Verfassungsbruch

Liebe Expertinngen und Experten,

kann mir mal jemand in ganz kurzen Worten erklären, wann ein Gesetz verfassungswidrig ist?

Ich vermute zwar, dass dies dann der Fall ist wenn:

  1. Formale Fehler vorliegen, d. h. wenn das Gesetz auf dem Weg wie es zustandegekommen ist, gar nicht zustande kommen hätte können (? könnt ihr mir folgen?) oder

  2. Inhaltliche Fehler vorliegen, d. h. wenn ein gemachtes Gesetz bestimmten Verfassungrechtlich bzw. Grundrechtlich garantieren mindestanforderungen nicht entspricht (z. B. einen Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz von Mann und Frau Art. 3, II GG darstellt)

sicher wissen tu´ ich das momentan allerdings nicht.

Kann mir da jemand kurz auskunft geben? Sind das Gründe?

Wenn ja, sind das alle Gründe oder gibt es da mehr?

Wenn nein, welche Gründe kann es geben, das geschriebenes oder gesprochenes Recht verfassungswidrig ist?

Vielen Dank im voraus.

bye

Charly

Hi Charly,

kurz und knapp kann ich Dir das nur am Beispiel des Bundespräsidenten erklären, der ja mit seiner Unterschrift unter sein Gesetz die verfassungsrechtliche Ordnung bestätigt:

Beim so genannten Ausländergesetz kam das ganz deutlich zutage: Der Bundespräsident musste praktisch unterschreiben, weil er keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennen konnte, trotz dass die offensichtlichen Widersprüche im Zustandekommen klar waren.

Schlussfolgerung: Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig (im rechtlichen Sinne), nur weil Formfehler aufgetreten sind.

Naja, vielleicht hat ja jemand hier noch anschaulichere Beispiele?

*g*

Viele Grüße
Jana

Nit so janz
Hallo Jana, Hallo Charly,

so ganz stimmt das nicht.

Hi Charly,

kurz und knapp kann ich Dir das nur am Beispiel des
Bundespräsidenten erklären, der ja mit seiner Unterschrift
unter sein Gesetz die verfassungsrechtliche Ordnung bestätigt:

NEIN
Der Bundespräsident darf nicht unterschreiben, wenn der Verfassungsverstoß offensichtlich ist.
Wenn dies nicht der Fall ist ist er quasi gezwungen, das Gesetz zu unterzeichnen. Ein Prüfungsrecht steht im (eigentlich) nicht zu.

Beim so genannten Ausländergesetz kam das ganz deutlich
zutage: Der Bundespräsident musste praktisch
unterschreiben, weil er keine verfassungsrechtlichen
Bedenken
erkennen konnte, trotz dass die offensichtlichen
Widersprüche im Zustandekommen klar waren.

Der BP hat in der Erklärung bei der Unterzeichnung ausdrücklich angegeben, dass er eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit nicht erkennen konnte. Er hat sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, das Verfassungsgericht einzuschalten.

Schlussfolgerung: Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig (im
rechtlichen Sinne), nur weil Formfehler aufgetreten sind.

Doch, kann durchaus sein.
Ein Gesetz, dass auf formell nicht forgesehenem Weg zustande kommt, ist verfassungswidrig.

Gruß
HaWeThie

PS Ach ja Charlie: ansonsten liegst du mit deinen Vermutungen richtig

Grüß Dich,

kurz und knapp kann ich Dir das nur am Beispiel des
Bundespräsidenten erklären, der ja mit seiner Unterschrift
unter sein Gesetz die verfassungsrechtliche Ordnung bestätigt:

NEIN

DOCH :wink:

Der Bundespräsident darf nicht unterschreiben, wenn der
Verfassungsverstoß offensichtlich ist.
Wenn dies nicht der Fall ist ist er quasi gezwungen, das
Gesetz zu unterzeichnen. Ein Prüfungsrecht steht im
(eigentlich) nicht zu.

Aber natürlich steht ihm ein Prüfungsrecht zu, und zwar nach formellen (Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes) und nach materiellen (Grundrechte, Staatszielbestimmungen, Staatsorganisationsrecht) Gesichtspunkten. Nicht, dass wir uns hier falsch verstehen, natürlich hat er nicht das Recht auf inhaltliche Prüfung , sondern - eben - auf verfassungsrechtliche Bedenken. Da ist ein Unterschied. Aber es ging ja auch um die Verfassung, nicht wahr?

Gezwungen ist der Bundespräsident in keinster Weise, ein Gesetz zu unterschreiben!!

Beim so genannten Ausländergesetz kam das ganz deutlich
zutage: Der Bundespräsident musste praktisch
unterschreiben, weil er keine verfassungsrechtlichen
Bedenken
erkennen konnte, trotz dass die offensichtlichen
Widersprüche im Zustandekommen klar waren.

Der BP hat in der Erklärung bei der Unterzeichnung
ausdrücklich angegeben, dass er eine offensichtliche
Verfassungswidrigkeit nicht erkennen konnte. Er hat sogar
ausdrücklich dazu aufgefordert, das Verfassungsgericht
einzuschalten.

Jedwede Erklärung, die der Bundespräsident zur Unterzeichnung eines Gesetzes macht, ist seine eigene Sache. Dazu gibt es weder Vorschriften noch Unterlassungsbestimmungen. In diesem Falle hatten seine Worte beinahe operativ-tagespolitischen Charakter. Eine Anweisungspflicht bzw. das -recht, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, erfolgt auch hieraus nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht, respektive der Oberste Richter dessen, befindet sich protokollarisch auf gleicher Augenhöhe mit dem Bundespräsidenten.

Schlussfolgerung: Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig (im
rechtlichen Sinne), nur weil Formfehler aufgetreten sind.

Doch, kann durchaus sein.

Nach staatsrechtlicher Praxis und deren Auslegung: NEIN!

Ein Gesetz, dass auf formell nicht forgesehenem Weg zustande
kommt, ist verfassungswidrig.

Ich sprach vom Bundespräsidenten und der Rechtsauslegung „Verfassungsrechtliche Bedenken“. Juristen sind da nun einmal spitzfindig :wink:

PS Ach ja Charlie: ansonsten liegst du mit deinen Vermutungen
richtig

Ich natürlich nicht? ;-( Dabei bin ich mir so sicher…

Grüße
Jana

Hallo,

Aber natürlich steht ihm ein Prüfungsrecht zu, und zwar nach
formellen (Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes) und nach
materiellen (Grundrechte, Staatszielbestimmungen,
Staatsorganisationsrecht) Gesichtspunkten.

So natürlich ist das nicht. Die Frage ist umstritten, was vor allem die Erstsemester-Jurastudenten lebhaft bestätigen können, weil die Frage nach dem Prüfungsrecht des Bundespräsidenten „traditionell“ eines der ersten (geradezu klassischen) Probleme ist, mit denen ein Jurastudent behelligt wird. In der Praxis wird dem Bundespräsidenten allerdings in der Tat ein - eng begrenztes - Prüfungsrecht zugebilligt.

Nicht, dass wir uns
hier falsch verstehen, natürlich hat er nicht das Recht auf
inhaltliche Prüfung , sondern - eben - auf
verfassungsrechtliche Bedenken
. Da ist ein Unterschied.
Aber es ging ja auch um die Verfassung, nicht wahr?

Nein, das ist kein Unterschied. Die Verfassung enthält Vorgaben für Verfahren, Form und Inhalt von Gesetzen. Daher ist die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Gesetzes notwendigerweise immer auch eine inhaltliche. Oder woran sonst, wenn nicht am Inhalt des Gesetzes, könnte vernünftigerweise festgestellt werden, ob ein Gesetz beispielsweise rechtswidrigerweise in die Meinungsäußerungsfreiheit eingreift?

Gezwungen ist der Bundespräsident in keinster Weise,
ein Gesetz zu unterschreiben!!

Doch. Ist ein Gesetz formell und materiell einwandfrei, muß er es ausfertigen.

Jedwede Erklärung, die der Bundespräsident zur Unterzeichnung
eines Gesetzes macht, ist seine eigene Sache. Dazu gibt es
weder Vorschriften noch Unterlassungsbestimmungen. In diesem
Falle hatten seine Worte beinahe operativ-tagespolitischen
Charakter. Eine Anweisungspflicht bzw. das -recht, das
Bundesverfassungsgericht anzurufen, erfolgt auch hieraus
nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht, respektive der
Oberste Richter dessen, befindet sich protokollarisch auf
gleicher Augenhöhe mit dem Bundespräsidenten.

Leider ist die „Augenhöhe“ aber in der Regel kein verläßlicher rechtlicher Maßstab für die Vereinbarkeit von Gesetzen oder von Aktivitäten der Verfassungsorgane mit der Verfassung.

Schlussfolgerung: Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig (im
rechtlichen Sinne), nur weil Formfehler aufgetreten sind.

Doch, kann durchaus sein.

Nach staatsrechtlicher Praxis und deren Auslegung: NEIN!

