Vater zahlt PKV für Kinder..jetzt Probleme

Hallo zusammen,

ich habe unter Zuhilfenahme aller Suchmaschinen leider erfolglos versucht eine Antwort zu folgendem Sachverhalt zu finden. Dabei bin ich über den Archivthread hier gestolpert

/t/vater-zahlt-kv-fuer-kinder-jetzt-probleme/2642996

, der schon einen Teil beantwortet aber eben nicht das eigentliche Problem.

Situation:
Meine Partnernin - geschieden, zwei Töchter, gemeinsames Sorgerecht - eine Tochter (11) beim Vater, eine (14) seit kurzem auf ihren Wunsch bei uns wohnhaft. Kommunikation mit Vater nicht möglich. Er verweigert Termine beim Jugendamt etc., unterbindet Umgangsrecht mit Tochter (11). Beide Töchter wurden vor 2 Jahren vom Vater ohne Rücksprache mit der Mutter in eine PKV angemeldet, (angeblich günstiges Kombipaket). Unser Wunsch ist (hoffentlich) verständlicherweise, dass sie in die GKV der Mutter kommt, welche dem auch zustimmt wenn keine andere KV mehr besteht, um das Prozedere welches nun folgt zu vermeiden.

Tochter musste zum Arzt wegen Grippe. Meine Partnerin hatte zum Glück die Daten der PKV, wodurch die Arztrechnung dirket zum Vater geht, der sie bei der PKV einreicht und anstandslos erstattet bekommt. Die Medikamente hat meine Partnerin verauslagt und die Belege bei der PKV eingereicht und ebenfalls erstattet bekommen.

Der Vater, legt nun Beschwerde gegen die Rückerstattung an die Mutter bei der PKV ein (er ist ja der Versicherungsnehmer (oder ist die Tochter das auch?) und die PKV fordert den Betrag der von meiner Partnerin verauslagten Medikamente zurück. Imho reine Schikane, da er ja eher ent- als belastet wird. Er hat ja überhaupt keine Aufwände, da geht es um Kontrolle und Schädigung.

Frage 1:Wie sollen wir nun verfahren um das verauslagte Geld zurück zu erhalten?

Das Szenario welches sich da abzeichnet ist klar. Wir sollen dem Vater die Originalbelege schicken, er reicht sie ein, streicht den Betrag ein, wir haben keine Nachweise (Belege), Vater erstattet den Betrag nicht an uns zurück.

Wir können doch nicht bei Krankheit der Tochter jedesmal den Vater kontaktieren und warten, bis der mit dem Rezept in die Apotheke geht?

Laut §1687 gilt ja für wichtige Dinge - wie gesagt, die berühmte Absprache (Schulwahl, OPs etc.), bei Dingen des alltäglichen Lebens (Hausaufgaben, normale Arztbesuche) entscheidet doch derjenige, bei dem der Kind lebt!

Das wird uns hier aber unmöglich gemacht.

Frage 2 ist also: Können wir den Wechsel der Tochter in die GKV der Mutter erstreiten, auch wenn der Vater dann das ach so günstige Kombipaket seiner PKV aufgeben muss?

Vielen Dank für das Lesen des doch etwas langen Beitrags. :smile:

Leider Kann ich hier nur Antworten bzgl. der Privaten Kankenversicherung (PKV)geben: Der Vater der Kinder hat die 2 gemeinsamen Kinder vermutlich in seiner PKV mitversichert. Ein Kombipaket in der PKV gibt es nicht, sondern es muß jede Person getrennt versichert werden. Dies ist anzunehmen, da es eigentlich nur noch 2 PKV´S gibt die Kinder alleine, also ohne ein Elterteil dazu versichern. „Er“ ist dabei der Versicherungsnehmer(VN) und die Kinder in dem Vertrag als Versicherte Personen mitversichert, was aber rein rechtlich gesehen, dann 3 verschiedene Veträge sind.Bei Rechnungseinreichung wird, wenn nichts andere dazu vermerkt ist, immer an das Konto überwiesen, wovon die monatlichen Beiträge abgebucht werden, hier also der Vater. Nachdem beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne haben: Hätte die Mutter bei diesem Antrag für die PKV mit-unterschreiben müssen. Er hat also gegenüber der PKV eine vorvertragliche Anzeigepflicht begangen, somit ist der Vertrag „schwebend unwirksam“.Ich würde um das Trauerspiel zu beenden: 1. Mich mit der GKV verständigen, ob die Kinder nach Beendigung des Vertrages bei der PKV wieder dort aufgenommen werden. 2. Die PKV sodann darüber unterrichten, wie dieser „Sachstand“ aussieht und zustande gekommen ist, und dann die versicherten Kinder mit sofortiger Wirkung dort herauskündigen. Es kann aber aufgrund der Einkommenslage möglich sein, dass die Kinder (den Vater-nach Einkommenslage-? Versicherungs-Pflichtgrenze und Ihr Einkommen?) zurechnen sind, dann muß er für die Krankenversicherung sorgen und aufkommen, aber niemals ohne Ihr Einverständnis. Der Sachbearbeiter der PKV muß natürlich die voausgezahlten Rechnungen an denjenigen erstatten, der Sie auch bezahlt hat. Ich vermute hier eine falsche Behauptung gegenüber der PKV vom Vater der Kinder, was je nach Auslegung u.U. strafbar wäre. Leider kann ich nicht näher auf das Erstattungsverfahren dieser PKV eingehen, da das Unternehmen ja nicht bekannt ist, und obwohl grundsätzlich bei allen PKV´S fast gleich, leichte Abweichungen sind aber von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Also: Der Erste Ansprechpartner ist die jetzige PKV, lassen Sie sich nicht abwimmeln, Sie haben auf Auskünfte über den dort bestehenden Versicherungsverträge ein Auskunftsrecht. Und beenden Sie den Vertrag dort erst wenn die verbindliche Auskunft der GKV (schriftliche Wiederaufnahme) Ihnen vorliegt. Bei der Ba—ia z.B., ist auf dem Einreichungsformular für Arzt/und -oder Apothenrechnungen extra ein Feld vorgesehen, wohin die Auszahlung für „diese Abrechnung/Auszahlung“ überwiesen werden soll, wird da nichts eigetragen, so wird der Betrag auf das Konto überwiesen, wovon der Versicherungsbeitrag abgebucht wird.(Vater)Der Vater könnte das natürlich auch so beenden, daß er der Versicherung mitteilt, dass die von der Mutter eingereichten Rechnungen auch an diese zu erstatten sind. (Muss er auch). Ist aber nur nach einer Erklärung gegenüber der Versicherung dann wirksam, weil er als Versicherungsnehmer einen Vertrag mit der PKV hat, und nicht Sie selbst. Ich hoffe die Dunkelheit etwas beleuchtet zu haben. Rückfragen gerne-Gruß Leo

Eine andere Lösung bzgl. der jetzigen PKV der Kinder gäbe es auch noch. Die Einkomensverhältnisse des Vaters und die der Mutter haben sich so geändert(verschoben), dass eine beitragsfreie Mitversicherung in der GKV nicht mehr möglich gewesen wäre,(davon hätten Sie aber wissen müssen), es kann auch sein , dass der Sachbearbeiter der GKV „aufgewacht“ ist, und die beiden KIds unberechtigter Weise kostenlos in der Familienversicherung versichert waren. Wenn dass so ist, dann wäre eine weitere Versicherung in der GKV nur gegen einen eigenen Beitrag Ihrer Kinder möglich gewesen, (Kosten pro Kind z.Zeit ca. 130,00 Euro)Daher hat er sich entschlossen die Kinder in seiner bestehenden privaten Krankenversicherung unter zubringen.??. Das ändert aber keinesfalls etwas daran, daß er an Sie die verauslagten Kosten zurückzahlen muß, bzw. wie schon beschrieben: Eine Abtretung bei seiner PKV zu hinterlegen, sodass Sie die eingereichten Kosten durch Belege/Rechnungen durch diese PKV umgehend erhalten.Gruß Leo!

Hallo Leo,

zunächst Respekt für dieses Wissen!

Das ist ausgesprochen hilfreich und wirft ein ganz anderes Licht auf die Situation.

Wir werden den Vater jetzt zunächst mal wissen lassen, das er sich selbst ins Knie schießt, wenn er darauf besteht, dass er die Belege einreicht weil wir dann die Tochter selbst aus der Versicherung kündigen. Diese ist im übrigen die Signal Iduna.

Vielen vielen Dank!

Gruß

Christian

Hallo Witchdocta,

die Sachlage ist nicht ganz unkomplex und deshalb abschließend nicht zu beantworten.

