Urlausanspruch nach Kündigung

Keine Rückzahlung
Hi!

http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#zuviel

Die Begründung ist, glaube ich, einleuchtend: Hätte der Arbeitnehmer keinen genehmigten Urlaub genommen, hätte er gearbeitet und dafür (das gleiche) Geld bekommen.

Gruß
Guido

Hallo und guten Abend,

@ Guido: Ich vermute mal, dass Sie mich mit dem „vollkommen ahnungslosen, dafür aber umso arroganteren Menschen, der mal pauschalen Blödsinn verzapft“ meinen.

@ Balu*1983 und Guido: Falls ich in Ihren Augen überzogen haben sollte und meine Wortwahl arrogant klang, bitte ich hiermit in aller Form um Entschuldigung. Das war nicht meine Absicht. Ich bitte Sie, diese Entschuldigung anzunehmen. Im Folgenden werde ich versuchen zu erklären, warum ich zu der ein oder anderen Aussage gekommen bin. Ich bin gerne bereit etwas dazu zulernen, falls meine Meinung wirklich ahnungslos und falsch ist.

Wenn ich nun fortfahre, hoffe ich inständig, dass man mir nicht wieder Arroganz, Überheblichkeit oder vielleicht noch schlimmeres vorwirft. Ich versuche mich wirklich an den Fakten zu orientieren und werde dies chronologisch und analytisch tun und bitte Sie und alle anderen Leser das gleiche zu tun.

@ All: Was haben wir? Wir haben einen Thread von „Lisa_Snow“ unter der Überschrift „Urlaubsanspruch nach Kündigung“. Darin geht es um ein Arbeitsverhältnis, das am 23.03.2010 begann.

Dann folgt unter anderem ein Eintrag von „Balu*1983“ mit der Überschrift „auch so ne frage“. Darin wird beschrieben, dass Zitat „man per Auflösungsvertrag sein Arbeitsverhältnis zum 30.11.2010 kündigt und der Arbeitgeber … (Geld) … vom letzten Gehalt abziehen“ will.

Hierbei denke ich natürlich an den ursprünglichen Artikel, Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2010. Das war sicherlich kein Glanzstück, wenn ich an meinen Vater denke, und der war wirklich so, wie beschrieben. Erst heute, nach vielen Postings, stellt sich heraus, dass dieses nämliche Arbeitsverhältnis bereits am 20.09.2007 begann. Wäre es nicht wirklich sinnvoll gewesen, dafür einen eigenen Thread aufzumachen?

Nächster Punkt: Ich glaube, es ist von allen unbestritten, dass ein Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag) wirklich etwas völlig anderes ist, als eine Kündigung (egal von wem). Noch mal kein Glanzstück von mir, den Begriff Auflösungsvertrag mit Aufhebungsvertrag gleichzusetzen. Hier hätte ich auch noch mal einhaken müssen.

Aber eigentlich handelt es sich doch zunächst mal um eine Kündigung des AN zum 31.12.2010, wie sich im Laufe der Postings herausstellt. Und der AN bittet gleichzeitig um unbezahlten Urlaub ab dem 01.12.10. Der Autor schreibt dann noch, dass eine Bestätigung gekommen wäre, dass der Vertrag zum 30.11.10 aufgelöst wird.

Wieder kein Glanzstück von mir, denn eine Bestätigung, dass der Vertrag aufgelöst wird, ist kein Auflösungsvertrag/Aufhebungsvertrag. Hätte mir auffallen müssen. Sorry, ist es aber nicht. Seit heute wissen wir, was der AG geschrieben hat. (Eigener Thread, mehr Aufmerksamkeit, hatten wir schon.)

Meine pauschale Unterstellung halte ich aufrecht, jeder kann für sich zum einen nachvollziehen, wann er selbst so getroffen wurde. Und zum anderen kann er sich selbst und dem Rest beweisen, dass er nicht darunter fällt. Genau aus diesen Gründen habe ich doch die ganzen Hinweise auf einen möglichen neuen Thread, auf vollumfängliche Ausgangsinfo und die möglicherweise höhere Aufmerksamkeit der gesamten Community gegeben. Sorry, wenn ich mich damit zum wiederholten Male wiederhole.

§ 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kann im Internet jeder nachlesen. Z.B. bei

http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html.

