Guten Morgen zusammen!
Wie verhält es sich mit den Urlaubsansprüchen eines Arbeitnehmers bei einem Firmenwechsel im Laufe des Jahres und folgender Situation:
Beim alten Arbeitgeber A hatte er einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Jahr, beim neuen Arbeitgeber B verhält es sich genauso.
Im März verreist er für drei Kalenderwochen (= 15 Urlaubstage).
Zum 01. Mai tritt er die neue Stelle B an.
Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt sein Urlaubsanspruch gegenüber dem alten Arbeitgeber A aber nur 4 Monate X anteilig 2,5 Urlaubstage/Monat = 10 Urlaubstage insgesamt; (weitere 20 Urlaubstage würden ja erst aus dem neuen Arbeitsverhältnis B resultieren).
Was geschieht nun i.d.R. mit den 5 Urlaubstagen, die er im Grunde genommen bei A zu viel genommen hat?
Wie ist die rechtliche Situation und welches ist die rechtliche Grundlage hierfür (Belegstelle wäre hilfreich)?
Fragt sich ein abwanderungswilliger
Hartmann.
Hallo
Was geschieht nun i.d.R. mit den 5 Urlaubstagen, die er im
Grunde genommen bei A zu viel genommen hat?
Werden beim neuen AG angerechnet.
Wie ist die rechtliche Situation und welches ist die
rechtliche Grundlage hierfür (Belegstelle wäre hilfreich)?
BUrlG § 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Gruß,
LeoLo
Hallo Leo!
Was geschieht nun i.d.R. mit den 5 Urlaubstagen, die er im
Grunde genommen bei A zu viel genommen hat?
Werden beim neuen AG angerechnet.
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Aber so ganz klar ist mir daran eine Sache immer noch nicht.
Schließlich hat in einem solchen Fall Arbeitgeber A einen zeitlichen und damit finanziellen Schaden, während Arbeitgeber B einen zeitlichen und somit finanziellen Nutzen davon trägt.
Wird das in irgendeiner Form zwischen den beiden ausgeglichen?
Mir als AN kann das ja egal sein, aber interessieren würde es mich schon.
Gruß, Hartmann.
Hallo
Schließlich hat in einem solchen Fall Arbeitgeber A einen
zeitlichen und damit finanziellen Schaden,
Nicht im rechtlichen Sinne, zumindest nicht, wenn der Arbeitnehmer schon mehr als sechs Monate dort beschäftigt war.
während Arbeitgeber
B einen zeitlichen und somit finanziellen Nutzen davon trägt.
BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
(…)
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(…)
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Für alle anderen Fälle hätte es dem Arbeitgeber ja freigestanden, in den Fällen nach Vollendung der Wartezeit arbeitsvertraglich eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen oder vor Vollendung der Wartezeit den Urlaub gar nicht zu gewähren.
Wird das in irgendeiner Form zwischen den beiden ausgeglichen?
Nein.
Gruß,
LeoLo
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… wäre dann alles restlos geklärt.
Nochmals herzlichen Dank.
Gruß, Hartmann.