Hallo Witchdocta,
die Sachlage ist nicht ganz unkomplex und deshalb abschließend nicht zu beantworten.
Zunächst zu Frage 2: Wechsel der Tochter in die GKV. Zunächst ist es unerheblich, ob die Anmeldung bei der PKV ohne das Wissen der Mutter erfolgte, da es von dieser zumindest bislang geduldet wurde und so als dauerhafte Übung angesehen werden muss, die nicht mehr rückwirkend angegriffen werden kann.
Allerdings ist natürlich die Fragestellung der Krankenversicherung generell eine Angelegenheit von Besonderer Bedeutung, wie es der § 1687 BGB - wie Sie richtig anmerken - vorsieht. Zunächst haben die Sorgeberechtigten die gesetzliche Verpflichtung, in Fragen von besonderer Bedeutung Einvernehmen herzustellen. Richtig wäre nun also, wenn die Mutter dem Vater die Problematik noch einmal klar macht und ihren deutlichen Wunsch zum Ausdruck bringt, dass
- entweder jedes Kind dort versichert ist, wo es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- eine (möglichst schriftlich festgehaltene) Regelung getroffen wird, wie in Fällen, in denen die Krankenversicherung in Anspruch genommen wird, zu verfahren ist.
Der zweite Punkt könnte durchaus Vorteile haben: Der Vater zahlt die Versicherung (was einen finanziellen Vorteil darstellt) und gleichzeitig ist das Kind besser abgesichert, als in der GKV.
Allerdings muss so etwas natürlich dauerhaft praktikabel sein. Das wäre beispielsweise durch die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch den Vater möglich, die besagt, dass der Vollmachtinhaber (in diesem Fall die Mitter) die Inanspruchnahme von Versicherugnsleistungen des Kindes alleinverantwortlich in rechtlicher Vertretung des Vaters regeln darf. Damit wäre das Zugriffsrecht der Mutter eingeschränkt (was der Vater zu wünschen scheint), aber gleichzeitig eine gute Regelung gefunden.
Nur, wenn eine solche Regelung nicht zu finden ist (trotz REDLICHEM Bemühen!), dann kann - so sieht es § 1628 BGB vor - „das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen“. Das sollte aber auf alle Fälle ultima ratio sein, weil es absehbar ist, dass, wenn der gerichtliche Weg ersteinmal beschritten ist, weitere Streitigkeiten und Gerichtstermine folgen werden.
Ich möchte Sie - oder besser die Mutter und den Vater - deshalb ausdrücklich ermahnen: Sie haben die von Gesetzgeber aufgegebene Verpflichtung, ihr Handeln nach dem Wohl des Kindes auszurichten. Und man kann sich zehn Mal im Recht fühlen: Streit zwischen den Eltern führt immer zu einer tiefen Verunsicherung der Kinder.
Deshalb sollten sich wirklich alle Seiten bemühen, die Dinge einvernehmlich und ohne großes Tamtam zu regeln: Ohne Drohungen, ohne gegenseitige Vorwürfe, ohne Anschuldigungen. Allerdings möglichst schriftlich, dann gibt es keine Diskussionen darüber, was vereinbart wurde.
Bei solchen Regelungen können (bzw. müssen) die Jugendämter helfen, sollte man sich nicht untereinander einigen. Sollte das zuständige Jugendamt - im vorliegenden Falle das Jugendamt, das für die Stadt/den Landkreis zuständig ist, in dem die Mutter ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat (§ 86 Abs. 2 SGB VIII)- sich verweigern, dann hilft hier oft ein kleiner Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung gem. § 17 SGB VIII:
"Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen (…) im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen (…)."
Dieser Anspruch besteht ebenfalls für die Regelung des Umgangsrechtes mit der beim Vater lebenden Tochter. Das Jugendamt kann hier durchaus auch Ermahungen aussprechen. Auch hier gilt: Wenn alles nichts fruchtet, dann muss der Rechtsanspruch auf Umgang gerichtlich durchgesetzt werden - aber bitte als letzem Mittel.
