Urlaubsanspruch

Ich habe folgende Situation:Seit 11 Jahren im Angestelltenverhältnis:gesetzliche Kündigungsfrist im Vertrag.
1.Stehen mir bei kündigung zum 31.07. der volle jahresurlaub zu.Mein Vertrag sagt hierzu nichts aus hinsichtlich 12.tel Regelung oder Anteilig. etc.
2.gilt für mich immer noch die Künd. frist von 4 Wochen?

Bitte keine Antworten: „vom hören sagen“
Habe bereits in den verschiedensten Foren erschreckendes Halbwissen lesen dürfen.
Vielen Dank
Immomakler

Bitte wende Dich an Deinen Betriebsrat, damit all Deine spezifischen Fragen genau beantwortet werden können. Auch ein Anruf bei Verdi könnte helfen. Viel Glück

Hallo Immo-Makler,

Nein, der Urlaub wird anteilig bis zum 31.07 gewährt.

Ein Blick in den Vertrag reicht hier definitiv nicht. Die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist kann sich nämlich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz (§ 622 BGB) ergeben. Deshalb setzt eine Beantwortung der Frage die Prüfung aller drei Rechtsquellen und ggf. dazu ergangener Rechtsprechung voraus:

• Dauer anhand der drei genannten Rechtsquellen ermitteln

• Prüfen, ob die Dauer der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag die gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist unterschreitet oder noch aktuell ist, bspw. zum Quartalsende statt zum Monatsende)

• Arbeitsvertrag: prüfen ob verlängerte Kündigungsfrist danach auch für Arbeitnehmer gilt, sonst: 4 Wochen zum Monatsende nach § 622 Abs. 1 BGB

Gruß
Marinel

Hallo Marinel
Zunächst mal Danke für die schnelle Info.Dein Hinweis hinsichtlich Urlaub Anteilig steht aber im Wiederspruch zum Bundesurlaubsgesetz § 5 -1 Absatz c.Auch andere Quellen weisen darauf hin, dass man durchaus Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat.Es gibt hier auch Urteile von verschiedenen Arbeitsgerichten.Auf welche Quelle bezieht sich denn dein klares Nein?
Tarifvertrag ist in meinem Fall nicht gegeben (Aussertariflich)

Schönen Abend und schöne Grüße
Immo- Makler

Hallo Immo-Makler,

in der Regel es ist so, dass der Urlaub anteilig bis zum 31.07. gewärt wird und den Rest wird von neuen Firma übernommen.

Wenn so ist wie Sie sagen, dann haben Sie bei der alten Firma Jahresurlaub voll bekommen und von de neuen Firma nach ein halbes Jahr noch dazu und das geht leider nicht.

Gruß
Marinel

Hallo Immomakler,

zu Deiner Kündigungsfrist gelten folgende gesetzlichen Kündigungsfristen. Damit Du fundiertes Wissen hast, habe ich Dir den Gesetzestext kopiert. Falls für Dich ein Tarifvertrag anzuwenden ist, kann vom Gesetz abgewichen werden. Diese Info hatte ich leider nicht.

§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Zu dem Urlaubsanspruch gilt, dass Du, wenn Du bis über den 30.06. hinaus beschäftigt bist, den vollen Jahresanspruch hast. Anteilig wäre der Urlaub nur zu berechnen, wenn Du innerhalb des ersten halben Jahres ausscheidest.
Das steht im Bundesurlaubsgesetz: Buchstabe c) bedeutet, dass Du den anteiligen Urlaubsanspruch hast, wenn Du vor dem Halbjahr, d.h. bis 30.06. ausscheidest. Hörst Du danach aus, hast Du Anspruch auf den vollen Jahresanspruch.

Ich hoffe, diese fundierten Angaben helfen Dir weiter.
Claudia

§ 5
Teilurlaub

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Sehr geehrte DAmen und Herren,

wenn Ihr Vertrag nichts zu einem Urlaubanspruch im Kündigungsjah regelt gilt das Gesetz und das ist an dieser Stelle eindeutig:

§ 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)

für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b)

wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

Zur Beurteilung der Kündigungsfrist fehlen wesentliche Daten des Arbeitsvertrags. Aber i.d.R gilt, die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag.