Zunächst zu Frage 2: Wechsel der Tochter in die GKV. Zunächst ist es unerheblich, ob die Anmeldung bei der PKV ohne das Wissen der Mutter erfolgte, da es von dieser zumindest bislang geduldet wurde und so als dauerhafte Übung angesehen werden muss, die nicht mehr rückwirkend angegriffen werden kann.
Allerdings ist natürlich die Fragestellung der Krankenversicherung generell eine Angelegenheit von Besonderer Bedeutung, wie es der § 1687 BGB - wie Sie richtig anmerken - vorsieht. Zunächst haben die Sorgeberechtigten die gesetzliche Verpflichtung, in Fragen von besonderer Bedeutung Einvernehmen herzustellen. Richtig wäre nun also, wenn die Mutter dem Vater die Problematik noch einmal klar macht und ihren deutlichen Wunsch zum Ausdruck bringt, dass

  • entweder jedes Kind dort versichert ist, wo es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • eine (möglichst schriftlich festgehaltene) Regelung getroffen wird, wie in Fällen, in denen die Krankenversicherung in Anspruch genommen wird, zu verfahren ist.

Der zweite Punkt könnte durchaus Vorteile haben: Der Vater zahlt die Versicherung (was einen finanziellen Vorteil darstellt) und gleichzeitig ist das Kind besser abgesichert, als in der GKV.
Allerdings muss so etwas natürlich dauerhaft praktikabel sein. Das wäre beispielsweise durch die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch den Vater möglich, die besagt, dass der Vollmachtinhaber (in diesem Fall die Mitter) die Inanspruchnahme von Versicherugnsleistungen des Kindes alleinverantwortlich in rechtlicher Vertretung des Vaters regeln darf. Damit wäre das Zugriffsrecht der Mutter eingeschränkt (was der Vater zu wünschen scheint), aber gleichzeitig eine gute Regelung gefunden.

Nur, wenn eine solche Regelung nicht zu finden ist (trotz REDLICHEM Bemühen!), dann kann - so sieht es § 1628 BGB vor - „das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen“. Das sollte aber auf alle Fälle ultima ratio sein, weil es absehbar ist, dass, wenn der gerichtliche Weg ersteinmal beschritten ist, weitere Streitigkeiten und Gerichtstermine folgen werden.

Ich möchte Sie - oder besser die Mutter und den Vater - deshalb ausdrücklich ermahnen: Sie haben die von Gesetzgeber aufgegebene Verpflichtung, ihr Handeln nach dem Wohl des Kindes auszurichten. Und man kann sich zehn Mal im Recht fühlen: Streit zwischen den Eltern führt immer zu einer tiefen Verunsicherung der Kinder.
Deshalb sollten sich wirklich alle Seiten bemühen, die Dinge einvernehmlich und ohne großes Tamtam zu regeln: Ohne Drohungen, ohne gegenseitige Vorwürfe, ohne Anschuldigungen. Allerdings möglichst schriftlich, dann gibt es keine Diskussionen darüber, was vereinbart wurde.

Bei solchen Regelungen können (bzw. müssen) die Jugendämter helfen, sollte man sich nicht untereinander einigen. Sollte das zuständige Jugendamt - im vorliegenden Falle das Jugendamt, das für die Stadt/den Landkreis zuständig ist, in dem die Mutter ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat (§ 86 Abs. 2 SGB VIII)- sich verweigern, dann hilft hier oft ein kleiner Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung gem. § 17 SGB VIII:
"Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen (…) im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen (…)."

Dieser Anspruch besteht ebenfalls für die Regelung des Umgangsrechtes mit der beim Vater lebenden Tochter. Das Jugendamt kann hier durchaus auch Ermahungen aussprechen. Auch hier gilt: Wenn alles nichts fruchtet, dann muss der Rechtsanspruch auf Umgang gerichtlich durchgesetzt werden - aber bitte als letzem Mittel.

Soweit zu diesem Themenkomplex, der mir aber viel mehr am Herzen liegt, als der Streit um - im Vergleich zu dem, was eine Kinderseele wert sein sollte - ein paar Euro.

Aber auch hierzu noch meine Einschätzung: Im Rahmen der Verhandlungen zum o.g. Punkt könnte sich diese Frage klären lassen.

