[USt] Folgen einer falschen USt-ID auf Rechnungen?

Hallo,
mal angenommen, man stellt per Zufall fest, dass sämtliche Rechnungen des Jahres 2005 mit der falschen Steuer-ID-Nr. gestellt wurden (kein Zahlendreher, sondern die Nr. einer anderen Firma), was muss man tun? Alle Rechnungen korrigieren und erneut an die Rg.-Empfänger versenden? Angenommen der Chef ist der Meinung, dass man da nix machen muss, würde er Recht haben?

Bin ja mal gespannt auf Eure Antworten!
Danke und viele Grüße,
Sonja

[USt] Abrechnungspapier vs. Rechnung
Hi !

Die einzige steuerliche Vorschrift, aus der eine Korrektur heraus notwendig werden könnte, dürfte das Umsatzsteuergesetz sein.
Wegen zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen bitte im Brett „allg. Recht“ fragen.

Bei den bisher versendeten Schriftstücken handelt es sich im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 14 Abs. 4) nicht um Rechnungen, sondern lediglich um Abrechnungspapiere. Dies rührt daher, dass in dieser Vorschrift detailliert festgelegt ist, welche Angaben dazu führen, dass es sich um eine „Rechnung“ handelt. In der Nummer 2 heißt es:
„…die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“
Da bisher eine falsche Nummer angegeben ist, sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG durch die bisherigen Schriftstücke nicht erfüllt.

Nach § 14 Abs. 2 UStG besteht aber zum Teil (bei Grundstücken und gegenüber anderen Unternehmern) die Pflicht, innerhalb von 6 Monaten eine ordnungsgemäße Rechnung zu legen. Dies ist offensichtlich hier nicht erfolgt.

Werden Rechungen nicht oder nicht fristgerecht gelegt, so erfüllt dies den Tatbestand des § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Jeden einzelne Fall kann somit nach § 26a Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße bis zur Höhe von € 5.000 geahndet werden.

BARUL76

Um welche Mengen handelt es sich denn etwa? Zehn, hundert oder tausend?
Wieviele Kunden? Wieviele Rechnungen?

Könnten alle Rechnungen überhaupt korrigiert und gedruckt werden?

Grüße,
Joku

Hallo,
mal angenommen, man stellt per Zufall fest, dass sämtliche
Rechnungen des Jahres 2005 mit der falschen Steuer-ID-Nr.
gestellt wurden (kein Zahlendreher, sondern die Nr. einer
anderen Firma), was muss man tun? Alle Rechnungen korrigieren
und erneut an die Rg.-Empfänger versenden? Angenommen der Chef
ist der Meinung, dass man da nix machen muss, würde er Recht
haben?

Hallo Sonja,

grundsätzlich sollte zur Korrektur einer Rechnung nicht einfach eine komplett neue korrigierte Rechnung hinterhergeschickt werden, sondern in einem gesonderten Dokument nur die fehlenden Angaben ergänzt bzw. korrigiert werden. Andernfalls sollte man sich die falschen Orginale aushändigen lassen.

Es wäre also ausreichend jedem Kunden einen Brief zu schreiben „… in den Rechnungen 12345 v. 1.3.2005, 23456 vom 1.7.2005 …, haben wir die falsche USt-ID abgedruckt die Richige ist DE12345678 …“

Nachzulesen im BMF-Schreiben vom 29.1.2004 Rz. 52

Zur Notwendigkeit dieser Aktion:
Ich glaube nicht, dass ein Betriebsprüfer bei Eueren Kunden wegen der falschen ID den Vorsteuerabzug versagen kann.
Auch an Baruls Theorie von unten glaub ich nicht ganz, dass die Rechnung wegen eines Fehlers keine Rechnung mehr ist, kann ich mir nicht vorstellen.

Grüße
Chris

[USt] Gesetz vs. Praxis
Hi !

Um welche Mengen handelt es sich denn etwa? Zehn, hundert oder
tausend?
Wieviele Kunden? Wieviele Rechnungen?

