Urheberrecht bei erbetenem Foto?

Hallo,

wenn Hiasl im Urlaub einen vorbeilaufenden Japaner bittet, ein Foto von Hiasl vor den Pyramiden zu machen, darf Hiasl dieses Foto dann auf der Homepage seines Reisebüros verwenden, oder hätte der Japaner daran ein Urheberrecht und könnte Schadenersatz (oder sonstwas) verlangen?

Und wenn Hiasl nun sich mit einer hübschen Ägypterin, die grade vorbeilief, von dem Japaner ablichten lässt, könnte dann die Ägypterin Schadenersatz verlangen, wenn sie ihr Foto auf der Reisebüro-Seite entdeckt?

Neugierig,

Julia

Hi,

wenn Hiasl im Urlaub einen vorbeilaufenden Japaner bittet, ein
Foto von Hiasl vor den Pyramiden zu machen, darf Hiasl dieses
Foto dann auf der Homepage seines Reisebüros verwenden, oder
hätte der Japaner daran ein Urheberrecht und könnte
Schadenersatz (oder sonstwas) verlangen?

Wenn der Japaner keine Nutzungsrechte vergeben hat, theoretisch ja!
(Zumindest nach deutschem Urheberrecht!)

Begründung:
§ 7 UrhG - Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

i.V.m.
§ 12 UrhG - Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

Und wenn Hiasl nun sich mit einer hübschen Ägypterin, die
grade vorbeilief, von dem Japaner ablichten lässt, könnte dann
die Ägypterin Schadenersatz verlangen, wenn sie ihr Foto auf
der Reisebüro-Seite entdeckt?

Ja, es sei denn bei dem Photo handelte es sich um ein Kunstwerk (Mephisto-Entscheidung) oder die Abgebildete wäre nicht individuell erkennbar (Az.: 2/03 O 468/05). (Ich gehe übrigens jetzt mal davon aus, dass die Ägypterin keine „Person der Zeitgeschichte“ ist, dort ist das Recht am eigenen Bild weiter eingeschränkt).

Begründung:

§ KunstUrhG 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Bleibt die Frage, wer ist Hiasl?

Gruß,

Hallo!

Begründung:
§ 7 UrhG - Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Ja, aber ist der Japaner wirklich „Schöpfer“ des Werkes im Sinne des Urheberrechtes? Ich denke gerade an so Beispiele wie den Gießer oder Metallarbeiter, der ein Kunstwerk nach den Skizzen oder Vorgaben des Künstlers anfertigt - das begründet mE keine Miturheberschaft. Wäre der Japaner hier nicht genauso zu sehen? Schließlich ist er ja nur Ausführender und hat keine künstlerische Freiheit.

§ KunstUrhG 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Hier gilt aber auch die stillschweigende Einwilligung, wie mir eine Juristin des Journalistenverbandes neulich erklärt hat. Und eine „stillschweigende Einwilligung“ kann schon darin begründet sein, daß der/diejenige für die Kamera „posiert“ hat. Andererseits handelt sich es beim Fenster des Reisebüros dann um eine kommerzielle Nutzung, hier könnte die Sachlage nochmal anders sein. Im Zweifel hat die betreffende Person wahrscheinlich nur der Nutzung zugestimmt, die üblicherweise zu erwarten ist.

Das war jetzt nur mal ins unreine gesprochen - würde mich sehr interessieren, wie es richtig ist.

Gruß,
Max

Hallo!

Begründung:
§ 7 UrhG - Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Ja, aber ist der Japaner wirklich „Schöpfer“ des Werkes im
Sinne des Urheberrechtes? Ich denke gerade an so Beispiele wie
den Gießer oder Metallarbeiter, der ein Kunstwerk nach den
Skizzen oder Vorgaben des Künstlers anfertigt - das begründet
mE keine Miturheberschaft. Wäre der Japaner hier nicht genauso
zu sehen? Schließlich ist er ja nur Ausführender und hat keine
künstlerische Freiheit.

Guter Punkt. Dabei spielt die sogenannte Schöpfungshöhe (Stichwort „Kleine Münze“) eine Rolle. Nun ist es aber IMHO so, dass die Schöpfungshöhe gerade bei Fotografien vor allem seit der EU-Schutzdauerrichtlinie ziemlich niedrig anzusetzen ist (vgl. § 72 UrhG).

