(Verkäufer) Internetverkauf 14 Euro Ware fehlt zugesicherte Eigenschaft - Rückabwicklung durch Anwalt

Hallo liebe User, ich habe eine Frage:
Ich habe vor 6 Wochen 2 verpackte Schneideschablonen (zum Basteln) verkauft, für insgesamt 14 Euro + 1,45 Euro Porto. Beim Auspacken stellte die Käuferin fest, dass es sich nicht um Schneideschablonen sondern Embossingschablonen handelt (die nicht schneiden).
Ich habe ihr geschrieben, dass ich lediglich das abgetippt habe, was auf der Verpackung stand und sie mir bitte die Sachen zurücksendet und ich ihr das Geld zurückerstatte.
Sie schrieb dann zuletzt, sie schicke die Sachen zurück.
Für mich war das dann ok und ich habe gewartet.
2 Tage später schrieb sie, dass sie um Antwort bitte, ansonsten würde sie ihren Bruder, den Rechtsanwalt kontaktieren.
Ich habe darauf nicht reagiert, weil sie mir erstens keine Frage gestellt hatte, die Ware noch nicht zurück war und ich mich mit der Aussage, sie würde den Anwalts-Bruder kontaktieren „erpresst“ fühlte.
Die Ware hat sie nie zurückgeschickt!

Gestern bekam ich das Anwaltsschreiben,

  • die Mandantin hätte zunächst um Lieferung der bestellten Ware gebeten und sowohl die korrekte Lieferung als auch die Erstattung des gezahlten Kaufpreise hätte ich unberechtigterweise abgelehnt (was beides überhaupt nicht stimmt, kann ich aufgrund des Schriftwechsels belegen)
  • rein vorsorglich wird er Rücktritt vom Vertrag erklärt, widerrufen und angefochten
  • ich soll innerhalb von 6 Tagen (dort eingehend) 21,45 Euro auf das Kanzleikonto überweisen und dann werden die Produkte zurückgesendet. (Also für die Rücksendung soll ich 5 Euro bezahlen, die Hinsendung hat ja nur 1,45 gekostet!)
  • Ansonsten werden sie ohne weiteren Schriftwechsel das Einreichen einer Zahlungsklage empfehlen.

Ich habe folgendes geantwortet: „Mir steht als Verkäufer das Recht zu, die Ware zunächst hinreichend der Beanstandung Ihrer Mandantin zu prüfen. Aus diesem Grund muss ich darauf bestehen, dass mir die Ware - wie besprochen - zunächst zur Prüfung zugesendet wird. Ich habe die Ware - wie auf den Fotos dargestellt - versendet und ich möchte bitte prüfen, ob die Eigenschaft des Stanzens tatsächlich fehlt. Laut Ihrer Mandantin konnte diese es erst sehen, nachdem sie eine der Schablonen ausgepackt hat. Desweiteren bestreite ich den Streitwert. Das Porto beträgt 1,45 Euro, wie bei der Hinsendung.“

Es kam folgende Antwort: „1. ist der Streitwert so oder so egal: die 2. Gebührenstufe geht erst ab 500 Euro weiter.
2. Haben Sie den Brief nicht aufmerksam gelesen: der Vertrag wurde zusätzlich angefochten und widerrufen. Egal, machen Sie, was Sie für richtig halten. Wir tun das unsere und werden ggf. auch die EBay Internetseite von Ihnen jur. prüfen. Zudem gehen wir aktuell davon aus, dass Die sich die DSGVO beachten.“

Nun weiß ich nicht, was ich tun soll. Ich fühle mich als Verkäufer im Recht, dass mir die Ware zunächst zugesendet wird, damit ich prüfen kann, ob es sich nicht um Stanzschablonen handelt. Und die Rücksendekosten i. H. von 5 Euro finde ich auch zu hoch bemessen (selbst ein Einschreiben würde nur 3,60 kosten!).
Andererseits möchte ich nicht mehr Kosten produzieren, denn sich im Recht fühlen und Recht bekommen sind ja 2 paar Schuhe.

Was soll ich tun?
Bin sehr Dankbar über Tipps.
Grüße A. Monetti

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… und wenn ich jetzt das Geld bezahle, kann mir der Anwalt eine Rechnung über SEINE Gebühren schicken?

Servus,

Hast Du denn schon überprüft, ob es sich um einen Rechtsanwalt handelt?

Die Textausschnitte, die Du teils wörtlich (vermutlich), teils ungefähr zitierst, legen nahe, dass er keiner ist. Wenn sich das bestätigt (geht anhand des Briefkopfs recht einfach), kannst Du den jungen Mann in eine recht unangenehme Lage bringen.

