Vermieter kündigt weil Bekannte einziehen soll

Hallo Experten,

stellen wir uns eine folgende Situation vor:

Vermieterin will kündigen, da eine Bekannte (nicht Verwandte) in die Wohnung des Mieters einziehen soll.
Die Mieterin hat eingewilligt auszuziehen unter der Bedingung, dass sie genug Zeit zum „umschauen“ bekommt.

Diese Wohnung war erschwinglich und die Mieterin (sagen wir sie ist Studentin) möchte nun etwas Vergleichbares finden, das ihr gleichen Platz zu ähnlichem Preis bietet.

Da die Vermieterin nun nicht wegen Eigenbedarf kündigt, ist die Kündigung theoretisch nicht legitim, oder?
Gibt es dann eventuell eine Regelung, dass sie die Mieterin so lange in der Wohnung wohnen lassen muss, bis sie etwas Vergleichbares gefunden hat?

Danke schonmal!

Hallo,

Hallo Experten,

stellen wir uns eine folgende Situation vor:

Vermieterin will kündigen, da eine Bekannte (nicht Verwandte)
in die Wohnung des Mieters einziehen soll.
Die Mieterin hat eingewilligt auszuziehen unter der Bedingung,
dass sie genug Zeit zum „umschauen“ bekommt.

***Die Kündigung bedarf einer genauen Frist und es ist nicht ersichtlich, welche Frist mit „genug Zeit zum umschauen“ vereinbart sein soll, folge dessen könnte die Kündigung nicht wirksam sein aufgrund fehlender Übereinstimmung.
***

Diese Wohnung war erschwinglich und die Mieterin (sagen wir
sie ist Studentin) möchte nun etwas Vergleichbares finden, das
ihr gleichen Platz zu ähnlichem Preis bietet.

Da die Vermieterin nun nicht wegen Eigenbedarf kündigt, ist
die Kündigung theoretisch nicht legitim, oder?

***Man könnte davon ausgehen, dass die Kündigung nicht wirksam ist, weil einerseits ein Kündigungsgrund fehlt und andererseits die Frist.
***

Gibt es dann eventuell eine Regelung, dass sie die Mieterin so
lange in der Wohnung wohnen lassen muss, bis sie etwas
Vergleichbares gefunden hat?

***Es gibt eine klare gesetzliche Regelung und die besagt, dass die Kündigung begründet und zu einem bestimmten Termin/Frist erfolgen muss.
Bei diesem Sachverhalt ist eine rechtswirksame Kündigung nicht ersichtlich und das Mietverhältnis dauert folgedessen an.
Die Mieterin ist in der allerbesten Situation, die Vermieterin in der schlechtesten Situation.
***

lG

Danke schonmal!

Die Vermieterin wird eine Kündigung schriftlich vorlegen. Diese wird die 3 Monate Kündigungsfrist berücksichtigen. Sprich, die Kündigung würde zum 1.9.2012 erfolgen.

Die Begründung ist, dass die Bekannte einziehen soll. Die Mieterin wird also nicht aus der Wohnung geworfen, sondern bekommt 3 Monate Zeit sich umzusehen.

Darf nun die Mieterin verlangen länger in der Wohnung zu bleiben oder hat sie sich an die 3 Monate zu halten?

Hallo,

Vermieterin will kündigen,

hat es der Mieterin mitgeteilt und

Die Mieterin hat eingewilligt,

Somit haben beide Mietpartein ihren Willen bekundet.

Da die Vermieterin nun nicht wegen Eigenbedarf kündigt, ist die Kündigung theoretisch nicht legitim, oder?

Der Kündigung durch den Vermieter wurde doch durch der Mieterin nicht
widersprochen.

Gibt es dann eventuell eine Regelung, dass sie die Mieterin so lange in der Wohnung wohnen lassen muss, bis sie etwas Vergleichbares gefunden hat?

Es ist doch mit beiden Mietpartein abgesprochen:

Die Mieterin hat eingewilligt auszuziehen unter der Bedingung, dass sie genug Zeit zum „umschauen“ bekommt.