Der OGH referiert insbesondere die Ansicht des Kommentars von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG: Für den einfachen Lichtbildschutz verblieben demnach (von Zufallsfotos infolge eines versehentlichen Auslösens der Kamera abgesehen) nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten).

Siehe dazu auch Wiki:
http://de.wikipedia.org/wiki/Lichtbildwerk

Daher ist eigentlich so gut wie jedes „Lichtbild“ geschützt, im Zweifel auch das des Japaners.

§ KunstUrhG 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Hier gilt aber auch die stillschweigende Einwilligung, wie mir
eine Juristin des Journalistenverbandes neulich erklärt hat.
Und eine „stillschweigende Einwilligung“ kann schon darin
begründet sein, daß der/diejenige für die Kamera „posiert“
hat. Andererseits handelt sich es beim Fenster des Reisebüros
dann um eine kommerzielle Nutzung, hier könnte die Sachlage
nochmal anders sein. Im Zweifel hat die betreffende Person
wahrscheinlich nur der Nutzung zugestimmt, die üblicherweise
zu erwarten ist.

Genau das denke ich auch. Eine Zustimmung zur Werbung mit dem Photo ist im Zweifel nicht anzunehmen.

Wenn ich Zeit habe, schaue ich noch mal in einen Kommentar, denn das interessiert mich jetzt auch.

Gruß,

Guter Punkt. Dabei spielt die sogenannte Schöpfungshöhe
(Stichwort „Kleine Münze“) eine Rolle.

Nein, die spielt hier keine Rolle. Die Komposition, das Arrangement der Fotografie stammt von Hiasl. Der (soweit die Kamera kein Vollautomat ist) auch Belichtungszeit, Tiefenschärfe etc. eingestellt haben dürfte. Der Japaner hat hier nur geknipst; soweit überhaupt Schöpfungshöhe gegeben ist, hat Hiasl diese aufgestapelt.

Gruß

Guter Punkt. Dabei spielt die sogenannte Schöpfungshöhe
(Stichwort „Kleine Münze“) eine Rolle.

Nein, die spielt hier keine Rolle. Die Komposition, das
Arrangement der Fotografie stammt von Hiasl. Der (soweit die
Kamera kein Vollautomat ist) auch Belichtungszeit,
Tiefenschärfe etc. eingestellt haben dürfte. Der Japaner hat
hier nur geknipst; soweit überhaupt Schöpfungshöhe gegeben
ist, hat Hiasl diese aufgestapelt.

Und wie würdest Du dann die OGH-Rechtsprechung einordnen, wonach außer Zufallsfotos und technischen Fotos alle anderen Fotos schon unter das Urheberrecht fallen?

Gruß,

Hallo,

Und wie würdest Du dann die OGH-Rechtsprechung einordnen,
wonach außer Zufallsfotos und technischen Fotos alle anderen
Fotos schon unter das Urheberrecht fallen?

wer oder was ist OGH?

Laut UrhG fallen nicht „außer Zufallsfotos und technischen Fotos alle anderen Fotos“ sondern alle Fotos unter das Urheberrecht.

Also: Redest Du von deutschem Recht?

Gruß

S.J.

Und wie würdest Du dann die OGH-Rechtsprechung einordnen,
wonach außer Zufallsfotos und technischen Fotos alle anderen
Fotos schon unter das Urheberrecht fallen?

Als im gegebenen Fall irrelevant, weil das Urheberrecht nicht beim Erfüllungsgehilfen liegt, der lediglich den Knipser bedient hat. Max hat mit dem Gießer schon ein schönes Beispiel genannt, wobei der Gießer im Ggsatz zum knipsenden Japaner sogar erhebliche handwerkliche Fähigkeiten einbringen muß; dennoch verbleibt das Urheberrecht beim Künstler, der die Skulptur entworfen hat.

Gruß

Hi,
OGH= oberster Gerichtshof (Österreich)
nur ist das irrelevant denn hier geht es wieder einmal um das Nichtverstehen vom Nordemann / Fromm, der ja in erster Linie deutsches Recht interpretiert.
Ich habe das sogar einmal erlebt, von einem Anwalt bei Gericht der das so missverstanden wiedergegeben hat, war echt peinlich.
Nach N/F sind Fotos von Maschine nicht urheberrechtlich geschützt, so steht es fast wörtlich drinnen.