Das ist Unsinn. Ein Gesetz, das nicht in der Form und in dem Verfahren zustande gekommen ist, in dem es nach der Verfassung hätte zustandekommen müssen, ist verfassungswidrig und daher nichtig. Eine davon abweichende staatsrechtliche Praxis gibt es nicht.

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Grüß Dich,

Gruß zurück :smile:

DOCH :wink:

Der Präsident prüft auf formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Wenn er der Ansicht ist, das diese nicht vorliegt, darf er nicht unterzeichnen.
Das heißt nicht, dass ein Gesetz, das er unterschrieben hat, automatisch verfassungsgemäß ist. (Ansonsten bräuchten wir ja kein Verfassungsgericht)

Aber natürlich steht ihm ein Prüfungsrecht zu, und zwar nach
formellen (Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes) und nach
materiellen (Grundrechte, Staatszielbestimmungen,
Staatsorganisationsrecht) Gesichtspunkten. Nicht, dass wir uns
hier falsch verstehen, natürlich hat er nicht das Recht auf
inhaltliche Prüfung , sondern - eben - auf
verfassungsrechtliche Bedenken
. Da ist ein Unterschied.

Nach dem Grundgesetz eben leider nicht.
Die herrschende Meinung sagt jedoch, dass, wenn der BP eine Verfassungswidrigkeit entdeckt, er nicht gezwungen ist „sehenden Auges“ dieses zu unterzeichnen.
Ihm steht keinerlei inhaltliche Prüfung zu, ob es seinen politischen Zielen (oder denen der Partei) entspricht. Das wäre ein Amtsmissbrauch.

Gezwungen ist der Bundespräsident in keinster Weise,
ein Gesetz zu unterschreiben!!

Wenn keine Verfassungswidrigkeit erkennbar doch.

Schlussfolgerung: Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig (im
rechtlichen Sinne), nur weil Formfehler aufgetreten sind.

Doch, kann durchaus sein.

Nach staatsrechtlicher Praxis und deren Auslegung: NEIN!

Und wie.
Dein Beispiel ist doch dahingehend das beste.
Der BP hatte unterschrieben - nach deiner Lesart wäre es somit verfassungsgemäß.
Das BVerfG hat jedoch die formelle Verfassungswidrigkeit gerügt.
Gruß
HaWeThie

Grüß Dich,

Aber natürlich steht ihm ein Prüfungsrecht zu, und zwar nach
formellen (Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes) und nach
materiellen (Grundrechte, Staatszielbestimmungen,
Staatsorganisationsrecht) Gesichtspunkten.

So natürlich ist das nicht.

Das mag Dir ja nicht „natürlich“ erscheinen, aber genau so ist nicht nur die offizielle Note des Bundespräsidialamtes, sondern auch die Staatspraxis seit Bestehen der Bundesrepublik.

Die Frage ist umstritten, was vor
allem die Erstsemester-Jurastudenten lebhaft bestätigen
können, weil die Frage nach dem Prüfungsrecht des
Bundespräsidenten „traditionell“ eines der ersten (geradezu
klassischen) Probleme ist, mit denen ein Jurastudent behelligt
wird.

Die Frage ist vielleicht bei Jura-Studenten umstritten, nicht aber in der gängigen Übung.

In der Praxis wird dem Bundespräsidenten allerdings in
der Tat ein - eng begrenztes - Prüfungsrecht zugebilligt.

Sag ich doch. Die Begrenzung habe ich im ersten Abschnitt nochmal stehen lassen…

Nicht, dass wir uns
hier falsch verstehen, natürlich hat er nicht das Recht auf
inhaltliche Prüfung , sondern - eben - auf
verfassungsrechtliche Bedenken
. Da ist ein Unterschied.
Aber es ging ja auch um die Verfassung, nicht wahr?

Nein, das ist kein Unterschied.

Also weißt Du, jetzt gehen mir bald die Argumente aus. Ich komme mir schon richtig rechthaberisch vor. Um nochmal auf die grünen Jurastudenten zu sprechen zu kommen: Den „Inhalt des Gesetzes“ verabschiedet der Bundestag!! Da hat der Bundespräsident absolut nichts zu sagen. Mit der Zeichnung des Bundespräsidenten (Ausfertigung) … Aber ich wiederhole mich gerade…

Die Verfassung enthält
Vorgaben für Verfahren, Form und Inhalt von Gesetzen.

Ja…

Daher
ist die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Gesetzes
notwendigerweise immer auch eine inhaltliche.

Nein… Inhaltlich = Bundesregierung / Verfassungsrechtlich = Bundespräsident/Bundesverfassungsgericht

Oder woran
sonst, wenn nicht am Inhalt des Gesetzes, könnte
vernünftigerweise festgestellt werden, ob ein Gesetz
beispielsweise rechtswidrigerweise in die
Meinungsäußerungsfreiheit eingreift?

Ich kann diesen Schluss ja nachvollziehen, aber deshalb ist es noch immer keine rechtliche Konsequenz. *grübel*

Gezwungen ist der Bundespräsident in keinster Weise,
ein Gesetz zu unterschreiben!!

Doch. Ist ein Gesetz formell und materiell einwandfrei, muß er
es ausfertigen.

Ein Trugschluss: Der Bundespräsident könnte theoretisch sogar aus Jux und Tollerei seine Unterschrift verweigern. Bis zu sechs Monaten hat er Zeit, das zu tun. Das heißt natürlich nicht, dass deshalb ein Gesetz nicht zustandekommen wird. Ist auch ein Extrem-Fallbeispiel.

Jedwede Erklärung, die der Bundespräsident zur Unterzeichnung
eines Gesetzes macht, ist seine eigene Sache. Dazu gibt es
weder Vorschriften noch Unterlassungsbestimmungen. In diesem
Falle hatten seine Worte beinahe operativ-tagespolitischen
Charakter. Eine Anweisungspflicht bzw. das -recht, das
Bundesverfassungsgericht anzurufen, erfolgt auch hieraus
nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht, respektive der
Oberste Richter dessen, befindet sich protokollarisch auf
gleicher Augenhöhe mit dem Bundespräsidenten.

Leider ist die „Augenhöhe“ aber in der Regel kein verläßlicher
rechtlicher Maßstab für die Vereinbarkeit von Gesetzen oder
von Aktivitäten der Verfassungsorgane mit der Verfassung.

Darum geht es hier nicht. Und was heißt eigentlich „in der Regel“?

Schlussfolgerung: Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig (im
rechtlichen Sinne), nur weil Formfehler aufgetreten sind.

Doch, kann durchaus sein.

Nach staatsrechtlicher Praxis und deren Auslegung: NEIN!

Das ist Unsinn.

???

Ein Gesetz, das nicht in der Form und in dem
Verfahren zustande gekommen ist, in dem es nach der Verfassung
hätte zustandekommen müssen, ist verfassungswidrig und daher
nichtig.

Darüber entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Eine davon abweichende staatsrechtliche Praxis gibt
es nicht.

Die staatsrechtliche Praxis, von der ich sprach, bezog sich auch auf die üblichen Abläufe beim Zeichnen der Gesetze durch den Bundespräsidenten, wie sie seit Bestehen der BRD gehandhabt werden. Nicht aber auf Deine Auslegung.

Viele Grüße
Jana

Hi,

Der Präsident prüft auf formelle Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzes. Wenn er der Ansicht ist, das diese nicht vorliegt,
darf er nicht unterzeichnen.

So weit - so gut!

Das heißt nicht, dass ein Gesetz, das er unterschrieben hat,
automatisch verfassungsgemäß ist. (Ansonsten bräuchten wir ja
kein Verfassungsgericht)

Stimme immernoch mit Dir vollkommen überein!

Aber natürlich steht ihm ein Prüfungsrecht zu, und zwar nach
formellen (Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes) und nach
materiellen (Grundrechte, Staatszielbestimmungen,
Staatsorganisationsrecht) Gesichtspunkten. Nicht, dass wir uns
hier falsch verstehen, natürlich hat er nicht das Recht auf
inhaltliche Prüfung , sondern - eben - auf
verfassungsrechtliche Bedenken
. Da ist ein Unterschied.

Nach dem Grundgesetz eben leider nicht.

Stimmt, ein Grenzfall. Deshalb: Staatsrechtliche Praxis.

Die herrschende Meinung sagt jedoch, dass, wenn der BP eine
Verfassungswidrigkeit entdeckt, er nicht gezwungen ist
„sehenden Auges“ dieses zu unterzeichnen.

Ja, genau.

Ihm steht keinerlei inhaltliche Prüfung zu, ob es seinen
politischen Zielen (oder denen der Partei) entspricht. Das
wäre ein Amtsmissbrauch.

Richtig.

Gezwungen ist der Bundespräsident in keinster Weise,
ein Gesetz zu unterschreiben!!

Wenn keine Verfassungswidrigkeit erkennbar doch.

Nein. Wirklich nicht. Aber er kann natürlich durch das Bundesverfassungsgesetz auf seine Amtspflichten hin gerügt werden, genauso wie dieses ein Gesetz auf den Weg bringen kann, über den Kopf des Bundespräsidenten hinweg, wenn er seine Unterschrift verweigert.