Dort heißt es im Abs. 1 c) „wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“

@ Guido und Balu*1983: Sind wir uns darüber einig, dass ein AN, der bereits zum 20.09.2007 sei Arbeitsverhältnis begonnen hat, keine Wartezeit i.S. dieses § erfüllen muss? Sind wir uns weiterhin darüber einig, dass der 30.11.2010 nicht in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 2010 liegt? Und sind wir uns drittens darüber einig, dass im Ursprungsartikel von Lisa_Snow vom 23.03.21010 als dem Datum der Arbeitsaufnahme die Rede war? Final gefragt: Trifft denn der § 5 Abs 1 c) überhaupt auf den von Balu*1983 geschilderten Fall zu? Meines Erachtens: „Nein!“ Kann er daher zur Beurteilung des Falles herangezogen werden? Meines Erachtens: „Nein!“
@Guido: Bitte helfen Sie mir, wenn ich falsch liege.

Wieder @All: Abs 3 dieses § 5 BUrlG sagt nun „Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.“
Wenn also Abs 1 c) nicht relevant ist, wie oben beschrieben, trifft doch Abs 3 auch nicht zu.

@Guido: Liege ich falsch? Falls ich falsch liege, bitte ich zum einen um Aufklärung und zum anderen stelle ich die nicht ganz rhetorische Frage, warum dann der gesamte § 5 so formuliert wurde.

Nun zitieren Sie heute zwei Quellen durch Linkangabe. Ganz offiziell möchte ich gerne zugeben, dass ich mir bereits gestern Abend gewünscht hätte, Sie würden mit kommentieren, wie Sie das bei Lisa_Snow auch getan haben. Leider haben Sie das nicht getan. (Vielleicht wäre ein neuer Thread usw. und so fort daraus geworden.)

Aber zu Ihren Quellen:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeit…
spricht unter dem Punkt/der Überschrift „Rückforderung zuviel gewährten Urlaubs“ von „ erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Jahres “. Geht es darum (siehe oben)? Meines Erachtens: „Nein, aus den oben genannten Gründen!“

Die zweite Quelle http://books.google.de/books?id=HGPQWoBklMkC&pg=PA25…
führt unter „VIII. Rückforderung von Urlaubsentgelt“ (=Rn 72) eindeutig (!) in ihrem ersten Satz aus, dass es kein generelles Verbot der Rückforderung von überzahltem Urlaubsentgelt gibt. Sind wir uns einig darüber, dass damit gewährter Urlaub, der vergütet wurde und nicht unbezahlt gewährt wurde, gemeint ist?

Ich zitiere weiter: „Zwar können gewährte frei Tage nicht mehr rückgängig gemacht werden; denn versäumte Arbeit kann nicht mit rückwirkender Kraft nachgeholt werden. Die Herausgabe der für eine unberechtigte Freistellung gezahlten Vergütung ist aber rechtlich und tatsächlich möglich. “ Sehr genau in diesem Kommentar ist aus meiner Sicht die Passage, in der es heißt: „Das in § 5 Abs 3 geregelte Rückforderungsverbot schränkt nur die Rückforderungsmöglichkeit ein, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung des Arbverh im Urlaubsjahr und der dadurch bewirkten Kürzung nach § 5 Abs 1 c) (und somit nur danach, sonst wären auch noch andere Möglichkeiten genannt) ergeben : Hat der AN bereits mehr Urlaub und Urlaubsentgelt erhalten, als ihm aufgrund der vorzeitigen Beendigung zusteht, kann der AG das zuviel gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückfordern.“

Der folgende Satz „Es handelt sich insoweit um eine bereicherungsrechtliche Sondervorschrift: Sie kann nicht zu einem allg. Rückzahlungsverbot ausgeweitet werden.“ bezieht sich insoweit nur auf Fälle, die dem § 5 Abs 1 c) unterliegen, der für diesen Fall von Balu*1983 meines Erachtens nicht gegeben ist.

Jetzt wieder @ All: Würde ich jetzt noch versuchen, eine Begründung aus betriebswirtschaftlicher Sicht für die Sinnhaftigkeit von § 5 BUrlG zu formulieren, würde ich den Bogen vermutlich überspannen.

Ich habe versucht, nachzuweisen, dass
 die Rückforderung von zuviel gezahltem Urlaubsentgelt grundsätzlich nicht verboten und damit möglich ist,
 ein eigener Thread für das Anliegen von Balu*1983 besser gewesen wäre
 ich nicht arrogant bin, nur eben ein Pfennigfuchser, Paragraphenreiter, Korinthenkacker, Erbsenzähler oder auch Haarspalter.

