[USt] Was folgt aus fehlerhafter UStID in Rechnung

Hallo,

ich habe diesen Beitrag hier gefunden:

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Meine Frage:

Was ist, wenn bei einer Steuerprüfung festgestellt wird, dass 2 Jahre zuvor Rechnungen an Kunden ohne das Länderkürzel geschickt wurden. Durch die Software (oder deren Einstellung) wurde zwar der numerische Teil der ID gedruckt. Nicht aber das Länderkürzel! Das Finanzamt sagt nun das somit die steuerfreie Lieferung nicht berechtigt war. Die komplette ID ist aber in der Datenbank der Software enthalten. Sie wurde lediglich ohne Länderkürzel gedruckt!

also z.B. FR123456789 (Eintrag in der Datenbank)
123456789 (Druck auf der Rechnung)

Die Gültigkeit der ID ist durch Anfrage und schriftlicher Bestätigungen von Saarluis ständig und immer wieder Bestätigt worden.

Jetzt will das Finanzamt die Steuer haben weil man nicht eindeutig erkennen kann um welche ID es sich handelt.

Auf den Rechnungen ist natürlich die Adresse des jeweiligen ID Inhabers drauf (Rechnungsadresse). Hier ist es doch möglich die ID mit dem jeweiligen Land in Verbindung zu bringen, oder?
Gibt es sonst Möglichkeiten das zu bereinigen? z.B. den damaligen Kunden eine Korrektur senden bzw. auf diesen Druckfehler hinzuweisen. Nutzt es was?

Vielen Dank für Info

Was ist, wenn bei einer Steuerprüfung festgestellt wird, dass
2 Jahre zuvor Rechnungen an Kunden ohne das Länderkürzel
geschickt wurden. Durch die Software (oder deren Einstellung)
wurde zwar der numerische Teil der ID gedruckt. Nicht aber das
Länderkürzel! Das Finanzamt sagt nun das somit die steuerfreie
Lieferung nicht berechtigt war. Die komplette ID ist aber in
der Datenbank der Software enthalten. Sie wurde lediglich
ohne Länderkürzel gedruckt!

Hallo,

tja, das ist ärgerlich wohl aber okay. Nach § 14a I UStG muss die UStID auf die Rechnung. Der Sinn und Zweck der Vorschrift ist es ja gerade die Voraussetzungen UNABHÄNGIG von Daten des Lieferanten zu überprüfen. Würde man den Tatbestand reduzieren und annehmen, es wäre auch okay, wenn Teile der ID enthalten sind und der Rest sich aus Akten des Lieferanten ergibt, wird genau der Zweck nicht erreicht. Also gehts nur vollständig.

Meiner Meinung nach, kommt aber eine Korrektur der Rechnung in Frage. Hierzu müsste man § 14c II UStG entsprechend anwenden (meine Idee!!!). Also würde es bspw. zu einer Nachzahlung von USt im Veranlagungszeitraum 2002 kommen und zu einer Erstattung in 2006. Letztendlich verbliebe nur ein Zisvorteil von 6% p.a. beim Finanzamt. Aber ob das möglich ist, möchte ich aus der hohlen Hand nicht beschwören.

Gruß

vom showbee