Hallo,
angenommen, ein Mieter ist vor über 5 Jahren ausgezogen,
aber sein Kautionskonto (läuft auf seinen Namen) ist noch da.(Hat’s zB vergessen)
Darf der Vermieter dann das Geld kassieren?
mfg
vume5
Hallo,
angenommen, ein Mieter ist vor über 5 Jahren ausgezogen,
aber sein Kautionskonto (läuft auf seinen Namen) ist noch da.(Hat’s zB vergessen)
Darf der Vermieter dann das Geld kassieren?
mfg
vume5
Nein.
Hallo,
seit 2002 beträgt die Verjährungsfrist zur Rückzahlung der Kaution drei Jahre (Beginn der Verjährung ist das Ende des Kalenderjahres, in dem der Mieter ausgezogen ist).
Vor der Reform betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Der Anspruch dürfte also tatsächlich verjährt sein.
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Der Anspruch dürfte also tatsächlich verjährt sein.
Das Konto lautet aber auf den Mieter und so wie es aussieht ist es wohl auch nie gekündigt werden. Wie soll da eine Verjährung zustandekommen?
Gruss Ivo
Die Kaution bedarf der Freigabe des Vermieters. Der Vermieter kann sich in einem Rechtsstreit auf die Verjährung berufen.
Zur Rechtslage siehe hier:
Hi,
im Rahmen der Verjährung von Kautionen wird von Rückzahlung gesprochen. Im Beispiel geht es aber um ein verpfändetes auf den Mieter lautendes Konto. Wenn auch das zu Gunsten des Vermieters verjährt, dann könnte der Vermieter ja auch ein vergessenes Aval auszahlen lassen. Ich halte dagegen: „Das kann doch so nicht sein!“
Ich mag mich irren, aber eine Rückzahlung setzt logischerweise eine Einzahlung voraus, die es hier nicht gibt. Ergo: Vermieter muß der Freigabe des Sparbuchs zustimmen.
Gruß
Nils
Das einzige was hier verjährt ist sind mögliche Ansprüche des Vermieters.
Da das Konto auf den Namen dies Mieters lautet, hat dieser auch Ansprüche darauf, die in keiner Weise verjährt sein können.
Der VM muss im Zweifelsfalle der Freigabe der Verpfändung zustimmen.
Hier geht es nicht u die Rückzahlung von auf den Namen des VM angelegte Kaution.
Gruss Ivo
Richtig, aber…
Hier geht es nicht um die Rückzahlung von auf den Namen des VM angelegte Kaution.
Richtig, aber wieso sollte die Verjährung von der Anlageform der Kaution abhängen?
Es könnte nur sein, dass der Mieter in diesem Fall vielleicht gedacht hat,
das Konto sei längst freigegeben…
mfg
vume5
Rückwirkend?
Hallo,
seit 2002 beträgt die Verjährungsfrist zur Rückzahlung der
Kaution drei Jahre (Beginn der Verjährung ist das Ende des
Kalenderjahres, in dem der Mieter ausgezogen ist).Vor der Reform betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Der Anspruch dürfte also tatsächlich verjährt sein.
Gilt das auch für Mietverträge, die vor 2002 geschlossen wurden,
also rückwirkend, oder erst für Verträge seit der Reform?
mfg
vume5