Ist dieser Beweis gelungen? Konnte Balu*1983 aus meinen Beiträgen hilfreiche Informationen entnehmen? War etwas falsch an meinem heutigen Sachvortrag? Ich bin gerne lernbereit, für den Fall der Fälle. Ich lasse mir auch gerne nachsagen, dass ich provokant bin, aber bin ich deshalb auch gleich arrogant?

Gelernt hab’ ich aus dem ganzen Thread jedenfalls etwas: Halt’ die Klappe, auch wenn du es gut mit dem Anfragenden meinst. (Und lies die Sätze richtig, interpretiere nichts hinein, was da so nicht steht. Und denke an Papa!)

Schönen Abend und ein tolles Wochenende noch und schon jetzt herzlichen Dank für jeden Kommentar (und das ist wirklich ernst gemeint, sonst würde ich es nicht schreiben)
RaBra

Nachtrag:
Hallo und guten Abend noch mal,

es muss natürlich heißen:

§ 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kann im Internet jeder
nachlesen. Z.B. bei

http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html.

Dort heißt es im Abs. 1 c) „wenn er nach erfüllter Wartezeit
in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet.“

@ Guido und Balu*1983: Sind wir uns darüber einig, dass ein
AN, der bereits zum 20.09.2007 sei n Arbeitsverhältnis begonnen
hat, in 2010 keine Wartezeit mehr i.S. dieses § erfüllen muss?

Mit diesen Einfügungen wird es besser verständlich, denke ich.
Sorry für die Fehler.

Viele Grüße
RaBra

Guten Abend,

auf dem Link den sie eingefügt haben steht aber auch folgendes:

In Tarifverträgen kann vereinbart werden, dass zuviel gewährter Urlaub zurückzuzahlen oder im nächsten Urlaubsjahr zu verrechnen ist.

Hat das was zu sagen?

Ich traue mich nicht so recht bei meinen AG Einspruch einzulegen,nicht das ich mich noch plamiere. ;(

schönen abend noch.

FAQ:1129
Hi!

auf dem Link den sie eingefügt haben steht aber auch
folgendes:

In Tarifverträgen kann vereinbart werden, dass zuviel
gewährter Urlaub zurückzuzahlen oder im nächsten Urlaubsjahr
zu verrechnen ist.

Im TVÖD finde ich nichts dazu.

Ich traue mich nicht so recht bei meinen AG Einspruch
einzulegen,nicht das ich mich noch plamiere. ;(

Und hier verlassen wir die Ebene des Fiktiven, weshalb ein Verstoß gegen die FAQ:1129 vorliegt…

Morgen,

ups, können wir den letzten Satz von mir vergessen???

Im TVÖD konnte ich das hier finden: $ 26 2 b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

Hier steht aber nichts davon das bereits erhaltener Urlaub zurückgefordert wird, oder?

Gruß

Hi!

Hier steht aber nichts davon das bereits erhaltener Urlaub
zurückgefordert wird, oder?

GENAU!

Die Krux ist, dass das BUrlG den gesetzlichen Mindesturlaub regelt.
Dort steht ganz klar drin, dass nach erfüllter Wartezeit der gesamte Jahresurlaub als erworbener Anspruch gilt.

Blöd ist, dass dieses Gesetz eine anders lautende Regelung durch Tarifverträge zulässt.

Vereinfacht heißt das:
Im §5 ist geregelt, dass in den Fällen, in denen nur ein Teilurlaub erworben wird, zu viel genommener Urlaub nicht zurückgefordert werden kann.
Greift dieser § nicht, dann besteht eh der gesamte Jahresanspruch.

Wenn nun ein Tarifvertrag eine Zwölftelung regelt, was an sich nicht ungewöhnlich ist, dann heißt das nur, dass man mit Kündigung zum 31.07. eben nicht den vollen Jahresanspruch erwirkt.
Das sich aus dem Gesetz ergebende Rückforderungsverbot kann zwar ausgeschlossen werden, dann muss es aber ebenfalls geregelt sein.
Da das im TVÖD nicht der Fall ist, hat der AG schlicht Pech gehabt.