Schlussfolgerung: Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig (im
rechtlichen Sinne), nur weil Formfehler aufgetreten sind.

Doch, kann durchaus sein.

Nach staatsrechtlicher Praxis und deren Auslegung: NEIN!

Und wie.
Dein Beispiel ist doch dahingehend das beste.

Da hast Du jetzt was auseinandergerissen. Ich bezog mich auf die Automatismusfrage des Eingangsposting und zog daraus meinen Schluss. Vielleicht habe ich mich da nicht ganz klar ausgedrückt.

Der BP hatte unterschrieben - nach deiner Lesart wäre es somit
verfassungsgemäß.

Nein. Nach meiner Lesart ist hat der Bundespräsident mit seiner Zeichnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das BVerfG hat jedoch die formelle Verfassungswidrigkeit
gerügt.

Richtig. Es musste sich einschalten, da Unklarheiten zutage getreten sind.

Eigentlich sind wir doch ziemlich auf einer Linie???

Viele Grüße
Jan

Kraut und Rüben durcheinander
Hallo!

Also erstens einmal werden hier Kraut und Rüben wild durcheinandergemischt:

Ein Gesetz kann formell oder materiell verfassungswidrig sein, d.h.:

materiell verfassungswidrig ist es, wenn sein Inhalt gegen die Verfassung verstößt

Ob der Bundespräsident ein Prüfungsrecht in dieser Hinsicht hat ist umstritten, wird aber überwiegend verneint!

Es ist übrigens nicht Staatenpraxis, dass der Bundespräsident Gesetze auf ihre materielle Verfassungsmäßigkeit prüft.
Zweitens sind Staatenpraxis und Verfassungsmäßigkeit zwei verschiedene Paar Schuhe und dürfen nicht vermischt werden. Eine Verfassung im Sinne der tatsächlichen Praxis zu interpretieren stünde im Widerspruch zur juristischen Methodenlehre.

Formelle Verfassungswidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Gesetz nicht verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist:
Auch hier muss man aufpassen, es sind nämlich zwei Fälle denkbar: Entweder das Gesetz existiert überhaupt nicht, da ja die Einhaltung der Gesetzgebungsvorschriften Voraussetzung für die Gesetzwerdung ist oder das Gesetz tritt trotz der Mängel in Kraft bis es vom Verfassungsgericht aufgehoben wird. Zweiterer Fall wird aus Rechtssicherheitsgründen in bestimmten Konstellationen angenommen, nur in diesem Fall, kann ein Gesetz aus formellen Gründen verfassungswidrig sein.
Natürlich kann es sein, dass der Gesetzgebungsprozess je nach Inhalt des Gesetzes unterschiedlich ist -> daher kann es Vorkommen, dass bei einer Prüfung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Inhalt des Gesetzes als Vorfrage (aber auch nur als Vorfrage) geklärt werden muss.

Hinsichtlich des Zustandekommens hat der Bundespräsident ein Prüfungsrecht.

Geht man allerdings von der überwiegenden Meinung aus, so muss der BPräs ein Gesetz unterzeichnen sobald es verfassungsgemäß zustande gekommen ist, auch dann wenn es materiell verfassungswidrig ist. Das ergibt auch einen Sinn, denn die inhaltliche Verfassungswidrigkeit soll ja vom Verfassungsgericht überprüft werden und das wiederum setzt die Gesetzwerdung voraus.
Aber wie gesagt, wie hier die Abgrenzung genau ist, ist nunmal umstritten. Diesen Streit lernt der deutsche Jurastudent genauso wie der österreichische Jusstudent (in Ö gibt es einen identischen Streit) bereits im ersten Semester und das nicht deswegen weil man auf der Uni Unsinn lernt sondern weil es tatsächlich strittig ist - das kannst du keinesfalls in Abrede stellen.

Nein… Inhaltlich = Bundesregierung / Verfassungsrechtlich =
Bundespräsident/Bundesverfassungsgericht

Das wäre ein bisschen zu korrigieren. Inhaltlich verabschiedet das Gesetz das Parlament und nicht die Bundesregierung. Zur Prüfungskompetenz siehe oben.

Ein Trugschluss: Der Bundespräsident könnte theoretisch sogar
aus Jux und Tollerei seine Unterschrift verweigern. Bis zu
sechs Monaten hat er Zeit, das zu tun. Das heißt natürlich
nicht, dass deshalb ein Gesetz nicht zustandekommen wird. Ist
auch ein Extrem-Fallbeispiel.

Nein eine solche Vorgangsweise wäre Verfassungsbruch durch den Bundespräsidenten. Aus Jux und Tollerei darf der Präsident genausowenig einen Gesetzesbeschluss liegen lassen wie eine Behörde irgendeinen Akt.

Gruß
Tom

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Hallo!

Das heißt nicht, dass ein Gesetz, das er unterschrieben hat,
automatisch verfassungsgemäß ist. (Ansonsten bräuchten wir ja
kein Verfassungsgericht)

Stimme immernoch mit Dir vollkommen überein!

Ich nicht, aber das Gesetz ist wirksam, das ist aber ein Unterschied zu verfassungsgemäß zustandegekommen oder (inhaltlich) verfassungsgemäß´.

Gezwungen ist der Bundespräsident in keinster Weise,
ein Gesetz zu unterschreiben!!

Wenn keine Verfassungswidrigkeit erkennbar doch.

Nein. Wirklich nicht. Aber er kann natürlich durch das
Bundesverfassungsgesetz auf seine Amtspflichten hin gerügt
werden, genauso wie dieses ein Gesetz auf den Weg bringen
kann, über den Kopf des Bundespräsidenten hinweg, wenn er
seine Unterschrift verweigert.

Das ist jetzt unschlüssig. Wenn der Bundespräsident ein Gesetz nicht unterschreiben muss, dann kann es keine Verletzung von Amtspflichten sein, wenn er nicht unterschreibt. Eine Verletzung von Amtspflichten setzt ja eine Pflicht, nämlich konkret die ein Gesetz zu unterschreiben, voraus, die du wiederum verneinst. Hier ist deine Argumentation unschlüssig.

Richtig. Es musste sich einschalten, da Unklarheiten zutage
getreten sind.

Nein es musste nicht sich einschalten sondern wurde eingeschaltet und man kann ein Verfassungsgericht nicht mit der Begründung einschalten, dass Unklarheiten aufgetreten sind. Tatsächlich wurde behauptet, das Gesetz sei nicht verfassungsgemäß zustande gekommen und daher verfassungswidrig. Dieser Ansicht ist das BVerG gefolgt.

Gruß
Tom

Verfassungswidrigkeit und Fehlerkalkül
Hallo

kann mir mal jemand in ganz kurzen Worten erklären, wann ein
Gesetz verfassungswidrig ist?

Das ist grundsätzlich ganz einfach. Verfassungswidrig ist ein Gesetz dann wenn es

  1. inhaltlich mit Bestimmungen der Verfassung im Widerspruch steht

oder

  1. nicht auf dem verfassungsgesetzlich vorgegebenen Wege zu Stande gekommen ist

In unserem Rechtssystem ist es so, dass aus Rechtssicherheitsgründen ein verfassungswidriges Gesetz so lange in Kraft bleibt und anzuwenden ist, bis es das Verfassungsgericht aufhebt (sogenanntes Fehlerkalkül).

Gruß
Tom

Ohweh,
So, jetzt noch mal gaanz langsam zum Mitdenken:

  1. Der Bundespräsident darf die Ausfertigung eines Gesetzes verweigern wenn das Gesetz
  • auf eine Weise zustandegekommen ist, die den Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes widerspricht, oder
  • gegen materielle Verfassungsbestimmungen verstößt (jedenfalls sofern es sich um schwere und offensichtliche Verstöße handelt)
    Dies - und nur dies - entspricht dem vom überwiegenden Teil der Rechtswissenschaft vertretenen Verfassungsverständnis und der aktuellen Praxis.
  1. Ein Gesetz, das entweder nicht nach den Verfahrensbestimmungen des Grundgesetzes zustande gekommen ist oder gegen materielle Verfassungsbestimmungen verstößt, ist verfassungswidrig und nichtig. Berechtigt, die Nichtigkeit festzustellen, ist allerdings ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Im übrigen muß man sich ernsthaft fragen, ob Du Deinen eigenen Beitrag überhaupt voll verstanden hast:

Einerseits behauptest Du, habe der Bundespräsident lediglich zu prüfen, ob ein Gesetz verfahrensmäßig einwandfrei zustandegekommen sei, während die inhaltliche Seite allein der Bundesregierung (bzw. der Bundestag; auch da scheinst Du mit Dir ja nicht ganz einig zu sein) vorbehalten ist:

Den „Inhalt des
Gesetzes“ verabschiedet der Bundestag!! Da hat der
Bundespräsident absolut nichts zu sagen.
[…]
Nein… Inhaltlich = Bundesregierung / Verfassungsrechtlich =
Bundespräsident/Bundesverfassungsgericht

Gleichzeitig ist von Dir aber auch folgendes zu lesen:

Aber natürlich steht ihm ein Prüfungsrecht zu, und zwar nach
formellen (Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes) und nach
materiellen (Grundrechte, Staatszielbestimmungen,
Staatsorganisationsrecht) Gesichtspunkten.

