Hallo,
ist es rechtlich möglich, aus betriebsbedingten Gründen mit Absegnung des Betriebsrats, für einen Führungskraft, 1 Jahr Urlaubssperre zu verhängen?
Danke für eure Antworten
Hallo,
ist es rechtlich möglich, aus betriebsbedingten Gründen mit Absegnung des Betriebsrats, für einen Führungskraft, 1 Jahr Urlaubssperre zu verhängen?
Danke für eure Antworten
Nein, Urlaubsanspruch (Mindesturlaub) steht dir gesetzlich zu, Besserungen können individualrechtlich zwischen AG und AN im Arbeitsvertrag geregelt sein, oder zwischen den Tarifpartnern Gewerkschaft und AG im TV. Der BR kann nur die Rahmenbedinungen für die Gewährung des Urlaubes schaffen. Aber definiere bitte Führungskraft, es kann sein wenn diese z.B. nicht BR-wahlberechtigt ist, so dass die den BR sowieso nichts angeht. LG
Hallo,Danke für die Antwort. Dieses eine Jahr wurde wohl vom Betriebsrat genehmigt. Die Person, um die es geht befindet, sich wohl im außertariflichen Bereich.
Es geht hier um den Neuaufbau eines sehr großen Betriebes und deren Inbetriebnahme mitte nächsten Jahres.
LG
Nein, das ist definitiv nicht zulässig. Der Erholungsurlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eurem Betriebsrat würde ich mal ein paar ernsthafte Fragen stellen…
Ausnahme könnte sein, wenn die Führungskraft zu den (aus rechtlicher Sicht) leitenden Angestellten gehört (z.B. selbstständig Personalentscheidungen treffen darf, Prokura hat o.ä.). Da gelten möglicherweise andere Regelungen, die ich nicht kenne. In dem Fall wäre dann der Betriebsrat auch gar nicht zuständig, hätte also auch nichts „abzusegnen“.
Allerdings sind auch leitende Angestellte ja nun mal Menschen, und die brauchen einfach in regelmäßigen Abständen Erholung, um gesund und leistungsfähig zu bleiben.
Viele Grüße
Kirsten
Danke für diese Antwort.Ja, er ist Leitender Angestellterund mit verantwortlich für den Aufbau des Betriebs.
Viele Grüße
Hallo, falls es sich im rechtlichen Sinne um einen leitenden Angestellten handelt gelten folgende Regelungen. Der leitende Angestellte ist ein Rechtsbegriff aus dem deutschen Arbeitsrecht, genauer dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Abs. 3 und 4 BetrVG) und dem Mitbestimmungsgesetz sowie dem Kündigungsschutzgesetz, und hat in dieser Hinsicht nichts mit den vielen Angestellten in Leitungsfunktionen innerhalb einer üblichen Betriebshierarchie, z. B. Abteilungsleiter, Meister, Hauptabteilungsleiter, Betriebsleiter usw., zu tun. Meist handelt es sich um außertarifliche Angestellte, diese sind umgekehrt jedoch nicht automatisch leitende Angestellte.
Leitende Angestellte zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen wesentliche Arbeitgeberbefugnisse übertragen wurden. Das sind: Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, eine nicht unbedeutende Handlungsvollmacht oder Prokura, oder die Übertragung sonstiger Aufgaben in unternehmerischer Funktion. Wenn einem Angestellten mindestens eine der drei genannten Funktionen dauerhaft übertragen ist, ist er Leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Wenn darüber im Einzelfall Zweifel bestehen, können auch zusätzliche formelle Kriterien zur Klärung herangezogen werden, zum Beispiel die Leitungsebene oder das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt.[1]
Für diese leitenden Angestellten gilt das BetrVG und das Arbeitszeitgesetz nicht!
Gruß Malook
Wenn es vom BR zugestimmt ist, ist es unwirksam, weil ungesetzlich.
Hallo,
Urlaub ist ja per Gesetz geregelt … zumindest ein Teil davon. Meines Wissens MUSS dieser Urlaub genommen werden. Ob der „aussergesetzliche“ Anteil gesperrt werden kann ist aber auch fraglich - ich denke nicht. Einfach mal im Betriebsverfassungsgesetz nachlesen - da sollte es stehen.
mfG
HJK
Hallo,
das ist sicherlich eine kniffelige Frage.