Aber wenn man den Text liest kommt man schnell darauf, dass damit folgendes gemeint ist:
fotografierende Maschinen (Scanner Kopierer etc.) fotografieren etwas zB.: werden häufig Gemälde von zb: Cruse Scannern fotografiert. Deshalb geniesen eben solche Gemäldeaufnahmen oder auch anderes was eben von Maschinen fotografiert wurde, nicht urheberrechtlichen Schutz, mangels Urheberpersönlichkeit, die eine Maschine mangels Persönlichkeit nicht haben kann.

Daraus abzuleiten, dass Aufnahmen welche technische Artikel (Maschinen) darstellen, keinen uSchutz geniesen ist ebenso fatal falsch wie, dass generell Aufnahmen von Gemälden keinen Schutz geniesen würden.
Jeder kann den Versuch unternehmen ein Gemälde von 3 oder 20 verschiedenen Fotografen fotografieren lassen und wird abgesehen von Farbdifferenzen, unterschiedlichste Ergebnisse bekommen.
Licht, Spiegelungen, Kontrast, Struktur, Pinselstrich, Plastizität, ja sogar die Perspektive spielt genaugenommen dabei (obwohl scheinbar 2Dimensional) eine Rolle, usw.

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Hallo,

wenn Hiasl im Urlaub einen vorbeilaufenden Japaner bittet, ein
Foto von Hiasl vor den Pyramiden zu machen, darf Hiasl dieses
Foto dann auf der Homepage seines Reisebüros verwenden, oder
hätte der Japaner daran ein Urheberrecht und könnte
Schadenersatz (oder sonstwas) verlangen?

Der Japaner hätte meiner Ansicht nach ein Urheberrecht, aber er gibt natürlich konkludent sein Einverständnis, dass sich der Fotografierte das Foto ins Urlaubsalbum klebt oder eventuell auf die private HP gibt, mehr denke ich nicht, da das ja die übliche Nutzung wäre von der auszugegehen ist.
Mit Schadenseratz dürfte der Japaner sich schwer tun, da er vermutlich nicht den Beweis erbringen kann der Urheber zu sein, das Zustandekommen der Aufnahme könnte der Hiasl ja vielleicht anders erklären (zb. Selbstauslöser)

Und wenn Hiasl nun sich mit einer hübschen Ägypterin, die
grade vorbeilief, von dem Japaner ablichten lässt, könnte dann
die Ägypterin Schadenersatz verlangen, wenn sie ihr Foto auf
der Reisebüro-Seite entdeckt?

Ja

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Aber wenn man den Text liest kommt man schnell darauf, dass
damit folgendes gemeint ist:
fotografierende Maschinen (Scanner Kopierer etc.)
fotografieren etwas zB.: werden häufig Gemälde von zb: Cruse
Scannern fotografiert. Deshalb geniesen eben solche
Gemäldeaufnahmen oder auch anderes was eben von Maschinen
fotografiert wurde, nicht urheberrechtlichen Schutz, mangels
Urheberpersönlichkeit, die eine Maschine mangels
Persönlichkeit nicht haben kann.

Hi,

wieso missverstanden, genau das habe ich gemeint:

Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen bei Fotos, die zu nicht urheberrechtlich geschützten Fotos führen. Daher bin ich der Meinung, dass es so was wie „Gehilfenschaft“ beim fotografieren nicht gibt.

Gruß,

hallo!

Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen bei Fotos, die zu nicht
urheberrechtlich geschützten Fotos führen.

Ich glaube, es steht auch nicht zur Debatte, OB das Bild urheberrechtlich geschützt ist, sondern WER der Urheber ist: Hiasl oder der Japaner.

Jerff Koons entwirft von seinen Kunstwerken nur Skizzen, ausgeführt werden sie von Handwerken.

Ein „Druck“ von Toulouse-Lautrec ist eigentlich meist ein Druck von „Stern“ (so hieß´sein Druckere) - Toulouse-Lautrec hat „nur“ die Druckplatte gemacht.

Daher bin ich der
Meinung, dass es so was wie „Gehilfenschaft“ beim
fotografieren nicht gibt.

Dieses „daher“ leuchtet (mir) nicht ein.

Gruß,
Max

HI,
OK, dann bezog sich offenbar die Frage ob deutsches Recht von S J, nur auf OGH

Offline

Und wie würdest Du dann die OGH-Rechtsprechung einordnen,
wonach außer Zufallsfotos und technischen Fotos alle anderen
Fotos schon unter das Urheberrecht fallen?

