Wer bei einer Onlineauktion etwas anbietet
muss doch alles angeben was nötig ist zu beurteilen
was die Ware taugt…
Jetzt nehmt mal an, jemand verkauft ein Buggy mit Straßenzulassung!.
250ccm 14Kw. Weiter gibt er ein paar Lackschäden an, „aber nichts schlimmes“; hier am Kotflügel ist ein 5*5mm großes Stück Farbe ab, da ist beim ausladen der Hacken aufgeschlagen und hier ist die Farbe, weil ein ungünstiger Befestigungsgurt die Farbe abgeschabt hat.
Das Fahrzeug ist 1/2Jahr alt „fast wie Neu“
Garantie und Gewährkeistung ist ausgeschlosssen weil ein Privatverkauf vorliegt.
Der Käufer bekommt das Fahrzeug geliefert.
Aber es findet sich eine narode Stelle in der Motorverkleidung.
Handtellergroß ist die Farbe ab und vonn innnen ist der Kunstoff „blasig“ geworden weil die Hitze des Auspuffs den Kunsstoff
zu heiss hat werden lassen.
jetzt findet der Käufer, daß der Verkäufer zuvor dieses Buggy selbst einen Monat vorher, beim gleichen Aktionshaus, gekauft hatte,
Der damalige Verkäufer hatte diesen Mangel beschrieben mit "in Auspuffnähe ist durch die Hitze die Farbe (etwa 5*7cm groß) abgegangen - was aber nicht weiter stört.
Dieser Verkäufer hatte dies unterschlagen.
Das Buggy hatte 1800€ gekostet
Die Notorverkleidung koste 90€ die gesamte Reparatur 298€.
Könnte unser Käufer deshalb das Geschäft insgesamt rückabwickeln ?
falls ja wie, falls nein was tun ?
Marco