Angenommen eine 7. Klasse macht während eines Landschulheimaufenthaltes in Weitwegvonzuhausegau eine längere Fahrradtour. Einer der beiden begleitenden Lehrer fährt eigentlich am hinteren Ende der Gruppe, überholt aber den letzten Schüler, der Probleme mit der Gangschaltung des Leihfahrrads hat. Als die Klasse mitsamt Lehrern bereits außer Sicht ist, stürzt der Schüler mit dem Fahrrad und verletzt sich. Eine zufällig vorbeifahrende Polizeistreife sammelt den ziemlich aufgelösten dreizehnjährigen Schüler ein, versorgt die Schürfwunde und bringt ihn schließlich zum Zielpunkt der Fahrradtour, wo die Klasse bereits wartet.
Erfolgt in einem solchen Fall automatisch eine Anzeige wegen Verletzung der Aufsichtspflicht?
Nehmen wir einmal an, dass die Eltern gar nicht zwingendermaßen Anzeige erstatten wollen, sondern sich lediglich darauf einstellen wollen, wie der Lehrer ihnen wohl beim bevorstehenden Gespräch entgegentreten wird.
Da die „Fnder“ des verletzten Schülers ja Polizisten waren, ist der Gedanke naheliegend, dass diese - sofern dies möglich ist - bereits entsprechende Schritte eingeleitet haben.
Ich glaube nicht, das eine Anzeige automatisch und zwingend erfolgt. Letztlich wird der Bub zum Ziel gebracht und die Beamten werden ihn in die Obhut der Betreuer geben. Sicher wird dann das Ganze thematisiert werden, klar. Aber direkt Anzeige?
Wobei in diesem Fall erst mal geklärt werden sollte, ob eine direkte Pflichtverletzung überhaupt vorliegt. Erst dann stellt sich die Frage nach Offizialdelikt, oder nicht.
Gibt es denn einen Grund warum man sich „wappnen“ muss?
Anders gefragt: Gibt es eine Geschichte zu dieser Geschichte? Wenn ja, welche?
Selbst wenn der aufsichtsführende Lehrer einen Fehler gemacht haben sollte, muss man nicht gleich mit „Zauberworten“ Wie „Verletzung der Aufsichtspflicht“ und „Dienstaufsichtsbeschwerde“ kommen. Ich fürchte auf diese Art und Weise wird es kein konstruktives Gespräch sondern ein einseitiger Vorwurf …
Der Lehrer hat die Eltern zum Gespräch gebeten, nicht umgekehrt.
Zum Hintergrund ist lediglich zu wissen, dass die Organisation der Klassenfahrt seitens der Lehrer bereits sehr - vorsichtig formuliert - chaotisch war (wegen zu später Buchung einen Tag verkürzt, teurer Bus statt wie üblich Bahn, nächtliche Abfahrt und Rückkehr mit nicht feststehender Uhrzeit und nicht funktionierender Telefonkette wegen des Fehlens einer aktuellen Adressliste).
Das dürfte ziemlich unstrittig sein: Die Lehrer haben bei einer Pflichtveranstaltung während eines Landschulheimaufenthalts die Aufsichtspflicht. Der Schüler wurde dabei mit einem nicht ordnungsgemäß funktionierenden Fahrrad in einer ihm unbekannten Gegend zurückgelassen und kam dabei zu Schaden.
Hallo,
leider erlese ich aus Deiner Frage nicht, warum der zuletzt fahrende Lehrer seine Position verlassen hat.
Ungeklärt ist ebenfalls, ob die Gangschaltung des Rades untauglich war, ober ob der Schüler das System nicht verstanden hat…
Das sieht für mich aber nicht so aus, als ob er da mit Vorwürfen rechnen würde. Oder dass er erwartet, dass ihm mit „Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten“ gedroht werden sollte.
Wer da wo welches „Chaos“ verursacht hat, sei mal offen.
Möglicherweise ist den Lehrern auch bewusst, dass sei mit drin stecken könnten.
Ich würde ganz unbefangen zum Gespräch gehen. Wie es dann weiter gehen soll, kann sich immer noch beim Termin ergeben. <Oder gibt es noch eine Geschichte dazu?
Es ist Schultradition, dass die siebten Klassen immer an denselben Ort auf Klassenfahrt gehen. Deshalb gab es einen seit langem üblichen Ablauf - den die Lehrer in diesem Jahr aufgrund zu später Buchung versaubeutelt haben, wie sie beim Elternabend selbst zugegeben haben.
Laut dem Schüler sprachen die Polizisten nach dem Abliefern noch länger alleine mit dem Lehrer, weshalb seitens der Eltern eben der Gedanke zwecks der Sache mit der Aufsichtspflicht aufgekommen war.