Als im gegebenen Fall irrelevant, weil das Urheberrecht nicht
beim Erfüllungsgehilfen liegt, der lediglich den Knipser
bedient hat. Max hat mit dem Gießer schon ein schönes Beispiel
genannt, wobei der Gießer im Ggsatz zum knipsenden Japaner
sogar erhebliche handwerkliche Fähigkeiten einbringen muß;
dennoch verbleibt das Urheberrecht beim Künstler, der die
Skulptur entworfen hat.

Hi,

Du hast soweit Recht, dass es die sogenannte „Gehilfenschaft“ beim Werkschaffen gibt, die keine eigene Individualtität entfaltet und daher keinen eigenen Schöpfungsakt leistet, z.B der Metallgießer.

ABER Lichtbildwerke sind IMHO davon zu unterscheiden :

(Zitat aus Wandtke/Bullinger)
Nichtschöpferische Fotografien werden als einfache Lichtbilder durch das Leistungsschutzrecht in § 72 geschützt, welches die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils – bis auf die Schutzdauer – auf einfache Lichtbilder für entsprechend anwendbar erklärt. Maßgeblich für die rechtliche Gleichstellung nichtschöpferischer mit schöpferischen Fotografien war vor allem die Erwägung, dass eine Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag in praktischer Hinsicht nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet.

Für den Lichtbildschutz ist ein Mindestmaß an geistiger Leistung, nicht aber Schöpfung, erforderlich, die sich in der Festlegung der Aufnahmebedingungen manifestiert und die Zuordnung der Aufnahme zu einer bestimmten natürlichen Person als Lichtbildner ermöglicht, die das Lichtbild auf diese Weise originär als Urbild schafft (BGH GRUR 2001, 755, 757 – Telefonkarte; BGH MMR 2000, 218 f. – Werbefotos; BGH GRUR 1993, 34 f. – Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion sowie Vorinstanz OLG Köln GRUR 1987, 42 f. – Lichtbildkopien m. w. N.; Fromm/Nordemann/Hertin § 72 Rn. 3; Schricker/Vogel § 72 Rn. 22; W. Nordemann GRUR 1987, 15, 17; Heitland 73 ff.; Haberstumpf Rn. 327; a. A. kein Mindestmaß erforderlich: Möhring/Nicolini/Kroitzsch § 72 Rn. 4, die jedoch auch eine „individuelle Einrichtung“ des Bildes verlangen; s. zur Frage der Originalfotografie ausführlich Hamann UFITA 90 (1981) 45 ff.).

Schutz un fähig ist daher lediglich Reproduktionsfotografie, z.B. Fotokopie.

Es gibt zwar den Begriff des Lichtbildnergehilfen, der sich aber nur auf Personen bezieht, derer sich der Fotograf oder Kameramann bedienen.

Lichtbildner und somit Urheber ist demnach in der Regel immer der Fotographierende. Der Lichtbildner der Einzelbilder eines Films ist z.B. auch der Kameramann, allerdings geht § 89 Abs. 4 (vormals § 91) im Zweifel von der automatischen Übertragung der Nutzungsrechte zur filmischen Verwertung auf den Filmhersteller aus.

Gruß,

Hi,

Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen bei Fotos, die zu nicht
urheberrechtlich geschützten Fotos führen.

Dieses „daher“ leuchtet (mir) nicht ein.

Ich will darauf hinaus, dass bei anderen Werken eine gewisse Schöpfungshöhe von Betracht ist, wenn das Urheberrecht zugeordnet wird, (siehe Urheberschaft vs. Miturheberschaft vs. Gehilfe) diese Schöpfungshöhe bei Fotografien aber (so gut wie) nicht existiert.

Somit der Japaner schon durch Drücken des Auslösers zum „Lichtbildner“ und Uhrheber wird, wohingegen der Drucker, Gießer, etc. nur ein Gehilfe ist, dem keine eigene schöpferische Leistung zukommt.

Gruß,
Sax

Für den Lichtbildschutz ist ein Mindestmaß an geistiger
Leistung, nicht aber Schöpfung, erforderlich,

Jetzt lassen wir nicht den Japaner, sondern einen dressierten Affen den Auslöser betätigen…

die sich in der
Festlegung der Aufnahmebedingungen manifestiert und die
Zuordnung der Aufnahme zu einer bestimmten natürlichen Person
als Lichtbildner ermöglicht, die das Lichtbild auf diese Weise
originär als Urbild schafft

Der Japaner hat die Aufnahmebedingungen so wenig manifestiert, wie dies der Affe täte. Nochmal: Hiasl hat das Motiv ausgewählt und arrangiert. Soweit an der Kamera Einstellungen vorzunehmen sind, hat Hiasl diese vorgenommen. Der Japaner hat, wie angewiesen, ein Knöppken gedrückt. Mehr nicht. Wo siehst du da ein über einen pawlowschen Reflex hinausgehendes ‚Mindestmaß an geistiger Leistung‘?

