Verlängerung ALG1 bei Weiterbildung?

Guten Tag,

Es geht um diese Anmerkungen, die auf dem Merkblatt bei einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein stehen.

**Während der geförderten Weiterbildung mindert sich die
Anspruchsdauer für jeweils zwei Tage des Bezuges von
Arbeitslosengeld nur um jeweils einen Tag.

Wird durch die Minderung während der Weiterbildung eine Anspruchsdauer von 30 Tagen erreicht, unterbleibt eine weitere Minderung der Anspruchsdauer.**

Es fällt auf, dass das viele als „Beamtendeutsch“ bezeichnen und es manche unterschiedlich interpretieren.

Folgendes Beispiel:

  1. Regulärer Anspruch auf ALG1 bis Ende März 2010.
  2. Weiterbildung von Anfang August - Mitte Dezember 2009 (eingetragen als 5monatige Weiterbildung)

Wenn man nun von einer MINDERUNG von 2:1 ausgeht, dann würde das nun bedeuten, dass der Anspruch in dem genannten Beispiel nicht bis Ende März 2010 geht, sondern nur bis Mitte Januar 2010?

Ein Arbeitsberater erzählte dem Arbeitnehmer nun, dass sich das ALG1 aber VERLÄNGERN würde, da bei einer Weiterbildung von 5 Monaten ALG1 um 2 1/2 Monate verlängert wird … da man ja während dieser 5 Monate pro zwei Tage Weiterbildung nur 1 Tag ALG1 „verbraucht“, was eben einer VERLÄNGERUNG gleichkommen würde. Sowas Ähnliches steht auch hier …

QUELLE:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/

**Wenn ein ALG1-Empfänger eine Weiterbildung genehmigt bekommt, bezieht dieser i.d.R. „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung“. Unterhaltsgeld existiert (in diesem Fall) nicht. Wenn nun diese Schulung 8 Monate dauert, Verlängert sich der Anspruch auf ALG1 um 4 Monate. Dabei ist es egal, ob der LN (Leistungsnehmer) bereits über seinem Gesamtanspruch (12 Mon.) liegt.

Also:
Gesamtanspruch ALG1 = 12 Monate
LN hat schon 4 Monate bis Schulungsbeginn „vertödelt“
Schulungsdauer = 8 Monate
Real-Restanspruch ALG1 nach der Schulung = 30 Tage

  • 2:1 Umrechnung (2 Schulungstage/1 Anspruchstag)

Real-Restanspruch = 4 Monate, nach der Schulung

Man kann bei diesem Beispiel sagen, der LN „verlängert“ seinen ALG1-Anspruch um 3 Monate durch die Weiterbildungsmaßnahme.

All das steht übrigens noch genauer in den kleinen Heftchen von der BA
(Heft Nr. 6, auf Seite 15/16, Nr. 3.2.1 ff)**

Es würde mich freuen, wenn jemand nähere Infos hätte, da dieses Thema ein wenig verwirrend ist.

MfG

Tom

(Er-)Klärungsversuche
Hi!

Da Du leider keine konkreten Daten nennst, beruht meine Antwort auf Annahmen, jedoch ist sie vom Grundsatz her natürlich immer anwendbar.

Halt! Eine Vorbemerkung habe ich noch:
Es muss gm. § 117 (1) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__117.html) konsequent unterschieden werden zwischen
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (kurz: Alg-W) und
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (dem („regulären“) Alg),
da dies zwei unterschiedliche Leistungsarten darstellt!

  1. Regulärer Anspruch auf ALG1 bis Ende März 2010.

1. Annahme: Alg-Anspruch (zumindest ursprünglich) für den gesamten Monat März (= 30 Kalendertage (KT))

  1. Weiterbildung von Anfang August - Mitte Dezember 2009 (eingetragen als 5-monatige Weiterbildung)

2. Annahme: Weiterbildung (WB) von Mo, 03.08.09, bis Fr, 18.12.09 (= 138 KT)

Wenn man nun von einer MINDERUNG von 2:1 ausgeht, dann würde das nun bedeuten, dass der Anspruch in dem genannten Beispiel nicht bis Ende März 2010 geht, sondern nur bis Mitte Januar 2010?

Grob ausgedrückt ist das grundsätzlich erst einmal korrekt. Hier die Rechnung:

  • 138 KT Alg-W verbrauchen 69 KT des Alg-Anspruchs

  • 30 KT Mrz.-Alg '10 − 30 KT Feb.-Alg '10 − 9 KT vom Jan.-Alg '10 = 22.01.2010

Die Ausnahme vom Grundsatz (die bei obiger Rechnung zwar nicht zum Tragen kommt, aber evtl. schon realistisch ist, weil meine Daten ja nur auf Annahmen beruhen):

Wenn vom Ende der WB Mitte Dez. 2009 bis zum (durch die Dauer der Weiterbildung (Alg-W-Bezug) bedingten) Ende des „regulären“ Alg Mitte Jan. 2010 nicht für mindestens 1 Monate (= 30 KT) Anspruch auf „reguläres“ Alg besteht (sondern vielleicht nur für 28 KT oder so), dann bekommt man halt nach der WB eben noch diesen gesetzlich vorgeschriebenen einen Monat Alg und nicht weniger (vgl. § 128 (1) Nr. 8 + (2) S. 3 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__128.html).

