Hallo Karin!
Aber ich weiß leider immer noch nicht, wie so eine schreiben
denn jetzt aussieht ?!
Mustervordrucke wirst Du dazu auch nicht finden, da jeder Fall anders gelagert ist. Im Wesentlichen gilt es halt folgende Punkte zu berücksichtigen:
_"Reklamationen: Verhalten nach Urlaubsrückkehr
Ausschlußfrist
Wenn Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen wollen, so müssen Sie hierzu zunächst die Ausschlußfrist beachten. Sie beträgt einen Monat ab dem Datum der Urlaubsrückkehr. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Urlaubsrückkehr, sondern der Tag, der in Ihren Reiseunterlagen als Rückreisetag bezeichnet ist. Wenn Sie also etwa am 15. Juli zurückgereist sind läuft die Ausschlußfrist am 15.08. ab. Fällt der Ablauf der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen bundesweiten Feiertag so läuft die Frist erst am darauffolgenden Werktag ab.
Innerhalb dieser Frist muß Ihre Beschwerde beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Es ist also nicht wie bei Preisausschreiben, daß das „Datum des Poststempels“ gilt. Richten Sie deshalb Ihre Beschwerde in jedem Fall an den Reiseveranstalter, nicht an das Reisebüro, über das Sie die Reise gebucht haben.
Schriftform?
Das Gesetz schreibt zwar für die Geltendmachung von Ansprüchen die Schriftform nicht zwingend vor. Es ist jedoch unbedingt dringend zu empfehlen, die Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
Versenden Sie bitte den Brief auch nicht nur als gewöhnliches Einschreiben, sondern als Einschreiben mit Rückschein. Nur dann haben Sie in Form des Rückscheins einen Beweis dafür in Händen, daß der Reiseveranstalter das Schreiben tatsächlich erhalten hat.
Inhalt des Schreibens/Unterschriften/Vollmachten
In diesem Schreiben müssen Sie alle Mängel detailliert bezeichnen. Allgemeine Unmutsäußerungen wie z. B. „der Urlaub war eine einzige Katastrophe“ oder „es war sehr laut“ oder „das Essen war sehr schlecht“ genügen nach der Rechtsprechung nicht. Führen Sie alle Mängel auf, die sie geltend machen wollen. Sie können später keine Ansprüche für Mängel geltend machen, die sie dem Veranstalter nicht innerhalb der Ausschlußfrist mitgeteilt haben.
Achten Sie darauf, daß das Schreiben von allen erwachsenen Teilnehmern unterschrieben wird, die Ansprüche geltend machen wollen. Wenn einer von mehreren Erwachsenen für eine ganze Gruppe schreibt sollten schriftliche Vollmachten der anderen erwachsenen Teilnehmer im Original beigefügt werden. Minderjährige Kinder brauchen nicht zu unterschreiben oder keine Vollmachten auszustellen. Sie werden insoweit gesetzlich von ihren Eltern vertreten, wobei in diesen Fällen das Schreiben aber von beiden Elternteilen unterschrieben sein sollte. Dies gilt auch bei Mängeln bei Jugendreisen, wenn also ein minderjähriges Kind selbst Reisevertragspartner war.
Ansprüche beziffern?
Das Schreiben an den Reiseveranstalter muß keine Bezifferung Ihrer Ansprüche enthalten. Es kann sinnvoll sein, den Anspruch zunächst nicht zu beziffern, sondern zunächst den Erstattungsvorschlag des Reiseveranstalters abzuwarten. Auch wenn Sie den Anspruch nicht beziffern muß sich aber aus dem Schreiben ganz klar ergeben, daß Sie eine Rückerstattung haben wollen. Nach der Rechtsprechung genügt es in der Regel nicht lediglich um eine Stellungnahme zu bitten. Eine solche Formulierung würde nicht zu einer Fristwahrung für Zahlungsansprüche führen.
Wie geht es weiter?
Die meisten Veranstalter werden Ihnen den Eingang Ihrer Reklamation zunächst mit einem Zwischenbescheid bestätigen und darauf hinweisen, daß sie die Angelegenheit überprüfen müssen und zu gegebener Zeit darauf zurückkommen. Dies müssen Sie akzeptieren. Gerade nach Saisonende sind im übrigen Bearbeitungszeiten von 6-8 Wochen bei den Reiseveranstaltern nicht unüblich. Es ist also sinnvoll, nach frühestens ca. 4-6 Wochen beim Reiseveranstalter zu erinnern.
Sie können insoweit auch beruhigt sein: Solange der Reiseveranstalter Ihre Reklamation bearbeitet läuft die gesetzliche Verjährungsfrist nicht. Die Verjährungsfrist läuft erst dann wieder, wenn der Reiseveranstalter den geltend gemachten Anspruch zurückweist. In diesem Fall ist dann allerdings Vorsicht geboten. Selbst wenn Sie oder Ihr Anwalt mit dem Reiseveranstalter noch weitere, umfassende Korrespondenz führen läuft die Verjährungsfrist nach der 1. Zurückweisung des Reiseveranstalters weiter. Die Verjährungsfrist beträgt lediglich 6 Monate ab Reiseende, ist also ziemlich kurz. Wenn also der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche zurückweist ist es sinnvoll, baldmöglichst zu entscheiden, ob Sie einen Anwalt einschalten und gegebenenfalls Klage erheben wollen.
Reisegutscheine akzeptieren?
