Unser Verein ist sich gerade uneinig ob er nun einen Vorstand gem. Satzung hat, oder nicht.
Hintergrund:
und 2. Vorsitzender standen bei der letzten Wahl nicht mehr zur Verfügung. Nachfolger konnten bei dieser Mitgliederversammlung nicht gefunden werden.
Die damaligen Vorsitzenden führen den Verein seitdem mit bestem Wissen und Gewissen weiter.
Und hier nun die Frage, weil es durch die Satzung (für mich) nicht ganz eindeutig ist.
Die Satzung besagt:
Der Vorstand wird durch die MV auf 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt…
Hat dieser Verein nun einen funktionstüchtigen Vorstand??
bei dem Thema kann ich leider nicht weiter helfen, bitte such die einen Profi für Vereinsrecht und stell deine Frage neutraler erneut. Hier dürfen keine Rechtsberatungen durchgeführt werden.
Hallo.
Die Antwort lautet JA.
Ist doch in eurer Satzung geregelt.
Google doch mal:
BGB vereinsrecht fehlender vorstand
Da steht unter anderem.
Hinweis: Ist ein Verein ohne handlungsfähigen Vorstand, ermöglicht § 29 BGB in dringenden Fällen die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern durch das Amtsgericht.
wenn der Verein nicht als „Eingetragener Verein“ im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist, würde ich sagen, dass ihr nach wie vor einen rechtsmäßig gewählten Vorstand habt. Er wurde doch in einer Mitgliederversammlung gewählt, nach Ablauf seiner zweijärigen Amtszeit konnte kein neuer Vorstand gewählt werden, somit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zu einer Neuwahl im Amt.
Es müssen natürlich ernsthafte Versuche unternommen werden, um Kandidaten zu finden, und in einer Mitgliederversammlung dann Neuwahlen durchgeführt werden.
Bei einem „Eingetragenen Verein“ würde bei so einer Situation auf Antrag durch den Verein das zuständige Amtsgericht einen Vorstand bestellen.
Hallo Tanta,
das ist ganz ganz eindeutig: Ja! Ihr habt einen Vortand!
Eure Satzung ist in diesem Punkt vorbildlich und regelt, dass der alte Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt.
Hallo Tanta,
m.E. muss gemäß Satzung der vorherige Vorstand solange im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ob das die korrekte Auslegung ist, kann allerdings nur ein „Vereinsrechtler“ beurteilen, den Du noch zu Rate ziehen solltest. Infos kannst Du auf Seite www.experto.de und dort auf Verein einholen.
MfG, Charly-Heinz
Hallo Josef Vogt,
es ist aber ein eingetragener Verein.
Beim Gericht ist noch immer der alte Vorstand eingetragen. Von den Mitgliedern will niemand einen Vertreter vom Amtsgericht vorgesetzt kriegen - der alte Vorstand macht seine Arbeit gut.
Die Frage ist nur, ob wir mit diesem „Schwebezustand“ gerade angreifbar sind?
Wie heilen wir das am schnellsten? Außerordentliche MV und der alte Vorstand läßt sich wieder wählen (die wären bereit das zu tun)?
Wenn jemand gem. §29 einen Ersatz beantragt, was greift dann zuerst? Die Beantragung gem. 29 oder die Einberufung einer außerordentlichen MV (auch wenn diese erst in drei Wochen sein kann)?
Hintergrund dieser „Hektik“ ist gerade, dass die Gemeinde es auf unser Grundstück abgesehen hat und glaubt wir währen „führungslos“ und daher angreifbar.
„Die Satzung kann aber vorsehen, dass die Vorstandsmitglieder noch so lange ihr Amt weiter ausüben, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt sind.“
„Ein Vorstandsmitglied kann sein Vorstandsamt auch vorzeitig niederlegen. Besteht zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Verein kein Anstellungsvertrag, so ist die Amtsniederlegung jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Das Vorstandsmitglied darf sein Amt aber nur sofort niederlegen, wenn gewährleistet ist, dass auch weiterhin ein funktionsfähiger Vorstand besteht. Etwas anderes gilt nur, wenn für die Amtsniederlegung ein wichtiger Grund vorliegt, das heißt wenn dem Vorstandsmitglied die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.“
Hieraus folgt, dass der letzte Vorstand noch im Amt ist, sofern er es nicht aus wichtigem Grund niederlegt. Ein Vorstand ist erst dann nicht mehr vorhanden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Ämter aus wichtigem Grund niederlegen. Nur dann kann das Amtsgericht einen Notvorstand bestellen.