Plötzlich umfaßt das Prüfungsrecht neben den verfahrensrechtlichen auch materielle - was nichts anderes heißt als inhaltliche - Gesichtspunkte. Da dürfte sich eine weitere Kommentierung wohl erübrigen.

Grüße,

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Guten Tag (so viel Zeit muss sein)!

So, jetzt noch mal gaanz langsam zum Mitdenken:

Gerne…

  1. Der Bundespräsident darf die Ausfertigung eines Gesetzes
    verweigern wenn das Gesetz
  • auf eine Weise zustandegekommen ist, die den
    Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes widerspricht, oder
  • gegen materielle Verfassungsbestimmungen verstößt
    (jedenfalls sofern es sich um schwere und offensichtliche
    Verstöße handelt)
    Dies - und nur dies - entspricht dem vom überwiegenden Teil
    der Rechtswissenschaft vertretenen Verfassungsverständnis und
    der aktuellen Praxis.

Ist mir noch nicht korrekt genug. Also ich werde hier jetzt mal die allgemeine Meinung der Staatsrechtslehre und bisherige Praxis aller deutschen Bundespräsidenten schreiben, die mir soeben mein Mitarbeiter (Verfassungsrichter) diktiert hat: „Der Bundespräsident ist nur dann berechtigt und verpflichtet, ein Gesetz nicht auszufertigen, wenn er die Überzeugung gewinnt, dass das Gesetz nicht verfassungsgemäß ist; sei es, dass es verfahrensrechtlich oder materiellrechtlich gegen die Verfassung verstößt.“ Dies nennt man übrigens „Eingeschränkter Prüfungsmaßstab“.

Wenn wir uns darauf einigen könnten, wäre das schon sehr schön. Weil ich jetzt nunmehr kaum noch weiß, wie ich mich hier noch weiter um Kopf und Kragen reden soll…

  1. Ein Gesetz, das entweder nicht nach den
    Verfahrensbestimmungen des Grundgesetzes zustande gekommen ist
    oder gegen materielle Verfassungsbestimmungen verstößt, ist
    verfassungswidrig und nichtig. Berechtigt, die Nichtigkeit
    festzustellen, ist allerdings ausschließlich das
    Bundesverfassungsgericht.

Grundsätzlich: Ja. Aber: Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig beim Gesetzgebungsverfahren (Organstreitverfahren).

Im übrigen muß man sich ernsthaft fragen, ob Du Deinen eigenen
Beitrag überhaupt voll verstanden hast:

:wink:) Nett, diese Äußerung…

Einerseits behauptest Du, habe der Bundespräsident lediglich
zu prüfen, ob ein Gesetz verfahrensmäßig einwandfrei
zustandegekommen sei,

Ich habe immer nur „behauptet“ (weil es so ist), dass „der Bundespräsident ein Gesetz auf verfassungsrechtliche Bedenken prüft“. Deine Formulierung entspricht nicht meinem Tenor. Natürlich schließt das im Schluss das „verfahrensmäßige“ Zustandekommen ein; denn dieses ist im Grundgesetz eindeutig geregelt. Womit wir wieder bei der Verfassung wären.

während die inhaltliche Seite allein der
Bundesregierung (bzw. der Bundestag; auch da scheinst Du mit
Dir ja nicht ganz einig zu sein) vorbehalten ist:

Muss ich Dir wirklich erklären, dass der Inhalt eines Gesetzes (nicht nur für mich) das politische Kalkül ist? Die materiellrechtliche Prüfung des Bundespräsidenten beschränkt sich auf Grundrechteverstöße und Verfassungsprinzipien. Das kann den Inhalt eines Gesetzes selbstverständlich tangieren. Aber in der Regel ist beim Inhalt eines Gesetzes ja wohl von operativer Politik die Rede.

War ich Dir jetzt genau genug?
Erkennst auch Du inzwischen, dass hier keinerlei Widerspruch besteht?

Den „Inhalt des
Gesetzes“ verabschiedet der Bundestag!! Da hat der
Bundespräsident absolut nichts zu sagen.
[…]
Nein… Inhaltlich = Bundesregierung / Verfassungsrechtlich =
Bundespräsident/Bundesverfassungsgericht

Gleichzeitig ist von Dir aber auch folgendes zu lesen:

Aber natürlich steht ihm ein Prüfungsrecht zu, und zwar nach
formellen (Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes) und nach
materiellen (Grundrechte, Staatszielbestimmungen,
Staatsorganisationsrecht) Gesichtspunkten.

Plötzlich umfaßt das Prüfungsrecht neben den
verfahrensrechtlichen auch materielle - was nichts anderes
heißt als inhaltliche - Gesichtspunkte. Da dürfte sich eine
weitere Kommentierung wohl erübrigen.

Das habe ich soeben genau erklärt. Anscheinend hast Du nicht so den wirklichen Einblick in Rechtsformulierungen?

Diesen Ball gebe ich Dir also gerne und grinsend wieder zurück.

Jana

Grüß Dich,

Also erstens einmal werden hier Kraut und Rüben wild
durcheinandergemischt:

Wenn Du das so siehst…

Ein Gesetz kann formell oder materiell verfassungswidrig sein,
d.h.:

materiell verfassungswidrig ist es, wenn sein Inhalt gegen die
Verfassung verstößt

Meine Worte…

Ob der Bundespräsident ein Prüfungsrecht in dieser Hinsicht
hat ist umstritten, wird aber überwiegend verneint!

Es ist übrigens nicht Staatenpraxis …

Sorry, aber eine „Staatenpraxis“ gibt es nicht, wohl aber eine „Staatspraxis“ (musste ich jetzt mal loswerden)…

, dass der Bundespräsident
Gesetze auf ihre materielle Verfassungsmäßigkeit prüft.

An atn habe ich Entsprechendes gemailt. Ich möchte das jetzt hier nicht noch einmal alles aufschreiben. Aber in diesem Zusammenhang verweise ich gerne auf die Internetseite unseres Bundespräsidenten, wo noch einmal gaaaaaanz genau darauf eingegangen wird: http://www.bundespraesident.de . Ich weiß ansonsten wirklich nicht mehr, wie ich meine Kenntnis untermauern sollte.

Zweitens sind Staatenpraxis und Verfassungsmäßigkeit zwei
verschiedene Paar Schuhe und dürfen nicht vermischt werden.
Eine Verfassung im Sinne der tatsächlichen Praxis zu
interpretieren stünde im Widerspruch zur juristischen
Methodenlehre.

Ist ja wirklich lustig, wie Du hier unterstellst, dass Staat s praxis auch gleichzeit Unverfassungsmäßigkeit bedeuten muss. Vielmehr ist es ja wohl so, dass mangels einer eindeutigen Festschreibung eine Staatspraxis entwickelt und beibehalten worden ist. Ein Fallbeispiel für angehende Juristen ist es auch nur allein aus diesem Grunde, nicht aber, weil hier Verstöße gegen deutsches (Grund-)Recht vermutet wird.

Wie war noch einmal die Sache mit dem Kraut und den Rüben? Sorry: Aber, wer im Glashaus sitzt, sollte eben nicht mit allzu großen Steinen werfen.

Formelle Verfassungswidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Gesetz
nicht verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist:
Auch hier muss man aufpassen, es sind nämlich zwei Fälle
denkbar: Entweder das Gesetz existiert überhaupt nicht, da ja
die Einhaltung der Gesetzgebungsvorschriften Voraussetzung für
die Gesetzwerdung ist oder das Gesetz tritt trotz der Mängel
in Kraft bis es vom Verfassungsgericht aufgehoben wird.

Das sind ziemlich hahnebüchene Theoretika…

Zweiterer Fall wird aus Rechtssicherheitsgründen in bestimmten
Konstellationen angenommen, nur in diesem Fall, kann ein
Gesetz aus formellen Gründen verfassungswidrig sein.
Natürlich kann es sein, dass der Gesetzgebungsprozess je nach
Inhalt des Gesetzes unterschiedlich ist -> daher kann es
Vorkommen, dass bei einer Prüfung des verfassungsmäßigen
Zustandekommens der Inhalt des Gesetzes als Vorfrage (aber
auch nur als Vorfrage) geklärt werden muss.

Es wird immer auch der Inhalt geprüft, aber, auch das schrieb ich ausführlich an atn, nicht auf politische Absicht hin, sondern auf Grundrechte und ähnliche Verfassungsprinzipien. Was soll das denn mit dieser „Vorfrage“ sein??? Versteh ich jetzt wirklich nicht. In dem Moment, wo der Bundespräsident das Gesetz sieht, liegt ihm das von allen beteiligten Bundesministern unterschriebene und gesiegelte Gesetz vor sowie ein Fahnenabdruck. Von dem Augenblick an wird auch erst geprüft. Und zwar durch das Bundespräsidialamt. Vorabvorlagen gibt es hier nicht, die haben so schon genug zu tun.

Hinsichtlich des Zustandekommens hat der Bundespräsident ein
Prüfungsrecht.

