Urlaub als ALG-Empfänger?

Hallo,

kann man eigentlich als ALGI- oder ALGII-Empfänger in den Urlaub fahren?

Kurze aber konkrete Frage :wink:

Axl

kann man eigentlich als ALGI- oder ALGII-Empfänger in den
Urlaub fahren?

Grundsätzlich ja!

Kurze aber konkrete Frage :wink:

Kurze aber konkrete Antwort :wink:

Hallo,

Ersteinmal danke für Deine Antwort!

Grundsätzlich ja!

Wenn Du mir aber jetzt noch dieses „Grundsätzlich“ genauer definieren könntest, wäre ich Dir zu großem Dank verpflichtet!!!

Ade
Axl

Hallo,

bei deinem Sachbearbeiter beim Arbeitsamt/Agentur für Arbeit/whatever einen Antrag einreichen.
Da du ja in der Zeit dem Arbeitsmarkt und potentiellen Vermittlungen nicht zur Verfügung stehst, wird er/sie fallbezogen entscheiden, ob du den Urlaub genehmigt bekommst oder nicht.

Gruß
Christian

Hallo.

Ein Hinweis vorweg: Ich beziehe mich nur auf Alg I. Bei Alg II kenne ich mich mit den Urlaubsbestimmungen nicht aus.

bei deinem Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit einen Antrag
einreichen.

Am besten persönliche Vorsprache (wenn eine offene Sprechstunde existiert) oder Termin machen übers ServiceCenter.

Da du ja in der Zeit dem Arbeitsmarkt und potentiellen
Vermittlungen nicht zur Verfügung stehst, wird er/sie
fallbezogen entscheiden, ob du den Urlaub genehmigt bekommst
oder nicht.

Richtig.

Ergänzung: Innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit kann man i.d.R. nicht in Urlaub gehen, da hier die Chancen, vermittelt zu wrden, besonders groß sind. Ausnahme: Der Urlaub wurde bereits gebucht, bevor man die Kündigung bekam (Nachweis!).

Dir stehen pro Jahr 21 Kalendertage Urlaub zu.

Gruß
Liza

Hallo Axl,

soweit mir bekannt, gilt:

ALG I nach SGB III:

  • i.A. kein Urlaub in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit, weil hier die größten Chancen auf Anschlußbeschäftigung vermutet werden
  • „Anspruch“: 21 Tage p.a. mit Weiterzahlung des ALG 1
  • mehr als 21 Tage Urlaub: möglich; jedoch: Einstellung der Leistung.

ALG II nach SGB II:

  • Im SGB II findet sich keine Regelung zum Urlaub
  • Die Agenturen orientieren sich daher am SGB III (s.o.)

Grundsätze:

  • Ortsabwesenheit ist der Agentur mitzuteilen/zu beantragen, Genehmigung abzuwarten
  • Antrag auf Ortsabwesenheit ist vor Beginn der OA mitzuteilen.

Hintergrund (ein Beispiel):

  • trotz der derzeit in vielen Branchen ungünstigen Aussichten schnell Arbeit zu finden, sieht das Sozialgesetz vor, dass der Bezieher von Leistungen (egal, ob ALG I oder ALG II) alles unternehmen muß, um seinen Leistungsanspruch zu mindern. Dazu gehört auch, dass er seine postalische Erreichbarkeit sicher stellt und jederzeit in der Lage ist sofort auf ein Stellenangebot zu reagieren.
  • meldet sich ein ALG-Bezieher in Urlaub ab, erfolgt im EDV-Programm der Agentur ein Eintrag: dieser stellt z.B. sicher, dass der Kunde während der Zeit des Urlaubs keine Einladung (z.B. zu einer Trainingsmaßnahme) erhält, die er aufgrund seines Urlaubs nicht besuchen könnte.
  • würden die Ortsabwesenheiten pro Kunden nicht beantragt und dokumentiert würden zudem Informationen (die Rückschlüsse auf die Situation des Bewerbers zu lassen) nicht möglich sein. Zudem ist nur durch die Notierung von kürzeren OA von z.B. je 5 Tagen im Verlauf eines Halbjahres, eine Kontrolle des Urlaubsverbrauches gemessen am Gesamtanspruch möglich.

MfG
Heiner Gierling

Dir stehen pro Jahr 21 Kalendertage Urlaub zu.

Hallo Liza, ich würde gern mal wissen, wo das konkret geregelt ist (SGB? §?). Danke schon mal im voraus.

MfG

Hallo,

Dir stehen pro Jahr 21 Kalendertage Urlaub zu.

Bei ALG II IMHO nur 15 Tage, oder?

MfG
Michael

Dir stehen pro Jahr 21 Kalendertage Urlaub zu.

Hallo Liza, ich würde gern mal wissen, wo das konkret geregelt
ist (SGB? §?). Danke schon mal im voraus.

Im Anhang B1 zum SGB III, der sog. Erreichbarkeits-Anordung (EAO): §2 Satz 1 Nr.1-3 in Verb. mit §3 Abs.1

Gruß
Liza