Könnten alle Rechnungen überhaupt korrigiert und gedruckt werden?

Die hier aufgeworfenen Fragen haben zwar durchaus eine praktische Relevanz, für den Vorsteuerabzug (bei den Rechungsempfängern) ist aber allein das Vorliegen einer korrekten Rechnung maßgeblich. Daneben hat der Unternehmer bisher seine Pflicht zur Erteilung einer Rechung nicht wahrgenommen. Auch hier ist es erst mal ein Gesetzesverstoß.

Und ich denke, dies sollte zu allererst in den Kopf des Unternehmers vordringen. Danach kann man sich über die praktische Umsetzbarkeit Gedanken machen.

Die obigen Fragen dürften dann allerdings bei der Bemessung der Strafe eine Rolle spielen. Also wenn es wenige Rechnungen sind, dürfte das Bußgeld je Verstoß höher sein, als bei einer Vielzahl von Rechnungen.

BARUL76

[USt] Folgen einer falsche USt-ID in Rechnungen
Hi !

Zur Notwendigkeit dieser Aktion:
Ich glaube nicht, dass ein Betriebsprüfer bei Eueren Kunden
wegen der falschen ID den Vorsteuerabzug versagen kann.
Auch an Baruls Theorie von unten glaub ich nicht ganz, dass
die Rechnung wegen eines Fehlers keine Rechnung mehr ist, kann
ich mir nicht vorstellen.

Dass es wahrscheinlich nur wenige Prüfer geben wird, denen es
a) überhaupt auffällt und
b) dies dann auch sanktionieren
möchte ich gar nicht bestreiten.

Wenn man (sowohl der Rechungsteller als auch der Rechungsempfänger) allerdings an einen Prüfer gelangt, der das Gesetz knochenhart auslegt, wird es dazu führen, dass

  1. der Rechnungsteller ein Bußgeld zu zahlen hat und
  2. dem Rechungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt wird.

Um diesen beiden, vom Gesetz durchaus möglichen, Konsequenzen von Anfang an aus dem Wege zu gehen, sollte nun
entweder eine vollständie Rechnung erteilt
oder eine Ergänzung (wie vorgeschlagen) versendet werden.

BARUL76

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Die obigen Fragen dürften dann allerdings bei der Bemessung
der Strafe eine Rolle spielen. Also wenn es wenige Rechnungen
sind, dürfte das Bußgeld je Verstoß höher sein, als bei einer
Vielzahl von Rechnungen.

Wenn rechtzeitig korrigierte Rechnungen geschickt werden, ist es wohl vor allem ein Maß für den anfallenden Arbeitsaufwand.

Strafe dürfte doch noch kein Thema sein, wenn es der Verursacher gerade erst entdeckt hat und korrekturwillig ist?

Gruß JoKu

Hi !

Strafe dürfte doch noch kein Thema sein, wenn es der
Verursacher gerade erst entdeckt hat und korrekturwillig ist?

Die Ausgangsfrage bezog sich auf einen korrekturunwilligen Rechnungsteller, der den Fehler schon längere Zeit kennt.

Das Gesetz ist in seinem Wortlaut ziemlich eindeutig. Es behandelt nur das „nicht oder nicht ordnungsgemäße Erteilen“ einer Rechnung.
Wie die Richter dann allerdings im Einzelfall entscheiden, mag ich nicht vorherzusagen. Sicherlich dürfte dann aber auch der Zeitpunkt des Entdeckens und der Wille zur Korrektur bei der Bemessung der Höhe einer möglichen Strafe eine Rolle spielen.
Wenn der Fehler also gerade erst entdeckt wurde und auch sofort alle Hebel in Bewegung gesetzt werden, um eine Gesetzeskonformität zu erreichen, dürfte die Strafe sicherlich lächerlich gering ausfallen.
Wenn der Fehler allerdings schon lange bekannt war und dennoch keine Anstalten gemacht werden, diesen zu beseitigen, dürfte auch einem lammfrommen Richter die Hutschnur platzen.

BARUL76

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