Vermieter betritt leere vermietete Wohnung

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an Familie A kündigt ihren Mietvertrag fristgerecht, zieht aber lange vor Vertragsende bereits aus. Die Wohnung ist also leer (bis auf einen Besen und einen Mülleimer).

Auf ein früheres Ende des Mietvertrages lies siche der Vermieter nicht ein, was ja sein gutes Recht ist.

Dann erhalten die As einen seltsamen Anruf vom Vermieter. Er möchte gerne in die Wohnung um für Renovierungsmaßnahmen etwas auszumessen. Allerdings möchte er einfach so in die Wohnung gehen weil er ja (VERSION A)einen Generalschlüssel hat oder (VERSION B)einen Schlüssel der As haben möchte, von dem er weiß dass er bei Nachbarn liegt. Den As ist dies nicht recht, schließlich zahlen sie noch Miete und trauen dem Vermieter auch nicht recht über den Weg.

Nun die Fragen: dürfte der Vermieter einfach so (ohne Rücksprache bzw. trotz Widerspruch der Mieter) mit seinem Schlüssel in die leere Wohnung? Darf er überhaupt so einen Schlüssel haben? Können die As, wenn sie feststellen, dass er nun öfter eigenmächtig in die Wohnung geht dagegen etwas unternehmen?

Danke
Babel

Dem Vermieter ist noch vor Ablauf des Mietvertrages ein Betreten der Wohnung zu ermöglichen - nehme ich mal an, aber nur nach Rücksprache mit dem Mieter -ist doch klar , dieser hat das aber zu gewährleisten, denn neue Mieter dürfen vor einzug sich eine neue Wohnung anschauen. Auf jeden Fall wars bei mir und Bekannte so . Da war die Wohnung noch bewohnt. Und zumindest zur Wohnungsabnahme muss er rein. Ihr könnt froh sein, dass er gefragt hat. Natürlich muss der Vermieter / Hausmeister einen Schlüssel für die Wohnung haben. (Notfälle, Feuerwehr, Polizei) Er darf ihn aber nicht willkürlich benutzen. Bittet doch eure Nachbarn, den Vermieter in die Wohnung zu begleiten.
Gruß Micha

huh??
Hallo,

Natürlich muss der Vermieter /
Hausmeister einen Schlüssel für die Wohnung haben. (Notfälle,
Feuerwehr, Polizei)

In welchen Gesetz steht das geschrieben?

Mag sein, dass es bei vielen Mietverhältnissen so gehandhabt wird, aber dass es so sein muss stimmt einfach nicht und ist nur ein Gerücht das sich wacker hält.

liebe Grüße
Jasmin

das ist mir ebenso grad in den Sinn gekommen…wo steht das ??? IM GG steht:Unverletzlichkeit der Wohnung als höchstes Gut festgeschrieben

Wallflower

Hallo,

der Vermieter hat bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Zutritt zur Wohnung, unabhängig davon ob diese bewohnt ist oder nicht. Die Planung von Renovierungsmaßnahmen oder die Besichtigung durch potentielle Nachmieter bei gekündigtem Mietverhältnis ist ein berechtigtes Interesse.

Jetzt kann man natürlich groß Termine vereinbaren und mit dabei sein wollen, oder ihm einfach die Gelegenheit zur eigenmächtigen Besichtigung geben.

BTW: Der Vermieter ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters nicht berechtigt Schlüssel zur Wohnung zu behalten. Es dürfte hier aber wenig Sinn machen, dies jetzt noch zum Rüsseltier zu machen.

Gruß vom Wiz

Selten etwas gelesen was so daneben war.

vnA

[MOD]Was war denn so daneben?
Hi!

Ich persönlich finde es etwas träge, sachliche Artikel als „daneben“ zu bezeichnen und dann weiter nichts zu schreiben.

Gruß
Guido (der selbst ab und an träge in genau diesem Sinne ist)

Moin, Babel,

dürfte der Vermieter einfach so (ohne
Rücksprache bzw. trotz Widerspruch der Mieter) mit seinem
Schlüssel in die leere Wohnung?

nein.

Darf er überhaupt so einen Schlüssel haben?

Nein.

Können die As, wenn sie feststellen, dass er nun öfter
eigenmächtig in die Wohnung geht dagegen etwas unternehmen?

