Verkäufer täuscht Mängel vor

Hallo an alle,

Am 27.08.10 wurden 10 Yoga-Matten (+1 gratis) bei einem Online-Shop bestellt. Die Bezahlung der Ware erfolgte per Überweisung im Voraus: insgesamt 145,90 € inkl. 6,90 € Versandgebühr.

Am 02.09.10 kam per E-Mail eine Versandbestätigung. Da die Ware üblicherweise nach 1-2 Tagen Lieferzeit noch nicht beim Käufer eintraf, wurde am 07.09.10 eine E-mail an den Online-Shop geschrieben. Darauf kam keine Antwort. Am Telefon wurde dann vom Online-Shop erklärt, dass das Paket wieder im Depot gelandet ist, weil niemand erreichbar war. Wenn dies wirklich der Fall gewesen wäre, hätte doch zumindest eine Zustellbenachrichtigung vom Postboten im Briefkasten liegen müssen?!

Das Paket kam dann irgendwann doch noch an (genau 14 Tage nach Bestellung).
Die obere Matte wurde dem Paket entnommen, um sie auf Tauglichkeit zu testen. Dabei wurde sie ausgerollt und auf den Boden im Büro gelegt, um zu schauen, ob sie stabil genug ist, um darauf Sport zu machen. Die Matte wurde als zu dünn und auch von der Qualität her für nicht ausreichend erklärt. Also wurde sie wieder zusammengerollt in den Karton gepackt, um die Ware dem Händler zurück zu schicken. Dabei stellte man fest, dass sich im Paket kein Retourenschein befand. In einer E-Mail an den Online-Shop bat man darum, dem Kunden einen Retourenaufkleber zukommen zu lassen. Daraufhin kam nur die Antwort, dass der Verbraucher das Paket freimachen müsse. In einem darauffolgenden Telefonat erklärte der Käufer, dass er bereits schon einmal die Versandkosten übernommen hat und nun -aufgrund seines Widerrufrechts - nicht nochmal dafür aufkommen möchte. Der Verkäufer meinte, er müsse das mit der Chefin besprechen und würde sich umgehend beim Kunden zurückmelden. Da er dies auch nach 5 Tagen nicht tat, weder telefonisch noch per E-Mail, schickte der Käufer die Ware auf eigene Kosten zurück, um nicht die 14tägige Frist verstreichen zu lassen.
Hierzu die erste Frage: Der Käufer musste nun vorab 6,90 € und für die Rücksendung 13,90 € zahlen. Ist das rechtens? Warum werden diese Kosten dem Verbraucher zu 100% auferlegt? Hätte der Verkäufer nicht zumindest einen Teil der Versandkosten übernehmen müssen, weil der Warenwert 40 € übersteigt?

Nun aber zum eigentlichen Problem: Nachdem das Paket wieder zurück geschickt wurde, erhielt der Verbraucher prompt eine E-Mail von der Chefin des Online-Shops. Darin unterstellte sie ihm, dass die Matten (also alle) benutzt wurden, sich daran Staub und Schmutz befinden würden und der Kunde sie nicht richtig eingepackt hätte, so dass der Online-Shop nur noch 9,90 € pro Matte erstatten wird (zur Erinnerung: 13,90 € pro Matte wurden bereits gezahlt). Angeblich hat die Chefin Beweisfotos gemacht. Der Käufer bat um die Zusendung der besagten Fotos, worauf die Verkäuferin antwortete, dass der Staub und der Schmutz darauf nicht zu erkennen wäre, jedoch aber der derzeitige Zustand der Ware. Der Kunde hat die Fotos nicht erhalten, stattdessen aber die Aufforderung zur unverzüglichen Entscheidung, ob er nun die 99 € oder aber die Matten zurück haben möchte.
Wie kann sich der Verbraucher denn dagegen wehren? Er ist sich sicher, dass die Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen und möchte nun sein Geld zurück haben. Sollte beim Verpacken die obere Matte tatsächlich beschädigt oder beschmutzt worden sein, kann sie doch nicht alle Matten in Rechnung stellen. Und was ist mit den Versandkosten? Sie hat ja nun trotz des Widerrufrechts ein ordentliches Plus in der Kasse. Der Verbraucher machte durch dieses Geschäft knapp 61 € Verlust. Ist hier die Beauftragung eines Anwalts nötig, um das Geld wiederzubekommen? Wie soll der Verbraucher denn beweisen, dass die Matten in einwandfreiem Zustand zurückgeschickt wurden?

Vielen Dank im Voraus!