Gruß
GUido

Guten Morgen,

wie verhält es sich dann mit einem Leitsatz aus einem Urteil des ArbG Nürnberg (Az 6 Ca 4530/96 vom 12.03.1997); der Leitsatz lautet:

„Anteilig zuviel genommener Urlaub kann außerhalb der Regelung des § 5 I lit. c BurlG zurückverlangt werden; eine Rückforderung scheitert nicht an § 5 III BurlG.“

Danke für Aufklärung ud Erläuterung.

Viele Grüße
RaBra

Hi,

also in diesen Urteil steht aber auch:
Scheidet ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit im laufenden Urlaubsjahr aus, kommt eine Urlaubsrückforderung nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den gesamten Urlaubsanspruch oder mehr als ihm anteilig für das Urlaubsjahr zusteht bereits eingebracht hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er den über den ihm anteilig zustehenden Urlaubsanspruch tatsächlich genommenen Urlaub erschlichen hat.

Also, was heißt:"…der Arbeitnehmer hat den gesamten Urlaubsanspruch oder mehr als ihm anteilig für das Urlaubsjahr zusteht bereits eingebracht. "
Versteh ich nicht ganz ;(

und weiter:
„Etwas anderes gilt nur dann, wenn er den über den ihm anteilig zustehenden Urlaubsanspruch tatsächlich genommenen Urlaub erschlichen hat.“

Das ist ja nicht der Fall. Der AN musste den Urlaub ja praktisch nehmen, da das Unternehmen in dieses ZEit (Juli-August) geschlossen war.
Außerdem wurde den AN selber erst im Oktbober bekannt das er eine neues AV antreten wird.

Hi,

auch Hallo,

also in diesen Urteil steht aber auch:
Scheidet ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit im
laufenden Urlaubsjahr aus, kommt eine Urlaubsrückforderung
nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den gesamten
Urlaubsanspruch oder mehr als ihm anteilig für das Urlaubsjahr
zusteht bereits eingebracht hat. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn er den über den ihm anteilig zustehenden Urlaubsanspruch
tatsächlich genommenen Urlaub erschlichen hat.

Richtig. Aber dieser 3. Leitsatz bezieht sich auf Fälle die unter der Konstellation des § 5 BUrlG stehen, der hier in diesem Fall meines Erachtens nicht greift.

Also, was heißt:"…der Arbeitnehmer hat den gesamten
Urlaubsanspruch oder mehr als ihm anteilig für das Urlaubsjahr
zusteht bereits eingebracht. "
Versteh ich nicht ganz ;(

Eingebracht heißt in diesem Zusammenhang „beantragt und genommen“.

und weiter:
„Etwas anderes gilt nur dann, wenn er den über den ihm
anteilig zustehenden Urlaubsanspruch tatsächlich genommenen
Urlaub erschlichen hat.“

Das ist ja nicht der Fall.

Richtig. In Ihrer Fallkonstruktion wurde kein Urlaub i.S. des § 5 BUrlG erschlichen.

Außerdem wurde den AN selber erst im Oktbober bekannt das er
eine neues AV antreten wird.

Aha, jetzt wird mir auch die Motivation des AN klar (oder hatte ich das bisher hier im Thread überlesen?), warum er zum 31.12.2010 gekündigt hat und unbezahlten Urlaub ab dem 01.12.2010 haben möchte. Offenbar will er ab dem 01.12. ein neues ArbVerh beginnen. Eine Kündigung seinerseits zum 30.11.2010 war wohl aufgrund der Fristenlage nicht mehr möglich, also nahm er den nächstmöglichen Kündigungstermin und wollte bis dahin unbezahlten Urlaub gewährt bekommen.

Nun hat der Noch-AG diesem Antrag aber nicht entsprochen, sondern bietet seinerseits an, das ArbVerh unter Zurückforderung des dann zuviel gewährten Urlaubs bzw. Urlaubsentgelts zum 30.11.2010 aufzulösen. Nimmt der AN dieses Angebot an, kostet in das die besagten 400 €, aber er kann ab dem 01.12. für seinen Neuen-AG tätig werden. Nimmt er nicht an, bleibt es bei seiner Kündigung zum 31.12.2010 und er bleibt bis dahin in den Diensten des Noch-AG. Der für 2010 gewährte Urlaub wäre korrekt berechnet und genommen worden. Nichts wäre zurück zu fordern. Aber dann kann der AN auch nicht zum 01.11.2010 bei einem Neuen-AG anfangen. Was würde der Neue-AG dazu sagen, falls der ArbVertrag bereits unterschrieben wäre?

