Liebe/-r Experte/-in,
wie parke ich mit korrektem Abstand vor einer Fussgängerfurt mit Lichtzeichenanlage und Haltlinie?
Hat der Abstand zur Lichtzeichenanlage (5 m) Priorität oder der Abstand der Haltlinie (3,50 m)?
In §12 der StVO kann ich diesbezüglich leider nichts finden.
Vielen dank für Ihre hilfreiche Information!
Hallo,
die Antwort lautet wie folgt:
An Kreuzungen mit LZA, gilt ein Parkverbot von 10m. Die 10m sollen Lkw hindern, 5m vor der LZA zu parken und damit die Sicht auf die LZA (Lichtzeichenanlage)zu blockieren.Das gilt auch für Bahnübergänge.
Sind vor der Kreuzung Fahrstreifen mit dem Vkz 297 ( Pfeile auf der Fahrbahn) gekennzeichnet, ist das Parken auf dieser Markierung verboten.Diese Meterzahl gilt immer von der Haltelinie aus.
M.f.G.
Hallo,
die Antwort lautet wie folgt:
Vielen Dank! Gelten die 10 m auch im Fall von Haltlinien (VKZ) vor Fussgängerfurten mit LZA? Falls ja, welche Ordnungswidrigkeit begehe ich, wenn ich die 10 m nicht einhalte?
Es handelt sich übrigens nicht um eine Kreuzung per Definitionem sondern um eine LZA mit Vkz 294 und Fussgängerfurt an einer vierspurigen Strasse: zwei durchgängig hin, zwei gegen mit breitem Mittelstreifen, hinter der Anlage auf den Gegenspuren eine Einmündung.
Ich freue mich auf Ihre Information.
An Kreuzungen mit LZA, gilt ein Parkverbot von 10m. Die 10m
sollen Lkw hindern, 5m vor der LZA zu parken und damit die
Sicht auf die LZA (Lichtzeichenanlage)zu blockieren.Das gilt
auch für Bahnübergänge.
Sind vor der Kreuzung Fahrstreifen mit dem Vkz 297 ( Pfeile
auf der Fahrbahn) gekennzeichnet, ist das Parken auf dieser
Markierung verboten.Diese Meterzahl gilt immer von der
Haltelinie aus.
M.f.G.
Hallo, „Parker“
also, grundsätzlich ist das Parken vor Fußgängerüberwegen nur 5 Meter davor erlaubt. Sollte dieser durch Verkehrszeichen oder eine Lichtzeichenanlage verboten ist, gelten sogar 10 Meter.
Ich hoffe mal, man hat Sie nicht abgeschleppt.
Oh nein, diese Fragen dienen lediglich dazu, um endlich einmal Klarsicht in kontroverse Diskussionen zu bekommen.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
P.S.: Abschleppgefahr bei falschem Parken unter diesen Bedingungen ist mir bekannt. Wie sähe es mit Anzeige wegen Ordnungswidrigkeit gemäss welchem § der StVO aus?
Gibt es da etwas?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Zum Thema Abschleppen hält sich der Gesetzgeber sehr zurück, dieses ist eigentlich nur gestattet, wenn durch das abgestellte Fahrzeug Gefahr für das Leben anderer darstellt, oder eine allgemeine Gefahr gegenüber Einrichtungen oder der freien Zufahrt von Feuerwehr, Krankenwagen, Zugang zu Kanaldeckeln usw. angezeigt ist.
Die Gemeinden legen dieses Thema aber gern sehr weiträumig aus, weil das viel Geld in deren Kassen spühlt.
Eine Ordnungsstrafe wäre hier oft im Rahmen der Verhältnismäßigkeit angebrachter, aber unser Staat ist eben unersättlich.
Entschuldigung für die Tippfehler in meiner ersten Mail.
Beim Korrekturlesen war sie leider schon raus.
Was wäre(n) das denn für eine Ordnungsstrafe oder Ordnungsstrafen-Möglichkeiten? Welcher § StVO würde gelten? Ich habe mal in der StVO geschaut, da gibt es im Zusammenhang mit Parken und Fussgängerfurten mit LZA eigentlich nur inm §1 StVO die Tatbestandsnummer 101048 Sie parkten auf einer Fußgängerfurt der Lichtzeichenanlage und behinderten dadurch andere. Und die kann doch nicht bei der bisher diskutierten Parksituation zutreffen.
Tippfehler habe ich auch gemacht, Entschuldigung dito.
Guten Abend,
da haben Sie vermutlich einen Tatbestand gefunden, der nicht speziell geregelt ist. Immer dann zieht die allgemeine Regel „niemand darf behindert werden“. Also 5 m von der Haltelinie meine ich als ausreichend zu sehen…
Urteile habe ich auch nicht finden Können.
Bleibt doch ein kleine Fragezeichen!
mfg
strcuki
Mir ist weder der Mindestabstand von 5 m noch von 3,5 m bekannt. Einzig entscheidend ist, meiner Meinung nach, der Abstand zur Ampel von 10 m, wenn man diese verdecken würde, z.B. mit einem Lkw. (§ 37 I Satz 1 StVO)
Gern lass ich mich über die mir unbekannten Abstände belehren, wenn Sie Quellen dafür nennen können.