MfG

Guten Abend Claudia,vielen Dank für deine Antwort,
dass ist genau was ich auch recherchiert habe, ich habe aber auch Antworten die im Bezug auf Urlaub auf die Anteilmässige Regelung hinweisen.Den meisten ist, glaube ich das Bundesurlaubsgesetz § 5 gar nicht bekannt(so kommt es dann zu Antworten die sich auf Gewohnheiten und „in der Regel“ beziehen) um aber ganz sicher zu gehen werde ich für mich persönlich doch noch mal einen Anwalt aufsuchen.
Für mich gilt keine Tarifliche Vereinbahrung mein Vertrag verweist auf die gesetzliche Regelung.Ich sehe das hinsichtlich der Kündigungsfrist so, daß ich sehr wohl 4 Wöchig kündigen kann(zum 15. oder 30.) der Arbeitgeber jedoch umgekehrt die Zugehörigkeit beachten muß.
Sollte man beim aktuellen Arbeitgeber den gesamten Urlaubs-Anspruch anmelden kann der neue Arbeitgeber sich den bereits genommenen Urlaub bescheinigen lassen und braucht diesen natürlich nicht auch noch gewähren/auch nicht Anteilmäßig.
Schönen Abend noch
Gruß Immomakler

Hallo Holger Honings,
ich denke auch das §5 hier Anwendung findet
1 Absatz c sagt aber , daß nach erfüllung der Wartezeit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht, dieser Hinweis fehlt in Ihrer Antwort, da es bei mir um Kündigung zum 31.07. geht wäre Ihr Rat eindeutig falsch, oder?
Grüße#
Immomakler

Ein nettes Hallo aus der Nähe von Hannover,

meine Kenntnisse dazu sind folgende:
1.)
Urlaubsanspruch besteht immer anteilig, wobei 1/2 Tage aufgerundet werden müssen.
Beispiel: Anspruch 30 Tage Urlaub im Jahr : 12 Monate = 2,5 Tage pro Monat x 7 = 17,5 = 18 Tage.
Sollten zum Zeitpunkt der Kündigung bereits mehr Urlaubstage genommen worden sein, (man wußte ja nicht, dass man kündigt)liegt es im Ermessen des jetzigen Arbeitgebers, dieses dem neuen Arbeitgeber mitzuteilen. Dieser müsste ja für das restliche Jahr auch noch anteiligen Urlaub gewähren und könnte diesen mit dem alten Arbeitgeber verrechnen. Passiert aber wohl kaum, da sehr kompliziert.
2.
Es gilt, solange es keine Änderungskündigung mit neuen Vereinbarungen gab, immer die im Vertrag geregelte Kündigungsfrist, also, wenn ich das richtig verstanden habe, in diesem Fall vier Wochen, bedeutet, die Kündigung muss dem Arbeitgeber spätestens am 3. Juli, da dieses aber ein Sonntag ist, somit am 1. Juli (Freitag) VORLIEGEN, bedeutet, NICHT erst dann auf den Postweg gegeben werden.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Lieben Gruß

Amoudara

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anbei die Urteilsleitsätze zu diesem Thema:

  1. Einem Arbeitnehmer, der vor Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG ) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, steht der gesetzliche Teilurlaubsanspruch gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG zu. Bei dessen Berechnung ist, wenn ein Teil des unter sechs Monaten liegenden Beschäftigungszeitraums in dem einen, ein Teil in dem folgenden Kalenderjahr liegt, auf den Gesamtbeschäftigungszeitraum abzustellen.

  2. a) Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs. Maßgeblich ist dabei nicht der Kalendermonat, sondern der Beschäftigungsmonat, also der Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht.

b) Die Berechnung erfolgt nach § 188 Abs. 2 1. Alt., § 187 Abs. 1 BGB . Fehlen an einem Monat Tage, so entsteht für den nicht vollendeten Monat kein Teilurlaubsanspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer an diesen Tagen zur Arbeit verpflichtet war oder in welchem Umfang er Arbeitsleistungen erbracht hat.

