Nehmen wir mal an, daß ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der ARGE (wegen AlG II-Regelleistung) existiert, jedoch vom Adressaten nicht bezahlt wurde. Einige Jahre später wird eine Mahnung der Bundesagentur für Arbeit hinterhergeschickt.
Der Adressat fragt sich nun, ob die Zahlung zum Bescheid nicht gar verjährt ist und möchte wissen, in welchen §§ diese Verjährung geregelt ist.
AlG II aus 2005
Aufhebungsbescheid 10.04.20 06
Fälligkeit 03.05.20 07 (so spät - ist mir auch unklar)
Anforderung 04.05.20 12 („Mahnung“ und Vollstreckungsandrohung, Mahngebührfestsetzung)
>> da passen doch 4 ganze Jahre zwischen Fälligkeit (bzw. 01.01. des Folgejahres) und jetziger Mahnung. Zu Schreiben zwischendrin (Hemmung, Unterbrechung, Stundung) ist nichts bekannt.
>> also müßte die Forderung doch verjährt sein.
>> Sollte dennoch ein Einspruch / Widerspruch erforderlich sein, um die Vollstreckung zu verhindern?
Nein! Die Verjährungsfrist läuft immer vier Jahre jeweils zum Jahresende (siehe Abs. 4 des von Dir verlinkten § 50 SGB X!), hier also der 31.12.2012.
(Daher vermutlich auch der Zeitpunkt der Forderungseingangs. Wir lassen die Registratur-Kollegen kurz vor Ende der Verjährungsfrist gerne mal die Akten mit noch offenen Forderungen ziehen (bleiben aus Zeitmangel leider oft erstmal liegen, weil andere Sachen dringender sind – bis auch aus diesen Forderungen Eilsachen werden…). (Andererseits ist Mai für solche Ad-hoc-Aktionen ein relativ ungewöhnlicher Zeitpunkt; normalerweise passieren die erst kurz vor knapp im Spätherbst… 8))
Mist + sorry! Verrechnet.
(Der gefühlte 100. Versuch… Sowas sollte man nicht nachts machen.
Nein! Die Verjährungsfrist läuft immer vier Jahre jeweils zum Jahresende (siehe Abs. 4 des von Dir verlinkten § 50 SGB X!), hier also der 31.12.2012.
ich zitiere:
Aufhebungs[- und Erstattungs]bescheid 10.04.2006
Fälligkeit 03.05.2007"
Die 4-jährige Verjährungsfrist läuft schlechtenfalls vom 31.12.2007 bis 31.12.2011.
Ich würde es unter Bezugnahme auf § 50 (4) SGB X zwar geringfügig anders ausdrücken («Der Erstattungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2011», statt Bildung bzw. Angabe einer feststehenden Verjährungsfrist, also eines festen Zeitraums), im Ergebnis jedoch gebe ich Dir natürlich Recht.
(Der gefühlte 100. Versuch… Sowas sollte man nicht nachts machen.
Nein! Die Verjährungsfrist läuft immer vier Jahre jeweils zum Jahresende (siehe Abs. 4 des von Dir verlinkten § 50 SGB X!), hier also der 31.12.2012.
ich zitiere:
Aufhebungs[- und Erstattungs]bescheid 10.04.2006
Fälligkeit 03.05.2007"
Die 4-jährige Verjährungsfrist läuft schlechtenfalls vom 31.12.2007 bis 31.12.2011.
Ich würde es unter Bezugnahme auf § 50 (4) SGB X zwar
geringfügig anders ausdrücken («Der Erstattungsanspruch
verjährt mit Ablauf des 31.12.2011 », statt Bildung bzw. Angabe
einer feststehenden Verjährungsfrist, also eines festen
Zeitraums), im Ergebnis jedoch gebe ich Dir natürlich Recht.
)
Hallo und vielen Dank für die Antworten bis hier.
Ich möchte trotz der Meinung zugunsten der Verjährung nochmal Zweifel ins Spiel bringen: Ist es denn nicht möglich, daß die Verjährung des § 52 SGB X für genannten Fall gilt? Zumal im § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X vom Vorrang des § 52 geschrieben steht. Bzw.: Wofür könnte denn diese 52er Verjährung gelten?
„2002 wurde dann der Wortlaut des § 52 SGB X neu gefasst, und nun trat bereits bei der Festsetzung der Forderung bereits die Verjährungsfrist von 30 Jahren ein.“
Das hat allerdings nichts mit Verjährung zu tun, wenn es genau
nur darum geht.
Umgekehrt: Nur, wenn es genau um eine Rückforderung nach § 45 SGB X geht, greifen auch dessen spezielle Verjährungsfristen.
Aber auch da sind die typischen Ausnahmen aufgeführt wie Hemmungen - nur dass hier die Extra-Verfährung greift, wenn nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit ein Jahr nichts getan wird, siehe Absatz 4.