Vereinsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

unseren Sohn geht seit geraumer Zeit in eine Kinderkrippe, die als eingetragener Verein läuft, d.h. als Elterninitiative und Vereinskindertagesstätte. Als Elternteil muss man quasi vorher auch in den Verein eintreten.

Jetzt kommt uns das alles ein bisschen seltsam vor, denn so wie ich dies mit Vereinen in Erinnerung habe, sollten da auch Versammlungen stattfinden, es muss irgendwo eine Satzung geben, … .

Wir haben jetzt nicht das Gefühl, dass unser Sohn pädagogisch schlecht aufgehoben ist, denn das Personal ist zum großen Teil recht fit.

Was uns stört ist folgendes:
Es gab im letzten Jahr keine Mitgliederversammlung, wir haben als Elternteil noch keine Satzung bekommen, das einzige Mitwirkrecht beschränkt sich auf das Putzen.
Wir haben so das Gefühl, das es der Leiterin (übrigens eine Frau ohne jegliche pädagogische oder kaufmännische Ausbildung) nur um die eigenen Interessen geht.

Daher meine Frage:
Was sind die Pflichten eines Vereines gegenüber den Mitgliedern? Wo kann man sich da etwas genauer informieren?
Ich hoffe, dass Sie ungefähr wissen, um was es mir geht und freue mich auf eine Antwort von Ihnen.

Liebe Grüße
Stefan

Sie haben Anspruch auf Aushändigung eines Satzungsexemplars. Daraus können Sie dann den Turnus der Versammlungen und Rechte und Pflichten entnehmen, ggf über nachgeordnete Statute.

Genauer über gesetzliche Rechte/Pflichten können Sie sich in der einschlägigen Literatur informieren. Ein Standardwerk ist zB Der eingetragene verein von Sauter/Schweyer/Waldner.

Hallöchen,

zwar kann eine Vereinssatzung vorsehen, daß ein Vorstand z.B. auf Lebenszeit gewählt ist oder Mitgliederversammlungen nur in bestimmten Fällen durchzuführen sind, aber üblich ist das nicht. Das klingt hier schon ein bißchen nach einem Steuersparmodel.
Rufen Sie mich doch einfach einmal an unter 03322-279480 oder 01525-6128260 an.

Lieber Stefan,
grundsätzlich sollte man sich die Vereinssatzung und das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung aushändigen lassen, BEVOR man einem Verein beitritt. Mitglieder eines Vereins haben viele Rechte (und Pflichten). Natürlich gehört dazu, die Satzung zu erhalten. Außerdem die Finanzen einzusehen, den Haushaltsplan zu verabschiedenden, den Vorstand zu wählen und zu entlasten (oder nicht) usw. Der Vorstand muss zu einer Mitgliederversammlung einberufen. Wie oft usw. regelt die Satzung.
Wenn der Kita-Verein die Satzung nicht rausrückt (sehr merkwürdig), kann man auch selbst zum Vereinsregister/Amtsgericht gehen und dort Einsicht nehmen (Bestätigung der Mitgliedschaft mitnehmen) und/oder sich Auszüge holen.
Wie heißt denn der Verein und wo hat er seinen Sitz?
Gruß, Daniela

Hallo Stefan,

wenn es sich um einen eingetragenen Verein handelt, muss beim zuständigen Amtsgericht am Sitz des Vereins eine Satzung hinterlegt sein. Diese kannst Du dann dort gegen Ersatz der Kopiekosten (0,10 EUR/Seite) anfordern. Ebenso kannst Du einen Auszug aus dem Vereinsregister beantragen, aus dem die Vorstände und deren Vertretungsbefugnis ersichtlich ist.
Eigentlich sollte jedes Vereinsmitglied bei seinem Vereinsbeitritt vom Verein eine Vereinssatzung ausgehändigt bekommen …
Ist der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen, sollte es trotzdem eine Satzung geben, die sich dann aber nur in den Händen des Vereins befindet.
Also einfach mal bei den Erzieherinnen oder der Kindertagesstättenleiterin fragen.
Eine Mitgliederversammlung sollte selbstverständlich stattfinden, zumindest einmal jährlich, da der Vorstand hier über seine Amtsführung Rechenschaft gegenüber den Mitgliedern ablegen muss.
Die Voraussetzungen und der Turnus für Mitgliederversammlungen sollte sich ebenfalls aus der Satzung ergeben, genauso wie die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

Gruß
B. Kaufmann

Lieber Stefan,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Ansprechpartner für den Satzungstext, die Mitwirkungsrechte, die sich aus der Satzung, ggf. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben, und für die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist allein der Vorstand, nicht aber die Leiterin der Kindertagesstätte, es sei denn in Personalunion als Leiterin und Vorstand. Reagiert der Vorstand nicht oder nicht hinreichend, dazu gehört, auch auf (schriftliche) Anfrage hin Ihnen nicht die Satzung in Schriftform auszuhändigen, können Sie den Vorstand auffordern, Ihnen die Namen und Anschriften aller Mitgliedern zur Kenntnis zu geben, um sich mit anderen Mitgliedern beraten zu können, den Vorstand aufzufordern, eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung zeitnah einzuberufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erst jüngst bestätigt, dass einem Vereinsmitglied kraft seines
Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit das Vereinsmitglied ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange anderer Vereinsmitglieder entgegenstehen. Die Ausübung, so der BGH weiter, der Mitwirkungsrechte ist nicht nur auf die Mitgliederversammlung beschränkt. Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählt auch die Mitgliederliste. Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann ein Vereinsmitglied zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen. In Übereinstimmung mit der Literatur billigt auch die Rechtsprechung nahezu einstimmig dem einzelnen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Es kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können (so zu Recht der BGH, Beschluss vom 21.06.2010, II ZR 219/09). In Ihrer Anfrage lassen Sie durchblicken, dass die Leiterin der Einrichtung nicht hinreichend qualifiziert sei. Das ist keine Frage des Vereinsrechts, sondern des Sozialrechts, konkret des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Danach benötigt regelmäßig auch der Träger eine Betriebserlaubnis, der Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut. Die Betriebserlaubnis ist zu versagen, wenn die Kinderbetreuung nicht durch geeignete Kräfte gesichert ist. Das Landesjugendamt hat dem durch sorgfältige Prüfung bei der Erteilung der Betriebserlaubnis Rechnung zu tragen (ausführlich zur Betriebserlaubnis statt vieler siehe Gerstein, in Fieseler/Schleicher/Busch/Wabnitz, Gemeinschaftskommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht - GK-SGB VIII -, Stand: Dez. 2010, § 45 Rz. 13 ff.). Auch falls Personalunion bestehen sollte, ist klar zu trennen zwischen den Angelegenheiten, die Ihre Mitgliedsrechte und das Vereinsleben betreffen, und den sozialrechtlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen, die eine Einrichtung für Kinder nach §§ 45 ff. SGB VIII unterliegt.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Super 1000 Dank,
das nenn ich mal eine verdammt hilfreiche Antwort!
Seien Sie gegrüßt
Stefan