Guten Tag,
Es geht um diese Anmerkungen, die auf dem Merkblatt bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein stehen.
**Während der geförderten Weiterbildung mindert sich die
Anspruchsdauer für jeweils zwei Tage des Bezuges von
Arbeitslosengeld nur um jeweils einen Tag.
Wird durch die Minderung während der Weiterbildung eine Anspruchsdauer von 30 Tagen erreicht, unterbleibt eine weitere Minderung der Anspruchsdauer.**
Es fällt auf, dass das viele als „Beamtendeutsch“ bezeichnen und es manche unterschiedlich interpretieren.
Folgendes Beispiel:
- Regulärer Anspruch auf ALG1 bis Ende März 2010.
- Weiterbildung von Anfang August - Mitte Dezember 2009 (eingetragen als 5monatige Weiterbildung)
Wenn man nun von einer MINDERUNG von 2:1 ausgeht, dann würde das nun bedeuten, dass der Anspruch in dem genannten Beispiel nicht bis Ende März 2010 geht, sondern nur bis Mitte Januar 2010?
Ein Arbeitsberater erzählte dem Arbeitnehmer nun, dass sich das ALG1 aber VERLÄNGERN würde, da bei einer Weiterbildung von 5 Monaten ALG1 um 2 1/2 Monate verlängert wird … da man ja während dieser 5 Monate pro zwei Tage Weiterbildung nur 1 Tag ALG1 „verbraucht“, was eben einer VERLÄNGERUNG gleichkommen würde. Sowas Ähnliches steht auch hier …
QUELLE:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/…
**Wenn ein ALG1-Empfänger eine Weiterbildung genehmigt bekommt, bezieht dieser i.d.R. „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung“. Unterhaltsgeld existiert (in diesem Fall) nicht. Wenn nun diese Schulung 8 Monate dauert, Verlängert sich der Anspruch auf ALG1 um 4 Monate. Dabei ist es egal, ob der LN (Leistungsnehmer) bereits über seinem Gesamtanspruch (12 Mon.) liegt.
Also:
Gesamtanspruch ALG1 = 12 Monate
LN hat schon 4 Monate bis Schulungsbeginn „vertödelt“
Schulungsdauer = 8 Monate
Real-Restanspruch ALG1 nach der Schulung = 30 Tage
- 2:1 Umrechnung (2 Schulungstage/1 Anspruchstag)
Real-Restanspruch = 4 Monate, nach der Schulung
Man kann bei diesem Beispiel sagen, der LN „verlängert“ seinen ALG1-Anspruch um 3 Monate durch die Weiterbildungsmaßnahme.
All das steht übrigens noch genauer in den kleinen Heftchen von der BA
(Heft Nr. 6, auf Seite 15/16, Nr. 3.2.1 ff)**
Es würde mich freuen, wenn jemand nähere Infos hätte, da dieses Thema ein wenig verwirrend ist.
MfG
Tom