Urlaubsregelung ALG I

Hallo, liebe Wissenden,

ich bin im Archiv leider nicht fündig geworden. Vielleicht weiß hier jemand Rat.

Es sind laut meines Wissens einem ALG-I-Bezieher 21 Tage Urlaub zugesprochen.

Angenommen, dieser möchte die 21 Tage Urlaub am Stück nehmen, ist es dann rechtens, dass die Sonntage mitgezählt werden?

Schließlich dient der Urlaub ja nur dazu, dass man wirklich einmal frei ist von der Erreichbarkeit und der Möglichkeit persönlich beim Amt vorstellig zu werden, und m. E. kommt sonntags keine Post und auch die Ämter haben zu.

Den Samstag würde ich noch als Werktag verstehen, aber der Sonntag?
Was meint ihr?

LG
Sasi

Hi!

Es sind laut meines Wissens einem ALG-I-Bezieher 21 Tage Urlaub zugesprochen.

So ähnlich: Ein Arbeitsloser hat Anspruch auf 21 Kalender tage (nicht Werk- oder Arbeitstage!) „Ortsabwesenheit“ im Jahr.
Nachzulesen ist das in § 2 EAO i. V. m. § 3 (1) S. 1 EAO (Anhang B 1 (Erreichbarkeits-Anordnung – EAO): http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A20-I…

Angenommen, dieser möchte die 21 Tage Urlaub am Stück nehmen, ist es dann rechtens, dass die Sonntage mitgezählt werden?

Ja.

Schließlich dient der Urlaub ja nur dazu, dass man wirklich einmal frei ist von der Erreichbarkeit und der Möglichkeit persönlich beim Amt vorstellig zu werden, und m. E. kommt sonntags keine Post und auch die Ämter haben zu.

Aber man bekommt auch für Sonntage Alg I! Das ist der Grund, warum jeder Wochentag zählt!

(Da es sich hier nicht um ein Arbeitsverhältnis (AV) handelt, kann zur Begründung, warum hier die Sonntage als „Urlaubstage“ mitzählen, bei AVs aber nur die jeweils festgesetzten Arbeitstage (also i. d. R. Mo – Fr), nicht das Bundesurlaubsgesetz o. Ä. herangezogen werden.
Denn ein Leistungsträger (hier die BA) hat das Recht, eine eigene Regelung zu treffen, was hier in der EAO geschehen ist.

Was meint ihr?

Da braucht’s keine Meinung, sondern lediglich Kenntnis von der Rechtslage. :smile:

LG
Jadzia

Gracias, :wink:

werde ich so weitergeben.

LG
Sasi