erlischt die Verfügungsberechtigung der Erziehungsberechtigten über das Konto ihres minderjährigen Kindes automatisch mit Erreichen dessen 18. Ljes, oder bedarf es da besonderer Maßnahmen?
Genauer: Kann sich der 18-jährige darauf verlassen, dass die Bank eine Verfügung duch die Eltern verhindert, oder müsste er sich speziell darum kümmern?
man muss hier unterscheiden zwischen der Verfügungsberechtigung der gesetzlichen Vertreter die automatisch dazu führt das sich Elternteile Infos über Kontostände, Verfügungen, u.s.w. einholen können. Desweiteren wird in der Zustimmung geregelt ob Elternteile gemeinsam oder jeder für sich Verfügungen vornehmen können. Dies ist keine Kontovollmacht und erlischt automatisch mit dem 18. Geburtstag.
Ich würd trotzdem prüfen ob nicht eine Kontovollmacht erteilt worden ist, da einige Eltern dies wünschen um einen einfacheren Zugriff aufs Konto zu haben. Diese würde nämlich über den 18. Geburtstag fortbestehen.
danke zunächst euch beiden. Bei mir trifft aber das deutsche Gesetz zu.
Genaueres:
Beide gesetzl. Vertreter sind gemeinsam verfügungsberechtigt.
Sie unterliegen den gesetzl. Verfügungsbeschränkungen nach BGB, die gegebenenfalls vom Familiengericht genehmigt werden müssen. (Keine Ahnung was das genau bedeutet, aber bezieht sich anscheinend insbesondere auf Erbschaften?)
Verfügung durch den Minderj. nach BGB §107 erteilt.
Vollmachtsverträge bedürfen der gesonderten ausdrücklichen Zustimmung der gesetzl. Vertreter. -> es wurden keine erteilt.
Desweiteren
wird in der Zustimmung geregelt ob Elternteile gemeinsam oder
jeder für sich Verfügungen vornehmen können. Dies ist keine
Kontovollmacht und erlischt automatisch mit dem 18.
Geburtstag.
Gilt das auch in D?
Ich würd trotzdem prüfen ob nicht eine Kontovollmacht erteilt
worden ist, da einige Eltern dies wünschen um einen
einfacheren Zugriff aufs Konto zu haben. Diese würde nämlich
über den 18. Geburtstag fortbestehen.
Also in meinen Unterlagen finde ich nichts über irgend eine Vollmacht.
Als gesetzl. Vertreter brauche ich doch keine Vollmacht, da ich ja anscheinend ‚automatisch‘ Verfügungsberechtigung bei Minderjährigen habe? Oder verstehe ich das was falsch?
die gesetzliche Verfügungsberechtigung bei minderjährigen Konten erlischt in der Regel mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Dann haben die Eltern keinen Einfluss mehr und der/die „Erwachsene“ kann ganz allein über das Konto verfügen. Nur wenn das dann volljährige Kind seinen Eltern eine Kontovollmacht erteilt, können diese im Rahmen der Vollmacht über das Konto verfügen.
Desweiteren
wird in der Zustimmung geregelt ob Elternteile gemeinsam oder
jeder für sich Verfügungen vornehmen können. Dies ist keine
Kontovollmacht und erlischt automatisch mit dem 18.
Geburtstag.
Gilt das auch in D?
Meine Antwort bezieht sich auf Deutschland!
Ich würd trotzdem prüfen ob nicht eine Kontovollmacht erteilt
worden ist, da einige Eltern dies wünschen um einen
einfacheren Zugriff aufs Konto zu haben. Diese würde nämlich
über den 18. Geburtstag fortbestehen.
Also in meinen Unterlagen finde ich nichts über irgend eine
Vollmacht.
Als gesetzl. Vertreter brauche ich doch keine Vollmacht, da
ich ja anscheinend ‚automatisch‘ Verfügungsberechtigung bei
Minderjährigen habe? Oder verstehe ich das was falsch?
Sie verstehn da nichts falsch, es gibt nur Fälle wo dies getan wird damit die Eltern, z.B ne Karte auf Ihren Namen bekommen können.
ja, die Verfügungsberechtigung erlischt automatisch bei Erreichen des 18. Lebensjahres.
Es bedarf keinerlei Maßnahmen. Bei der Kontoeröffnung werden die Eltern als gesetzliche Vertreter eingetragen und zwar bis ein Tag vor Erreichen der Volljährigkeit. Diese werden dann automatisch aus dem System gelöscht. Sollten die Eltern trotzdem Vollmacht erhalten, muss der 18 jährige unterschreiben.
Bitteschön!
Grüße
Deli
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Gesetzliche Vertreter haben immer eine Kundenvollmacht, da sie das Kind vertreten.
Es würde keinen Sinn machen, eine extra Kontovollmacht auszustellen, da die Eltern sich selber erlauben würden, nach dem 18. Geburtstag verfügen zu dürfen. Es müsste nach dem 18. eine vom Kind (bzw. dann Heranwachsenden) unterschriebene Vollmacht vorliegen, damit die Eltern wieder ans Konto dürfen. Denn mit Erreichen der Volljährigkeit haben die Eltern keinerlei Befugnisse, bevor das Kind nicht zustimmt (und das ist auch gut so ;o) )
Grüße
Deli
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Beide gesetzl. Vertreter sind gemeinsam
verfügungsberechtigt.
Das ist in Deutschland immer so! Siehe §1629 BGB: Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich.
