Vereinsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
wir möchten einen Verein gründen. Da wir aber noch nicht komplett sind (noch keine 7)sind wir noch nicht eingetragen und haben auch noch kein Konto. Bei einer Firma ist es so, das Gründungskosten(z. B. Zeitungsannonce, Gebühren) die vor der Gründung anfallen, in die Buchhaltung aufgenommen werden und entsprechend abgesetzt werden können.

Können bei einem Verein (steuerbefreit)die Kosten die vor der Gründung angefallen sind in die Buchhaltung aufgenommen werden? Es existieren dann ja praktisch erst einmal Kosten (die dann noch dazu von einem Privatkonto bezahlt wurden). Da wir noch nicht eingetragen sind, werden wir auch noch kein Konto bekommen. Wie kann das Problem gelöst werden. Vielen Dank im Voraus!

Gruß

Anja

Da fragen Sie am besten einen Steuerberater, das Finanzsamt oder einen Steuerrechtsanwalt.

Hey,

das ist relativ einfach.

Entweder ihr nehmt die Kosten ganz normal in die Buchhaltung des Vereins, oder (wenn ihr es superkorrekt machen wollt, wartet ihr die Grümdumg ab und erstattet dann demjenigen das Geld, der es bis dahin ausgelegt hatte gegen Quiitung mit Tagesdatum.
Selbstverständlich sind das Vereinsausgaben, die ja gerade zur Erlangung des Status unumgänglich waren.

Beste Grüße

Detlef Oeffner
[email protected]
03322-279480

Liebe Anja,
ihr könnt einen Vorverein gründen. Dazu braucht ihr mindestens 3 Personen, die Satzung,die Gründungsversammlung und das Protokoll. s. auch http://www.juraforum.de/lexikon/Vorverein

Die Buchführung beginnt sofort, wenn Einnahmen und Ausgaben fließen. Ihr müsst mithin auch erst einmal eine „Einlage“ tätigen, damit Kosten bezahlt werden können. Mit euren Gründungspapieren könnt ihr auch ein Bankkonto eröffnen. Der Vorverein geht dann später mitsamt seinem Vermögen (und Schulden) in den Verein über, den ihr eintragen lassen wollt.
Selbstverständlich können die Kosten für die Vereinsgründung als Ausgaben des Vereines erfasst werden, OHNE dass der Verein im Vereinsregister eingetragen ist (bis zur Eintragung ist es ja ein „nicht eingetragener Verein“) oder die Anererkennung als gemeinnützig vorliegt. Eintragung und Anerkennung spielen für die Buchhaltung keine Rolle.
Wer vom Privatkonto für den Verein etwas bezahlt, sollte sich die Auslagen später vom Verein erstatten lassen. Vereinsangelegenheiten - vor allem die Einnahmen - über das eigenen Privatkonto ziehen sollte nur derjene, der eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt und den Vereinsmitgliedern nicht scheut.

Tipp: wer keine 7 Personen für eine Vereinsgründung zusammenbekommt, sollte sich überlegen, ob er/sie es nicht lieber sein lässt.

Gruß, Daniela Weber

Hallo Anja,

bis zur Eintragung des Vereins (mit mind. 7 Personen) besteht u.U. ein nicht-eingetragener (nicht rechtsfähiger) Verein. Dieser kann aus weniger als 7 Personen bestehen (vgl. § 54 BGB).
Nicht-eingetragene und eingetragene Vereine sind inzwischen nahezu gleichgestellt, was Haftung der Mitglieder usw. anbetrifft.
Die von dir angesprochenen Gründungskosten können deshalb vorläufig in die Buchhaltung des Vereins aufgenommen werden und gehen mit der Eintragung auf den dann rechtsfähigen Verein über.

Gruß
B. Kaufmann