Sowas kann passieren. Das Ergebnis muss nicht unbedingt „schlecht“ sein, auch wenn es nicht der „Tradition“ entspricht.
Also hat der Schüler nicht mitbekommen über was sich da unterhalten wurde?
Man könnte sich auch über
Sicherheit auf Straßen bzw. mit Fahrrädern
die tatsächlichen und/oder vermeintlichen Verletzungen des Schülers
alternative Radrouten
Hinweise zur Fahrradreparatur
das Wetter
oder sonstwas
unterhalten haben. Hat denn der Schüler bemerkt, dass beispielsweise die Personalien des Lehrers aufgenommen wurden? Oder irgend was anderes Offizielles?
Ich würde erst urteilen, wenn ich beide Seiten gehört hätte.
das ist weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat und schon gar kein Offizialdelikt.
Interessant ist sie nur im Hinblick auf Schadensersatz. Bei Lehrern u.ä., die von Berufs wegen dazu verpflichtet sind, kann natürlich der Dienstherr bzw. Arbeitgeber disziplinarische Maßnahmen ergreifen.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann auch strafrechtlcihe Folgen haben:
Verletzt ein Lehrer die ihm obliegende Aufsichtspflicht, so stellt sich die Frage, wer letztlich die Kosten für den Ersatz eines dadurch eintretenden Schadens des Schülers oder eines Dritten zu tragen hat.
Dabei kann sich eine Haftung in dreierlei Hinsicht ergeben:
! Zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz)
! Strafrechtliche Haftung
! Disziplinarrechtliche Haftung
Personenschäden von Schülern
„Soweit es sich dabei um Personenschäden handelt, ist die Haftung des Lehrers durch die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel abgelöst.“…
„Die Haftungsfreistellung besteht allerdings nicht, wenn eine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung
gegeben ist, d.h. wenn ein Lehrer bewusst und gewollt seine Aufsichtspflicht verletzt und den
eintretenden Schaden billigend in Kauf nimmt.“
(Amberg, H.: Aufsichtspflicht und Haftung des Lehrers, BA – GUV, München 1983)
Folgen der Verletzung der Aufsichtspflicht
„Verletzt ein Lehrer schuldhaft die ihm obliegende Aufsichtspflicht und wird dadurch ein Schaden
verursacht, so ersetzt diesen – soweit die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler nach der
Reichsversicherungsordnung eingreift – der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, in den
anderen Fällen der Staat. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Staat kann bei
dem Lehrer Rückgriff nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§§ 637,
640 Reichsversicherungsordnung bzw. Artikel 34 Grundgesetz, § 86 Landesbeamtengesetz).
( aus: VV des Kultusmin. Vom 19.8.1982, zuletzt geänd. am 19.4.1983)
Strafrechtliche Haftung
Verletzungen der Aufsichtspflicht führen dann zu einer strafrechtlichen Ahndung, wenn der
Aufsichtsführende vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen hat.
Disziplinarrechtliche Haftung
Dienstrechtlich gesehen ist die Vernachlässigung der Aufsichtsführung ein Dienstvergehen.
Welche Maßnahmen der Dienstherr für angemessen hält, wird sich nach der Schwere der
Dienstverletzung richten.
Aber: wurde die Schürfwunde ärztlich behandelt? Wenn ja (und das sollte schon aus eventuellen, hoffentlich nicht eintretenden Spätschäden geschehen), übernimmt nicht die eigenen Krankenkasse die Kosten, sondern die Versicherung des Schulträgers.
Ein Beispiel: ein Schüler hat auf einer Klassenfahrt einen kleineren Unfall (durch eigene Unachtsamkeit, aber ein Unfall, wie er eben passieren kann,nehmen wir mal an, er rutscht einfach aus und fällt hin) und dadurch bricht ein Zahn ab. Hier ist es unbedingt notwendig, dass der Unfall der Versicherung des Schulträgers (z.B. Unfallkasse Hessen, ich nehme an, andere Bundesländer, ähnliche Versicherungen) gemeldet wird. Für den Patienten ergibt sich daraus kein Unterschied, die Bezahlung läuft „hinter den Kulissen“ eben über eine andere Versicherung. Aber: sollte in späteren Jahren es mit diesem Zahn Probleme geben, dann kommt nicht die eigenen KV (mit eventuell nicht unerheblichen Selbstkosten) für die Behandlung auf, sondern wieder die Unfallkasse, sofern der ursprüngliche Schaden dokumentiert wurde.
Sollte dies alles so gelaufen sein, kann durchaus die Unfallkasse selbst nachfragen, wie es denn zu der Nicht-Beaufsichtigung gekommen ist. Und das kann durchaus Konsequenzen für den Lehrer haben.