Servus Christian und Woody,
wenn uns alle Tatsachen bekannt sein sollten (Woody??), dann ist der Fall wirklich pikant:
Nehmen wir mal an, dass das Kind in einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Dann besteht, wie Christian richtig schreibt, grundsätzlicher Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung. Dass es da auch Ausnahmen gibt, kann man in einem der u.a. Links sehen.
Wir wissen, dass etliche Kieferorthopäden einen schnellen Euro machen wollen, indem sie Keramikbrackets, ‚selbstligierende‘ Brackets, bestimmte Legierungen für die Drähte u.Ä anbieten. Wenn sie dafür auch zu ihrem Geld kommen wollen, müssen sie eine Einverständniserklärung des Zahlungspflichtigen haben.
http://www.agz-rnk.de/agz/content/2/aktuelles/akt_00…
/t/sonderleistungen-beim-kieferorthopaeden/3791694
Soweit kennt man das ja. Hier wird aber davon berichtet, dass die private Gebührenordnung nach §2,Abs.1 GOZ abgedungen (also im Einverständnis außer Kraft gesetzt) werden soll.
Wenn der Schritt 1 (Versicherter erklärt sich damit einverstanden, dass er nicht nur Kassenleistungen- sondern Privatleistungen bekommen und bezahlen will) nicht vorher gegangen worden ist (und so schildert es Woody), ist IMO die Abdingung der GOZ, als Schritt 2,völlig wirkungslos. Die Privatkosten müssten dann überhaupt nicht bezahlt werden, weil das Einverstädnis zur Anwendung der GOZ überhaupt nicht wirksam geworden ist.
Das wäre dann auch keine Frage des familiären Binnenverhältnisses.
Hat jemand eine Meinung zu meiner Meinung?
Gruß
Kai Müller