Huch, nun doch meiner Meinung? *staun*

Geht man allerdings von der überwiegenden Meinung aus, so muss
der BPräs ein Gesetz unterzeichnen sobald es verfassungsgemäß
zustande gekommen ist, auch dann wenn es materiell
verfassungswidrig ist.

Nein, wenn der Bundespräsident zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Gesetz nicht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist, darf er die Ausfertigung des Gesetzes verweigern. Dazu gehört unter Umständen auch eine materiellrechtliche Verfassungswidrigkeit. Erklärte ich schon weiter oben.

Das ergibt auch einen Sinn, denn die
inhaltliche Verfassungswidrigkeit soll ja vom
Verfassungsgericht überprüft werden und das wiederum setzt die
Gesetzwerdung voraus.

Das Bundesverfassungsgericht greift gar nicht in ein Gesetzgebungsverfahren ein, wenn es vom Bundestag und Bundesrat beschlossen sowie vom Bundespräsidenten ausgefertigt worden ist. Von daher ist Deine Aussage nicht korrekt.

Aber wie gesagt, wie hier die Abgrenzung genau ist, ist nunmal
umstritten.

Über den „eingeschränkten Prüfungsmaßstab“ bitte ich Dich, auch bei meinem Posting an atn nachzulesen. Unter Staatsrechtlern (zumindest in Deutschland) ist das Procedere nicht umstritten, im Gegenteil hat man sich geeinigt auf das, was auch seit jeher in der BR Deutschland Praxis ist.

Diesen Streit lernt der deutsche Jurastudent
genauso wie der österreichische Jusstudent (in Ö gibt es einen
identischen Streit) bereits im ersten Semester und das nicht
deswegen weil man auf der Uni Unsinn lernt sondern weil es
tatsächlich strittig ist - das kannst du keinesfalls in Abrede
stellen.

Ich habe ja gelesen, dass Du wohl Jurist bist. Schon allein deshalb (wer begibt sich schon gerne freiwillig aufs Glatteis), habe ich mich dahin gehend abgesichert und einen Verfassungsrichter, der zufällig mein Kollege ist, befragt. Allein deshalb lasse ich mich jetzt dazu hinreißen, Dir zu unterstellen, dass Du da etwas nicht korrekt aufgegriffen hast.

Nein… Inhaltlich = Bundesregierung / Verfassungsrechtlich =
Bundespräsident/Bundesverfassungsgericht

Das wäre ein bisschen zu korrigieren. Inhaltlich verabschiedet
das Gesetz das Parlament und nicht die Bundesregierung. Zur
Prüfungskompetenz siehe oben.

Um gaaaanz genau zu werden: Die Bundesregierung schlägt vor/reicht ein, der Bundestag stimmt ab, der Bundesrat beschließt, der Bundespräsident fertigt aus.

Wenn Du schon Wortklaubereien betreibst, dann bitte auch richtig. Denn ich bin mir ziemlich sicher, dass Du genau wusstest, was ich meinte. Deine Theorie der Prüfungskompetenz wird deshalb nicht besser.

Ein Trugschluss: Der Bundespräsident könnte theoretisch sogar
aus Jux und Tollerei seine Unterschrift verweigern. Bis zu
sechs Monaten hat er Zeit, das zu tun. Das heißt natürlich
nicht, dass deshalb ein Gesetz nicht zustandekommen wird. Ist
auch ein Extrem-Fallbeispiel.

Nein eine solche Vorgangsweise wäre Verfassungsbruch durch den
Bundespräsidenten.

Habe ich das ausgeschlossen? Trotzdem könnte er es so tun und dadurch erhebliche Verschleppung provozieren. Ist zwar nicht schön und fein und überhaupt - aber die Möglichkeit hat er.

Aus Jux und Tollerei darf der Präsident
genausowenig einen Gesetzesbeschluss liegen lassen wie eine
Behörde irgendeinen Akt.

Korrekt. Habe ich etwas Anderes ausgesagt? Da hier der Kontext das Zuwanderungsgesetz war, liest es sich jetzt im Nachhinein vielleicht etwas kurios, aber herausgerissen hast Du es, nicht ich.

Grüße
Jana

Hi Tom,

jetzt wird’s wohl richtig parallel *gg*?

Das heißt nicht, dass ein Gesetz, das er unterschrieben hat,
automatisch verfassungsgemäß ist. (Ansonsten bräuchten wir ja
kein Verfassungsgericht)

Stimme immernoch mit Dir vollkommen überein!

Ich nicht, aber das Gesetz ist wirksam, das ist aber ein
Unterschied zu verfassungsgemäß zustandegekommen oder
(inhaltlich) verfassungsgemäß´.

In dem Moment, wo der Bundespräsident seine Ausfertigung verweigert, gibt es (erst einmal) kein Gesetz; aus diesem Grunde kann es auch so niemals wirksam werden!

Gezwungen ist der Bundespräsident in keinster Weise,
ein Gesetz zu unterschreiben!!

Wenn keine Verfassungswidrigkeit erkennbar doch.

Nein. Wirklich nicht. Aber er kann natürlich durch das
Bundesverfassungsgericht auf seine Amtspflichten hin gerügt
werden, genauso wie dieses ein Gesetz auf den Weg bringen
kann, über den Kopf des Bundespräsidenten hinweg, wenn er
seine Unterschrift verweigert.

Das ist jetzt unschlüssig. Wenn der Bundespräsident ein Gesetz
nicht unterschreiben muss, dann kann es keine Verletzung von
Amtspflichten sein, wenn er nicht unterschreibt.

Du musst unterscheiden zwischen „nicht unterschreiben“ und „nicht ausfertigen“. Findest Du nicht, dass es da Unterschiede gibt?

Eine
Verletzung von Amtspflichten setzt ja eine Pflicht, nämlich
konkret die ein Gesetz zu unterschreiben, voraus, die du
wiederum verneinst. Hier ist deine Argumentation unschlüssig.

Siehe eben. Gemäß Grundgesetz ist der Bundespräsident zur Ausfertigung der Gesetze verpflichtet. Verweigert er dies ohne schlüssige Begründung (Bedenken), so ist er in der Tat durch das Bundesverfassungsgericht in geeigneter Weise belangbar.

Im Übrigen drehst Du mir die Worte im Munde um. Ausfertigung muss ja nicht gleichbedeutend mit Unterzeichnung sein. Als Jurist solltest Du das eigentlich wissen.

Richtig. Es musste sich einschalten, da Unklarheiten zutage
getreten sind.

Nein es musste nicht sich einschalten sondern wurde
eingeschaltet und man kann ein Verfassungsgericht nicht mit
der Begründung einschalten, dass Unklarheiten aufgetreten
sind.

Der Bundestag hat das Organstreitverfahren angestrengt. Der Bundespräsident hat mit Einschränkungen ausgefertigt (in diesem konkreten Fall), was allerdings rechtlich gesehen unrelevant ist, da er eben ausgefertigt hat. Der Bundestag hat auf Antrag das Bundesverfassungsgericht zur Klärung „gerufen“. Und selbstverständlich war die - zugegeben von mir flapsige - Begründung im Endeffekt Unklarheit im Gesetzbeschlussverfahren (hier vor dem Bundesrat). Was ist daran jetzt noch unschlüssig für Dich? Du weißt doch selbst, dass es genau so gelaufen ist.

Tatsächlich wurde behauptet, das Gesetz sei nicht
verfassungsgemäß zustande gekommen und daher
verfassungswidrig. Dieser Ansicht ist das BVerG gefolgt.

Ja, eben. Habe ich dem widersprochen?

Grüße
Jana

  1. Der Bundespräsident darf die Ausfertigung eines Gesetzes
    verweigern wenn das Gesetz
  • auf eine Weise zustandegekommen ist, die den
    Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes widerspricht, oder
  • gegen materielle Verfassungsbestimmungen verstößt
    (jedenfalls sofern es sich um schwere und offensichtliche
    Verstöße handelt)
    Dies - und nur dies - entspricht dem vom überwiegenden Teil
    der Rechtswissenschaft vertretenen Verfassungsverständnis und
    der aktuellen Praxis.

Ist mir noch nicht korrekt genug. Also ich werde hier jetzt
mal die allgemeine Meinung der Staatsrechtslehre und bisherige
Praxis aller deutschen Bundespräsidenten schreiben, die mir
soeben mein Mitarbeiter (Verfassungsrichter) diktiert hat:
„Der Bundespräsident ist nur dann berechtigt und verpflichtet,
ein Gesetz nicht auszufertigen, wenn er die Überzeugung
gewinnt, dass das Gesetz nicht verfassungsgemäß ist; sei es,
dass es verfahrensrechtlich oder materiellrechtlich gegen die
Verfassung verstößt.“ Dies nennt man übrigens „Eingeschränkter
Prüfungsmaßstab“.

Was Dein „Mitarbeiter“, der Verfassungsrichter, Dir da gesagt hat, deckt sich in vollem Umfang mit meinen Ausführungen. Das hätte Dir eigentlich auffallen müssen, wenn Du die Information verstanden hättest, die Du da verbreitest.

