Hallo,
Zunächst sollte man festhalten, dass § 3g des österr. Verbotsgesetzes einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren, in bestimmten Fällen bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Persönlich finde ich die Strafe absurd hoch. Der Mann hat, man
möge mich korrigieren, ein Experte bin ich da sicher nicht, ja
nicht zu irgendwelchen Kapitaldelikten aufgerufen. Ob das
Behaupten von irrigen Unwahrheiten überhaupt strafbar sein
muss, darüber könnte man sicherlich auch streiten (meiner
Meinung nach müsste es nicht sein), aber primär interessiert
mich, ob ihr die Strafe auch ebenso unverhältnismäßig findet,
wie ich. Insbesondere, wenn man mal so folgende Urteile zum
Vergleich ranzieht:
Metin Kaplan - 4 Jahre für einen Mord(!)aufruf, der auch
befolgt wurde.
Michel Nihoul - Drogen- und Menschenhändler im großen Stil: 5
Jahre.
Erich Honecker - Despot, Tyrann und Massenmörder: Keine
Strafe.
Adelheid Schulz - Mehrfache Mörderin und Terroristin: 16
Jahre.
Helmut Kohl - Trotz Verweigerung der Aussage keine Beugehaft.
In diesen Fällen sind entweder überhaupt keine Urteile ergangen sind oder wenn, dann wegen völlig anderer Taten. Aber generell ist ein Vergleich von Strafhöhen und -rahmen immer subjektiv. Ob ein Mord im Verhältnis zu einem Betrug oder eine Vergewaltigung in Relation zu einem Diebstahl zu hoch, zu niedrig oder gerade richtig bestraft wurde, darüber wird jeder eine eigene Meinung haben. Das Gericht hat jedenfalls die Strafe in einem vorgegebenen Strafrahmen nach ebenfalls vorgegebenen Strafzumessungsgründen auszumessen. Die in Diskussionen geforderten und die von Gerichten verhängten Strafen klaffen oft weit auseinander, weil die Gerichte auf Verbrechen neben dem konkreten Täter auch die Auußenwirkung beurteilen müssen, aber andererseits Emotionen und Rachegelüsten nicht nachgeben dürfen und ebenso Mitleid und Abneigung keine Rolle spielen dürfen.
Die Liste könnte man sicherlich endlos fortsetzen, worum es
mir geht ist eigentlich sowohl diverse politische Richtungen,
als auch verschiedene Delikte aufzuzeigen, die meiner Meinung
nach von ihrer Bestrafung her aufzeigen, dass 3 Jahre Haft für
eine reine Tatsachenverdrehung unangemessen sind.
Bei diesen Delikten geht es nicht nur um eine einfache Tatsachenverdrehung, sondern um Leugnung von millionenfachem Mord. Im Übrigen wird oft übersehen, dass das Verbotsgesetz entweder eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn voraussetzt oder, wenn es sich „nur“ um die Leugung von Völkermord handelt, diese in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise erfolgt, daß es vielen Menschen zugänglich wird. Es wird also schon eine bestimmte „Intensität“ und Gefährlichkeit dieser Äußerungen vorausgesetzt. Solche Äußerungen z.B. in Büchern passieren nicht einfach so. Wenn ich in eine Buch eine bestimmte These vertrete, denke ich mir etwas dabei und verfolge eine bestimmtes Absicht.
Da der Nationalsozialismus unter anderem die Beseitigung der Demokratie fordert, kann das Verbotsgesetz auch als Ausfluss der „wehrhaften Demokratie“ gesehen werden: Die Demokratie lässt nicht zu, dass sie - vielleicht sogar mit zunächst demokratische Mitteln - beseitigt wird.
Die Meinungsfreiheit ist zudem bereits anderweitig eingeschränkt. Ich darf auch nicht einfach in einer Zeitung behaupten, der XY sei ein Vollidiot. Diese Äußerungen sind sanktioniert und das ist auch so anerkannt. Ebenso sind - vorsätzlich unrichtige - Äußerungen sanktioniert, die darauf gerichtet sind, die Basis des demokratischen Rechtsstaates zu zerstören. Geschütztes Rechtsgut ist hier keine politische Richtung, sondern der demokratische Rechtsstaat an sich. Eine ethische Wertung in dem Sinn, dass dadurch auch der Opfer der Massenmorde gedacht wird, kann man zwar persönlich hineininterpretieren, spielt aber zumindest formaljuristisch meines Wissens keine Rolle.
Anmerken sollte man, dass diese Delikte in die Zuständigkeit der Geschworenengerichte fallen, das heißt, dass über die Schuld des Angeklagten ausschließlich die acht Geschworenen, also Laienrichter, in geheimer Beratung und Abstimmung entscheiden und die drei Berufsrichter erst bei der Strafbemessung mitstimmen.
Weiters sollte man anmerken, dass der Strafrahmen bei derartigen Delikten in Österreich bis 1992 viel höher war. Da es wegen der damals wirklich exorbitanten Strafdrohungen zu vielen Freisprüchen kam, wurden die Strafdrohungen auf das heute geltende Maß reduziert.
Grüße, Peter