Hallo,

mal in die AGB´s des Onlineshop schauen, wie es gehandhabt wird, wäre vor dem Kauf empfehlenswert gewesen! Kann ja noch nachgeholt werden! :wink:

VG, René

Hi René,

das wurde natürlich vor der Bestellung getan!

Nur leider findet man in den AGB nichts darüber, ob der Verkäufer dem Kunden nach Besichtigung und Prüfung der Ware eine Beschädigung „unterjubeln“ darf, um anschließend den Kaufpreis zu mindern :wink:

Fakt ist, dass die Yoga-Matten nicht benutzt wurden und in einwandfreiem Zustand zurück geschickt worden sind. Der Händler behauptet aber was anderes und möchte den Kaufpreis nur zu 70% zurückgeben.
Meine Frage lautet also, inwieweit sich der Verbraucher vor soetwas schützen kann und vor allem wie er das Gegenteil beweisen kann, um den vollen Kaufpreis plus die dazugehörigen Versandkosten erstattet zu bekommen.

VG, Su

Hallo Su,

ja es ist schwierig hier ne Beurteilung abzugeben.
Da hier Aussage gegen Aussage steht.

Des Weiteren wäre abzuwägen, Kosten/Nutzen eines Rechtsstreites.

Es gibt halt wie in jeder Brange, immer mal ein schwarzes Schaf und ob man sich vor jedem dieser Schafe schützen kann…?

VG, René

Hallo,

mal in die AGB´s des Onlineshop schauen, wie es gehandhabt
wird, wäre vor dem Kauf empfehlenswert gewesen! Kann ja noch
nachgeholt werden! :wink:

sorry. Aber per AGB lassen sich die gesetzlichen Widerrufsrechte eines Verbrauchers nicht entscheidend einschränken.

Gruß

S.J.

Hallo,

Aber per AGB lassen sich die gesetzlichen Widerrufsrechte eines Verbrauchers nicht entscheidend einschränken

Richtig! Wenn dort drinsteht „kostenlose Rücksendung“ und nun muss Geld bezahlt werden, dann sind die AGB´s ja nicht schuld!
Daher war das Ansinnen, dort mal reinzuschauen!

VG, René

Hallo Renè,

also in den AGB steht folgendes:

Widerrufsfolgen

"Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er dem Anbieter insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies auch nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.

Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden; nicht paketversandfähige Sachen werden beim Verbraucher abgeholt. Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den Verbraucher kostenfrei."

-> Demnach hätte der Käufer die Versandkosten innerhalb des Widerrufrechts nicht tragen müssen.
Jedoch war im Paket kein Retourenschein, so dass der Käufer gezwungen war, es auf eigene Kosten zurück zu senden.

Die Frage, wie der Verbraucher nun beweisen kann, dass er die Artikel unbenutzt und in einwandfreiem Zustand zurück geschickt hat, bleibt leider immer noch offen.

LG, Su

Hallo Su,

wenn ich sowas lese,denke ich immer, wir handhaben es bei uns im Onlineshop vielleicht zu kundenfreundlich…?

Nee,jetzt im Ernst:
Vorausgesetzt es liegt ein Kaufverhältnis B2C (gewerblicher Verkäufer gegenüber Endkunden) vor:

Versandkosten sind Problem des VERKäufers (in vielen Fällen:leider)

So wie geschildert: Es wäre das (fast unmögliche) Problem des Verkäufers gerichtsrelavant vorzutragen, dass eine Verschlechterung der Sache auf unsachgemäße Nutzung durch den Käufer ( und nicht lediglich Prüfung,wie es auch im Laden möglich gewesen wäre) zurückzuführen ist. Käufer sollte entsprechend unmissverständlich klarmachen,dass er Rückerstattung aller angefallenen Versandkosten + Rückzahlung des VOLLständigen Kaufpreises FORDERT.
Klarmachen, dass man „gerne“ auch eine gerichtliche Auseinandersetzung als Alternative Vorgehensweise betrachtet.
Fristsetzung: 1 Woche, das sollte ausreichen in solchem fiktivem Falle.

Gruß
Oliver

Danke OliverM,

da kommt Hoffnung auf :smile:

Allerdings könnte der Verkäufer auch die Ware manipuliert haben, denn so wie es aussieht, will er auf jeden Fall das restliche Geld behalten. Dann stünde immer noch Aussage gegen Aussage und es wird schwierig für den Verbraucher, (ggfs. vor Gericht) das Gegenteil zu beweisen. Jedoch ist es ein Versuch wert, einen offiziellen Brief per Einschreiben an den Verkäufer zu schicken und evtl. mit rechtlichen Schritten zu drohen (oder?). Wenn das schon die Lösung des Problems ist, wäre es prima.