  1. Ein Gesetz, das entweder nicht nach den
    Verfahrensbestimmungen des Grundgesetzes zustande gekommen ist
    oder gegen materielle Verfassungsbestimmungen verstößt, ist
    verfassungswidrig und nichtig. Berechtigt, die Nichtigkeit
    festzustellen, ist allerdings ausschließlich das
    Bundesverfassungsgericht.

Grundsätzlich: Ja. Aber: Das Bundesverfassungsgericht wird nur
auf Antrag tätig beim Gesetzgebungsverfahren
(Organstreitverfahren).

„Grundsätzlich“?? Es gibt also Fälle, in denen Gesetze, die gegen das Grundgesetz verstoßen, rechtmäßig sind bzw. in denen auch andere deutsche Gerichte außer dem BVerfG die Nichtigkeit formeller Gesetze allgemeinverbindlich feststellen dürfen? Interessant.

„Aber“?? Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht (wie die meisten Gerichte) nur auf Antrag tätig wird, steht also im Widerspruch zu der Tatsache, dass ein Gesetz, das gegen das Gundgesetz verstößt, verfassungswidrig ist, oder zu der Tatsache, dass ausschließlich das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit von Gesetzen feststellt!? Das ist ja noch interessanter.

Anscheinend hast Du nicht
so den wirklichen Einblick in Rechtsformulierungen?
Diesen Ball gebe ich Dir also gerne und grinsend wieder
zurück.

Ich glaube nicht, dass es eine gute Idee war, sich an dieser Stelle über rechtliche und rechtssprachliche Kompetenz zu verbreiten. Ich habe da mal die Highlights deiner Äusserungen zusammengetragen:

Ein Gesetz ist nicht verfassungswidrig (im rechtlichen Sinne),
nur weil Formfehler aufgetreten sind

Falsch. Ist ein Gesetz auf eine Weise zustandegekommen, die dem Grundgesetz widerspricht, ist es verfassungswidrig.

Nicht, dass wir uns hier falsch verstehen, natürlich hat er
nicht das Recht auf inhaltliche Prüfung, sondern - eben -
auf verfassungsrechtliche Bedenken

Ein „Recht auf verfassungsrechtliche Bedenken“ hat jeder. Ich auch. Denn „Bedenken“ darf jeder haben - über alles. Was den Bundespräsidenten auszeichnet, ist sein Recht zur - eingeschränkten - verfassungsrechtlichen Prüfung.

Aber er kann natürlich durch das Bundesverfassungsgesetz auf
seine Amtspflichten hin gerügt werden

Man kann „auf Amtspflichten hinweisen“ und „eine Amtspflichtsverletzung rügen“. Jemanden „auf seine Amtspflichten“ zu „rügen“ ist dagegen sprachlicher wie rechtlicher Unfug.

Über den „eingeschränkten Prüfungsmaßstab“ bitte ich Dich,
auch bei meinem Posting an atn nachzulesen. Unter
Staatsrechtlern (zumindest in Deutschland) ist das
Procedere nicht umstritten

Hier genügt ein kurzer Blick in staatsrechtliche Anfängerliteratur, um festzustellen, dass das nicht stimmt. Ich empfehle statt vieler die Kommentierung von Jarass zu Art. 82 GG. Dein Mitarbeiter, der Verfassungsrichter, hat sie bestimmt greifbar.

Die Bundesregierung schlägt vor/reicht ein, der Bundestag
stimmt ab, der Bundesrat beschließt, der Bundespräsident
fertigt aus

Der Bundesrat beschließt mit Sicherheit keine Gesetze - weil er nämlich als Vertretung der Bundesländer lediglich zur Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren berufen ist, und zwar je nach Art des Gesetzes in Form von Einspruch oder Zustimmung.

Zu einfältiger Arroganz fehlt also - insgesamt gesehen - jede Grundlage. Nicht zu Unrecht heißt es „Schuster, bleib bei deinen Leisten“.

2 „Gefällt mir“

Hallo!

Sorry, aber eine „Staatenpraxis“ gibt es nicht, wohl aber eine
„Staatspraxis“ (musste ich jetzt mal loswerden)…

Ich meinte Staatspraxis, habe mich verschrieben. Eine Staatenpraxis gibt es übrigens schon, nur nicht im Verfassungsrecht, sondern im Völkerrecht.

, dass der Bundespräsident
Gesetze auf ihre materielle Verfassungsmäßigkeit prüft.

An atn habe ich Entsprechendes gemailt. Ich möchte das jetzt
hier nicht noch einmal alles aufschreiben. Aber in diesem
Zusammenhang verweise ich gerne auf die Internetseite unseres
Bundespräsidenten, wo noch einmal gaaaaaanz genau darauf
eingegangen wird: http://www.bundespraesident.de . Ich weiß
ansonsten wirklich nicht mehr, wie ich meine Kenntnis
untermauern sollte.

Tatsache ist, dass es strittig ist, hinsichtlich der materiellen Prüfung. Dabei darf ich dich daran erinnern, dass der Bundespräsident an das Gesetz und nicht an die Internethomepage gebunden ist. Hier wird eine Meinung dargestellt, die sogar als hM dargestellt wird, oder vielleicht in der Zwischenzeit geworden ist, soviel räum ich von mir aus ein.

Zweitens sind Staatenpraxis und Verfassungsmäßigkeit zwei
verschiedene Paar Schuhe und dürfen nicht vermischt werden.
Eine Verfassung im Sinne der tatsächlichen Praxis zu
interpretieren stünde im Widerspruch zur juristischen
Methodenlehre.

Ist ja wirklich lustig, wie Du hier unterstellst, dass
Staat s praxis auch gleichzeit Unverfassungsmäßigkeit
bedeuten muss. Vielmehr ist es ja wohl so, dass mangels einer
eindeutigen Festschreibung eine Staatspraxis entwickelt und
beibehalten worden ist. Ein Fallbeispiel für angehende
Juristen ist es auch nur allein aus diesem Grunde, nicht aber,
weil hier Verstöße gegen deutsches (Grund-)Recht vermutet
wird.

Also ich weiß jetzt nicht woher du ableitest, dass ich gesagt habe, dass Staatspraxis verfassungswidrig sein sollte, sie darf gar nicht verfassungswidrig sein. Man kann halt eine Verfassung genausowenig an Hand der tatsächlichen Staatspraxis interpretieren wie die Straßenverkehrsordnung an Hand der tatsächlichen Fahrpraxis. Eine solche Interpetationsmethode ist (unstrittigerweise) nicht zulässig.

Formelle Verfassungswidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Gesetz
nicht verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist:
Auch hier muss man aufpassen, es sind nämlich zwei Fälle
denkbar: Entweder das Gesetz existiert überhaupt nicht, da ja
die Einhaltung der Gesetzgebungsvorschriften Voraussetzung für
die Gesetzwerdung ist oder das Gesetz tritt trotz der Mängel
in Kraft bis es vom Verfassungsgericht aufgehoben wird.

Das sind ziemlich hahnebüchene Theoretika…

Nein, das ist in der Praxis äußerst relevant. Nicht umsonst hätten sich mit dieser Frage schon mehrere Verfassungsgerichte beschäftigt.

Zweiterer Fall wird aus Rechtssicherheitsgründen in bestimmten
Konstellationen angenommen, nur in diesem Fall, kann ein
Gesetz aus formellen Gründen verfassungswidrig sein.
Natürlich kann es sein, dass der Gesetzgebungsprozess je nach
Inhalt des Gesetzes unterschiedlich ist -> daher kann es
Vorkommen, dass bei einer Prüfung des verfassungsmäßigen
Zustandekommens der Inhalt des Gesetzes als Vorfrage (aber
auch nur als Vorfrage) geklärt werden muss.

Es wird immer auch der Inhalt geprüft, aber, auch das schrieb
ich ausführlich an atn, nicht auf politische Absicht hin,
sondern auf Grundrechte und ähnliche Verfassungsprinzipien.
Was soll das denn mit dieser „Vorfrage“ sein??? Versteh ich
jetzt wirklich nicht. In dem Moment, wo der Bundespräsident
das Gesetz sieht, liegt ihm das von allen beteiligten
Bundesministern unterschriebene und gesiegelte Gesetz vor
sowie ein Fahnenabdruck. Von dem Augenblick an wird auch erst
geprüft. Und zwar durch das Bundespräsidialamt. Vorabvorlagen
gibt es hier nicht, die haben so schon genug zu tun.

Also eine Vorfrage hat mit einer Vorabvorlage nichts zu tun und ist übrigens ein Rechtsbegriff. Unterscheidet sich der Weg der Gesetzgebung je nach Gesetzesinhalt so muss, um klären zu können, ob der Weg der Gesetzgebung eingehalten wurde, als Vorfrage der für die Beurteilung des Weges maßgebliche Gesetzesinhalt geklärt werden, weil sich aus dem Inhalt erst der Weg ergibt. Damit ist aber nach wie vor die Hauptfrage der Weg der Gesetzgebung und die materielle Prüfung die Vorfrage. Das ist äußerst relevant, denn eine Vorfrage zu lösen, ist jedes Organ berechtigt, auch wenn es dafür nicht zuständig ist, so darf zB ein Zivilgericht eine verwaltungsrechtliche Vorfrage (z.B. Verkehrsunfall -> Prüfung einer Übertretung der StVO als Vorfrage, Schadenersatzanspruch als Hauptfrage) genauso lösen wie eine Verwaltungsbehörde eine zivilrechtliche Vorfrage lösen darf.
Ich habe übrigens nie von einer politischen Überprüfung des Inhaltes gesprochen, das darf ohnehin nur das Parlament und ist wohl unstrittig.