Manche Reiseveranstalter bieten als Ausgleich von Ansprüchen Reisegutscheine an. Wenn Sie einen begründeten Anspruch haben, so besteht dieser grundsätzlich einer Geldforderung. Ein Reisegutschein muß nicht akzeptiert werden.
Es kann aber natürlich, insbesondere dann, wenn der Anspruch zweifelhaft ist oder Sie in Beweisschwierigkeiten sind sinnvoll sein, einen Reisegutschein zu akzeptieren. Gegebenenfalls sollten Sie sich hierzu rechtlich beraten lassen."_
Quelle: http://www.rechtsanwalt-noll.de/tips.htm#rekl
_"Geltendmachung von Ansprüchen
Achtung: Wurde der Reisemangel nicht gleich - also während der Reise - gegenüber der Reiseleitung vorgebracht und moniert, sind spätere Ansprüche in der Regel ausgeschlossen!
Zwar wird eine die schriftliche Form für die Reklamation nicht vorgeschrieben, doch ist die schriftliche Formulierung der Reklamation sowie der Reisemängel dringend anzuraten - und auch der Regelfall.
Außerdem sollten Sie die Reklamation per Einschreiben mit Rückschein versenden, um im Zweifelsfall später beweisen zu können, dass der Reiseveranstalter Ihre Reklamation auch tatsächlich erhalten hat.
In dem Schreiben an den Reiseveranstalter müssen alle Mängel ausführlich und vollständig beschrieben werden. Mängel, die Sie erst nach der Ausschlußfrist reklamieren, können nicht geltend gemacht werden.
Die Reklamation sollte von allen erwachsenen Teilnehmern der Reise bzw. der Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Wenn ein Reiseteilnehmer für eine Reisegruppe die Reklamation aufsetzt, sollten der Reklamation schriftliche Vollmachten der anderen erwachsenen Teilnehmer im Original beigefügt werden.
Aus taktischen Gründen kann es sinnvoll sein, den Anspruch erst zu beziffern, wenn der Reiseveranstalter einen Erstattungsvorschlag gemacht hat. In jedem Fall muss sich aus Ihrem Schreiben klar ergeben, dass Sie aufgrund der Mängel eine Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Nur in diesem Fall wird die Ausschlußfrist gewahrt."_
Quelle: http://www.reisemangel.de/html/nach_der_reise.html
„Urlaubsmängel richtig reklamieren
Ansprüche an den Reiseveranstalter werden oft wegen Frist- und Formfehler oder deutlich überzogener Forderungen vom Reiseveranstalter und später vom Gericht zurückgewiesen. Dabei sind nur wenige Punkte zu beachten:
Reiserecht anwendbar?: Reiserecht gilt grundsätzlich für Pauschalreisen, d.h. Reiseangebote mit mindestens zwei Leistungen (z.B. Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen). Die Anmietung von Ferienwohnungen von Privat (zum Beispiel über eine Zeitungsanzeige) fällt nicht unter das Reisevertragsrecht, sondern es gilt das Mietrecht, das Mietminderung bei Mängeln zubilligt.
Mängelanzeige: Der Reisemangel muss unverzüglich schon beim Reiseleiter vor Ort angezeigt werden. Dem Veranstalter muss die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer angemessenen Frist für die Beseitigung der Reisemängel zu sorgen. Ist der Reiseleiter nicht aufzutreiben, reicht es in diesem Fall auch, die Reisemängel an der Hotelrezeption mit der Bitte um Weitergabe abzugeben. Der Reiseveranstalter hat dafür zu sorgen, dass der reiseleiter auch ansprechbar ist (siehe auch AG Hamburg Az. 21 b C 540/00).
Nachweis: Der Reisemangel ist nachzuweisen. Die Mängel sind aufzulisten und nachvollziehbar zu beschreiben. Als Nachweis sind Fotos (z.B. mit Datum von Digitalkameras) und Zeugen sehr wichtig. Bestätigung des Reiseleiters einholen und / oder vom Hotel zum Reiseleiter faxen.
Ansprüche stellen: Nach der Rückkehr muss der Urlauber innerhalb eines Monates die Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen. Auch hier gilt: genaue Auflistung der Mängel. Außerdem ist der Anspruch klar zu formulieren: z.B. Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises.
Entschädigungshöhe: Häufig erfolgen kleine Reiseentschädigungen bei Urlaubsmängeln aus Kulanz. Das Gericht sollte nur in Aushamefällen bemüht werden. In diesem Fall dient die so genannte „Frankfurter Tabelle“ als Orientierungshilfe für eine mögliche Entschädigungshöhe.
Schadenersatz: Ein Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt nach überwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% in Betracht.
Schadenminderungspflicht: Bietet der Reise-Veranstalter eine gleichwertige Ersatzleistung an, z.B. ein Hotel der gleichen Kategorie, und nimmt der Reisende das Hotel nicht an, so kann bei Nichtakzeptanz gegen seine Pflicht verstoßen, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Verjährung: Die Ansprüche nach dem Reiserecht verjähren in zwei Jahren, wobei die Reiseveranstalter die Möglichkeit haben, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Die Verjährung beginnt spätestens mit dem Tag, an dem der Reiseveranstalter die geltend gemachten Mängel zurückweist oder an dem Tag an dem die Reise (nach dem Reisevertrag) endet.“
Quelle: http://www.info-reisepreisvergleich.de/index01.htm
Gruß, Hartmann.