Viele Grüße!
Danke, ja dieser § ist konkret formuliert. Dengegenüber steht aber die allgemein gehaltene Formulierung im aktuellen Verwarnungs- und Bussgeldkatalog 2010:
„Parken: Verlassen des Fahrzeugs oder Halten für mehr als 3 Minuten
Unzulässig gehalten z.B. auf Fußgängerüberwegen, bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten, an Taxiständen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen*, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot… 10,- EUR, bei Behinderung 15,- EUR“.
* Hier fehlt der Zusatz aus § 37 I Satz 1 StVO: „wenn es dadurch verdeckt wird“.
Was gilt nun? Der Verwarnungs- und Bussgeldkatalog oder § 37 I Satz 1 STVO?
Liebe/-r Straßenfloh,
entsprechend derzeit gültigem § 12 Abs 1 Nr. 7 StVO ist das Parken bis 10 m vor der Lichtzeichenanlage verboten, wenn die Sicht auf diese dadurch verdeckt wird. Wenn eine Markierung zur Trennung der Fahrbahn aufgetragen ist auf deren gesamten Länge, wenn die Restbreite der Fahrbahn weniger als 3 m beträgt. Die 10 m LZA gehen unter der o.g. Voraussetzung aber immer vor. Vielleicht nützt das was… am besten wäre, wenn ich den § wüsste, wonach abgestraft wurde und evtl. auch eine Darstellung der Örtlichkeit hätte.
LG
Conny
Hallo,
Da kannst Du auch nichts finden, da es kein generelles Halt- oder Parkverbot vor Ampeln oder Haltlinien (Zeichen 294) gibt.
Ein Haltvervot würde nur daraus resultieren, wenn Pfeile (Zeichen 297) auf der Fahrbahn markiert sind.
Wenn eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) markiert ist, darf nicht geparkt werden.
Gruß Muffy
Guten Morgen Conny,
Danke für die Antwort. Wir diskutieren gerade mit Nachbarb die Parksituation vor unserem Haus, die am Abend am 19:00 h kritisch wird. Wir wollen alle platzsparend parken, um anderen Fahrern auch Möglichkeiten zum Parken einzuräumen.
So pflegen wir kurz (sprich ca. 50-70 cm)vor der Haltlinie zu parken, aber immer mit einem unguten Gefühl im Bauch. Mehr Sicherheit wäre einfach gut.
Gerne würde ich ein Photo von der Kreuzung hochladen, aber ich weiss ncht, ob es geht. Können Sie mir einen Tipp geben wie ich Ihnen das Bild zukommen lassen kann?
LG,
Strassenfloh
Guten Morgen Muffy,
herzlichen Dank für die Information. Ich sehe es auch so, möchte aber mehr Sicherheit gewinnen. Zum Hintergrund meiner Frage siehe meine Antwort an Conny (im Forum über dieser Antwort).
LG,
Strassenfloh
Guten Morgen Strassenfloh,
wo ist es denn? Dann kann ich mir die Sache evtl. über google maps mal anschauen.
Einen schönen Tag noch.
Conny
Hamburg, Wiesendamm / Wiesendammbrücke.
Hallo Conny,
ich habe eben selbst in Google Maps geschaut. Leider ist die Darstellung dort nicht mehr aktuell, sie datiert von vor 2 Jahren, als die Wiesendammbrücke völlig abgerissen und neu gebaut wurde. Auf diese Weise lässt sich also kein Bild von der geschilderten Anlage machen. Was nun?
LG, Strasenfloh
Offenbar nutzen Sie eine nicht offizielle Quelle des Bußgeldkataloges. Hier finden Sie die offizielle Version des Ministeriums:
http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2002/index.html
Die genannten 10m vor der Ampel beziehen sich, wie gesagt auf § 37 I Satz 1 StVO. Mit Fußgängerüberweg ist ein Zebrastreifen und nicht eine Fußgängerfurt gemeint. Hier gilt das Parkverbot 5m davor (Anlage 2 zu § 41 I StVO Zeichen 293)
Es gilt also, imho, im genannten Fall ausschließlich die 10m Regel bei Verdecken der Ampel!
Gruß
Hallo!
Deine Meterangaben sind mir ehrlichgesagt nicht geläufig:
Zum Thema Halten/Parken vor LZA´s ist § 37 StVO einschlägig:
§37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen vor. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Die 5-Meter-Regelung kommt aus dem Kreuzungs-/Einmündungsbereich:
§ 12 (3) StVO: Das Parken ist unzulässig
1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
Die Regelung, dass man 3,5 Meter vor einer Haltelinie nicht parken darf, kenne ich ebenfalls nicht.
Unabhängig davon würde ich einfach sagen, dass eine Erlaubnis nicht einen anderen Verkehrsverstoß rechtfertigt, sprich, das Parken wäre zwar durch den korrekten Abstand zur Haltelinie erlaubt, aber dadurch verstoße ich gegen den Mindesabstand zur LZA/Kreuzung, so begehe ich trotzdem eine Verkehrsordnungswidrigkeit.
Sonst müsste ich mich ja auch an keine Geschwindigekitsbegrenzung halten. Denn irgendwo steht, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts 50 km/h und außerorts 100 km/h beträgt.
Grüße,
Steffen