Verjährung fahrl.KV

Hallo, ein Bekannter hat mir kürzlich folgenden Fall geschildert: 1996 gab es einen Vorfall im Strassenverkehr bei dem ein Fussgänger leicht verletzt wurde. Ermittlungen wegen fahrlässiger KV wurden zugunsten einer Ermittlung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingestellt, diese wiederum wegen der Verurteilung zu einer Haftstrafe auf Bewährung in einer anderen Sache.Nun meldete sich 2000 der zuständige Versicherungsträger und forderte ihn auf, für die Heilbehandlung am Fussgänger aufzukommen. Der Bekannte lehnte ab, da seine Beteiligung b.z.w. Schuld an dem Vorfall nie festgestellt wurde. Der Versicherer erwirkte einen Mahnbescheid gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Dann passierte gar nichts. 2005 teilte der Versicherer mit, das der Mahnbescheid nunmehr vollzogen werden soll.
Meines Erachtens muss erst die Schuld gerichtlich festgestellt werden, bevor Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Da das nie passiert sei, und die Tat an sich nunmehr verjährt sein dürfte, habe der Versicherer wenig Chancen. Diesen Rat gab ich ihm. Aber ganz sicher bin ich mir nicht. Weiss da jemand genaueres? Danke. Goetz

Hallo,
ich bin ganz und gar kein Profi in rechlichen Dingen.
Vieleicht hilft es dir aber weiter. Kann es nicht sein das mit den Einsetzen des Mahnbescheits die Verjährung ausser kraft geszt ist?

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Der Versicherer erwirkte einen
Mahnbescheid gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Dann
passierte gar nichts. 2005 teilte der Versicherer mit, das der
Mahnbescheid nunmehr vollzogen werden soll.

Hallo,

einen Mahnbescheid kann man nicht „vollziehen“, dazu bedarf es eines Vollstreckungsbescheides (der quasie 2. Stufe!). Wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, ist ein streitiges Verfahren durchzuführen. Also kann der Versicherer nur mittels Klage an einen vollstreckbaren Titel gelangen.

Es wäre zu prüfen, ob ein Vollstreckungsbescheid bereits erwirkt wurde, ist dem nicht so, muss der Versicherer erstmal klagen.

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber die Sache wäre 2000 eigentlich verjährt. Durch die Einlegung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides wurde die Verjährung m.E. Unterbrochen (altes Recht). Die Unterbrechung dauert fort, bis der Prozess entschieden ist, wenn er fortgeführt wird. M.E. liegt das aber nicht vor, wenn der Anspruchsteller nicht tätig wird. Nach dem hier geschriebenen war der Anspruchsteller fast 5 Jahre nicht tätig. M.E. war das nach altem Recht dann das Ende der Unterbrechung ab dem Zeitpunkt, ab dem mit Fortführung nach Treu und Glauben nicht mehr zu rechnen ist.

M.E. ist hier dann doch Verjährung eingetreten, der Versicherer soll mal klagen… ich würde die Einrede der Verjährung geltend machen.

Mfg vom

showbee