Hinsichtlich des Zustandekommens hat der Bundespräsident ein
Prüfungsrecht.

Huch, nun doch meiner Meinung? *staun*

Hinsichtlich des Zustandekommens meint wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt hinsichtlich des Weges der Gesetzgebung.

Geht man allerdings von der überwiegenden Meinung aus, so muss
der BPräs ein Gesetz unterzeichnen sobald es verfassungsgemäß
zustande gekommen ist, auch dann wenn es materiell
verfassungswidrig ist.

Nein, wenn der Bundespräsident zu der Überzeugung gelangt,
dass dieses Gesetz nicht im Einklang mit
verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist, darf er die
Ausfertigung des Gesetzes verweigern. Dazu gehört unter
Umständen auch eine materiellrechtliche Verfassungswidrigkeit.
Erklärte ich schon weiter oben.

Ja ist eine Sicht, vielleicht in der Zwischenzeit hm, aber trotzdem nicht unstrittig. Ich persönlich vertrete nicht diese Ansicht, weil man damit dem Bundesverfassungsgericht mangels Gesetzwerdung die ihm zukommende Überprüfungsmöglichkeit nimmt.

Das ergibt auch einen Sinn, denn die
inhaltliche Verfassungswidrigkeit soll ja vom
Verfassungsgericht überprüft werden und das wiederum setzt die
Gesetzwerdung voraus.

Das Bundesverfassungsgericht greift gar nicht in ein
Gesetzgebungsverfahren ein, wenn es vom Bundestag und
Bundesrat beschlossen sowie vom Bundespräsidenten ausgefertigt
worden ist. Von daher ist Deine Aussage nicht korrekt.

Ich verstehe den Zusammenhang von diesem Statement mit meiner Aussage ehrlich gesagt überhaupt nicht. Wo habe ich denn gesagt, dass das Verfassungsgericht in den Gesetzgebungsprozess eingreift - ich hab doch genau gesagt, dass eben ein materiell verfassungswidriges Gesetz in Kraft treten muss und soll, um überprüft werden zu können.

Aber wie gesagt, wie hier die Abgrenzung genau ist, ist nunmal
umstritten.

Über den „eingeschränkten Prüfungsmaßstab“ bitte ich Dich,
auch bei meinem Posting an atn nachzulesen. Unter
Staatsrechtlern (zumindest in Deutschland) ist das Procedere
nicht umstritten, im Gegenteil hat man sich geeinigt auf das,
was auch seit jeher in der BR Deutschland Praxis ist.

Diesen Streit lernt der deutsche Jurastudent
genauso wie der österreichische Jusstudent (in Ö gibt es einen
identischen Streit) bereits im ersten Semester und das nicht
deswegen weil man auf der Uni Unsinn lernt sondern weil es
tatsächlich strittig ist - das kannst du keinesfalls in Abrede
stellen.

Ich habe ja gelesen, dass Du wohl Jurist bist. Schon allein
deshalb (wer begibt sich schon gerne freiwillig aufs
Glatteis), habe ich mich dahin gehend abgesichert und einen
Verfassungsrichter, der zufällig mein Kollege ist, befragt.
Allein deshalb lasse ich mich jetzt dazu hinreißen, Dir zu
unterstellen, dass Du da etwas nicht korrekt aufgegriffen
hast.

Nein… Inhaltlich = Bundesregierung / Verfassungsrechtlich =
Bundespräsident/Bundesverfassungsgericht

Das wäre ein bisschen zu korrigieren. Inhaltlich verabschiedet
das Gesetz das Parlament und nicht die Bundesregierung. Zur
Prüfungskompetenz siehe oben.

Um gaaaanz genau zu werden: Die Bundesregierung schlägt
vor/reicht ein, der Bundestag stimmt ab, der Bundesrat
beschließt, der Bundespräsident fertigt aus.

Um noch genauer zu sein: es kann nicht nur die Bundesregierung vorschlagen.

Ein Trugschluss: Der Bundespräsident könnte theoretisch sogar
aus Jux und Tollerei seine Unterschrift verweigern. Bis zu
sechs Monaten hat er Zeit, das zu tun. Das heißt natürlich
nicht, dass deshalb ein Gesetz nicht zustandekommen wird. Ist
auch ein Extrem-Fallbeispiel.

Nein eine solche Vorgangsweise wäre Verfassungsbruch durch den
Bundespräsidenten.

Habe ich das ausgeschlossen? Trotzdem könnte er es so tun und
dadurch erhebliche Verschleppung provozieren. Ist zwar nicht
schön und fein und überhaupt - aber die Möglichkeit hat er.

Die Möglichkeit hat er, da hast du recht, aber es wäre rechtswidrig.

Grüße
Tom

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Zu einfältiger Arroganz fehlt also - insgesamt gesehen - jede
Grundlage. Nicht zu Unrecht heißt es „Schuster, bleib bei
deinen Leisten“.

Ich denke, es gab keinerlei Anlass, ausfällig zu werden. Deshalb habe ich Dir eine E-Mail geschickt.

Grüße
Jana

Grüß Dich,

Sorry, aber eine „Staatenpraxis“ gibt es nicht, wohl aber eine
„Staatspraxis“ (musste ich jetzt mal loswerden)…

Ich meinte Staatspraxis, habe mich verschrieben. Eine
Staatenpraxis gibt es übrigens schon, nur nicht im
Verfassungsrecht, sondern im Völkerrecht.

Ja, ich ahnte es. Tut mir leid, aber ich war maulig, weil mir ja wirklich jedes Wort auf die Goldwaage gelegt wird…

Tatsache ist, dass es strittig ist, hinsichtlich der
materiellen Prüfung. Dabei darf ich dich daran erinnern, dass
der Bundespräsident an das Gesetz und nicht an die
Internethomepage gebunden ist. Hier wird eine Meinung
dargestellt, die sogar als hM dargestellt wird, oder
vielleicht in der Zwischenzeit geworden ist, soviel räum ich
von mir aus ein.

Die Darstellung auf der HP widersprechen ja aber doch keinem Gesetz. Ansonsten: Dann einigen wir uns eben auf „strittig“. Damit kann ich inzwischen leben.

Zweitens sind Staatenpraxis und Verfassungsmäßigkeit zwei
verschiedene Paar Schuhe und dürfen nicht vermischt werden.
Eine Verfassung im Sinne der tatsächlichen Praxis zu
interpretieren stünde im Widerspruch zur juristischen
Methodenlehre.

Ist ja wirklich lustig, wie Du hier unterstellst, dass
Staat s praxis auch gleichzeit Unverfassungsmäßigkeit
bedeuten muss. Vielmehr ist es ja wohl so, dass mangels einer
eindeutigen Festschreibung eine Staatspraxis entwickelt und
beibehalten worden ist. Ein Fallbeispiel für angehende
Juristen ist es auch nur allein aus diesem Grunde, nicht aber,
weil hier Verstöße gegen deutsches (Grund-)Recht vermutet
wird.

Also ich weiß jetzt nicht woher du ableitest, dass ich gesagt
habe, dass Staatspraxis verfassungswidrig sein sollte, sie
darf gar nicht verfassungswidrig sein.

Aus der Bemerkung „Staatenpraxis und Verfassungsmäßigkeit [sind] zwei verschiedene Paar Schuhe“…

Hört sich doch so an, oder?

Man kann halt eine
Verfassung genausowenig an Hand der tatsächlichen Staatspraxis
interpretieren wie die Straßenverkehrsordnung an Hand der
tatsächlichen Fahrpraxis.

Guter Vergleich, war aber auch nicht mein Tenor.

Eine solche Interpetationsmethode
ist (unstrittigerweise) nicht zulässig.

Jap.

Formelle Verfassungswidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Gesetz
nicht verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist:
Auch hier muss man aufpassen, es sind nämlich zwei Fälle
denkbar: Entweder das Gesetz existiert überhaupt nicht, da ja
die Einhaltung der Gesetzgebungsvorschriften Voraussetzung für
die Gesetzwerdung ist oder das Gesetz tritt trotz der Mängel
in Kraft bis es vom Verfassungsgericht aufgehoben wird.

Das sind ziemlich hahnebüchene Theoretika…

Nein, das ist in der Praxis äußerst relevant. Nicht umsonst
hätten sich mit dieser Frage schon mehrere Verfassungsgerichte
beschäftigt.

Aber kann denn ein Gesetz überhaupt in Kraft treten, wenn es verfassungswidrig ist? Diese Möglichkeit erscheint mir allzu theoretisch. Schon allein der Inkrafttretungsfristen wegen.

