[USt] Abrechnungspapier vs. Rechnung
Hi !
Die einzige steuerliche Vorschrift, aus der eine Korrektur heraus notwendig werden könnte, dürfte das Umsatzsteuergesetz sein.
Wegen zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen bitte im Brett „allg. Recht“ fragen.
Bei den bisher versendeten Schriftstücken handelt es sich im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 14 Abs. 4) nicht um Rechnungen, sondern lediglich um Abrechnungspapiere. Dies rührt daher, dass in dieser Vorschrift detailliert festgelegt ist, welche Angaben dazu führen, dass es sich um eine „Rechnung“ handelt. In der Nummer 2 heißt es:
„…die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“
Da bisher eine falsche Nummer angegeben ist, sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG durch die bisherigen Schriftstücke nicht erfüllt.
Nach § 14 Abs. 2 UStG besteht aber zum Teil (bei Grundstücken und gegenüber anderen Unternehmern) die Pflicht, innerhalb von 6 Monaten eine ordnungsgemäße Rechnung zu legen. Dies ist offensichtlich hier nicht erfolgt.
Werden Rechungen nicht oder nicht fristgerecht gelegt, so erfüllt dies den Tatbestand des § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Jeden einzelne Fall kann somit nach § 26a Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße bis zur Höhe von € 5.000 geahndet werden.
BARUL76