Ansonsten ist die Rechtslage hier relativ eindeutig: Dem Kind steht als Versicherter Person (sie ist versicherte Person, aber - mangels Geschäftsfähigkeit - KEIN Versicherungsnehmer) selbstverständlich die Erstattung der notwendigen Arzneimittel zu (dem Kind, nicht der Mutter). Da das Kind mit 14 Jahren seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat die Mutter die Verauslagung der Arzneimittelkosten aus dem - von Ihr verwalteten - Vermögen des Kindes bestritten (das in Unterhaltszahlungen und Kindergeld besteht). Die Erstattung durch die Kasse war rechtlich geboten, da die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes dies im Namen der versicherten Person verlangen durfte.
Widerspricht nun aber der Versicherungsnehmer (also der Vater), dann stellt sich die Versicherung erstmal auf den Standpunkt, dass der Versicherungsnehmer zu entscheiden hat, an wen Gelder ausgezahlt werden dürfen. Tatsächlich steht das Recht auf Kostenerstattung vornehmlich ihm - und nur mittelbar der Versicherten Person - zu.

Da es aber nur die beiden Möglichkeiten gab, entweder die Verauslagung aus dem Vermögen des Kindes vorzunehmen, oder aber eine Erstattung durch die Versicherung (dann übrigens ins Vermögen des Kindes hinein) in Anspruch zu nehmen, besteht nunmehr zweierlei:

  1. ein Herausgabeanspruch des Vaters (als Versicherungsnehmer) gegen die Kasse auf Erstattung der Medikamentenkosten. Dieser ist durch die Auszahlung der Medikamentenkosten an das Kind für die Kasse abgegolten. 2. ein Herausgabeanspruch der verauslagten Medikamentenkosten des Kindes gegen seinen Vater (weil dieser im Rahmen seiner Unterhaltspflichten für diese Kosten ohnedies aufkommen müsste).

Stillschweigend hat der Vater durch das Vertragskonstrukt jedenfalls zugestimmt, dass das Kind Versicherungsleistungen in Anspruch nimmt (wie der Experte sagt durch „konkludentes“, also durch „schlüssiges“ Verhalten - man schließt für niemanden einen Versicherung ab, wenn keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden können).

Es wäre jetzt also dem Vater klarzumachen, dass es zwei Wege gibt:

  1. Er stimmt der Erstattung der Verauslagten Medikamentenkosten an seine Tochter (und damit an die Mutter als Verwalterin deren Vermögens) zu und teilt dies der Versicherung mit - und der Fall ist erledigt.

  2. Er gibt der Tochter das Geld für die Medikamente direkt (damit wäre deren Herausgabeanspruch ebenfalls erledigt), die es an die Mutter gibt, welche das Geld dann wieder an die PKV weiterleitet (im Zuge der Zurückzahlung der von der PKV „falsch“ erstatteten Medikamentenkosten). Der Vater hat dann wieder Anspruch auf die Erstattung durch die PKV.

Sollte der Vater den Anspruch der Tochter verweigern, dann wäre der einzige Weg, dass die Tochter ihren Anspruch gegen den Vater durchsetzt (notfalls gerichtlich - dazu aber siehe oben: Ultima ratio).

Sodalla, das sollte es sein.

Es würde mich sehr interessieren, wie die Dinge sich entwickeln und ich stehe gerne für Ergänzungen zur Verfügung.

Herzliche Grüße einstweilen,

Matthias.

Guten Tag,

bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.

Ich verstehe ehrlich gesagt die Problematik nicht so ganz. Wenn Ihre Partnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat die doch trotz der bestehenden privaten Versicherung über den Vater, die Möglichkeit Ihr Kind in die kostenlose Familienversicherung zu nehmen. Der Anspruch besteht und muss doch auch nicht Erstritten werden. Ob der Vater dann weiterhin Prämien für das Kind an die Private zahlt kann Ihnen ja egal sein…Haben Sie denn schon einmal mit der Krankenkasse Ihrer Partnerin darüber gesprochen?

Freundliche Grüße
Tabea Porada

Hallo Tabea Porada,

kein Problem. die Thematik ist immer noch aktuell.

Die GKV meiner Partnerin sagt, sie könne die Tochter nur mit aufnehmen, wenn keine weitere Verischerung (hier die PKV) zahlungspflichtig wäre. ???

Ist das denn falsch? Ist eine Doppelversicherung denn möglich?

Also nach meinem Kenntnisstand steht im Gesetz nicht, Kinder sind nicht versichert, wenn sie bereits privat versichert sind. Könnte höchstens sein, dass der Ehegatte Ihrer Lebenspartnerin über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, dann wird es problematisch. Wissen Sie das? Das wären zur Zeit 3.675 EUR brutto.

