… GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte
Ich habe einen Sohn (12) aus nicht ehelichen Verhälnis und getrennt Lebend , seit 11 Jahren. Nun Wurde ich von der Kindes Mutter einen Abend vorher ( per SMS um ca 21 ) davon informiert , daß mein Sohn zum Fachartz für Kieferorthopädie muß !
Da hat Die Kindes Mutter ohne mein Wissen eine Behandlung für meinen Sohn begonnen die von der Krankenkasse nicht übernommen wird! Ich war weder dabei noch stimmt die Adresse auf der Vereinbarung nicht , und Unterschrieben habe ich auch nichts!
Hallo Woody1111
Ich habe einen Sohn (12) aus nicht ehelichen Verhälnis und
getrennt Lebend , seit 11 Jahren. Nun Wurde ich von der Kindes
Mutter einen Abend vorher ( per SMS um ca 21 ) davon
informiert , daß mein Sohn zum Fachartz für Kieferorthopädie
muß !
Da hat Die Kindes Mutter ohne mein Wissen eine Behandlung für
meinen Sohn begonnen die von der Krankenkasse nicht übernommen
wird! Ich war weder dabei noch stimmt die Adresse auf der
Vereinbarung nicht , und Unterschrieben habe ich auch nichts!
Das ist leider eine Frage, die ins Rechtsbrett gehört.
Normalerweise würde ich vermuten, daß derjenige der bezahlen muß auch unterschreiben muß.
Da der Kieferorthopäde aber nichts über Euer familiäres Innenverhältnis wissen kann, würde ich mit ihm schnellstmöglich Kontakt aufnehmen.
Gruß
Gero
Hallo Woody, ich nur Kieferorthopäde, kein Jurist aber wenn eine Behandlung medizinisch notwendig ist wird sie zu 100% von der Krankenkasse bezahlt. Diese Notwendigkeit ist genau geregelt. Die Krankenkasse zahlt dann immer exakt 80% der Rechnungen und 20% müssen die Eltern bezahlen bzw vorstrecken. Nach Abschluss der Behandlung werden diese 20% von der Krankenkasse an die Eltern zurückbezahlt. Wird die Behandlung abgebrochen weil der Patient nicht mehr kommt oder die Mundhygiene einen weitere Behandlung nicht mehr zulässt ist das Geld futsch.
Hat der Patient eine Zahnstellung/Biss der ein gewisses Mass nicht erfüllt also Grad 1 und 2 (http://www.kfo-online.de/21/gkv_g.html) übernimmt die Krankenkasse gar nichts da die Behandlung medizinisch nicht notwendig ist, also eine rein kosmetische Behandlung.
Es gibt auch Kieferorthopäden, welche sich weigern auf Krankenkassenkosten zu behandeln und versuchen zusätzlich dem Patienten noch viele Privatleistungen aufzureden. Dabei fallen oft Begriffe die Krankenkasse zahlt einen grossen Teil dazu etc. Dies ist nicht rechtens und diese Leistungen sind freiwilliger Natur, d.h der Patient muss sie nicht nehmen und kann von dem KFOten eine Behandlung auf Krankenkassenkosten verlangen. Oft ist es sinnvoll dabei die Krankenkasse über das Vorgehen des Kollegen zu informieren.
Da Deine Frau ganz offensichtlich nicht notwendige medizinische Massnahmen genommen hat würde ich mich wundern wenn du diese Dinge zahlen müsstest.
Grüsse
Servus Christian und Woody,
wenn uns alle Tatsachen bekannt sein sollten (Woody??), dann ist der Fall wirklich pikant:
Nehmen wir mal an, dass das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Dann besteht, wie Christian richtig schreibt, grundsätzlicher Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung. Dass es da auch Ausnahmen gibt, kann man in einem der u.a. Links sehen.
Wir wissen, dass etliche Kieferorthopäden einen schnellen Euro machen wollen, indem sie Keramikbrackets, ‚selbstligierende‘ Brackets, bestimmte Legierungen für die Drähte u.Ä anbieten. Wenn sie dafür auch zu ihrem Geld kommen wollen, müssen sie eine Einverständniserklärung des Zahlungspflichtigen haben.
http://www.agz-rnk.de/agz/content/2/aktuelles/akt_00…
/t/sonderleistungen-beim-kieferorthopaeden/3791694
Soweit kennt man das ja. Hier wird aber davon berichtet, dass die private Gebührenordnung nach §2,Abs.1 GOZ abgedungen (also im Einverständnis außer Kraft gesetzt) werden soll.