Welcher Zeitfaktor von beiden Seiten vereinbart wurde,entzieht sich der Kenntnis und sollte dem Mieter und Vermieter bekannt sein.

Es würde sich wahrscheinlich anders verhalten,wenn die Mieterin der
Kündigung widersprochen hätte.Da dies nicht der Fall ist braucht man sich über die eventuell nachfolgenden Streitigkeiten kein Kopf zerbrechen.

LG Bollfried

Hi

Die Eigenbedarfsregelung ist eigentlich hinfällig. Die Vermieterin muss eigentlich beweisen das es für Ihre Angehörige im Umkreis keine Wohnung gibt die nicht vergleichbar ist wie die eigene . wenn Ihr also eine normale Miete zahlt kann euch keiner was .

lg

Hallo bluemelies,

Die Vermieterin wird eine Kündigung schriftlich vorlegen. Diese wird die 3 Monate Kündigungsfrist berücksichtigen. Sprich, die Kündigung würde zum 1.9.2012 erfolgen

Das bedeutet ja, dass die Vermieterin bis jetzt noch keine schriftliche Kündigung vorgelegt hat. Selbst wenn diese Kündigung rechtens wäre (was sie höchstwahrscheinlich nicht sein wird) wären es bis zum 1.9.2012 keine 3 Monate, in ein paar Tagen haben wir schon den 1.8.2012.

Die Begründung ist, dass die Bekannte einziehen soll. Die Mieterin wird also nicht aus der Wohnung geworfen, sondern bekommt 3 Monate Zeit sich umzusehen

Die Begründung wäre für eine ordnungsgemäße Kündigung nicht ausreichend. Außerdem ist es der Normalfall dass eine Mieterin nicht einfach „aus der Wohnung geworfen“wird. Und wie schon oben geschrieben, wären es bis zum 1.9.2012 auch keine 3 Monate mehr.

Darf nun die Mieterin verlangen länger in der Wohnung zu bleiben oder hat sie sich an die 3 Monate zu halten?

Möglichkeit 1

Wenn die Mieterin in einem Zweifamilienhaus wohnt, und die Vermieterin auch im gleichen Haus wohnt, dann braucht die Vermieterin keinen Grund für die Kündigung anzugeben. In diesem Fall reicht es aus wenn die Vermieterin im Kündigungsschreiben vermerkt, dass sie sich auf „§573a BGB Absatz 1(oder 2)“ beruft. Die normale Kündigungsfrist verlängert sich dann um zusätzliche 3 Monate.

Siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html

Möglichkeit 2

Wenn die Mieterin und die Vermieterin nicht zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnen, dann muss die Vermieterin einen Grund für die Kündigung angeben. Die Begründung dass „eine Bekannte“ einziehen soll, reicht dafür nicht aus. Siehe dazu „§573 BGB“ mit besonderer Beachtung von Absatz 2 Punkt 2.

Siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html

Soweit die Erläuterung der Gesetzeslage. Nun zur Beantwortung der Frage:

Bei Möglichkeit 1 sollte die Mieterin der Kündigung widersprechen weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Zusätzlich sollte die Mieterin darauf achten ob sich die Vermieterin bei Möglichkeit 1 auf „§573a BGB Absatz 1(oder 2)“ beruft. Wenn dies nicht der Fall ist, wäre auch das ein Grund der Kündigung zu widersprechen.

Bei Möglichkeit 2 sollte die Mieterin ebenfalls wegen nicht eingehaltener Kündigungsfrist widersprechen. Außerdem wäre die Begründung dass „eine Bekannte“ einziehen soll ein weiterer Grund um der Kündigung zu widersprechen.

Nachdem die Mieterin der Kündigung widersprochen hat, kann sie sich nun (wenn sie möchte) mit genügend Zeit nach einer passenden Wohnung umsehen. Wenn sie etwas Passendes gefunden hat und ausziehen möchte, kann die Mieterin dann selber (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) den Mietvertrag kündigen.

