Grüß Dich,
Also erstens einmal werden hier Kraut und Rüben wild
durcheinandergemischt:
Wenn Du das so siehst…
Ein Gesetz kann formell oder materiell verfassungswidrig sein,
d.h.:
materiell verfassungswidrig ist es, wenn sein Inhalt gegen die
Verfassung verstößt
Meine Worte…
Ob der Bundespräsident ein Prüfungsrecht in dieser Hinsicht
hat ist umstritten, wird aber überwiegend verneint!
Es ist übrigens nicht Staatenpraxis …
Sorry, aber eine „Staatenpraxis“ gibt es nicht, wohl aber eine „Staatspraxis“ (musste ich jetzt mal loswerden)…
, dass der Bundespräsident
Gesetze auf ihre materielle Verfassungsmäßigkeit prüft.
An atn habe ich Entsprechendes gemailt. Ich möchte das jetzt hier nicht noch einmal alles aufschreiben. Aber in diesem Zusammenhang verweise ich gerne auf die Internetseite unseres Bundespräsidenten, wo noch einmal gaaaaaanz genau darauf eingegangen wird: http://www.bundespraesident.de . Ich weiß ansonsten wirklich nicht mehr, wie ich meine Kenntnis untermauern sollte.
Zweitens sind Staatenpraxis und Verfassungsmäßigkeit zwei
verschiedene Paar Schuhe und dürfen nicht vermischt werden.
Eine Verfassung im Sinne der tatsächlichen Praxis zu
interpretieren stünde im Widerspruch zur juristischen
Methodenlehre.
Ist ja wirklich lustig, wie Du hier unterstellst, dass Staat s praxis auch gleichzeit Unverfassungsmäßigkeit bedeuten muss. Vielmehr ist es ja wohl so, dass mangels einer eindeutigen Festschreibung eine Staatspraxis entwickelt und beibehalten worden ist. Ein Fallbeispiel für angehende Juristen ist es auch nur allein aus diesem Grunde, nicht aber, weil hier Verstöße gegen deutsches (Grund-)Recht vermutet wird.
Wie war noch einmal die Sache mit dem Kraut und den Rüben? Sorry: Aber, wer im Glashaus sitzt, sollte eben nicht mit allzu großen Steinen werfen.
Formelle Verfassungswidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Gesetz
nicht verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist:
Auch hier muss man aufpassen, es sind nämlich zwei Fälle
denkbar: Entweder das Gesetz existiert überhaupt nicht, da ja
die Einhaltung der Gesetzgebungsvorschriften Voraussetzung für
die Gesetzwerdung ist oder das Gesetz tritt trotz der Mängel
in Kraft bis es vom Verfassungsgericht aufgehoben wird.
Das sind ziemlich hahnebüchene Theoretika…
Zweiterer Fall wird aus Rechtssicherheitsgründen in bestimmten
Konstellationen angenommen, nur in diesem Fall, kann ein
Gesetz aus formellen Gründen verfassungswidrig sein.
Natürlich kann es sein, dass der Gesetzgebungsprozess je nach
Inhalt des Gesetzes unterschiedlich ist -> daher kann es
Vorkommen, dass bei einer Prüfung des verfassungsmäßigen
Zustandekommens der Inhalt des Gesetzes als Vorfrage (aber
auch nur als Vorfrage) geklärt werden muss.
Es wird immer auch der Inhalt geprüft, aber, auch das schrieb ich ausführlich an atn, nicht auf politische Absicht hin, sondern auf Grundrechte und ähnliche Verfassungsprinzipien. Was soll das denn mit dieser „Vorfrage“ sein??? Versteh ich jetzt wirklich nicht. In dem Moment, wo der Bundespräsident das Gesetz sieht, liegt ihm das von allen beteiligten Bundesministern unterschriebene und gesiegelte Gesetz vor sowie ein Fahnenabdruck. Von dem Augenblick an wird auch erst geprüft. Und zwar durch das Bundespräsidialamt. Vorabvorlagen gibt es hier nicht, die haben so schon genug zu tun.
Hinsichtlich des Zustandekommens hat der Bundespräsident ein
Prüfungsrecht.
