ein arbeitsloser bürger hat soweit ich weiss anrecht auf 3 wochen urlaub/jahr. dabei muss ein arbeitsloser natürlich das arbeitsamt informieren von wann bis wann er urlaub nehme. aber: ist es rechtens, sprich gibt es ein gesetz/vorschrift das das amt auch eine buchungsbestätigung verlangen kann, oder ist das nicht rumschnüffelei? ist es überhaupt datenschutzrechtlich zulässig das das amt somit erfährt wo der arbeitslose urlaub macht?
ist das nicht rumschnüffelei? ist es überhaupt
datenschutzrechtlich zulässig das das amt somit erfährt wo der
arbeitslose urlaub macht?
Ich vermute, die wollen nicht wissen, wo er Urlaub macht, sondern was der Spaß kostet. Ab einer bestimmten Summe wird sich der Leistungsempfänger fragen lassen müssen, woher er das Geld hat.
es soll hier nicht um harz4/ALGII gehen, sondern um ALGI. ALGI ist eine versicherung die an keine vermögenswerte gekoppelt ist. wenn man arbeitslos wird, bekommt man ALGI unabhängig vom vermögen, nur abhängig vom letzten gehalt.
demzufolge ist das vermögen des arbeitslosen tabu und geht dem amt nichts an.
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demzufolge ist das vermögen des arbeitslosen tabu und geht dem
amt nichts an.
Das Amt könnte sich für die Nebeneinkünfte des Leistungsempfängers interessieren, und meines Wissens darf es das auch, aber ich bin auf diesem Gebiet kein Experte.
ist das nicht rumschnüffelei? ist es überhaupt
datenschutzrechtlich zulässig das das amt somit erfährt wo der
arbeitslose urlaub macht?
Darum geht es der Agentur nicht. (Ist uns ehrlich gesagt auch schnuppe…)
Ich vermute, die wollen nicht wissen, wo er Urlaub macht,
sondern was der Spaß kostet. Ab einer bestimmten Summe wird
sich der Leistungsempfänger fragen lassen müssen, woher er das
Geld hat.
Nein nein. Der Hintergrund ist ein ganz anderer:
Lt. § 3 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) der Bundesagentur für Arbeit (Anhang B 1 zum Sozialgesetzbuch: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A20-I…) hat der Arbeitslose zwar grundsätzlich ein Anrecht auf drei Kalenderwochen Urlaub (= 21 Tage) (sog. Ortsabwesenheit (OAW)), in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit darf die Agentur eine OAW jedoch nur in „begründeten Ausnahmefällen“ genehmigen. (Hintergrund: In den ersten drei Monaten sind die Vermittlungschancen am größten.)
Wir lassen uns dann eine Buchungsbestätigung vorlegen, wenn der Urlaub in eben diesen ersten drei Monaten der Alokeit stattfinden soll, um zu prüfen, wann der Urlaub gebucht wurde.
Denn nur, wenn der Urlaub vor dem Tag der Kündigung gebucht wurde, erkennen wir dies als einen „begründeten Ausnahmefall“ an. Wenn der Urlaub erst nach Aussprache der Kündigung gebucht wurde, hat der Arbeitslose Pech gehabt und muss - sofern er die Reise nicht bis mindestens in den vierten Monat nach Beginn der Alokeit umbuchen kann - seine geplante Reise stornieren. Oder "heimlich wegfahren in der Hoffnung, dass einen die Agentur nicht gerade in dieser Zeit einlädt (worauf man allerdings wetten kann, wenn der Agentur durch die Nachfrage des Arbeitslosen der Zeitraum der geplanten Reise bekannt ist…).
newhmen wir an die person ist schon länger arbeitslos
>>3Monate. ist dann die vorlage einer
buchungsbestätignung erforderlich?
Nicht zwangsläufig. Es würde mir die Antwort sehr erleichtern (und verkürzen, weil ich nicht alle wenn…dann-Fälle aufzählen müsste), wenn Du kurz schildern würdest, was der Hintergrund dieser (fiktiven:smile: Anforderung der Buchungsbestätigung ist. (Z.B.:
Liegt in der Zeit des Urlaubs konkret eine Maßnahme oder ein Vorstellungsgespräch oder eine Einladung zum Vermittler?
Oder steht der Urlaub kurz bevor und die Agentur hat Dir in den letzen Wochen mehrere Vermittlungsvorschläge unterbreitet?
Wann wurde der Urlaub gebucht? Vor oder nach der Kündigung, vor oder nach Beginn der Alokeit?
Oder sonst irgendwas, was wissenswert sein könnte?)
stellen wir uns vor der arbeitslose ist seit ca 1.5 jahren arbeitslos, der urlaub wurde vor ein paar wochen gebucht. ein konkretes stellenangebot/maßnahme gibt es nicht, und der arbeitslose war auch erst die vergangenen tage beim vermittler (der sich darüber übrigens auch sehr wunderte). sonst wäre nichts zu berichten.
roberto
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stellen wir uns vor der arbeitslose ist seit ca 1.5 jahren
arbeitslos …
Ich dachte das ALG 1 gar nicht länger als 18 Monate bezogen werden kann. War doch groß in der Diskussion, dass die das von 36 auf 12 Monate runter gesetzt haben und dann wegen der vielen negativen Resonanz auf 18 Monaten in Ausnahmefällen erhöht haben.
Oder verwechsle ich da was?
nicht ganz, wenn die arbeitslosigkeit noch vor dem neuen gesetz begann,fällt man unter die alte regelung, so dass es menschen gibt die auch heute noch länger als 18 monate alg1 beziehen können.
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stellen wir uns vor der arbeitslose ist seit ca 1.5 jahren
arbeitslos, der urlaub wurde vor ein paar wochen gebucht. ein
konkretes stellenangebot/maßnahme gibt es nicht, und der
arbeitslose war auch erst die vergangenen tage beim vermittler
(der sich darüber übrigens auch sehr wunderte). sonst wäre
nichts zu berichten.
roberto
Hm. Wurde denn vor der Buchung der Urlaub bei der AA beantragt? Oder wurde erst gebucht und dann „bekannt gegeben“, dass man dann und dann in Urlaub fährt?