Wenn der Schritt 1 (Versicherter erklärt sich damit einverstanden, dass er nicht nur Kassenleistungen- sondern Privatleistungen bekommen und bezahlen will) nicht vorher gegangen worden ist (und so schildert es Woody), ist IMO die Abdingung der GOZ, als Schritt 2,völlig wirkungslos. Die Privatkosten müssten dann überhaupt nicht bezahlt werden, weil das Einverstädnis zur Anwendung der GOZ überhaupt nicht wirksam geworden ist.
Das wäre dann auch keine Frage des familiären Binnenverhältnisses.
Hat jemand eine Meinung zu meiner Meinung?
Gruß
Kai Müller
Hallo Kay,
Hier wird aber davon berichtet, dass die private Gebührenordnung nach §2,Abs.1 GOZ abgedungen (also im Einverständnis außer Kraft gesetzt) werden soll.
Eine derartige Vereinbarung setzt die GOZ nicht ausser Kraft, sondern erlaubt nur eine abweichende Höhe der Vergütung.
Wenn der Schritt 1 (Versicherter erklärt sich damit einverstanden, dass er nicht nur Kassenleistungen- sondern Privatleistungen bekommen und bezahlen will) nicht vorher gegangen worden ist (und so schildert es Woody), ist IMO die Abdingung der GOZ, als Schritt 2,völlig wirkungslos. Die Privatkosten müssten dann überhaupt nicht bezahlt werden, weil das Einverstädnis zur Anwendung der GOZ überhaupt nicht wirksam geworden ist.
Wenn ich als Patient vor Leistungserbringung der Meinung bin, daß bestimmte Leistungen aufgrund von juristischen Formfehlern nicht berechnet werden dürfen, diese aber dennoch in vollem Bewußtsein in Anspruch nehme, verhalte ich mich rechtlich nicht korrekt.
Hat jemand eine Meinung zu meiner Meinung?
aber ja!
Für Woody scheint es im Moment interessant zu sein, inwieweit er zahlungspflichtig wäre, ohne daß er eine gültige Vereinbarung mit dem Kieferorthopäden getroffen hat.
Das ist sehr wohl eine Frage des „familiären Binnenverhältnisses“.
Ist er zum Beispiel gesetzlicher Vertreter des Kindes dann ist er zahlungspflichtig wenn die Vereinbarung gültigen Rechtsvorschriften entspricht.
Ist er kein gesetzlicher Vertreter des Kindes sondern nur unterhaltspflichtig, dann hat er zwar kein Rechtsverhältnis mit dem Kieferorthopäden, ist aber gegenüber seiner Ex zahlungspflichtig und zwar unabhängig von der Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung zwischen seiner Ex und dem Kieferorthopäden.
Das heißt der Kieferorthopäde wird sich an seine Ex wenden und diese sich dann wiederum an Woody.
Da wir die Vereinbarung zwischen seiner Ex und dem Kieferorthopäden nicht gesehen haben, können wir auch keine seriöse Aussage zu deren Rechtswirksamkeit treffen.
Für den Kieferorthopäden ist es im Übrigen auch uninteressant, ob die Mutter des Kindes irgendwelche Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten geltend machen kann.
Schuldner gegenüber dem Kieferorthopäden ist lediglich der gesetzliche Vertreter, der eine rechtswirksame Vereinbarung unterschrieben hat.
Gruß
Gero
Wenn ich als Patient vor Leistungserbringung der Meinung bin,
daß bestimmte Leistungen aufgrund von juristischen Formfehlern
nicht berechnet werden dürfen, diese aber dennoch in vollem
Bewußtsein in Anspruch nehme, verhalte ich mich rechtlich
nicht korrekt.
Servus Gero,
hättest Du da eine Quelle für diese Feststellung?
Welche Folgen hat „rechtlich nicht korrekt“?
Gruß
Ka i Müller
Hallo Kai
Servus Gero,
hättest Du da eine Quelle für diese Feststellung?
Nein. Habe ich leider nicht. Da das ganze Thema eine rein juristische Frage darstellte, habe ich ja auch von Anfang an auf das Rechtsbrett verwiesen.
Welche Folgen hat „rechtlich nicht korrekt“?
Nicht jedes unkorrekte Verhalten muß konkrete Folgen haben.
Gruß
Gero