Hallo Frau Porada,

nein liegt er nicht. Er ist selbstständig, verdient aber nichts, der Arme. Zumindest nach seinen letzten Angaben zum Kindesunterhalt!

Jedoch sagt die GKV, das ginge nicht! Wissen Sie denn wie genau die Regelung ist? Kann die GKV die Aufnahme verweigern wenn das Kind schon in einer Privaten ist?

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Guten Morgen,

so ich habe da mal mit unserem Experten gesprochen. Es gibt tatsächlich eine sehr veraltete Vorschrift, dass eine Familienversicherung nur in Frage kommt, wenn kein anderweitiger vollwertiger Versicherungsschutz besteht. In Ihrem speziellen Fall ist die Vorgehensweise der KKH allerdings äußerst Inkulant und im Falle eines Widerspruches hätten Sie gute Karten gegen eine Ablehnung der Familienversicherung anzugehen. Mein Kollege schlägt vor, stellen Sie den Antrag auf Familienversicherung. Wir dieser abgelehnt, legen Sie gegen die Ablehnung Widerspruch ein, mit der Begründung, dass das Kind aufgrund der schwierigen Verhältnisse durch die Ablehnung keine Absicherung im Krankheitsfall hat, da der Vater sich weigert die Rechnungen zu bezahlen. Alles Weitere bleibt dann abzuwarten. Ein Widerspruch kostet nichts. Sollten Sie Hilfe bei der Formulierung brauchen, stehe ich gerne zur Verfügung. Bleibt im Übrigen zu überlegen, die Krankenkasse zu wechseln!!!

Schönen Tag
Tabea Porada

Hallo,

sind die Eltern geschieden?

Gruß
Lohmes

Ja!

„Situation:
Meine Partnernin - geschieden, zwei Töchter, gemeinsames Sorgerecht - eine Tochter (11) beim Vater, eine (14) seit kurzem auf ihren Wunsch bei uns wohnhaft. Kommunikation mit Vater nicht möglich. Er verweigert Termine beim Jugendamt etc., unterbindet Umgangsrecht mit Tochter (11).“

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Hallo,

nach der Scheidung können die Kinder ganz normal in die Krankenversicherung der Mutter wechseln. Einfach einen Antrag auf Familienversicherung bei der Krankenkasse stellen. Dieser Antrag bedarf nicht der Zustimmung des Vaters. Bei welcher Krankenkasse ist Ihre Partnerin versichert?

Bezüglich der verauslagten Kosten, würde ich entweder dem Vater den Vorschlag „Rechnung geben Geld“ machen oder einen Anwalt einschalten.

Ich hoffe euch damit geholfen zu haben.

Gruß
Lohmes

Hallo Lohmes,

ich muss nochmal kurz die Situation beschreiben. Die Kinder waren in der GKV (Barmer) der Mutter versichert. Ein Kind ist beim Vater, eins bei uns. Der Vater hat die Kinder nach der Trennung ohne Wissen der Mutter in einer PKV angemeldet. Daher jetzt die Schwierigkeiten.

Das Problem ist nicht, dass die Barmer die Tochter nicht in die Versicherung der Mutter aufnehmen würde, sondern vielmehr, dass der Vater sie nicht aus der PKV abmelden will. Doppelt versichert geht laut Barmer nicht. Und das die Anmeldung bei der Barmer nicht der Zustimmung des Vaters bei beiderseitigem Sorgerecht bedarf bezweifle ich ein wenig.

„Rechnung gegen Geld“ ist zwar nett gedacht aber woher sollte der Vater die Motivation nehmen, uns das Geld zu geben. Die Rechnung benötigt er nicht, den Betrag haben ja wir und nicht er verauslagt.

Alles sehr schwierig. Mit dem Gang zum Anwalt ebenso. Wir haben gerade zwei Mandate hinter uns mit jeweiligen Kosten von mehreren Tausend Euro. Ergebnis Null. Vater zahlt keinen Unterhalt weil angeblich ganz arm (schreibt sich seinen eigenen Gehaltsscheck weil selbstständig).

Trotzdem Danke für die Mühe

Hallo,
ich würde es einfach mal versuchen und mich zuvor jedoch bei einem Anwalt erkundigen.
Viel Erfolg
LG