Gruß
N.N

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Dumm nur, dass die Kündigung nicht schriftlich vorliegt. Da ist dann alles andere nichts als heiße Luft.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__568.html

vnA

So viel Unsinn in einer Antwort habe ich hier schon lange nicht mehr lesen müssen.
Halte es doch einfach mit Dieter Nuhr
http://www.youtube.com/watch?v=5KT2BJzAwbU

vnA

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Hallo,

das übliche Procedere ist, dass zu prüfen wäre, ob die Kündigung rechts ist; dazu gehört nicht nur die Einsicht in den Mietvertrag sondern auch die Gründe der Kündigung müssen gesetzlichen Anforderungen unterliegen.
Kündigungsgründe sind „Eigenbedaft“, „wirtschaftliche Verwertung“ und liegen m.E. hier ja nicht vor, also wäre die Kü nach dem bisherigen Vortrag unzulässig bzw. unwirksam. Es muss sich aber hierbei um eine Wohnung handeln und nicht Gewerbebe-/Geschäftsräume.

Die Mieterin ist nicht verpflichtet, sich zur schriftlichen Kündigung überhaupt zu äußern, muss also nicht sagen, ob sie die Kündigung akzeptiert oder ablehnt und sollte sich auch gegen die Vermieterin nicht äußern, wenn diese z.B. fragt, wie weit die Suche nach der neuen Wohnung erfolgreich ist.

Die Vermieterin wird eine Kündigung schriftlich vorlegen.
Diese wird die 3 Monate Kündigungsfrist berücksichtigen.
Sprich, die Kündigung würde zum 1.9.2012 erfolgen.

Die Begründung ist, dass die Bekannte einziehen soll. Die
Mieterin wird also nicht aus der Wohnung geworfen, sondern
bekommt 3 Monate Zeit sich umzusehen.

***Wie oben, Bekannte ist kein Kündigungsgrund***

Darf nun die Mieterin verlangen länger in der Wohnung zu
bleiben oder hat sie sich an die 3 Monate zu halten?

***Wenn die Kü unwirksam ist, bleibt die Mietern, falls die Mieterin aber nicht auszieht, müsste die Vermieterin erst einmal eine Räumungsklage erheben, Dauer bis zu 6 Monaten , bis das Gericht entscheidet.
Es gibt aber auch hier noch sogen. „Sozialfälle/Härteklauseln“, da kann der Vermieterin die Kündigung untersagt sein, wenn die Mieterin benachteiligt wäre ( Schwangerschaft, Kleinkind, geringes Einkommen etc.)

Falls noch Fragen, gerne
lg

Die Mieterin ist nicht verpflichtet, sich zur schriftlichen
Kündigung überhaupt zu äußern, muss also nicht sagen, ob sie
die Kündigung akzeptiert oder ablehnt und sollte sich auch
gegen die Vermieterin nicht äußern, wenn diese z.B. fragt, wie
weit die Suche nach der neuen Wohnung erfolgreich ist.

Aha: http://dejure.org/gesetze/BGB/574b.html

Gruß
Tina

Aha: http://dejure.org/gesetze/BGB/574b.html

nix aha. seit wann muss man einer unwirksamen kündigung widersprechen? lies mal, für was genau dein praragraph eigentlich gilt.

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Habe ich und ich beziehe mich hierauf:

Die Mieterin ist nicht verpflichtet, sich zur schriftlichen Kündigung überhaupt zu äußern, muss also nicht sagen, ob sie die Kündigung akzeptiert oder ablehnt

Und das stimmt so allgemein eben nicht.

Habe ich und ich beziehe mich hierauf:

vielleicht solltest du nicht einfach einen satz aus dem zusammenhang reißen. sonst wird nur unsinn draus.

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Shame on me, ich hab das falsche Datum benannt.

Die Mieterin hat definitiv 3 Monate Zeit. Kündigung also so, dass die Mieterin Ende Oktober raus muss.