Ihr könnt die ehemaligen Vorstandsmitglieder aber nicht ewig in ihrem Ämtern hängen lassen. Denn wenn sich keine Nachfolger finden, ist den bisherigen Vorständen die Fortführung der Geschäfte irgendwann nicht mehr zuzumuten, so dass ein wichtiger Grund vorläge. Es sollte also tunlichst darauf hingearbeitet werden, einen neuen Vorstand zu wählen.
sie haben selber den einzig vernünftigen Weg aufgezeigt.
Einladung zu einer Mitgliederversammlung, genau die Bestimmungen der Satzung bezüglich der Formalien (Fristen, Bestimmungen bezüglich der Neuwahl des Vorstandes usw.)beachten.
Die Sachlage nüchtern darlegen und an die Verantwortung aller Mitglieder für den Fortbestand des Vereines appelieren.
Der § 29 BGB wird kaum greifen wenn schon die Einladungen zur Mitgliederversammlung mit Neuwahl verschickt sind.
Der Satz in der Satzung: „Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt“ ist m.E. eindeutig. Die Vorstände bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
Unser Verein ist sich gerade uneinig ob er nun einen Vorstand gem. Satzung hat, oder nicht.
Hintergrund:
und 2. Vorsitzender standen bei der letzten Wahl nicht mehr zur Verfügung. Nachfolger konnten bei dieser
Mitgliederversammlung nicht gefunden werden.
Die Satzung besagt:
Der Vorstand wird durch die MV auf 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt…
Hat dieser Verein nun einen funktionstüchtigen Vorstand??
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers
im Amt…
Das heist im Klartext, solange kein Nachfolger gewählt ist bleibt der alte Vorstand im Amt, ohne wenn und aber.
Der Verein hat einen funktionstüchtigen Vorstand.
Das ist gesetzlich im BGB geregelt, auch im Internet findest du unter „Vereinsvorstände“ genügend Informationen zu diesem Thema.
Viel Glück bei den nächsten Wahlen das ein Vorstand gefunden wird.
wenn der 1. und 2. Vorsitzende bei der letzten Wahl erklärten, sie stünden nicht mehr zur Verfügung und es wurde kein neuer Vorstand gewählt, hat der Verein -rechtlich- derzeit keinen Vorstand.
Das tatsächliche Weiterführen bedeutet nicht, dass die beiden „alten“ Vorsitzenden rechtlich weiter bzw. wieder im Amt sind (sie hätten ja gewählt werden müssen)…
Es sollten daher schleunigst Neuwahlen erfolgen - entweder werden die beiden Vorsitzenden wiedergewählt -ggf. bis Nachfolger gefunden sind-, oder es werden Nachfolger gewählt.
ich bin leider kein Experte.
Schaue mal auf die Seite Jurathek.
Da antworten meitst angehende Juristen.
Die beiden, die momentan den Verein führen,
führen diesen wohl kommissarisch.
Wie sich das rechtlich und so auswirkt erfährst
Du (bei einem eingetragenen Verein) sicherlich
beim Amtsgericht. Hier muss ja der Vorstand gemeldet
bzw. abgemeldet sein.
Für die Wahl eines neuen Vorstand gibt es eine Frist. Bis dahin muss dieser gemeldet sein; ansonsten habt ihr einen führerlosen Verein.
Bitte rechtlich klären.
a) wegen Haftung
b) Finanzamt
c) wer entscheidet für den Verein usw.
das ist zwar außergewöhnlich, aber meiner Meinung nach kann der alte Vorstand weiter machen. Ob er funktionstüchtig ist vermag ich nicht zu sehen.
mfg
makoe
Hallo Tanta,
ich dachte, ich hätte darauf schon geantwortet…
Der Vorstand bleibt laut eurer Satzung im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Damit seid ihr funktionsfähig. Allerdings muss der Vorstand auch was unternehmen, damit (nochmal) neu gewählt wird. Also zweiten Versuch auf extra MV starten oder den Verein auflösen, wenn sich niemand mehr findet.
Gruß, Daniela
ja, bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes bleibt der alte kommissarisch im Amt.
Aber er wird sich mit Entscheidungen schwer tun, zumal es auf die Art des Vereines ankommt. Gibt es z.B. einen Kreisvorstand (kann dieser trotz mehrfacher Bemühungen zur Erhaltung)
den Verein einem anderen angliedern,es kommt dann zu einer Vereinigung wenn der andere Verein zustimmt, oder zu einer Auflösung