Hallo bluemelies,
Die Vermieterin wird eine Kündigung schriftlich vorlegen. Diese wird die 3 Monate Kündigungsfrist berücksichtigen. Sprich, die Kündigung würde zum 1.9.2012 erfolgen
Das bedeutet ja, dass die Vermieterin bis jetzt noch keine schriftliche Kündigung vorgelegt hat. Selbst wenn diese Kündigung rechtens wäre (was sie höchstwahrscheinlich nicht sein wird) wären es bis zum 1.9.2012 keine 3 Monate, in ein paar Tagen haben wir schon den 1.8.2012.
Die Begründung ist, dass die Bekannte einziehen soll. Die Mieterin wird also nicht aus der Wohnung geworfen, sondern bekommt 3 Monate Zeit sich umzusehen
Die Begründung wäre für eine ordnungsgemäße Kündigung nicht ausreichend. Außerdem ist es der Normalfall dass eine Mieterin nicht einfach „aus der Wohnung geworfen“wird. Und wie schon oben geschrieben, wären es bis zum 1.9.2012 auch keine 3 Monate mehr.
Darf nun die Mieterin verlangen länger in der Wohnung zu bleiben oder hat sie sich an die 3 Monate zu halten?
Möglichkeit 1
Wenn die Mieterin in einem Zweifamilienhaus wohnt, und die Vermieterin auch im gleichen Haus wohnt, dann braucht die Vermieterin keinen Grund für die Kündigung anzugeben. In diesem Fall reicht es aus wenn die Vermieterin im Kündigungsschreiben vermerkt, dass sie sich auf „§573a BGB Absatz 1(oder 2)“ beruft. Die normale Kündigungsfrist verlängert sich dann um zusätzliche 3 Monate.
Siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
Möglichkeit 2
Wenn die Mieterin und die Vermieterin nicht zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnen, dann muss die Vermieterin einen Grund für die Kündigung angeben. Die Begründung dass „eine Bekannte“ einziehen soll, reicht dafür nicht aus. Siehe dazu „§573 BGB“ mit besonderer Beachtung von Absatz 2 Punkt 2.
Siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html
Soweit die Erläuterung der Gesetzeslage. Nun zur Beantwortung der Frage:
Bei Möglichkeit 1 sollte die Mieterin der Kündigung widersprechen weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Zusätzlich sollte die Mieterin darauf achten ob sich die Vermieterin bei Möglichkeit 1 auf „§573a BGB Absatz 1(oder 2)“ beruft. Wenn dies nicht der Fall ist, wäre auch das ein Grund der Kündigung zu widersprechen.
Bei Möglichkeit 2 sollte die Mieterin ebenfalls wegen nicht eingehaltener Kündigungsfrist widersprechen. Außerdem wäre die Begründung dass „eine Bekannte“ einziehen soll ein weiterer Grund um der Kündigung zu widersprechen.
Nachdem die Mieterin der Kündigung widersprochen hat, kann sie sich nun (wenn sie möchte) mit genügend Zeit nach einer passenden Wohnung umsehen. Wenn sie etwas Passendes gefunden hat und ausziehen möchte, kann die Mieterin dann selber (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) den Mietvertrag kündigen.
Gruß
N.N