Könnten sie, aber wozu? Mal abgesehen von der Beweislage: Wenn ihnen an einer sachlichen Lösung gelegen ist, dann machen sie eine Übergabe samt Protokoll und können dann den Vermieter ganz beruhigt Böden rausreißen und Schlitze kloppen lassen, ohne an Haftungsfragen denken zu müssen. Das Ganze natürlich nur gegen eine vorzeitige Entlasung aus dem Vertrag.

Gruß Ralf

Entschuldigung,
es gibt auch noch so etwas wie ‚das Leben‘ außerhalb des Internet.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung gehört zu den grundlegenden Werten unserer Gesellschaft. Nicht umsonst gibt es dafür einen extra Artikel im Grundgesetz.
„Die Planung von Renovierungsmaßnahmen bei gekündigtem Mietverhältnis ist ein berechtigtes Interesse.“ ist sachlich sowas von falsch, dass mir wirklich für ein derartiges Post jegliches Verständnis fehlt.
Die Planung von Renovierungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben, höchste Gefahr für immense Werte durch Wasserrohrbruch oder Brand gleichzusetzen, spottet jeder Beschreibung.
Übertroffen wird dies noch durch ‚oder die Besichtigung durch potentielle Nachmieter bei gekündigtem Mietverhältnis ist ein berechtigtes Interesse.‘
Freitags Morgens, wenn der Mieter arbeitet eine Hundertschaft an Interessenten ohne Zustimmung oder Wissen des Mieters mit dem Nachschlüssel durch die Wohnung schleusen …
‚Jetzt kann man natürlich groß Termine vereinbaren und mit dabei sein wollen, …‘
Ich hoffe die Frage ist erlaubt: Wo bitte leben wir? In einer Bananenrepublik? (Der Vergleich drängt sich in bestimmten Situationen zwar auf, war aber aktuell so nicht gemeint :wink:
‚Es dürfte hier aber wenig Sinn machen, dies jetzt noch zum Rüsseltier zu machen.‘
Strafrechtlich relevante Tatbestände sind halt nun mal strafrechtlich relevante Tatbestände. Daran ändern auch Rüsseltiere nichts.

Übrigens betrete ich die Wohnung meiner Mieter nicht wenn sie nicht zu Hause ist, obwohl ich mit ihrem Wissen einen Zweitschlüssel besitze, obwohl sie mir das ausdrücklich erlaubt haben, obwohl ich als Zeugen z.B. einen Handwerker dabei habe. Die Wohnung ist für mich ein heiliges Gut, sowohl für mich, als auch für meine Mieter.

‚Selten etwas gelesen was so daneben war.‘ erschien mir daher als der passende Eingangskommentar, über den ich nach der Formulierung aufgrund bestimmter Gründe (Leben) zum damaligen Zeitpunkt, leider nicht hinaus kam.

vnA

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Hi!

Entschuldigung,
es gibt auch noch so etwas wie ‚das Leben‘ außerhalb des
Internet.

Ist schon ok - ich war in den letzten Tagen selbst etwas knapp - außerdem wollte ich ja auch nur zu einer Diskussion mit Argumenten zurück :smile:

Die Unverletzlichkeit der Wohnung gehört zu den grundlegenden
Werten unserer Gesellschaft. Nicht umsonst gibt es dafür einen
extra Artikel im Grundgesetz.
„Die Planung von Renovierungsmaßnahmen bei gekündigtem
Mietverhältnis ist ein berechtigtes Interesse.“ ist sachlich
sowas von falsch, dass mir wirklich für ein derartiges Post
jegliches Verständnis fehlt.

OK - ich bin nicht fit im Mietrecht, weiß nur, dass Besichtigungen von potenziellen Nachmietern im Rahem ermöglicht werden müssen.
Zum Thema Renovierung wird sich WIZ vermutlich noch einmal melden.

Vielen Dank für Deinen sachlichen Kommentar. Ich bin jetzt mal gespannt, was noch so kommt…

VG
Guido

Das stimmt aber , und schau dir einfach mal das Mietrecht an.

ES STEHT SO IM MIETRECHT- FRAGE EINFACH MAL DEN MIETERVEREIN - Von dem haber ich nämlich die Antwort.