Gruß

Hi, ganz einfach
ich weiss ja nicht wie es dir ergangen ist, aber mir hat schon öfters wer eine Kamera in die Hand gedrückt und gebeten ein Foto zu machen, aber mehr als die Angabe welche Person und welcher Hintergrund habe ich dabei noch nie erhalten.
Die üblicherweise dabei verwendeten Knipskameras hatten zwar alle Automatik, aber nur für den Focus und die Belichtung.

Letztlich die Bildkomposition, hat man immer mir überlassen, ich hab das, wenn auch in primitiver Kurzform arrangiert, und ein bis 3 unterschiedlicher Fotos gemacht.
Wer anderer hätte vermutlich das etwas anders gemacht und hätte vermutlich etwas andere Aufnahmen gemacht.
Sowohl der Ausschnitt als auch die Perspektive sind naturgemäss etwas anders.
Auch macht es einen Unterschied ob ich im entscheidenden Augenblick, cheeeese, Ameisenscheisse oder nichts von den Abzubildenden gesprochen verlange.

Selbstverständlich gehe ich in dem Moment davon aus, dass die Kamerabesitzer sich Abzüge fürs Urlaubsalbum etc. anfertigen lassen, nicht aber das diese meine Aufnahmen als Werbemittel verwendet finden.
Folglich liegt mein Einverständnis nur für die private Nutzung vor.
Unabhängig davon könnte ich meine Urheberrschaft aber in so einem Fall nur schwer bzw. gar nicht beweisen.
Würde der Abzubildende von vornherein ehrlicherweise Sein wahres Ansinnen (wozu er meiner Meinung nach verpflichtet wäre) könnte ich entscheiden ob ich es Gratis, oder gegen Bezahlung mache, oder eben auch nicht fotografiere

OL

Würde der Abzubildende von vornherein ehrlicherweise Sein
wahres Ansinnen (wozu er meiner Meinung nach verpflichtet
wäre) könnte ich entscheiden ob ich es Gratis, oder gegen
Bezahlung mache, oder eben auch nicht fotografiere

Wenn sein Ansinnen in irgendeiner Weise kommerzieller Natur wäre, würde er dir ganz sicher eben keine Gestaltungsfreiheit geben. Das würde er auch dann nicht, wenn er das Photo ausschließlich für private Zwecke nutzte und selbst die Kunst der Fotografie auch nur näherungsweise beherrschte.

Gut, diese Punkte sind rechtlich eher nicht relevant. Relevant ist aber folgender Passus aus dem bereits zitierten Wandtke/Bullinger:
Für den Lichtbildschutz ist ein Mindestmaß an geistiger Leistung, […] erforderlich, die […] die Zuordnung der Aufnahme zu einer bestimmten natürlichen Person als Lichtbildner ermöglicht

Und jetzt erzähl mir, wie dein ‚Cheeeese‘ die Leute dazu gebracht hat, für das Foto ein Grinsen aufzusetzen, wie es für deine Fotos eigentümlich ist…

Gruß

Für den Lichtbildschutz ist ein Mindestmaß an geistiger
Leistung, nicht aber Schöpfung, erforderlich,

Jetzt lassen wir nicht den Japaner, sondern einen dressierten
Affen den Auslöser betätigen…

die sich in der
Festlegung der Aufnahmebedingungen manifestiert und die
Zuordnung der Aufnahme zu einer bestimmten natürlichen Person
als Lichtbildner ermöglicht, die das Lichtbild auf diese Weise
originär als Urbild schafft

Der Japaner hat die Aufnahmebedingungen so wenig manifestiert,
wie dies der Affe täte. Nochmal: Hiasl hat das Motiv
ausgewählt und arrangiert. Soweit an der Kamera Einstellungen
vorzunehmen sind, hat Hiasl diese vorgenommen. Der Japaner
hat, wie angewiesen, ein Knöppken gedrückt. Mehr nicht. Wo
siehst du da ein über einen pawlowschen Reflex hinausgehendes
‚Mindestmaß an geistiger Leistung‘?

