpferischen Fotografien war vor allem die Erwägung, dass eine Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag in praktischer Hinsicht nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet.
Für den Lichtbildschutz ist ein Mindestmaß an geistiger Leistung, nicht aber Schöpfung, erforderlich, die sich in der Festlegung der Aufnahmebedingungen manifestiert und die Zuordnung der Aufnahme zu einer bestimmten natürlichen Person als Lichtbildner ermöglicht, die das Lichtbild auf diese Weise originär als Urbild schafft (BGH GRUR 2001, 755, 757 – Telefonkarte; BGH MMR 2000, 218 f. – Werbefotos; BGH GRUR 1993, 34 f. – Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion sowie Vorinstanz OLG Köln GRUR 1987, 42 f. – Lichtbildkopien m. w. N.; Fromm/Nordemann/Hertin § 72 Rn. 3; Schricker/Vogel § 72 Rn. 22; W. Nordemann GRUR 1987, 15, 17; Heitland 73 ff.; Haberstumpf Rn. 327; a. A. kein Mindestmaß erforderlich: Möhring/Nicolini/Kroitzsch § 72 Rn. 4, die jedoch auch eine „individuelle Einrichtung“ des Bildes verlangen; s. zur Frage der Originalfotografie ausführlich Hamann UFITA 90 (1981) 45 ff.).
Schutz un fähig ist daher lediglich Reproduktionsfotografie, z.B. Fotokopie.
Es gibt zwar den Begriff des Lichtbildnergehilfen, der sich aber nur auf Personen bezieht, derer sich der Fotograf oder Kameramann bedienen.
Lichtbildner und somit Urheber ist demnach in der Regel immer der Fotographierende. Der Lichtbildner der Einzelbilder eines Films ist z.B. auch der Kameramann, allerdings geht § 89 Abs. 4 (vormals § 91) im Zweifel von der automatischen Übertragung der Nutzungsrechte zur filmischen Verwertung auf den Filmhersteller aus.
Gruß,