Soweit zu diesem Themenkomplex, der mir aber viel mehr am Herzen liegt, als der Streit um - im Vergleich zu dem, was eine Kinderseele wert sein sollte - ein paar Euro.
Aber auch hierzu noch meine Einschätzung: Im Rahmen der Verhandlungen zum o.g. Punkt könnte sich diese Frage klären lassen.
Ansonsten ist die Rechtslage hier relativ eindeutig: Dem Kind steht als Versicherter Person (sie ist versicherte Person, aber - mangels Geschäftsfähigkeit - KEIN Versicherungsnehmer) selbstverständlich die Erstattung der notwendigen Arzneimittel zu (dem Kind, nicht der Mutter). Da das Kind mit 14 Jahren seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat die Mutter die Verauslagung der Arzneimittelkosten aus dem - von Ihr verwalteten - Vermögen des Kindes bestritten (das in Unterhaltszahlungen und Kindergeld besteht). Die Erstattung durch die Kasse war rechtlich geboten, da die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes dies im Namen der versicherten Person verlangen durfte.
Widerspricht nun aber der Versicherungsnehmer (also der Vater), dann stellt sich die Versicherung erstmal auf den Standpunkt, dass der Versicherungsnehmer zu entscheiden hat, an wen Gelder ausgezahlt werden dürfen. Tatsächlich steht das Recht auf Kostenerstattung vornehmlich ihm - und nur mittelbar der Versicherten Person - zu.
Da es aber nur die beiden Möglichkeiten gab, entweder die Verauslagung aus dem Vermögen des Kindes vorzunehmen, oder aber eine Erstattung durch die Versicherung (dann übrigens ins Vermögen des Kindes hinein) in Anspruch zu nehmen, besteht nunmehr zweierlei:
- ein Herausgabeanspruch des Vaters (als Versicherungsnehmer) gegen die Kasse auf Erstattung der Medikamentenkosten. Dieser ist durch die Auszahlung der Medikamentenkosten an das Kind für die Kasse abgegolten. 2. ein Herausgabeanspruch der verauslagten Medikamentenkosten des Kindes gegen seinen Vater (weil dieser im Rahmen seiner Unterhaltspflichten für diese Kosten ohnedies aufkommen müsste).
Stillschweigend hat der Vater durch das Vertragskonstrukt jedenfalls zugestimmt, dass das Kind Versicherungsleistungen in Anspruch nimmt (wie der Experte sagt durch „konkludentes“, also durch „schlüssiges“ Verhalten - man schließt für niemanden einen Versicherung ab, wenn keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden können).
Es wäre jetzt also dem Vater klarzumachen, dass es zwei Wege gibt:
-
Er stimmt der Erstattung der Verauslagten Medikamentenkosten an seine Tochter (und damit an die Mutter als Verwalterin deren Vermögens) zu und teilt dies der Versicherung mit - und der Fall ist erledigt.
-
Er gibt der Tochter das Geld für die Medikamente direkt (damit wäre deren Herausgabeanspruch ebenfalls erledigt), die es an die Mutter gibt, welche das Geld dann wieder an die PKV weiterleitet (im Zuge der Zurückzahlung der von der PKV „falsch“ erstatteten Medikamentenkosten). Der Vater hat dann wieder Anspruch auf die Erstattung durch die PKV.
Sollte der Vater den Anspruch der Tochter verweigern, dann wäre der einzige Weg, dass die Tochter ihren Anspruch gegen den Vater durchsetzt (notfalls gerichtlich - dazu aber siehe oben: Ultima ratio).
Sodalla, das sollte es sein.
Es würde mich sehr interessieren, wie die Dinge sich entwickeln und ich stehe gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Herzliche Grüße einstweilen,
Matthias.