Und der Japaner musste nicht den Ausschnitt so wählen, dass sowohl die Gruppe, als auch z.B. die Pyramiden auf dem Bild zu sehen sind?

Vielleicht hat der Japaner sogar erst dann abgedrückt, nachdem alle Personen gelächelt und in die Kamera gesehen haben?

Genau das ist IMHO das „Mindestmaß an Leistung“ was von dem Japaner erwartet wird.

Oder anders gefragt:

Ab wann würdest Du dem Japaner ein Mindestmaß an geistiger Leistung zusprechen?

Erst wenn er das Kleid der Frau gerichtet, den Hiasl ausdrucksstark in Pose gesetzt und die Lichtverhältnisse angepasst hätte?

Wahrscheinlich wäre es nochmals anders zu beurteilen, wenn Hiasl ein Stativ aufgebaut hätte und alle Einstellungen der Kamera so vorgenommen hätte, dass der Japaner nur den Knopf drücken musste. In diesem Fall hätte auch ein Selbstauslöser den Zweck erfüllt. Diese Fallkonstruktion liegt hier offensichtlich aber nicht vor.

Da aber anscheinend ein Mensch notwendig war das Foto zu machen (und nicht ein Affe oder Selbstauslöser zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre) könnte man schon ein „Mindestmaß an geistiger Leistung“ herleiten.

Gruß,

Hi da ich zufälligerweise Berufsfotograf bin

Wenn sein Ansinnen in irgendeiner Weise kommerzieller Natur
wäre, würde er dir ganz sicher eben keine Gestaltungsfreiheit
geben. Das würde er auch dann nicht, wenn er das Photo
ausschließlich für private Zwecke nutzte und selbst die Kunst
der Fotografie auch nur näherungsweise beherrschte.

und ständig Aufnahmen mache die für Werbezwecke Verwendung finden (selbstverständlich gegen entsprechende Honorare) kann ich aus Erfahrung sagen, dass ich immer den Gestaltungsfreiraum habe, deshalb kommen nämlich meine Kunden zu mir. Natürlich gibt es mehr oder weniger wage oder mehr oder weniger realistische Wünsche die ich umzusetzen, glücklicherweise in der Lage bin. Ein anderer eben nicht oder eben anders. Deshalb hab ich zufriedene Kunden, weil ich etwas was bestenfalls wenn überhaupt vorher nur als Idee, wenn auch meist wage, existiert, manifestieren kann.
ES wäre auch völlig Unsinnig, wenn mir jemand, der einfach nicht so viel Ahnung hat, erklären würde wie ich es machen soll. Undenkbar und Wiedersinnig, die meisten haben von den Möglichkeiten keine Ahnung, die aber für mich selbstverständlich sind. Darum gibt es Profis, und deshab geht man zu Ihnen, heute mehr denn je aus dem Grund der Gestaltung, da ja heute DSLR Kameras durchaus gute technische Ergebnisse aus Nichtprofihand ermöglichen würden.

Gut, diese Punkte sind rechtlich eher nicht relevant. Relevant
ist aber folgender Passus aus dem bereits zitierten
Wandtke/Bullinger:
Für den Lichtbildschutz ist ein Mindestmaß an geistiger
Leistung, […] erforderlich, die […] die Zuordnung der
Aufnahme zu einer bestimmten natürlichen Person als
Lichtbildner ermöglicht

Und jetzt erzähl mir, wie dein ‚Cheeeese‘ die Leute dazu
gebracht hat, für das Foto ein Grinsen aufzusetzen, wie es für
deine Fotos eigentümlich ist…

Nun wird in erster Linie die Bildkomposition, die der Fotografierte ja meist erst etwas später am Display sieht ausreichen (oder ganz banal zB.:ob Kirchturm abgeschnitten wurde oder nicht), wie groß die Personen abgebildet sind Ganzkörper, Brustbild , ob die Sehenswürdigkeit im Hintergrund von den Personen verdeckt wird oder eben im Goldenen Schnitt hinter den Personen hervorragt etc. etc…
Ob ich weiter weggehe und dafür eine längere Brennweite einstelle oder nähergehe bin und dafür rauszoome ergibt ein völlig anderes Bild.
Kein Tourist hat jemals Angaben gemacht wie ich das machen soll.
Und was das Grinsen betrifft, vielleicht sag ich ja eben genau nicht cheeese sondern Flusspferd wenns mir geeigneter erscheint :wink:

Gruß Offline