Ist es möglich, dass der Vorsitzende eines e.V. gleichzeitig der Schatzmeister ist?
Je nach Satzung möglich.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Da wir eh eine Satzungsänderung vornehmen müssen, habe ich gleich noch eine Anschlussfrage:
Muss der Schatzmeister in der Satzung überhaupt genannt werden?
Bisher steht er als extra Person drin. Diese Person ist weggefallen. Das Amt wird nun vom Vorsitzenden ausgeübt.
Um einen eingetragenen Verein zu gründen braucht es nicht viel: Sieben Mitglieder, einen Vorstand, eine Satzung, eine Eintragung.
Die meisten Vereinssatzungen weichen nicht oder nur geringfügig von - oftmals veralteten - Musterentwürfen von Dachverbänden, Ministerien oder Formularbüchern ab.
Hierdurch können im Alltag nicht unwesentliche Probleme durch Lücken, unpassende oder schlicht (mittlerweile) gesetzeswidrige Regelungen entstehen.
Die Satzung ist die ranghöchste Rechtsnorm des Vereins, seine Verfassung, sein Grundgesetz. Sie regelt – oder sollte dies zumindest – wer was wann darf oder muss, wer für den Verein handelt und wie der Verein organisiert ist. Sie verteilt die Kompetenzen im Verein. Und wie das Grundgesetz kann man sie nicht eben mal einfach so ändern. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nämlich der Eintragung in das Vereinsregister, und dies kann auch mal ein paar Wochen in Anspruch nehmen. Daher sollten alle Vereine eine individuell auf sie zugeschnittene und wohl durchdachte Satzung haben. So können ungewöhnliche Klauseln sinnvoll, Standartformulierungen unpassend oder überflüssig sein.
Die Satzung sollte so genau formuliert sein, dass sie streitvermeidend wirken kann. Unklare Formulierungen oder Regelungslücken verleiten durchaus zum Gang vor Gericht – der schlechtesten Konfliktlösungsmöglichkeit für eine auf Dauer angelegte Freizeitgemeinschaft.
Denn die Gemeinschaft, der Zusammenhalt, der Vereinsgeist sind die häufigsten Verlierer vor Gericht.
Daher sollte man im Vorfeld alle möglichen Konfliktherde klar regeln – zumindest in welchem Verfahren von welchem Organ sie gelöscht werden müssen.
Andererseits darf eine Satzung nicht zu sehr ins Detail gehen. Eine Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit – abgesehen von einer korrekten Beschlussfassung in ordnungsgemäß einberufener Sitzung – der Eintragung in das Vereinsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird.
Daher ist eine Satzung nicht so leicht zu ändern, sie kann niemals tagesaktuell sein.
Detailfragen, wie insbesondere die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sind in einer Satzung daher fehl am Platze.
Hier ist ein Verweis auf andere Vereinsstatute, wie Gebührenordnung, Hallenbenutzungsordnung, Ehrenordnung, angebracht. Diese können vom nach Satzung zuständigen Organ jederzeit geändert werden.
Zudem muss eine Satzung eintragungsfähig sein. Die Satzung unterliegt neben der Kontrolle auf formale Richtigkeit (insb. hinsichtlich ordnungsgemäßer Beschlussfassung) einer Inhaltskontrolle. So darf die Satzung nicht in verfassungsmäßige Rechte Dritter eingreifen. Auch gegenüber Mitgliedern ist nicht alles machbar. So müssen Vereinsstrafen angemessen sein, seine Austrittsmöglichkeit darf nicht beschnitten werden.
Eine Besonderheit bilden Vereine, die interne Untergliederungen haben. Diese Untergliederungen sind je nach Verein unterschiedlich selbständig. Hieraus können auch Probleme entstehen, wie ein Urteil des BGH vom 02.07.2007 zeigt.
Eine solche Untergliederung kann so gestaltet werden, dass sie selbst rechtlich eigenständig werden kann.
Befinden sich Einrichtungen im Eigentum des Gesamtvereins, begründet deren Nutzung durch eine Abteilung nicht bereits ein zu ihren Gunsten wirkendes Treuhandverhältnis. Ein solches kann auch nicht allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen entnommen werden. Eine Abteilung hat also nicht automatisch eine gesicherte Rechtsposition gegenüber dem Gesamtverein.
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Frank Richter
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Es sind die notwendigen Ämter in der Satzung zu schaffen, und zudem ist klarzustellen, wer den Verein vertreten darf.
§ 26
Vorstand und Vertretung.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Das kommt darauf an…
…nämlich, was die Satzung sagt.
Wenn der Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB (vertretungsberechtigt) sind, wäre eine Ämterhäufung in jedem Fall unzulässig, weil dadurch der Vorstand künstlich verkleinert werden würde.
Wenn die Satzung Ämterhäufung ausschließt geht es auch nicht.
Ansonsten wäre es möglich, allerdings sind in der Praxis Vorsitzender und Schatzmeister fast immer Vorstand gemäß § 26 BGB.
Beste Grüße
Detlef Oeffner
Hallo , ist es nicht!!! es sei denn, es steht in eurer Satzung.
LG Holger
Ist es möglich, dass der Vorsitzende eines e.V. gleichzeitig
der Schatzmeister ist?
Hallo Antjii,
das kommt erst einmal auf die Satzung des Vereins an. Hier wird geregelt, wie sich der Vorstand zusammensetzt.
Gibt es ein solche Regelung niht eindeutig, so ist der 1.Kassierer (Schatzmeister) und der 1. Vorssitzende zwei Personen.
Ich würde allerdings immer davon anraten zwei wichtige Posten eines Vereins mit ein und derselben Person zu besetzen, da es hier sehr schnell zu Konflikten in den beiden Aufgaben kommen kann.
Gruß
Rüdiger Bein
Ist es möglich, dass der Vorsitzende eines e.V. gleichzeitig
der Schatzmeister ist?