Es wird immer auch der Inhalt geprüft, aber, auch das schrieb
ich ausführlich an atn, nicht auf politische Absicht hin,
sondern auf Grundrechte und ähnliche Verfassungsprinzipien.
Was soll das denn mit dieser „Vorfrage“ sein??? Versteh ich
jetzt wirklich nicht. In dem Moment, wo der Bundespräsident
das Gesetz sieht, liegt ihm das von allen beteiligten
Bundesministern unterschriebene und gesiegelte Gesetz vor
sowie ein Fahnenabdruck. Von dem Augenblick an wird auch erst
geprüft. Und zwar durch das Bundespräsidialamt. Vorabvorlagen
gibt es hier nicht, die haben so schon genug zu tun.

Also eine Vorfrage hat mit einer Vorabvorlage nichts zu tun
und ist übrigens ein Rechtsbegriff.

Okay, diesen Begriff kannte ich bislang nicht.

Unterscheidet sich der Weg
der Gesetzgebung je nach Gesetzesinhalt so muss, um klären zu
können, ob der Weg der Gesetzgebung eingehalten wurde, als
Vorfrage der für die Beurteilung des Weges maßgebliche
Gesetzesinhalt geklärt werden, weil sich aus dem Inhalt erst
der Weg ergibt. Damit ist aber nach wie vor die Hauptfrage der
Weg der Gesetzgebung und die materielle Prüfung die Vorfrage.
Das ist äußerst relevant, denn eine Vorfrage zu lösen, ist
jedes Organ berechtigt, auch wenn es dafür nicht zuständig
ist, so darf zB ein Zivilgericht eine verwaltungsrechtliche
Vorfrage (z.B. Verkehrsunfall -> Prüfung einer Übertretung
der StVO als Vorfrage, Schadenersatzanspruch als Hauptfrage)
genauso lösen wie eine Verwaltungsbehörde eine zivilrechtliche
Vorfrage lösen darf.

Aha, dem kann ich folgen…

Ich habe übrigens nie von einer politischen Überprüfung des
Inhaltes gesprochen, das darf ohnehin nur das Parlament und
ist wohl unstrittig.

Da bin ich ja dann doch beruhigt. Von atn wurde mir jedenfalls viel Munition entgegengehalten, als um die inhaltliche Prüfung ging, die er dem Bundespräsidenten völlig absprach.

Hinsichtlich des Zustandekommens hat der Bundespräsident ein
Prüfungsrecht.

Huch, nun doch meiner Meinung? *staun*

Hinsichtlich des Zustandekommens meint wie sich schon aus dem
Wortlaut ergibt hinsichtlich des Weges der Gesetzgebung.

Ich staune auch nur deshalb, weil genau dieses „Prüfungsrecht“ nämlich nicht rechtlich verankert ist. Hier kommen wir wieder auf Strittigkeit und Staatspraxis zurück.

Geht man allerdings von der überwiegenden Meinung aus, so muss
der BPräs ein Gesetz unterzeichnen sobald es verfassungsgemäß
zustande gekommen ist, auch dann wenn es materiell
verfassungswidrig ist.

Nein, wenn der Bundespräsident zu der Überzeugung gelangt,
dass dieses Gesetz nicht im Einklang mit
verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist, darf er die
Ausfertigung des Gesetzes verweigern. Dazu gehört unter
Umständen auch eine materiellrechtliche Verfassungswidrigkeit.
Erklärte ich schon weiter oben.

Ja ist eine Sicht, vielleicht in der Zwischenzeit hm, aber
trotzdem nicht unstrittig. Ich persönlich vertrete nicht diese
Ansicht, weil man damit dem Bundesverfassungsgericht mangels
Gesetzwerdung die ihm zukommende Überprüfungsmöglichkeit
nimmt.

Diese „Zwischenzeit“ dauert nun schon seit Bestehen der Bundesrepublik an… Darauf wollte ich hinaus. Eigentlich.

Das ergibt auch einen Sinn, denn die
inhaltliche Verfassungswidrigkeit soll ja vom
Verfassungsgericht überprüft werden und das wiederum setzt die
Gesetzwerdung voraus.

Das Bundesverfassungsgericht greift gar nicht in ein
Gesetzgebungsverfahren ein, wenn es vom Bundestag und
Bundesrat beschlossen sowie vom Bundespräsidenten ausgefertigt
worden ist. Von daher ist Deine Aussage nicht korrekt.

Ich verstehe den Zusammenhang von diesem Statement mit meiner
Aussage ehrlich gesagt überhaupt nicht. Wo habe ich denn
gesagt, dass das Verfassungsgericht in den
Gesetzgebungsprozess eingreift - ich hab doch genau gesagt,
dass eben ein materiell verfassungswidriges Gesetz in Kraft
treten muss und soll, um überprüft werden zu können.

Wortwörtlich hast Du geschrieben: „die inhaltliche Verfassungswidrigkeit soll ja vom Verfassungsgericht überprüft werden“. Wann denn, wenn dieses gar nicht zwangsläufig eingebunden ist, sondern erst auf Antrag, wenn Bedenken, von welcher Seite auch immer, bestehen?

Ein „materiell verfassungswidriges Gesetz“, kann ja in der Theorie nur in Kraft treten, wenn diese Verfassungswidrigkeit nicht erkannt wird… Wird sie jedoch erkannt, dann greift auf Antrag das Bundesverfassungsgericht ein. In diesem Moment aber kann das Gesetz gar nicht in Kraft treten, bis dieser Antrag beschieden worden ist.

(Hab ich da jetzt einen Denkfehler?)

Um gaaaanz genau zu werden: Die Bundesregierung schlägt
vor/reicht ein, der Bundestag stimmt ab, der Bundesrat
beschließt, der Bundespräsident fertigt aus.

Um noch genauer zu sein: es kann nicht nur die Bundesregierung
vorschlagen.

:wink:)

Viele Grüße
Jana

Und ich danke Dir, dass wenigstens Du sachlich geblieben bist!

Hallo!

Aus der Bemerkung „Staatenpraxis und Verfassungsmäßigkeit
[sind] zwei verschiedene Paar Schuhe“…

Hört sich doch so an, oder?

Ich meinte damit nur, dass man die zwei Dinge nicht vermischen darf.

Aber kann denn ein Gesetz überhaupt in Kraft treten, wenn es
verfassungswidrig ist? Diese Möglichkeit erscheint mir allzu
theoretisch. Schon allein der Inkrafttretungsfristen wegen.

Natürlich tritt ein verfassungswidriges Gesetz in Kraft, genau deshalb gibt es ja das Verfassungsgericht, dieses kann ja nur ein Gesetz (und das setzt ja Gesetzwerdung voraus) aufheben, dass verfassungswidrig ist.

Es gibt theoretisch zwei Möglichkeiten die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zu ahnden:

  1. man sagt ein verfassungswidriges Gesetz ist (von vornherein) nichtig. In so einem Fall darf die Behörde ein verfassungswidriges Gesetz einfach nicht beachten. Diese Lösung hat den gravierenden Nachteil, dass sie keine sehr gute Rechtssicherheit bietet.

  2. ein verfassungswidriges Gesetz tritt in Kraft und gilt solange bis es vom zuständigen Organ aufgehoben (oder für nichtig erklärt - so die deutsche Diktion) wird (sog. Fehlerkalkül). Diese Lösung haben die meisten modernen Verfassungen gewählt. Das zuständige Organ ist in den meisten modernen Verfassungen (so auch in Österreich und Deutschland) das Verfassungsgericht. Diese Lösung hat den Vorteil, dass sie für die Rechtssicherheit sehr viel besser ist.

Wortwörtlich hast Du geschrieben: „die inhaltliche
Verfassungswidrigkeit soll ja vom Verfassungsgericht überprüft
werden“. Wann denn, wenn dieses gar nicht zwangsläufig
eingebunden ist, sondern erst auf Antrag, wenn Bedenken, von
welcher Seite auch immer, bestehen?

Ein „materiell verfassungswidriges Gesetz“, kann ja in der
Theorie nur in Kraft treten, wenn diese Verfassungswidrigkeit
nicht erkannt wird… Wird sie jedoch erkannt, dann greift auf
Antrag das Bundesverfassungsgericht ein. In diesem Moment aber
kann das Gesetz gar nicht in Kraft treten, bis dieser Antrag
beschieden worden ist.

(Hab ich da jetzt einen Denkfehler?)

Ja - den oben beschriebenen. Es ist für die Gesetzwerdung eben gerade nicht relevant, ob das Gesetz verfassungswidrig ist. Im konkreten Fall lag gerade der Sonderfall vor, dass das Verfassungsgericht die Nichtigkeit vor dem gesetzlichen Inkrafttretenstermin ausgesprochen hat - das ist aber ein Sonderfall.

Und ich danke Dir, dass wenigstens Du sachlich geblieben
bist!

Ich habe ja auch keinen Grund, dich persönlich anzugreifen, nur weil ich nicht deiner Meinung bin. Sind wir doch froh, dass wir unterschiedliche Meinungen vertreten dürfen!

Gruß
Tom