Urheberrechtsverletzung ja oder nein?

Wie verhält es sich mit dem Thema Urheberrechtsverletzung und dem Gleichheitsgrundsatz?

Folgendes Szenario:

Ein Internethändler A verkauft wie noch 40 weitere Internethändler ein Produkt eines Hersteller. Zur Präsentation dieses Produkts wird das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Produktfoto verwendet. Internethändler A macht es genauso wie die weiteren 40 Anbieter. Da dem Hersteller die Preisgestaltung seines Produkts im Internet nicht gefällt, er aber wegen des geltenen wettbewerbsrechts nichts unternehmen kann, versucht er einen anderen Weg. Er fordert Internethändler A mit dem Hinweis der Urheberrechtsverletzung und deren Folgen dazu auf die Produktfotos unverzüglich zu entfernen. Das absurde an dieser Geschichte ist, dass der Internethändler erst vor wenigen Monaten vom Hersteller einer Produkt CD erhalten hat.

Was ist zu tun? Wie sieht die Rechtslage aus?

Hat denn Internethändler A beim Hersteller nachgefragt ob er das Foto verwenden darf bez. hat der Hersteller auf seiner Webseite geschrieben das die Fotos frei verwendet werden dürfen? Wohl nicht, sonst gäbe es keine Urheberrechtsverletzung.

Bei Verwendung von Bildern und Texten immer erst beim Urheber nachfragen bez. schaun wie sind die Nutzungsrechte bevor man diese verwendet.

Der Hersteller kann zu jeder Zeit den Einsatz seines urheberrechtlich geschuetzten Bildes verbieten. Das er es vorher erlaubt hat, spielt keine Rolle. Eine wettbewerbsrechtliche und kostenpflichtige Abmahnung kann er aber erst aussprechen, wenn er seine Zustimmug zum Bild vorher entzogen hat. Da er die Rechte an dem Bild hat, ist es ihm ueberlassen, wem er die Nutzungsrechte einraeumt, wie lange und wann oder wieso er sie entzieht.

Bild bitte loeschen… achten Sie darauf, das Sie das Bild im Internet nicht einfach nur ersetzen indem Sie ein neues Bild einspielen und verlinken, das alte Herstellerbild aber auf dem Server lassen, denn dann ist das Herstellerbild noch abrufbar und Sie koennen abgemahnt werden. Am sichersten gehen Sie, wenn Sie ein zweites Bild erstellen und das Herstellerbild mit dem neuen ueberschreiben. Das neue Bild muss dann natuerlich genauso heissen wie das Herstellerbild. Dann ist Ihre Urheberrechtsverletzung auch nicht mehr in der zB Google Bildersuche oder im Cache irgendwo erreichbar und Sie brauchen sich keine Sorgen mehr machen, die Sache hat sich erledigt.

FALLS er Sie schon kostenpflichtig abgemahnt hat und die vorher gegebene Erlaubnis zur Nutzung des Bildes nicht gekuendigt hat, so koennen Sie die Kostennote ignorieren. Schreiben Sie dem Anwalt am besten kurz, dass Sie das Bild entfernt haben und das Ihnen bis dato eine Erlaubnis vorlag. Wenn Sie richtig fies sein wollen, so koennen Sie eine negative Feststellungsklage einreichen mit dem Antrag, die Abmahnung und die Kostennote als gegenstandslos zu erklaeren, da Ihnen ja eine Erlaubnis vorlag. DAS dann aber mit einem Anwalt.

Hallo,

leider lässt sich Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhalts nicht abschließend beantworten.

Es hängt hier sicherlich von den Nutzungsbedingungen der Produkfotos ab, die Sie vom Hersteller erhalten haben.

Dem Hersteller steht es frei, Produkfotos z.B. nur für die Nutzung in Prospekten oder Werbeflyern, nicht jedoch für Onlineshops frei zu geben. Dabei kann der Hersteller auch zwischen einzelnen Lizenznehmern differenzieren.

Allein die Überlassung einer Produkt-CD spricht nicht dafür, dass Ihnen sämtliche Rechte an den darauf enthaltenen Medien eingeräumt werden.

Der Lizenzhändlervertrag oder eine Lizenzvereinbarung sollte hierüber Auskunft geben können. Im Zweifelsfalle gilt hier §31 Abs.5 UrhG. Danach gelten die Rechte als eingeräumt, die für den Vertrag zwischen Ihnen und dem Hersteller erforderlich sind. War dem Hersteller von vornherein klar, dass Sie die Produkte nur Online verkaufen, wird es sicherlich schwer eine Verletzung von Urheber oder Nutzungsrechten zu begründen.

Zur Vermeidung kostenpflichtiger Abmahnungen und/oder gerichtlicher Auseinandersetzungen ggf. sogar im Eilverfahren, sollten Sie Ihre Verträge in jedem Fall prüfen lassen.

Hierbei sollten Sie entweder einen Fachanwalt für Urheberrecht wählen, oder zumidest einen Kollegen, der wie ich mit Schwerpunkt Urheberrecht tätig ist.

Viele Grüße
Bernhard Kelz

Hallo KSCBochum,
Für diese Art des Urheberrechts bin ich leider kein Experte.
Mein Gebiet ist mehr urheberrecht etc. in Bezug auf Filesharing.
Tut mir leid.
H.R

Moin,
wenn es nicht die eigenen Bilder sind, ist grundsätzlich der Urheber der Bilder im Recht. Wenn Händler A dem Hersteller nachweisen kann das der Hersteller sein OK gegeben hat zur verwendung der Bilder sollte es eigendlich keine Probleme geben. ABER selbstverständlich kann der Urherber die Freigabe zur Verwendung für Händler A jederzeit wiederrufen. Am besten wäre hier wohl das Händler A das Gespräch mit dem Hersteller sucht oder halt einfache Produktbilder erstellt.

Ohne die genauen Verträge, Absprachen Übersendungsanschreiben kann die Rechtslage nicht abschließend geprüft werden.

Wenn der Rechteinhaber die Verwendung genehmigt hat, kann er nicht nachträglich diese monieren.

Für das weitere Vorgehen stehe ich gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Frank Richter
Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim
Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
Mailto: [email protected]

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

So wie es aussieht, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Allerdings wird er für die Zukunft die Nutzung seiner Bilder untersagen können.

Eine Gleichheitssatz gibt es aber im Urheberrecht nicht.

Aber dies müsste hier natürlich genauer geprüft werden.

Hier scheinen mir auch zunächst eher Gespräche mit dem Hersteller sinnvoll zu sein - als mit dem Schwert des Rechts vorzugehen.

Gerne stehen ich Ihnen insoweit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://rechtsanwalt-werberecht.de

Leider bin ich kein Urheberrechtsexperte. Mit juristischem Allgemeinwissem würde ich sagen, solange klar ist, dass das Foto zur Präsentation eines Produktes eines anderen verwendet wird (also nicht der Eindruck entstehen kann, dass es sich um ein eigenes Produkt handelt), ist es OK; Was andere machen ist irrelevant.

Hallo KSCBochum,

da kenne ich mich Rechtlich leider zu wenig aus. Hat sich aber in der Zwischenzeit sicherlich eh erledigt.

Gruß
Andy