Viele Grüße
RaBra

hi,

ja klar der AN möchte ab 1.12. wo anders anfangen, deswegen möchte er die freistellung ab 1.12…

Die Sache ist nur die, der AG bestättigt die Kündigung so.

Der Eingang der Kündigung wird bestätigt. Wir entlassen den AN aus dem Vertrag mit Ablauf des 30.11.2010 und bitten um Beachtung, das den AN vom November Gehalt 4 zu viel gewährte urlaubstage in Abzug gebracht werden.

Das ist alles. Hier steht nicht von Auflösungsvertrag/Aufhebungsvertrag oder sonst irgendwas.
Der AN musste dann auch nichts mehr unterschreiben oder so.

hi,

auch Hallo,

Die Sache ist nur die, der AG bestättigt die Kündigung so.

Der Eingang der Kündigung wird bestätigt. Wir entlassen den AN
aus dem Vertrag mit Ablauf des 30.11.2010 und bitten um
Beachtung, das den AN vom November Gehalt 4 zu viel gewährte
urlaubstage in Abzug gebracht werden.

Das ist alles. Hier steht nicht von
Auflösungsvertrag/Aufhebungsvertrag oder sonst irgendwas.
Der AN musste dann auch nichts mehr unterschreiben oder so.

bis jetzt nicht. Vermutlich wird der AG in den Tagen bis zum 30.11.2010 noch einen entsprechenden Aufhebungsvertrag vorbereiten und zur Unterschrift präsentieren. Aus meiner Sicht müsste er dies jedenfalls tun, um sich selbst abzusichern.

Ich sehe den Satz „Wir entlassen usw.“ als Aufforderung an den AN, sich zu erklären, ob er dies will. Ist vielleicht vom AG provokant oder auch unverständlich formuliert.

Würde es nur bei diesem Schreiben bleiben, hätte der AG vermutlich Pech. Kann mir aber kaum einen AG im ÖD vorstellen, der so gravierende Fehler machen würde.

Was sagt denn der Betriebsrat zu diesem Fall?

Viele Grüße
RaBra

naja im ÖD ticken die uhren ja noch ein wenig anders, zumindestens in manchen Einrichtungen…

Der Betriebsrat sagt. Abwarten bis des Geld tatsächlich abgezogen wird und dann Einspruch einlegen und das abgezogene Geld einfordern und gleich mit gerichtlichen Schritten drohen.

Hallo,

hat den der Betriebsrat auch eine Meinung zur Frage, was ist, wenn vor dem 30.11.2010 ein entsprechender Aufhebungsvertrag vorgelegt wird?

Wann gibt es denn die Gehaltsabrechnung für November?

Grüße
RaBra

mh, naja die Abrechnung sollte es im Laufe der nächsten Woche kommen.

Der Betrieberat vertritt die Meinung:

Gewährter, Genehmigter Urlaub darf nicht mehr zurückgefordert werden.

Glaube nicht das da noch ein Aufhebungsvertrag kommt.
Sonst hätte der Betriebsrat diesen Bestimmt schon zur Kenntnisnahme vorgelegt bekommen, oder?

Selbst wenn was würde das ändern?

Keine Rückforderung
Hi!

Scheidet ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit im
laufenden Urlaubsjahr aus, kommt eine Urlaubsrückforderung
nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den gesamten
Urlaubsanspruch oder mehr als ihm anteilig für das Urlaubsjahr
zusteht bereits eingebracht hat. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn er den über den ihm anteilig zustehenden Urlaubsanspruch
tatsächlich genommenen Urlaub erschlichen hat.

Von Erschleichung kann keine Rede sein, also scheidet eine Rückforderung hier aus.

Dass das einige Leute nicht verstehen und nur die Teile zitieren, die ihnen und ihrer Meinung in den Kram passen ist zwar „niedlich“, letztendlich fällt es aber selbst den fragenden Laien auf.

Deshalb und vor allen Dingen deshalb (was ja bislang verschwiegen wurde):

Das ist ja nicht der Fall. Der AN musste den Urlaub ja
praktisch nehmen , da das Unternehmen in dieses ZEit
(Juli-August) geschlossen war.

hat der AG keinen Anspruch auf eine Rückforderung.