Sie unterliegen den gesetzl. Verfügungsbeschränkungen nach
BGB, die gegebenenfalls vom Familiengericht genehmigt werden
müssen. (Keine Ahnung was das genau bedeutet, aber bezieht
sich anscheinend insbesondere auf Erbschaften?)
Siehe §1643 BGB: Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach §1821 (Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke) und nach §1822 Nr. 1,3,5,8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
Verfügung durch den Minderj. nach BGB §107 erteilt.
Wie du selber schon feststellst, steht das im Gesetz. Der Paragraph gilt für alle Willenserklärungen, die nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen sind. Im Bankgeschäft gibt es wohl kein rein rechtlich vorteilhaftes Geschäft. Eine Schenkung z.B. wäre vorteilhaft.
Vollmachtsverträge bedürfen der gesonderten ausdrücklichen
Zustimmung der gesetzl. Vertreter. -> es wurden keine
erteilt.
Das gilt für dritte Bevollmächtigte; die Eltern haben ja nicht die Vollmacht, sondern vertreten das Kind. Das ist ein großer Unterschied.
Ich würd trotzdem prüfen ob nicht eine Kontovollmacht erteilt
worden ist, da einige Eltern dies wünschen um einen
einfacheren Zugriff aufs Konto zu haben. Diese würde nämlich
über den 18. Geburtstag fortbestehen.
Wie oben schon beschrieben kann keine Kontovollmacht bestehen, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter auftreten.
Beide gesetzl. Vertreter sind gemeinsam
verfügungsberechtigt.
Das ist in Deutschland immer so! Siehe §1629 BGB: Die Eltern
vertreten das Kind gemeinschaftlich.
§1629 wiederspricht dem nur irgendwie nicht. Es reicht ja aus das beide Eltern in der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gemeinsam beschließen , dass jedes Elternteil für sich verfügen darf.
Auch hier gibts Unterschiede bei verschiedenen Institute.
bei uns wir dem „Jungerwachsenen“ zum 18. ein neuer Depoteröffnungsantrag geschickt, weil die die Bank ja auch die Unterschrifz braucht.
Wenn der Antrag unterschrieben zurück sind, sind die Eltern definitiv aus dem Rennen. Es sei denn, die erhalten vom Kind eine neue Vollmacht.
Eine Situation, in welcher die Eltern nach dem 18. des Kindes noch Zugriff aud das Konto / Depot haben, kenne ich nicht und kann ich mir auch nicht vorstellen. Außer Extremfälle wie geistige Behinderung usw…
wenn Du einen Wohnungsschlüssel von einem Nachbarn erhälst, weil Du in seiner Abwesenheit Pflanzen gießen sollst, gehst Du dann davon aus, daß Du seine Wertgegenstände bei Ebay verticken darfst, nur weil Du die Gelegenheit dazu hättest?
Die gesetzliche Vertretungsberechtigung der Eltern erlischt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Vertretungsberechtigung prüft ein Kreditinstitut, wenn es kann. Werden TAN und PIN korrekt eingegeben, ist damit in der Regel der Fall erledigt. Ob der Kontoinhaber die Daten eingegeben hat, ein nur wenig freundlich gesonnener Weißrusse oder ein Schimpanse, ist erst einmal zweitrangig. Im Fall der Kollegen aus Osteuropa wird die Bank u.U. eine Erstattung des ergaunerten Betrages erwägen, aber bei Kompetenzüberschreitungen innerhalb der Familie wird man sich fein raushalten.
Im übrigen schützt auch die Übersendung einer neuen TAN-Liste nicht davor, daß die Eltern sich am umfangreichen Vermögen des Nachwuchses bedienen. Die Post landet schließlich für alle Familienmitglieder im gleichen Briefkasten.
Die gesetzliche Vertretungsberechtigung der Eltern erlischt
mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Die
Vertretungsberechtigung prüft ein Kreditinstitut, wenn es
kann.
ok, vielen Dank. Mein Fazit ist, sich lieber darum zu kümmern. Könnte ja sein, dass die Bank nicht kann *g*.
Werden TAN und PIN korrekt eingegeben, ist damit in der
Regel der Fall erledigt.
Dann weiß ich jetzt bescheid.
Kompetenzüberschreitungen innerhalb der Familie wird man sich
fein raushalten.
Leuchtet ein
Hätte ja aber sein können, dass auch Kreditinstitute inzwischen einen umfangreichen Kundenservice haben, und auch Dinge tun, die sie nicht müssen. Da wäre die Übersendung neuer Zugangsdaten einfach ein netter Zug, der 18-jährigen ‚Kindern‘ mit ‚bösen‘ Eltern entgegenkäme.
Im übrigen schützt auch die Übersendung einer neuen TAN-Liste
nicht davor, daß die Eltern sich am umfangreichen Vermögen des
Nachwuchses bedienen. Die Post landet schließlich für alle
Familienmitglieder im gleichen Briefkasten.
Meine Bank vergibt EC-Karten, TAN-Listen, PINs nur gegen (eigenhändiger?) Unterschrift. Ich dachte das machen alle so.
Dann hat der eigentliche Empfänger im Falle einer ‚Unterschlagung‘ jedenfalls klare rechtliche Hanhabe.
Dann werde ich mal meine Bank fragen, wie die das handhaben. Klar hätte ich machen können, ohne hier zu fragen. Wollte halt wissen, wie es üblicherweise gehandhabt wird, und es häte ja sein können dass jemand zufällig die rechtliche Seite beleuchtet.