Lieber Stefan,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Ansprechpartner für den Satzungstext, die Mitwirkungsrechte, die sich aus der Satzung, ggf. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben, und für die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist allein der Vorstand, nicht aber die Leiterin der Kindertagesstätte, es sei denn in Personalunion als Leiterin und Vorstand. Reagiert der Vorstand nicht oder nicht hinreichend, dazu gehört, auch auf (schriftliche) Anfrage hin Ihnen nicht die Satzung in Schriftform auszuhändigen, können Sie den Vorstand auffordern, Ihnen die Namen und Anschriften aller Mitgliedern zur Kenntnis zu geben, um sich mit anderen Mitgliedern beraten zu können, den Vorstand aufzufordern, eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung zeitnah einzuberufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erst jüngst bestätigt, dass einem Vereinsmitglied kraft seines
Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit das Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange anderer Vereinsmitglieder entgegenstehen. Die Ausübung, so der BGH weiter, der Mitwirkungsrechte ist nicht nur auf die Mitgliederversammlung beschränkt. Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste. Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann ein Vereinsmitglied zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen. In Übereinstimmung mit der Literatur billigt auch die Rechtsprechung nahezu einstimmig dem einzelnen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Es kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können (so zu Recht der BGH, Beschluss vom 21.06.2010, II ZR 219/09). In Ihrer Anfrage lassen Sie durchblicken, dass die Leiterin der Einrichtung nicht hinreichend qualifiziert sei. Das ist keine Frage des Vereinsrechts, sondern des Sozialrechts, konkret des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Danach benötigt regelmäßig auch der Träger eine Betriebserlaubnis, der Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut. Die Betriebserlaubnis ist zu versagen, wenn die Kinderbetreuung nicht durch geeignete Kräfte gesichert ist. Das Landesjugendamt hat dem durch sorgfältige Prüfung bei der Erteilung der Betriebserlaubnis Rechnung zu tragen (ausführlich zur Betriebserlaubnis statt vieler siehe Gerstein, in Fieseler/Schleicher/Busch/Wabnitz, Gemeinschaftskommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht - GK-SGB VIII -, Stand: Dez. 2010, § 45 Rz. 13 ff.). Auch falls Personalunion bestehen sollte, ist klar zu trennen zwischen den Angelegenheiten, die Ihre Mitgliedsrechte und das Vereinsleben betreffen, und den sozialrechtlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen, die eine Einrichtung für Kinder nach §§ 45 ff. SGB VIII unterliegt.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch