Ist es richtig, dass ein Urlaubsantrag automatisch genehmigt ist, wenn er dem Arbeitgeber seit 4 Wochen vorliegt und er nicht widerspricht (oder wenn er ihn negativ formuliert noch nicht rausgerückt hat)?
Falls möglich bräuchte ich den entsprechenden Gesetzestext (ich habe schon gegoogelt, finde aber leider nichts eindeutiges).
hab keine Lust zum googlen, aber da muss sich was finden lassen. Es ist nicht so, dass ein abgebener Urlaubsantrag automatisch zum Urlaub führt, wenn ihm nicht in einer bestimmten Frist widersprochen wird. Es ist aber auch nicht umgekehrt!
Ein Mitarbeiter stellt einen Antrag, bittet also für einen bestimmten Zeitpunkt um Urlaub. Der Urlaub steht ihm zu! Der AG muss auf diesen Antrag antworten! Trägt er ihn sogar in einen Urlaubsplan der Firma/ der Abteilung ein, dann stimmt er dem ganzen zu. Will er diesen Urlaub aus guten Gründen zu dem beantragten Zeitpunkt verhindern, muss er dies sagen.
4 Wochen sollten dazu ausreichen - das Gesetz sagt „zügig“.
Trotzdem, nicht den Urlaub selbständig eigenmächtig antreten, dann gibts die Kündigung.
Sprich mit Deinem Chef und frag, bis wann Du mit einer Entscheidung rechnen kannst
Schönen Urlaub.
T.
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Ein Mitarbeiter stellt einen Antrag, bittet also für einen
bestimmten Zeitpunkt um Urlaub. Der Urlaub steht ihm zu! Der
AG muss auf diesen Antrag antworten! Trägt er ihn sogar in
einen Urlaubsplan der Firma/ der Abteilung ein, dann stimmt er
dem ganzen zu.
HUST!
Das ist derart hahnebüchern, dass es eigentlich keinen Kommentar verdient! Das Teil heißt Urlaubs plan , weil dort der geplante Urlaub steht - nicht der genehmigte!
Will er diesen Urlaub aus guten Gründen zu dem
beantragten Zeitpunkt verhindern, muss er dies sagen.
Richtig! Das sollte er! Allerdings sollte man ohne ausdrückliche Genehmigung besser nicht einfach so in Urlaub gehen!
4 Wochen sollten dazu ausreichen - das Gesetz sagt „zügig“.
Welches?
Trotzdem, nicht den Urlaub selbständig eigenmächtig antreten,
dann gibts die Kündigung.
Na, ist ja doch noch etwas brauchbares in Deiner Antwort vorhanden.
Wenn ein Urlaubsplan veröffentlicht wird, dann ist er nicht mehr einseitig durch den AG zu verändern! Ist ein Betriebsrat vorhanden, dann ist der Urlaubsplan sogar Mitbestimmungspflichtig. Daraus ergibt sich, dass ein Urlaubsantrag mit Eintragung in einen Urlaubsplan (der öffentlich aushängt), auch genehmigt ist.
In Ermangelung von hieb- und stichfesten Gesetzen sollte man sich öfter fragen, wie Oma (wenn man eine hat) das entscheiden würde. Meist liegt man dann richtig.
Und verehrter Herr Guido Superschlau: bitte etwas netter!
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Daraus ergibt sich, dass ein
Urlaubsantrag mit Eintragung in einen Urlaubsplan (der
öffentlich aushängt), auch genehmigt ist.
Nö, das seh ich anders. Wenn in einer Firma, das so gehandhabt wird - was ich ja nicht 100%ig ausschließen will - dann haben die Mitarbeiter Glück. Aber normalerweise bedarf es nochmal einer extra Abstimmung bzw. Beantragung (damit man alles schön „Schwarz auf Weiß“ hat) und Genehmigung.
In Ermangelung von hieb- und stichfesten Gesetzen sollte man
sich öfter fragen, wie Oma (wenn man eine hat) das entscheiden
würde. Meist liegt man dann richtig.
Da hab ich andere Erfahrungen gemacht … gerade im punkto Arbeitsrecht.
ein veröffentlichter Urlaubsplan ist verbindlich. Für die Skeptiker: Nun hab ich doch gegoogelt, hier ein paar Links, die meinen Standpunkt untermauern:
„Der AN braucht sich auf eine solche Urlaubsverschiebung, wenn der Urlaub bereits genehmigt ist oder er sich aus dem zwischen AG und BR festgelegten Urlaubsplan ergibt…“ http://suedbaden.verdi.de/angebote_fuer_mitglieder/r…
Sollte dazu reichen. Wie gesagt, es gibt hierzu keine gesetzliche Regelung, wohl aber eine ziemlich klare Rechtssprechung. Der MA muss darauf vertrauen können, dass nach einem Urlaubsantrag, der in den betrieblichen Urlaubsplan eingetragen ist, dieser Urlaub genehmigt ist.
Und das mit der Oma: auch ein Richter geht nach Gesetz und wenn das nicht eindeutig ist, nach seinem gesunden Menschenverstand. Wenn er gesund ist. Bei der Oma mit ihrer Lebenserfahrung und ihrem Bauchgefühl ist dieser Verstand ja möglicherweise öfter gesund. Deshalb die Oma.