MfG

Hallo Immomakler,

schön, eine Rückmeldung zu erhalten und das es Dir weitergeholfen hat. Das mit dem neuen Arbeitgeber ist richtig, viele Arbeitgeber fragen aber nicht nach dieser Urlaubsbescheinigung.
Wenn in Deinem Vertrag auf die gesetzliche Regelung verweist, dann ist es ja eh günstig für Dich.
Ich wünnsche Dir viel Erfolg bei Deinem Weg. Eine erfolgreiche Kündigung und einen guten Start in ein neues Arbeitsverhältnis.

Gruß Claudia

Hallo,

folgendes kann ich beitragen.

Zu Frage 1:
Mit dem Jahresurlaub hoffe ich konnte ihnen konkret jemand weiterhelfen. Hier hätte ich nur vermutet das der Jahresurlaub ihnen nur anteilig zusteht.

Zu Frage 2:
Ist natürlich schwierig mit ihren Angaben eine genaue Äußerung zu geben da der Vertrag von ihnen nicht vorliegt.
Was ich mit bestimmtheit sagen kann ist das, dass Gesetz immer vor allem anderen steht. Lt. ihrer Information ist ihre Kündigungsfrist gesetzlich geregelt. Was heißt das nach ihrer Betriebszugehörigkeit die gesetzliche Kündigunsfrist nicht 4 Wochen zum Monatsende ist. Das können sie aber unter folgendem Link nachlesen
http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsre….
Nach meiner Erfahrung als Betriebsrat kommt es allerdings immer drauf an was man aushandelt mit dem Arbeitgeber und ob man eine evtl. Sperre beim Arbeitamt in Kauf nimmt, sollte das bei Ihnen überhaupt Thema sein. Lt. Arbeitsamt sollte man immer innerhalb auf eine zustreffenden Kündigungfristen gekündigt sein.

Allgemein würde ich mich immer mit einen Anwalt, Gewerkschaft oder so nochmal rückversichern. Allerdings ist meine Erfahrung das jeder was anderes sagt und man am Schluß nur sich selbst der nächste ist.

Wüsch Ihnen viel Glück für die Zukunft und schöne Ostern.

Viele Grüße

Hallo Immo-Makler,
Du hast leider nicht geschrieben, ob für Dich tarifliche oder gesetzliche Bedingungen gelten. Ich gehe also von den gesetzlichen aus.
Nach BGB 626 hast Du bei über 10 und unter 12 jähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende.
Ist die Frage nach einer Abfindung geklärt?
Als Urlaubsanspruch stehen Dir 7/12 Deines Jahresurlaubs zu.

Mfg
fragmich46

Hallo Immo-Makler,

  1. Kündigungsfrist:

Nach § 622 BGB gilt bei 11 Jahren bestehendem Arbeitsverhältnis eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende eines Kalendermonats, wenn im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.

  1. Urlaubsanspruch.

Nach dem Bundes-Urlaubsgesetz hat jeder Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 24 Werktage Urlaub, Samstag zählt als Werktag. In Tarifverträgen bzw. Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen können zusätzliche Urlaubtage geregelt sein.
Wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch „Resturlaubsanspruch“ besteht, ist er abzugelten. Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnises schon der volle Anspruch des Jahresurlaubs genommen wurde, kann das dafür bezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hat der Beschäftigte Anspruch auf eine Bescheinigung uber den abgegoltenen Urlaubsanspruch. Beachten: Urlaubaentgelt ist der zustehende Verdienst für die Anzahl der Urlaubatage plus dem zusätzlichen Urlaubsgeld.

Mit freundlichen Grüßen

Die Kündigungsfrist für die Kündigung des Arbeitnehmers (Eigenkündigung) beträgt dabei vier Wochen zum 15. oder Monatsende, es sei denn, im Tarifvertrag ist etwas anderes geregelt oder aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich unzweideutig, dass für den Arbeitnehmer auch die für den Arbeitgeber geltenden nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen gelten sollen.