LG, Su

Hi,

ich habe eine Nachfrage. Du schreibst Du seist Verbraucher, auf der anderen Seite wurden 10 Matten bestellt und eine davon im Büro ausprobiert.

Wofür waren diese Matten gedacht? Ein Endverbraucher würde ja normalerweise nur eine Matte bestellen.

Wurden die Matten von einer Privatperson gekauft oder von einer Firma?

Gruß
Tina

Hallo Tina,

die Yoga-Matten wurden von einem Verein für einen Yoga-Kurs bestellt.

Da der Käufer auf angemessene Qualität achten muss, hat er eine Matte, die oberste im Paket, auf den (sauberen) Boden im Büro ausgerollt, um sie zu testen.

LG, Su

Hallo,

Des Weiteren wäre abzuwägen, Kosten/Nutzen eines
Rechtsstreites.

Ähm - wenn der Laden in Verzug gesetzt wurde, zahlt er das gleich mit - wenn der Anspruch des Kunden zu recht besteht. Incl. Anwalt des Kunden.
Gruß
loderunner (ianal)

die Yoga-Matten wurden von einem Verein für einen Yoga-Kurs
bestellt.

Ein Verein ist aber kein Verbraucher. Deshalb hat er bei Fernabsatzverträgen auch kein Widerrufsrecht.

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Hallo atn,

das hab ich noch nie gehört. Wo steht denn das?
Das würde ja bedeuten, dass ein Verein niemals im Internet bestellen kann, es sei denn, er weiß - ohne vorherige Besichtigung -, dass er die Artikel behalten will, egal, ob die Ware in guter Qualität bei ihm ankommt. Das wäre ja unzumutbar.
Hätte jemand aus dem Verein die Matten persönlich in einem Yoga-Shop kaufen müssen?

LG, Su

Hallo,

das hab ich noch nie gehört. Wo steht denn das?

In §13 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html
Und das Gegenstück dazu, der Unternehmer ist in §14 BGB definiert: http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html

Das würde ja bedeuten, dass ein Verein niemals im Internet
bestellen kann, es sei denn, er weiß - ohne vorherige
Besichtigung -, dass er die Artikel behalten will, egal, ob
die Ware in guter Qualität bei ihm ankommt.

Er könnte mit dem Versender vorher die Rückgabemöglichkeit vereinbaren.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo Su,

eine natürlich Person hätte es zurückschicken können. Eine juristische Person wird hier m.E. nicht erwähnt!

Daher hat loadrunner Dir unter
/t/verkaeufer-taeuscht-maengel-vor/6098807/15
hier auch aufgelistet, wo Du nachlesen kannst, ob ein Verein eine natürliche Person ist!

Und damit dürfte der Zustand der zurückgeschickten Artikel unerheblich sein!

VG, René

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Ok, dann hab ich wieder was dazu gelernt.
Das nächste Mal wird eine Bestellung für den Verein nur noch über eine Privatperson in Auftrag gegeben… Und der Verein fordert jetzt die Yoga-Matten zurück, damit hat er zwar „schlechte“ Ware, aber finanziell wenigstens kein Minusgeschäft gemacht.

Vielen Dank an alle für die Infos, Su

da kommt Hoffnung auf :smile:

hmm, falls es tatsächlich so wäre dass (wie weiter oben im Thread beschrieben) kein Geschäft B2C anzunehmen wäre, dann könnte die Hoffnung bereits wieder recht klein sein. Schlimmstenfalls besteht dann der Verkäufer auf Abnahme der Ware - kann man sich dann (am besten im Vorfeld!!) überlegen welche Variante sinnvoller ist (in den sauren Apfel beißen und Abzug in Kauf nehmen oder riskieren am Ende 11 Matten die man so nicht haben (brauchen) kann zu Hause rumliegen zu haben.

Allerdings könnte der Verkäufer auch die Ware manipuliert
haben, denn so wie es aussieht, will er auf jeden Fall das
restliche Geld behalten. Dann stünde immer noch Aussage gegen
Aussage und es wird schwierig für den Verbraucher, (ggfs. vor
Gericht) das Gegenteil zu beweisen.

wäre das Problem des Verkäufers,zu beweisen dass die Matten beschädigt zurückkamen. Verbraucherrechte sindin der EU recht hoch (und vielfach Nachteilig für den VK) gestaltet. Will dazu jettz aber keine Diskussion anstoßen - der Alltag reicht dazu bereits.

LG
Oli