Ein Arbeitsberater erzählte dem Arbeitnehmer nun, dass sich das ALG1 aber VERLÄNGERN würde, da bei einer Weiterbildung von 5 Monaten ALG1 um 2 1/2 Monate verlängert wird … da man ja während dieser 5 Monate pro zwei Tage Weiterbildung nur 1 Tag ALG1 „verbraucht“, was eben einer VERLÄNGERUNG gleichkommen würde.

Glaube niemals den (leistungsrechtlichen) Worten eines Arbeitsvermittlers, wenn man nicht von einem MA der Leistungsabteilung dieselbe Auskunft bekommen hat! :smile:

Selbst, wenn der AV das Richtige meinte, hat er es zumindest äußerst missverständlich ausgedrückt… Das ist auch irgendwie logisch; ist doch Leistungsrecht nicht der Arbeitsvermittlung täglich Brot – im Gegensatz zum Team AN-Leistungen!
Ich verweise meine Kunden mit vermittlungsrechtlichen Fragen ja auch an ihre Arbeitsvermittler, weil die (in der Regel :smile: besser darüber Bescheid wissen (auch wenn ich inzwischen sicherlich das eine oder andere aufgeschnappt habe)! Ich weiß gar nicht, warum manche Kollegen im umgedrehten Fall damit solche Probleme haben…

Sowas Ähnliches steht auch hier …
QUELLE:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/

Auch hier ist wohl das Richtige gemeint, wird aber durch das Wort „Verlängerung“ wieder sehr missverständlich.

Tatsächlich ist damit eigentlich nur gemeint, dass ein Bezug von Alg-W nicht vollständig auf den Alg-Anspruch angerechnet wird, sondern eben nur teilweise (bzw. zur Hälfte) (sodass man nach Ende der WB nicht sofort in den Alg-II-Bezug fällt, sondern noch etwas Reserve hat).
Dem Wortsinne nach unrichtig wird hier von „verlängern“ gesprochen.

(Das ist ungefähr das gleiche, als wenn behauptet wird (was leider oft der Fall ist), dass sich ein Alg-Anspruch durch Krankengeldbezug (KRG) „verlängert“.
Nur dass KRG im Gegensatz zu Alg-W gar nicht auf den Alg-Anspruch angerechnet wird, sodass man nach dem KRG-Bezug den Zeitraum wiederbewilligt bekommt, der vor dem KRG-Bezug halt noch übrig war. (Bei Alg-W analog die Hälfte bzw. mind. 1 Monat.))

LG
Jadzia

Hallo,

danke für die ausführliche Antwort zu so später Stunde.

Also lagen weder mein Arbeitsberater, noch der Typ in dem anderen Forum richtig, da sich das ALG1 anscheinend doch verkürzt und nicht „verlängert“ (in dem Sinne) … denn diese Leute sprachen nicht von den 30 Tagen Mindestbezug NACH dem Ende der Weiterbildung, sondern davon, dass sich das ALG1 bei einer 5monatigen Weiterbildung um 2 1/2 Monate verlängert … also nicht bis Ende März 2010, sondern dann wie oben geschildert bis Mitte Mai 2010.

Hätte man ja vorher bis Ende März bekommen und nun nur noch bis Mitte/Ende Januar.

Also kann man behaupten, dass dieser Umstand eigentlich eher negativ zu betrachten ist … wenn ich mal den positiven Aspekt der Weiterbildung aussen vorlasse.

MfG

Tom

Hi!

danke für die ausführliche Antwort zu so später Stunde.

Habe Migräne und kann nicht schlafen (obwohl ich morgen arbeiten muss…) Da ich meinen Beruf so liebe, entspannt es mich natürlich, leistungsrechtliche Auskünfte zu geben. :wink:

Also lagen weder mein Arbeitsberater,

Es gibt seit der Reform vor ein paar Jahren keine Arbeits_berater_ mehr. Die Berater sind entweder aufgestiegen oder zu „normalen“ Arbeitsvermittlern „degradiert“ worden (natürlich bei selbem Gehalt…). :smile:

Also kann man behaupten, dass dieser Umstand eigentlich eher negativ zu betrachten ist

Das ist meiner Meinung nach Ansichtssache. Schließlich kann man auch umgedreht argumentieren und sagen: „beides ist Alg“ und den Alg-Anspruch voll gegen den Alg-W-Anspruch aufrechnen, sodass nach der WB nix mehr über ist.

LG
Jadzia

Hola!

Ihr beide zäumt das Pferd von hinten auf - also mal langsam :smile:

Nehmen wir mal an, am 01.08. hat ein Arbeitsloser noch „Restanspruch“ auf ALG von 270 Tagen, also bis 31.03.
Wenn der AL am 16.12. die Weiterbildungsmaßnahme abschließt (also ALG-mäßig gesehen nach 136 Tagen), hat sich der Anspruch auf ALG aber nur um 68 Tage gemindert. Er hat also vom 17.12. an noch 202 Tage lang Anspruch auf ALG - also bis zum 08.07. (14 Tage Dez; 180 Tage Jan-Jun; 8 Tage Jul).
Von daher „verlängert“ sich die Bezugsdauer des ALG.

Lg,
Alex

Wie schön, …
… dass Du mir meinen Job erklären willst! :smile:

Von daher „verlängert“ sich die Bezugsdauer des ALG.

Und dann auch noch falsch… Wir sollten auch unsere Berechnungssoftware sofort umprogrammieren lassen!

Gruß
Jadzia

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