Ganz unabhängig davon ist es kaufmännisch ausgesprochen unvernünftig, in dieser Situation um fünf Euro hin oder her herumzukaspern. Du kannst Dir jetzt sehr leicht vorstellen, warum Mitbewerber, die hier etwas geschickter agieren, ihren Kunden freiwillig ein so weitgehendes Rückgaberecht einräumen: Schlicht, weil diese Handhabung von Reklamationen viel, viel billiger ist als das, was Du da grade abziehst.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

das war schon dein erster Fehler.
Eine Mail kostet nichts und du hättest dein Rücknahmeangebot nochmals erklären können.
Aus kleinen Missverständnissen werden oftmals Elefanten.
Im übrigen teile ich Aprilfischs Meinung.
Was ist wenn die Rücksendung im Brief „verschwindet“? Kein Versandnachweis, keine Nachforschung möglich. Neuer Streit.

Gruß
Bernd

Lieben Dank für Eure Antworten.

Ja, es handelt sich tatsächlich um einen Anwalt. Die Textausschnitte in " sind so 1:1 im Schriftwechsel.

Ich denke auch, dass ich des liebens Friedens Willen einfach bezahlen sollte. Aber wie gesagt, es gab von der Käuferin nie eine Anmahnung der Reparatur/Lieferung der korrekten Ware, sondern ich bat sofort um Rücksendung - und bekam dazu ihren Zuspruch - das ist ja für mich selbstverständlich. Von daher wäre meines Erachtens der Rücktritt/Widerruf des Kaufvertrages ja noch garnicht möglich. UND ich weiß ja garnicht, ob es stimmt, dass es sich nicht um Stanzschablonen handelt, es stand so auf der Bedienungsanleitung des Herstellers drauf, die den Originalverpackten Teilen beilag.

Zu guter Letzt noch die Frage - kann mir der Anwalt eine Rechnung über seine Gebühren schicken, auch wenn ich jetzt bezahle?

Grüße A. Monetti

Ja, jeder kann immer irgendwelche Rechnungen verschicken.

Schöne Grüße

MM

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Danke. Oh, das ist nicht schön für mich. Die muss ich dann auch bezahlen oder kann ich dagegen vorgehen? Schließlich sind der Schwester keine Kosten entstanden, denn es handelt sich ja vermutlich um einen Gefallen.
In welcher Höhe wird die Rechnung dann vermutlich sein?
Grüße A. Monetti

Hallo,

s. : https://www.ra-plutte.de/verbraucherrecht-2014-das-neue-widerrufsrecht-im-ueberblick/

insbesondere „10. Rücksendung“ bzw. BGB §357(4)

Gruß
Pontius

Der Verkäufer „zieht das ab“, was sein gutes Recht ist. Nenne mir doch bitte mal einen Mitbewerber der den Kaufpreis zurückerstattet, bevor er die Ware erhalten hat.

Dann hat der Käufer schlechte Karten, denn dann darf der Verkäufer die Rückzahlung von Kaufpreis und Versandkosten solange verweigern, bis der Käufer einen Nachweis erbringt, dass er die Ware abgesendet hat.

Woher soll das hier einer wissen?
Du hast schon geprüft ob es den Anwalt wirklich gibt oder das Ganze nur ein Bluff war?

Ja, den Anwalt gibt es, hatte ich schon geschrieben.

Ich bin doch privater Verkäufer :smile:

Ich würde den Betrag zurücküberweisen und die Käuferin soll den Artikel behalten und mit ihm glücklich werden.
Mir geht es jetzt eigentlich nur noch darum, ob ich die Anwaltsgebühren für ihren Bruder zahlen muss :frowning:

Hallo Martin,

du gehst anscheinend davon aus, dass es sich um gewerbliche Verkäufer handelt. Es kann aber auch sein, dass es um einen Privatverkauf geht, das ging nicht aus dem UP hervor. Ich sehe inzwischen (ich hatte heute Morgen angefangen zu schreiben und den Text nicht abgeschickt :flushed:) wurde sogar bestätigt, dass es ich um einen Privatverkauf handelt. Da ist die Zeit, die man investiert, nur Privatvergnügen, :smile:

Viele Grüße
Christa

Umso besser für dich, denn unter den rechtlichen Informationen eines großen Online-Marktbetreibers ist u.a. zu lesen:
„Als privater Verkäufer unterliegen Sie nicht den Bestimmungen des Fernabsatzrechts (§§ 312 ff. BGB). Sie sind daher gesetzlich nicht verpflichtet, dem Käufer ein Widerrufsrecht einzuräumen.
Sie haben aber die Möglichkeit, Ihren Käufern freiwillig ein solches Recht einzuräumen. Dabei können Sie die Bedingungen (Fristen, Kostentragung, etc.) frei definieren.“

Müssen musst du nicht, aber wenn du nicht nur seine Schwester glücklich machen möchtest, sondern auch noch ihn, darfst du es gerne tun. :wink:

Verstaendlich, aber muss es die Ware sein?
Oder sollte ein Foto schon den Sachverhalt klaeren koennen?

hi,

es geht aber um einen Mangel…

grüße
lipi

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Hallo,

es geht um einen angeblichen Sachmangel …
und um Widerruf:
"- rein vorsorglich wird er Rücktritt vom Vertrag erklärt, widerrufen und angefochten …
2. Haben Sie den Brief nicht aufmerksam gelesen: der Vertrag wurde zusätzlich angefochten und widerrufen. "

Gruß
Pontius