Bin Erzieherin und im Mai 2010 schwanger geworden! Kurz danach (ebenfalls im Mai) bekam ich ein Arbeitsverbot! Im März 2013 werde ich meine Arbeit wieder aufnehmen!
Hab ich noch einen Anspruch auf den nicht genommenen Urlaub vom Jahr 2010?
Hallo,
nach neuem EU Recht (in der Rangordnung der Gesetze sehr hoch ) verfällt der Urlaubsanspruch nicht mehr.
Allerdings kann es im Kirchenbetrieben anders sein, weil die Mitarbeiter/innen in sogenannten Tendenzbetrieben arbeiten. Leider kann ich mehr dazu nichts sagen. Einen schönen Sonntag noch.
J.D.
Hallo - dein Urlaubsanspruch kann vom Dienstgeber für jeden kompletten Monat Elternzeit um 1/12 gekürzt werden(§ 17 BEEG).
Für das Beschäftigungsvernot gilt:
War der dir zustehende Urlaub bereits genehmigt, ist er verfallen, war er nicht genehmigt, besteht der Anspruch und die Tage müssen aktuell auf deinem Urlaubskonto berücksichtigt sein.
In § 17 MuSchG (s. http://dejure.org/gesetze/MuSchG/17.html) heißt es, dass für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten gelten.
Ich denke, der Urlaub müsste noch beanspruchbar sein. Es gibt diverse Rechtsprechung, wann Urlaubsanspruch verjährt, mindestens läuft es aber auf 3 Jahre Anspruchsfrist hinaus. Ich könnte mir auch vorstellen, dass in dem Fall der Urlaub finanziell abgegolten werden kann (weil der ursprüngliche Zweck eines Urlaubs ja nicht mehr erfüllt werden kann. Einschränkend könnte jemand geltend machen, dass der Anspruch sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht (24 Werktage). Aber die Kirche gibt vermutlich eh nicht mehr als das minimal erforderliche…
ein nicht einfaches Thema, wegen dem Arbeitsverbot…
Deshalb ist es schwierig, dazu genaue Angaben zu machen, meinerseits.
Eine 100 %-ig genaue Angabe kann in diesem Fall nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht machen…
WICHTIG:
wenn, dann sollte es wirklich ein Fachanwalt sein…
Hier noch ein paar Links (die ich mir nicht alle durchgelesen habe), in denen Du vllt. was findest?
gesetzliche Urlaubstage die davor erworben wurden verfallen auch bei Krankheit nicht. Deshalb wird es sich meiner Meinung nach genau so verhalten, sonst wäre es ja eine Benachteiligung von Schwangeren.
Während der Elternzeit kann der Urlaubsanspruch allerdings gekürzt werden.
Danke für deine liebe Antwort. Au weia ist gut ausgedrückt denn selbst wenn es § gibt ist es manchmal von Einrichtung zu Einrichtung schwer sein Recht durchzubekommen! (Manchmal kommt es auch auf die „Stimmung“ an )
Das hab ich auch schon überlegt! Habe auch schon eine Antwort bekommen, bei der jemand meinte das für jeden kompletten Monat Elternzeit um 1/12 gekürzt der Urlaub gekürzt werden kann.(§ 17 BEEG
Das es aber auch immer so kompliziert werden muss!
Wobei der Arbeitgeber auch immer auf die Kürzung hinweisen muss. Die Kürzung kann aber nur in den Monaten der Elternzeit erfolgen. Nicht vorher. Wie es sich bei der Kirche verhält kann ich nicht genau sagen denn da gibt es „Sonderrechte“. Allerdings dürfen diese „Sonderrechte“ zwar Tarifverträgen, aber nicht dem Gesetz widersprechen…
Ich wünsche Dir eine wundervolle Zeit und viel Erfolg.
Hallo,
siehe Absatz 2 des § 17 BEEG (das Gesetz gilt, glaube ich, sogar bei der Kirche).
Gruß
U.Daniel
§ 17 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Es kommt nicht nur auf die Stimmung an, wenn man mal schlechte Erfahrungen als Personaler damit gemacht hat, dann sträuben sich die Nackenhaare schon allein beim ganz lieben Anfragen nach dem Resturlaub. Ist es auch eine/r, der zwar die Lohnabrechnung perfekt beherrscht, aber alles drum-herum egal ist, oder sich damit nicht auskennt, der hat auch in der Software Deinen Resturlaub nicht übertragen, damit könnte der Stress schon anfangen
Wie gesagt, wenn Du ganz genaues weißt, dann melde Dich bitte noch mal…
Du bist ja im öffentlichen Dienst beschäftigt.
Soweit ich weiß, kann man dort den Urlaub immer ins nächste Jahr übertragen.
Also hast du auch jetzt noch einen Anspruch auf deinen angesammelten Urlaubsanspruch von2010.
So etwas muss aber doch auch in deinem Arbeitsvertrag stehen.
MfG
Hallo, tut mir leid, aber das kann ich Dir verbindlich nicht beantworten. Von der Logik her gesehen, könnte bei Arbeitsverbot kein darüberhinausgehender Urlaub entstehen, bei Krankheit ist dies aber so. Vielleicht kann Dir jemand anderes die Frage beantworten oder einfach unter Googel Stichwörter wie Arbeitsverbot, Urlaubsanspruch u. ä. eingeben.
Hallo,
Du hast Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub für die Zeit, in der Du nicht gearbeitet hattest, aber ein Arbeitsverhältnis bestand. Allerdings ist es mit dem Urlaubsanspruch aus 2010 wohl vorbei.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Kann im Kalenderjahr aus betriebs- oder personenbedingten Gründen der Urlaub nicht genommen werden, so überträgt er sich in das Folgejahr bis zum 31.03.
Danach verfällt der Anspruch.
Manche Arbeitgeber gewähren den Urlaubsanspruch auch über den 31.03. des Folgejahres hinaus, aber das ist entweder Kulanz des Arbeitgeber, oder es besteht eine entsprechende Vereinbarung, z. B. weil der Arbeitgeber den Urlaub bis zum 31.03. nicht gewähren konnte (oder wollte)
Liebe Grüße und ein erfolgreiches und vor allem gesundes neues Jahr, Johannes