Für die Arbeitgeberkündigung gilt:
"Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten aber nur, wenn der Tarifvertrag keine anderen Regelungen vorsieht.

Die einzige Frage, die sich mir stellt ist, wie vor 11 Jahren das Gesetz war, d.h. ob die Kuendigungsfristen von AG und AN gleich waren und evtl. damit eine Auslegungsfrage entstehen kann. Aber ich glaube dies eher nicht.

Zur Urlaubsfrage:

Bundesurlaubsgesetz § 5 - Teilurlaub.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Wenn der volle Jahresurlaub also bereits genommen ist, dann hat der Arbeitgeber Pech gehabt.

Am besten immer im Gesetzestext nachlesen und nicht nur in Foren.

LG
Anja

Hallo.

Der Urlaubsanspruch ist in der Regel arbeitsvertraglich oder tariflich vereinbart. Der Mindesturlaub für Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Dieser beträgt jährlich mindestens 24 Werktage (§ 3 Absatz 1 BUrlG) bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub 20 Tage. In der Regel wird ein Urlaubsanspruch gewährt zwischen 20-30 Arbeitstagen je nach Arbeitsvertrag.

Wenn ein Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte gekündigt wird, so steht dem Arbeitnehmer nur der anteilige Urlaub zu (sog. Bruchteil bzw. Teilurlaub gem. § 5 BUrlG). Bei einem anteiligen Urlaub bekommt der Arbeitnehmer 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat. Sofern sich hierbei eine ungerade Zahl ergibt, wird aufgerundet, wenn mindestens ein halber Urlaubstag erreicht ist (z.B. 7,5 Tage aufgerundet auf 8 Tage).
In jedem Falle wäre es angebracht, sich vom Arbeitgeber den erhaltenen (anteiligen, 1/12) Teil-Jahresurlaub 2011 schriftlich bescheinigen zu lassen, wenn er die Entlassungspapiere ausstellt.

Nur wenn die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgen würde, hätte man den kompletten Urlaubsanspruch erworben. Bei einer Kündigung zum 31.07. beträfe dies die 2.Jahreshälfte, und somit wäre der gesamte Jahresurlaub erworben und vom Arbeitgeber auch zu gewähren.
Ausnahme dazu bestünde nur, wenn einzelvertraglich von dieser Allgemeinregelung abgewichen wäre.

Die Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB. Generell kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (vgl. § 622 Abs.1 BGB) Die Kündigungsfrist als solche beginnt erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu laufen. In der Praxis werden häufig falsche Kündigungsfristen herangezogen.

Vertragsdauer / Kündigungsfrist
2 Jahre = 1 Monat
5 Jahre = 2 Monate
8 Jahre = 3 Monate
10 Jahre = 4 Monate
12 Jahre = 5 Monate
15 Jahre = 6 Monate
20 Jahre = 7 Monate

Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 10 Jahre, aber weniger als 12 Jahren, wäre eine 4monatige Kündigungsfrist ansatzfähig.

Meine obigen Angaben können selbstverständlich nur als freie Meinungsäußerungen erfolgen zwecks erster allgemeiner Übersicht. Im übrigen ist eine eingehende Beleg- und Beweisprüfung für den konkreten Fall unabdingbar notwendig, und insoweit ggfs. ein Anwalt für Arbeitsrecht vor Ort aufzusuchen wäre.

MfG
Delia

Hallo,

gibt es einen Tarifvertrag, der das Arbeitsverhältnis regelt ?

Klaus

konnte erst heute deine Frage beantworten,da ich im urlaub war.
wenn der kündigungstermin 31.07. ist,somit steht dir anteilmäßig dein jahresurlaub zu.
wenn in deinem arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, dann ist eine 4 wöchige gesetzl. kündigungsfrist

Hallo,

Urlaubsanspruch besteht nur anteilig bis 31.07. Bei Kommazahlen werden ab ,5 aufgerundet, sonst abgerundet.
Kündigungsfrist regelt sich zu mindest im Öffentl. Dienst nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Gruß