Wie gesagt: Er hätte sie eh nicht, wenn sie nicht vorher vertraglich fixiert wäre.

Gruß
GUido

Lesen bildet
Hi!

Einfach mal das Urteil in Gänze lesen würde helfen.

Sinnvoll ist es schon, sich wenigstens den gesamten Leitsatz zu geben und nicht die Hälfte beharrlich zu ignorieren…

Gruß
Guido

Hallo,

mh, naja die Abrechnung sollte es im Laufe der nächsten Woche
kommen.

Damit würden dann Fakten geschaffen, ob abgezogen wurde oder nicht.
Bis dahin würde ich mich als AG bei einem Fachanwalt absichern, ob mein Tun rechtens ist und ggf. mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages so geregelt werden kann. Vielleicht war ja der Satz des AG nur ein Testballon, wie der AN darauf reagiert.

Und als AN würde ich mir demnächst einen Fachanwalt suchen, der mir hilft ggf. Schaden abzuwenden. Auf Basis der bisherigen Antworten, gleich von wem und in welcher Form, würde ich jedenfalls kein gutes Gefühl im Bauch haben, um mich dafür zu entscheiden gegen den AG mit einer Klage vorzugehen.

Glaube nicht das da noch ein Aufhebungsvertrag kommt.
Sonst hätte der Betriebsrat diesen Bestimmt schon zur
Kenntnisnahme vorgelegt bekommen, oder?

Nach meinem Kenntnisstand ist ein Aufhebungsvertrag, der auf eine Kündigung durch AN zurückgeht, nicht mitwirkungspflichtig i.S. des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) oder auch des Betriebsverfassungsgestzes (BetrVerfG). Also wird ihn, falls es ihn geben wird oder gibt, der AG nicht dem Betriebsrat/Personalrat vorlegen.

Selbst wenn was würde das ändern?

In einem Aufhebungsvertrag können Dinge rechstverbidlich für beide Parteien geregelt werden, die ansonsten durch Gesetz oder Tarifvertrag anders geregelt sind.

Ich zitiere dazu den diesbezüglichen Passus aus dem Tariflexikon des DBB (Deutscher Beamtenbund), nachzulesen unter

http://www.tarifunion.dbb.de/lexikon/lexikon_a.htm

"Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag:
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ein bestehendes Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Dies kann durch einen Aufhebungsvertrag geschehen, mit dem die Parteien das bestehende Arbeitsverhältnis beenden. Dabei muss das Schriftformerfordernis gewahrt werden. Ist dem Vertrag eine Kündigung vorangegangen und einigen sich die Parteien in einem später geschlossenen Vertrag auf die Konditionen der Beendigung, so bezeichnet man dies auch als Abwicklungsvertrag. … Die geltenden Kündigungsfristen müssen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich nicht eingehalten werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel dazu führt, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit nach Ende des Anstellungsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragt.

Viele Grüße
RaBra

Hi!

Hallo und guten Tag,

Einfach mal das Urteil in Gänze lesen würde helfen.

Werde ich am Montag tun, wenn bei meinem AG noch der Betriebsberater aus 1997, Heft 30, Seite 1539 noch vorliegt, wir haben einen großen Dachboden für so was. Für den BB im Internet habe ich keinen Zugang.

Sinnvoll ist es schon, sich wenigstens den gesamten Leitsatz
zu geben und nicht die Hälfte beharrlich zu ignorieren…

Sorry, ich habe den gesamten Leitsatz gegeben, bis auf das vorangestellte „2.“. Meines Wissens gelten „Leitsätze“, weil sie als solches auserkoren sind, nicht zwingend im Kontext mit anderen. Sie können auch losgelöst betrachtet werden. Aber vielleicht irre ich ja, das habe ich bisher nie bestritten.

Gruß
Guido

Grüße zurück
RaBra

Hallo,
könntest Du mal kurz erklären, warum Deiner seltsamen Meinung nach bei einer Kündigung eines Arbeitnehmers ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden sollte? Und dann vielleicht auch gleich hinzufügen, wie Du bei dieser aus der Luft gegriffenen Vermutung auch noch im Voraus weißt, was da drin steht?

Hör endlich auf, hier irgendwelches Zeug zu erzählen, nichts davon entspricht der Realität oder gar der Gesetzeslage. Du machst nur die Fragestellerin unsicher. Das nutzt genau niemandem.

Gruß
loderunner (ianal)

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