Schönen Abend.
T.
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Tolle Links! Das Einzige, was mir da so ein klitzlekleines Bisschen fehlt, ist ein Hinweis auf eine gesetzliche Grundlage oder wenigstens ein Urteil (muss ja noch nicht mal etwas höchstrichterliches sein)!
Schlechte Links gibt es im Netz viele!
Wie gesagt, es gibt hierzu keine
gesetzliche Regelung, wohl aber eine ziemlich klare
Rechtssprechung.
Schön, dass Du es dauernd wiederholst! Nur nochmal: WO???
Der MA muss darauf vertrauen können, dass
nach einem Urlaubsantrag, der in den betrieblichen Urlaubsplan
eingetragen ist, dieser Urlaub genehmigt ist.
Das ist und bleibt (zumindest derart pauschal) Unsinn!
Dann schreib auch nicht Gesetz, sondern Rechtsprechung!
Nebenbei Das Urteil eines einfachen Arbeitsgerichts sollte man besser nicht für allgemein gültig erklären!
Es soll nämlich durchaus Unternehmen geben, die die Regelung haben, dass Urlaubsanträge innerhalb von drei Monaten genehmigt werden. Und das sogar völlig frechtskräftig…
Wenn ein Urlaubsplan veröffentlicht wird, dann ist er nicht
mehr einseitig durch den AG zu verändern!
Steht genau wo?
Ist ein Betriebsrat
vorhanden, dann ist der Urlaubsplan sogar
Mitbestimmungspflichtig.
OK!
Daraus ergibt sich, dass ein
Urlaubsantrag mit Eintragung in einen Urlaubsplan (der
öffentlich aushängt), auch genehmigt ist.
Unfug!
In Ermangelung von hieb- und stichfesten Gesetzen sollte man
sich öfter fragen, wie Oma (wenn man eine hat) das entscheiden
würde. Meist liegt man dann richtig.
Wen Du Deine arbeitsrechtlichen Ergüsse grundsätzlich darauf stützt, verstehe ich Deine Postings hier!
Und verehrter Herr Guido Superschlau: bitte etwas netter!
Das sagt mir jemand, der Anrede und Gruß nicht kennt…
Nach ständiger Übung bei der Beklagten zu 1. werden die Anträge etwa eine Woche vor dem beabsichtigten Urlaub eingereicht. Zuvor (etwa zu Jahresbeginn) werde in einem zentralen Urlaubsplan die schon bekannten Urlaubswünsche für das kommende Jahr eingetragen. Dort wenn der gewünschte Termin nicht bereits durch den Wunsch eines Kollegen blockiert ist, mit dem zeitgleicher Urlaub nicht in Betacht kommt, bestehen nach ständiger Übung bei der Beklagten zu 1. keine Zweifel mehr an der Urlaubsgewährung. ( Gericht: Arbeitsgericht Eisenach 3. Kammer Aktenzeichen: 3 Ca 1226/03)
Zweifel daran, dass andere Gericht ähnlich entscheiden würden?
Und nur, damit wir uns nicht falsch verstehen: ein Urlaubsplan ist was anderes, wie eine Liste, die rum geht und in die sich jeder einträgt. Aber das wissen Sie sicher.
Nö! Ich warte immer noch auf einen Beleg von Dir! Schließlich habe ich diesen Unfug nicht verzapft! Ich bin aber gern bereit, mich zu entschuldigen, wenn etwas brauchbares geliefert wird!
Ich geh jetzt heim, bin übrigens GF einer 50-Mann-Firma. Nur
so nebenbei.
Und? Soll ich jetzt meine Kotai vor einem GF machen, dessen arbeitsrechtliche Kenntnisse mit denen eines Anfängers im Personalwesen vergleichbar sind?
Diese Linksammlung wäre da nämlich hervorragend aufgehoben!
Danke für die Blumen (…und das 595. *)
Hm, ob eine Bewerbung als FAQ-Betreuer seitens des Autors dieser Zeilen
wohl erhört wird …?! Eine einfache Linkliste bei der Brettbeschreibung wird’s wohl auch tun
Hm, ob eine Bewerbung als FAQ-Betreuer seitens des Autors
dieser Zeilen
wohl erhört wird …?!
Hier in nem thread, der irgendwann im Archiv verschwindet?
Also das mindeste ist eine ordentliche Bewerbung ans A-Team w-w-w-Team. Mit Lebenslauf, ordentlichem Lichtbild (nicht so eins ausm Automaten) und allen Zeugnissen ab dem Kindergarten.
Also das mindeste ist eine ordentliche Bewerbung ans
w-w-w-Team. Mit Lebenslauf, ordentlichem
Lichtbild (nicht so eins ausm Automaten) und allen Zeugnissen
ab dem Kindergarten.
Oops, mit einem ordentlichen Lichtbild auch noch. Dann hat sich das wohl auch schon erledigt )
Was Ihnen am meisten fehlt, ist Anstand. Thema erledigt.
Anstand wohl nicht. Aber immerhin argumentiert der Angesprochene auf Basis
_geschriebener_ Gesetze. Und nicht diversen Ausnahmevereinbarungen eines Betriebs