Huch, nun doch meiner Meinung? *staun*
Geht man allerdings von der überwiegenden Meinung aus, so muss
der BPräs ein Gesetz unterzeichnen sobald es verfassungsgemäß
zustande gekommen ist, auch dann wenn es materiell
verfassungswidrig ist.
Nein, wenn der Bundespräsident zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Gesetz nicht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist, darf er die Ausfertigung des Gesetzes verweigern. Dazu gehört unter Umständen auch eine materiellrechtliche Verfassungswidrigkeit. Erklärte ich schon weiter oben.
Das ergibt auch einen Sinn, denn die
inhaltliche Verfassungswidrigkeit soll ja vom
Verfassungsgericht überprüft werden und das wiederum setzt die
Gesetzwerdung voraus.
Das Bundesverfassungsgericht greift gar nicht in ein Gesetzgebungsverfahren ein, wenn es vom Bundestag und Bundesrat beschlossen sowie vom Bundespräsidenten ausgefertigt worden ist. Von daher ist Deine Aussage nicht korrekt.
Aber wie gesagt, wie hier die Abgrenzung genau ist, ist nunmal
umstritten.
Über den „eingeschränkten Prüfungsmaßstab“ bitte ich Dich, auch bei meinem Posting an atn nachzulesen. Unter Staatsrechtlern (zumindest in Deutschland) ist das Procedere nicht umstritten, im Gegenteil hat man sich geeinigt auf das, was auch seit jeher in der BR Deutschland Praxis ist.
Diesen Streit lernt der deutsche Jurastudent
genauso wie der österreichische Jusstudent (in Ö gibt es einen
identischen Streit) bereits im ersten Semester und das nicht
deswegen weil man auf der Uni Unsinn lernt sondern weil es
tatsächlich strittig ist - das kannst du keinesfalls in Abrede
stellen.
Ich habe ja gelesen, dass Du wohl Jurist bist. Schon allein deshalb (wer begibt sich schon gerne freiwillig aufs Glatteis), habe ich mich dahin gehend abgesichert und einen Verfassungsrichter, der zufällig mein Kollege ist, befragt. Allein deshalb lasse ich mich jetzt dazu hinreißen, Dir zu unterstellen, dass Du da etwas nicht korrekt aufgegriffen hast.
Nein… Inhaltlich = Bundesregierung / Verfassungsrechtlich =
Bundespräsident/Bundesverfassungsgericht
Das wäre ein bisschen zu korrigieren. Inhaltlich verabschiedet
das Gesetz das Parlament und nicht die Bundesregierung. Zur
Prüfungskompetenz siehe oben.
Um gaaaanz genau zu werden: Die Bundesregierung schlägt vor/reicht ein, der Bundestag stimmt ab, der Bundesrat beschließt, der Bundespräsident fertigt aus.
Wenn Du schon Wortklaubereien betreibst, dann bitte auch richtig. Denn ich bin mir ziemlich sicher, dass Du genau wusstest, was ich meinte. Deine Theorie der Prüfungskompetenz wird deshalb nicht besser.
Ein Trugschluss: Der Bundespräsident könnte theoretisch sogar
aus Jux und Tollerei seine Unterschrift verweigern. Bis zu
sechs Monaten hat er Zeit, das zu tun. Das heißt natürlich
nicht, dass deshalb ein Gesetz nicht zustandekommen wird. Ist
auch ein Extrem-Fallbeispiel.
Nein eine solche Vorgangsweise wäre Verfassungsbruch durch den
Bundespräsidenten.
Habe ich das ausgeschlossen? Trotzdem könnte er es so tun und dadurch erhebliche Verschleppung provozieren. Ist zwar nicht schön und fein und überhaupt - aber die Möglichkeit hat er.
Aus Jux und Tollerei darf der Präsident
genausowenig einen Gesetzesbeschluss liegen lassen wie eine
Behörde irgendeinen Akt.
Korrekt. Habe ich etwas Anderes ausgesagt? Da hier der Kontext das Zuwanderungsgesetz war, liest es sich jetzt im Nachhinein vielleicht etwas kurios, aber herausgerissen hast Du es, nicht ich.
Grüße
Jana