Hallo Michael,
Die Verleugnung von Kriegsverbrechen ausserhalb der NS-Zeit
stellt hierzulande bestenfalls nur ein marginales Problem dar.
Ergebniss: kein Handlungsbedarf.
Deshalb meine ich auch, dass auch andere Verleugnungen bei uns als Straftat eingestuft werden müssen. Dies ist derzeit durch Gesetz nicht geregelt.
Die Verleugnung der Kriegs und sonstigen Verbrechen der
NS-Zeit sind nur deshalb unter Strafe gestellt, weil diese
Taten ebenfalls generell als Volksverhetzung aufgefasst werden
(dies entspricht wohl auch den Tatsachen).
Nicht Deiner Meinung. Die Verleugnung des Holocaust ist keine Volksverhetzung. Volksverhetzung setzt den objektiven Sachverhalt voraus, das jemand zum Hass gegen Teile der Bevölkerung auffordert oder zu Gewalt- und /oder Willkürmaßnahmen
Es müssen Teile beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Diesen Tatbestand kann man nach deutschen Recht nur bei lebenden Personen erfüllen und setzt eine Absicht für die Zukunft voraus. Bevor es den sogenannten Zusatz unter § 130 (3) gab, den man landläufig als den Ausschwitz-Paragraphen bezeichnet, konnte z.B. jemand nicht verurteilt werden, der behauptet hat, es habe in DE nie ein KZ gegeben oder der in den Jahren zuvor bestritten hat, dass es den Holocaust gegeben habe. Deshalb wurde der § 130 (3) StGB hinzugefügt. Zuvor war lediglich der § 189 StGB anwendbar. Hier konnte aber kaum jemand verurteilt werden, ausser er hat jemand nametlich genannt. Die pauschale Behauptung, es habe den Holocaust nicht gegeben, war auch mit dem § 189 StGB nicht möglich zu verfolgen.
Neu im Strafrecht ist, dass man auch in DE wegen Mord in Zusammenhang mit anderen Rassen, ethnischen Gruppen, oder der Besetzung von Ländern und Menschenrechtsverletzungen gegen Bürger anderer Staaten Strafanzeige erstatten kann. Ob dies was bringt, wird man sehen.
Wir - eine Gruppe - haben zwei Anzeigen wegen Verdachtes des Völkermordes und wegen Verdachtes von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, in Gang gesetzt. Antwort gibt es bislang noch keine. Und wir werden auch mit einer Absage rechnen müssen, weil internationales Recht bei amtierenden Regierungschefs diese vor Strafverfolgung schützt. Aber eine General ist nicht geschützt.
Gruss Günter
Sollte jemand
andere Kriegsverbrechen auf eine Weise verharlosend
darstellen, dass dies ebenfalls volksverhetzend wirkt, so
zieht hier §130, 1. und 2.
Nein, leider nicht, Strafrechtskommentar mal ansehen. Wenn ich erkläre " Die xxxx sind mit berechtigt umgebracht worden" ist dies keine volksverhetzende Äusserung. Für eine Meinung kann ich unter den Rechtsvoraussetzungen (objektives Recht) nicht für eine Meinung (subjektives Recht) verantwortlich gemacht werden. Wenn ich aber erklären, " Die xxx sind als Ratten, die gehören umgebracht" dann ist der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt. es ist also ziemlich kompliziert.
GRuss Günter
Insofern ist der Absatz 3 einfach nur eine Klarstellung
bezüglich der Absätze 1 und 2 und enthebt die Gerichte einer
mühseligen Beweisaufnahme.
Auf den tieferen politischen Sinn brauche ich, glaube ich,
nicht eingehen, es genügt ein Blick nach Japan (wo 13 Mio Tote
Chinesen und div Ekeligkeiten wie „Comfort women“ „Unit 731“
„Rape of Nanking“ einfach unter den Teppich gekehrt werden)
Gruß
Mike