Mehrere Gewerbebetriebe bei Unternehmereinheit?
Servus nochmal,
Ich kann daher nur sagen, dass es auf jeden Fall um nicht
steuerbare Innenumsätze geht, aber wie man das bucht?
Die Bucherey ist generell harmlos, wenn man die Bedeutung des Vorgangs (a) für eine GuV zur Handelsbilanz und (b) mit Blick auf die Besteuerung kennt.
Umsatzsteuerlich hammer die Sache beleuchtet.
Daß für die beiden Betriebe getrennt bilanziert werden soll, wissen wir (auch wenns dem Unternehmer in erster Linie um zwei Buchungskreise mit separaten laufenden Auswertungen geht).
Daß diese getrennte Bilanzierung handelsrechtlich in Ordnung geht, unterstell ich jetzt mal - falls nicht, wirds in Abwesenheit eines Klägers auch keinen Richter geben: Für die Bilanzen und GuVn interessiert sich außer dem FA allenfalls eine finanzierende Bank, und die freut sich über jede zusätzliche Detaillierung, die sie kriegen kann.
Bleibt die Frage, ob die Vorgänge zwischen den beiden Betrieben bei Unternehmereinheit in einer GuV, die für Ertragssteuerzwecke dient, erscheinen dürfen oder nicht.
Zur Ermittlung der Einkünfte kommt das auf eines hinaus: 2*Gewerbebetrieb der selben Person ergibt mit oder ohne Verbuchung der Innenumsätze immer den gleichen Gesamtbetrag der Einkünfte.
Bleibt die Ermittlung des Gewerbeertrages. Ich denke, man darf unterstellen, daß zwei stehende Gewerbebetriebe bestehen. Wenn das so ist, muss man wohl auch die Erträge und Aufwendungen, die zwischen den beiden Betrieben stattfinden, in den GuVn (und damit nach Zu- und Abrechnungen im jeweiligen Gewerbeertrag) berücksichtigen. Wenns aber nicht so ist, würde es aber je nach Fall einen Unterschied ausmachen, ob die Innenumsätze als Erträge und Aufwendungen gebucht werden oder nicht.
Heißt: Nach welchen Kriterien wäre hier zu entscheiden, ob es sich um zwei verschiedene stehende Gewerbebetriebe iSd § 2 Abs 1 GewStG handelt oder bloß um verschiedene Aktivitäten innerhalb eines stehenden Gewerbes?
Wenn man das hat, ist die buchhalterische Behandlung bloß noch Technik.
Schöne Grüße
MM