Es wird doch sicherlich einen „wichtigen“ Grund für die Urlaubssperre geben oder nicht ?
Wenn in diesem Fall Führungskraft = Leitender gemeint ist, dann ist das nicht ungewöhnlich.
Aber auch in für das Unternehmen wichtigen Situation kann ein solches Mittel schon einmal notwendig sein.
Das ist sicherlich im Einzelfall hart (vielleicht läßt sich ja doch über ein bischen Urlaub sprechen) auf der andern Seite wird ein Unternehmen Mitarbeitern die da nicht mitziehen nur wenig Verständnis entgegenbringen.
Insbesondere wenn es in Zukunft um das Verteilen von positiven Zuwendungen geht.
Ich würde da wirklich bedacht zu Werke gehen.
Wenn der Betriebsrat eingebunden ist, würde ich auf jeden Fall dort erst einmal Rat suchen…
Freundliche Grüße
Hallo!
Tut mir leid, in dieser Frage bin ich mir nicht sicher und könnte nur spekulieren(: Nein,nicht möglich, da der Schutz der Gesundheit so nicht gewährleistet ist).
Daher hoffe ich, daß Sie kompetenteren Rat von jemand anders erhalten.
Freundliche Grüße
Christian
Hallo,
grundsätzlich ist das nicht möglich! Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen im Tarifvertrag festgelegten Jahresurlaub.
LG
Bartpflanze
Hallo,
grundsätzlich nein! Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einem im Tarifvertrag festgelegten Jahresurlaub.
Hallo, ja es gibt einen sehr wichtigen Grund dafür. Konnte mir trotzdem nicht vorstellen, dass, das rechtens richtig ist. danke für diese Antwort.
Freundliche Grüße
Nein!!! Gesetzlich geregelt. Urlaubsanspruch mindestens (je nach Gewerbe) 21-24 Arbeitstage. Wenn tariflich festgelegt sogar bis 36 Tage. Bei Überschreitung von Altersgrenzen sogar noch mehr. 12 Arbeitstage müssen dem Mitarbeiter sogar am Stück genehmigt werden - Erholungsurlaub. Eine Sperre für bestimmte Zeiträume ist möglich, aber der Jahresurlaub muss gegeben werden.
Hallo Leben62,
ich denke es ist nicht rechtens, auch wenn der Betriebsrat dies genehmigt hat. Der BR setzt sich meiner Meinung mit der Entscheidung ins Unrecht.
Die Aufgabe des BR ist u. a. zu überwachen, das Gestze und Verordnungen seitens des Arbeitgebers eingehalten werden. Im Bundesurlaubsgesetz steht nichts über ein Urlaubssperre, und schon erst recht nicht ein Jahr lang. Der EuGH hat den Urlaubszweck folgendermaßen ausgedrückt:
„Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem AN zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen“.
Urlaub dient der Wiederherstellung verbrauchter Arbeitskraft, usw.
Es verstößt außerdem gegen das Arbeitsschutz-Gesetz, dem eigentlichen gesundheitlichen Sinn von Urlaub.
Genaueres und eine Rechtsberatung kann nur ein Arbeitsrechtler.
Gruß wannsee
Sorry keine Ahnung da es das bei uns nicht gibt
Hallo,
diesen Betriebsrat möchte ich gerne kennenlernen. Es gibt ein Bundesurlaubsgesetz BUrlG §1 „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“
Also ins Internet dort kannst du alles über das Gesetz lesen und einen schönen Gruß an deinen Betriebsrat von mir ich bin selbst Betriebsratsvorsitzende (9 Pers. Betriebsrat) er soll seine Geschäftsleitungshörigkeit ablegen.
Gruß Elvira
Hallo,
das Bundesurlaubsgesetz ist maßgebend.
LG
SN
Das wäre ein Verstoss gegen das Bundesurlaubsgesetz.
Ich bin kein Jurist, aber ich sehe hier einen klaren Gesetzesverstoss und diesen kann kein Betriebsrat absegnen.
Nein. Das Bundesurlaubsgesetz sagt, daß der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist und aus betriebl. oder persönlichen Gründen max. bis 31.3. des Folgejahres übertragen werden kann.