Moin,
ich würde mich schon über die eine oder andere Fundstelle freuen, oder vllt. ein Urteil, um etwas zu haben, mit dem ich mich fachlich auseinandersetzen könnte.
Übrigens gibt es kein ‚Mietrecht‘. Es gibt GG, BGB, MietRVerbG, Wohnraumförderungsgesetz, Wohnungsbindungsgesetze und noch viele, viele andere Gesetze die etwas mit Mieten und Vermieten zu tun hat.

vnA

Hallo,

ES STEHT SO IM MIETRECHT- FRAGE EINFACH MAL DEN MIETERVEREIN -
Von dem haber ich nämlich die Antwort.

Das tut mir aber leid, dann hast du entweder etwas falsch verstanden, oder die haben dich falsch beraten!
Der Vermieter MUSS nicht den Schluessel des Mieters haben. Der Mieter darf selber entscheiden, ob er einen Schluessel fuer einen Notfall beim Vermieter laesst oder nicht.
Und das hier:

Natürlich muss der Vermieter /
Hausmeister einen Schlüssel für die Wohnung haben. (Notfälle,
Feuerwehr, Polizei)

Ist einfach nur Humbuck. Wenn man dich so beraten hat, dann solltest du dein Geld zurueck verlangen. Denn das stehtso bestimmt nicht im Mietrecht.

sorry und liebe Gruesse

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[MOD] Expertenforum
Hallo herrschoen,

sei bitte so gut, hier nicht unkontrolliert rumzuschreieen - das ist furchtbar unhöflich.

Dies hier ist ein Expertenforum.
Leute fragen, und es werden Antworten gegeben.

Wenn man nicht weiß, was rechtlich relevant ist, wenn man keine Quelle für seine Behauptungen nennen kann, dann sollte man nicht nachfragende User anschreien, sondern
a) sich damit abfinden, dass man falsch liegt
oder idealerweise
b) eine fundierte Quelle für seine Behauptung bringen.

Hier wurde mittlerweile belegt, dass Du falsch liegst - was soll es also?

Viele Grüße
Guido

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Hallo,
ianal, aber hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…
steht in der Antwort zu Frage 2 das gleiche.
Gruß
loderunner

Moin,
‚nur dann Zutritt gewähren‘
das bezweifelt ja niemand. Natürlich muss der Mieter dem Vermieter und Miet-/Kaufinteressenten ‚den Zutritt gewähren‘. Aber bitte nur dann wenn er es gestattet bzw. wenn er/oder eine Person seines Vertrauens in der Wohnung ist. Darum ging es. Auch wenn die Wohnung angeblich leer ist, ist sie vom GG geschützt, und das ist auch gut so.

vnA

Hallo,

Aber bitte nur dann wenn er es gestattet bzw. wenn er/oder
eine Person seines Vertrauens in der Wohnung ist. Darum ging
es.

Dann lies nochmal das Posting von Wiz. Das hat er nämlich auch so geschrieben.
Gruß
loderunner

Moin,
im Ursprungsposting ist die Rede von ‚Allerdings möchte er einfach so in die Wohnung gehen‘
Wiz hat dies bejaht mit dem Zusatz, dass ein berechtigtes Interesse vorliegen muss. So weit natürlich völlig richtig.
Was völlig falsch ist, ist die Aussage, dass die Planung von Renovierungsmaßnahmen oder die Suche nach Nachmietern ein ‚berechtigtes Interesse‘ sei.
Ich sprach von ‚gewähren‘. Der Mieter erteilt also das Zugeständnis zum Betreten. Hat mit dem Post von Wiz nichts gemein.

vnA

Hallo,

im Ursprungsposting ist die Rede von ‚Allerdings möchte er
einfach so in die Wohnung gehen‘

Ja.

Wiz hat dies bejaht …

Nein.

Was völlig falsch ist, ist die Aussage, dass die Planung von
Renovierungsmaßnahmen oder die Suche nach Nachmietern ein
‚berechtigtes Interesse‘ sei.

Aber auch diese Aussage von Wiz ist richtig. Sie bezog sich nur nicht wie Du sie wohl verstanden hast, auf ein Recht auf unbeaufsichtigtes Betreten, sondern nur auf ein Zutrittsrecht überhaupt.
Gruß
loderunner (ianal)