Im Vertrag steht:
" Im Kalenderjahr des Beginns und des Endes des Arbeitsverhältnisses wird für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Kalendertage bestanden hat, 1/12 des Jahresurlaubes gewährt."
das stimmt so ganz genau. Eine einafche Rechenaufgabe: 30 Tage für 12 Monate = 2,5 Tage pro Monat. 9 Monate hast Du gearbeitet * 2,5 Tage = 22,5 Urlaubstage.
Hallo Gtworld,
Das stimmt so für das Jahr 2013.
Allerdings gibt es keine halben Urlaubstage, d. h.: ergibt die Berechnung nach dem Komma unter 5>wird auf Voll abgerundet. Ergibt die Berechnung nach dem Komma 5 und höher> wird auf Voll aufgerundet. In Deinem Fall währen es dann 23 Urlaubstage für 2013.
Für 2012 hättest Du 27,5 Arbeitstage Urlaub bekommen müssen, d. h. aufgerundet 28 Arbeitstage.
Die Zwölftelung beschreibt das Urlaubsrecht nach dem Bundesurlaubsgesetz §1.
Gruß wannsee
So einfach ist es nicht. Hab grad mit einem Anwalt gesprochen. Und dieser meinte laut Bundesurlaubsgesetz § 4+5, hab ich das recht auf 30 Tage. Die oben aufgeführte Klausel wäre „nicht zulässig“ meinte er…
So einfach ist es nicht. Hab grad mit einem Anwalt gesprochen. Und dieser meinte laut Bundesurlaubsgesetz § 4+5, hab ich das recht auf 30 Tage. Die oben aufgeführte Klausel wäre „nicht zulässig“ meinte er…
Hallo Gtworld,
das ist angewendete Praxis.
Natürlich kann man den vollen Urlaub des laufenden Kalenderjahres beanspruchen, auch wenn man vorzeitig den Betrieb verlässt.
Eine Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubs (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) in der zweiten Jahreshälfte kann durch Tarifvertrag nicht vorgeschrieben
werden. Etwas anderes gilt nur für den tariflichen bzw. für den vertraglichen Mehrurlaub (10 Arbeitstage im Kalenderjahr).
Und noch etwas:
Bei einer neuen Arbeitsstelle im gleichen Jahr muss der Arbeitnehmer sich aber den Urlaub anrechnen lassen, welcher bereits gewährt worden ist, § 6 Ausschluss von Doppelansprüchen. Deshalb hat sich bei den Arbeitgebern die
zwölftelung das ganze Jahr über
eingebürgert. Den meisten AN ist dies so recht.
wannsee
Für mich stimmt diese Rechnung, wobei es keine halben Tage Urlaub gibt.
Anspruch lt. Bundesurlaubsgesetz also 23 Tage.
Du hast Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub da du in der 2. Hälfte des Jahres ausscheidest. Der gesetzliche Jahresurlaub ist allerdings nur 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage.
Hallo,
die entsprechenden §§ des Bundesurlaubsgesetzes sind § 3 und § 5. Dort ist der Mindestanspruch geregelt. Alles was günstiger ist, ist natürlich auch zulässig. Beachte § 5 Abs. 1 c, dies bedeutet, dass Du bei einem Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte vollen Anspruch hast (allerdings wohl nur die 20 Tage Mindesturlaub aus dem Bundesurlaubsgesetz). Bruchteile sind aufzrunden. Die Berechnung des Arbeitgebers kann ich daher nicht nachvollziehen.
Gruß
Alex
hallo,
da sie die sogenannte Anwartschaftt von 6 Monaten in Ihrem Arbeitsrechtsverhältnis überschritten haben, steht Ihnen lt. Bundesurlaubsgesetz der volle, vertraglich vereinbarte Jahresurlaub zu.
Würde Ihr Arbeitsrechtsverhältnis incl. Kündigungstermin weniger als 6 Monate betragen, würde die 1/12 Regelung zutreffen.
mfg
sn
nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes hat jeder Beschäftigte Anspruch auf jährlich mindestens 24 Werktage Urlaubsanspruch. Das entspricht 4 Wochen, da der Samstag mitgezählt wird.
In Tarifverträgen kann ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.
Nach § 5 BUrlG besteht für jeden Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Ich würde eine Erläuterung der Berechnung verlangen und auf die gesetzlichen Bestimmungen hinweisen.
Die Frage ist nun, für was der AG die Urlaubstage errechnet hat. Für den Jahresurlaub? Dann ist der Urlaub (die 30 Tage) bestimmt für eine 6-Tage-Woche lt. TV.
Einfache Rechnung 9x2,5 = 22,5 für dieses Jahr! Was war letztes Jahr? Falls du keinen Urlaub in Anspruch genommen hast könnte er verfallen? Das muss man dann aber klären. Viel Glück!
Ja und? Wie meinst du das denn nun.? Gibt er dir 22,5 Tage für ein Jahr? Oder hast du vom 15 Januar bis 15 Dezember gearbeitet? Ich verstehe deine Frage nicht.
Dein Arbeitsvertrag sieht die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, § 5 (Teilurlaub), vor.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch (nur) auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
…
wenn er nach erfüllter Wartezeit „in der ersten Hälfte“ eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bei Ausscheiden in der zweiten Hälfte gilt dieses also nicht. Du erhältst also Deinen vollen vertrglichen Urlaub und nicht nur einen Teilurlaubsanspruch.
Nur durch Tarifvertrag kann davon abgewichen werden. (Dies bitte prüfen) aber nicht einzelvertraglich, also durch Arbeitsvertrag.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er finanziell abzugelten.