Die Mieterin hat kein schlechtes Verhältnis zur Vermieterin, daher gab es auch eher eine Ankündigung (somit mündlich) der Kündigung. Die neuen Bewohner der Wohnung haben sich die Wohnung auch schon angeguckt. Das heißt es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die Kündigung im Briefkasten liegt.

Zum Haus, es handelt sich wohl um ein Haus, das früher mal EIN Haus war, in welches vor etlichen Jahren mal eine Wand gezogen wurde und kurzum 2 Haushälften daraus gemacht wurden. Das heißt beide Parteien haben eine eigene Hausnummer. Worunter das zählt weiß ich jetzt leider nicht.

Ich fasse trotzdem nochmal zusammen.
Falls es sich um ein Zweifamilienhaus handelt und die Vermieterin sich auf §573a BGB Absatz 1(oder 2) bezieht, muss die Mieterin innerhalb der 3 Monate aus der Wohnung raus.
Wenn nicht muss sie in jedem Fall der Kündigung wiedersprechen.

Richtig?
Vielen Dank für die Antworten

Hallo bluemelies,

Zum Haus, es handelt sich wohl um ein Haus, das früher mal EIN Haus war, in welches vor etlichen Jahren mal eine Wand gezogen wurde und kurzum 2 Haushälften daraus gemacht wurden. Das heißt beide Parteien haben eine eigene Hausnummer. Worunter das zählt weiß ich jetzt leider nicht

Zu diesem Fall kann ich leider keine sichere Aussage treffen. Trotzdem möchte ich zumindest meine Vermutung äußern. Meiner Meinung nach müsste es sich dann (bei 2 unterschiedlichen Hausnummern) um 2 Häuser handeln, so dass die Vermieterin keine „erleichterte Kündigung nach §573a BGB“ geltend machen könnte. Wenn meine Vermutung zutrifft, müsste die Vermieterin in diesem Fall für eine Kündigung berechtigte Gründe angeben. Wie ich schon vorher geschrieben habe, reicht die Begründung dass „eine Bekannte“ einziehen soll, nicht aus.

Aber noch mal ganz deutlich: Ob es sich bei dieser Gestaltung wirklich um zwei getrennte Häuser handelt kann ich nur vermuten, und nicht mit Sicherheit beurteilen.

Falls es sich um ein Zweifamilienhaus handelt und die Vermieterin sich auf §573a BGB Absatz 1(oder 2) bezieht, muss die Mieterin innerhalb der 3 Monate aus der Wohnung raus.

Falls es sich wirklich um ein Zweifamilienhaus handeln sollte (woran ich starke Zweifel habe) könnte die Vermieterin sich auf §573a BGB Absatz 1(oder 2) beziehen, und somit rechtswirksam kündigen. Allerdings wäre in diesem Fall eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kurz, und deswegen könnte der Kündigung dann widersprochen werden.

Die normale Kündigungsfrist sollte eigentlich im Mietvertrag genannt sein. Zu dieser normalen Kündigungsfrist müsste die Vermieterin zusätzlich noch 3 Monate dazu rechnen, wenn sie sich bei der Kündigung auf §573a BGB Absatz 1(oder 2) beziehen möchte.

Siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html mit besonderer Beachtung des letzten Satzes von Punkt (1) „Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.“

Zusammenfassend sei gesagt: Wenn die Vermieterin keine erleichterte Kündigung geltend machen kann weil es sich (wie ich vermute) um zwei getrennte Häuser handelt dann sollte die Mieterin der Kündigung widersprechen, wenn die Vermieterin keinen gültigen Grund für die Kündigung angibt.

Wenn die Vermieterin (wider Erwarten) doch eine erleichterte Kündigung geltend machen kann und sich in der Kündigung auf §573a BGB Absatz 1(oder 2) bezieht, sollte die Mieterin der Kündigung wegen nicht einhalten der Kündigungsfrist widersprechen.

Wie bereits mehrfach erwähnt, wäre in diesem Fall die Kündigungsfrist nicht 3 Monate, sondern die „normale“ Kündigungsfrist + 3 Monate.

Gruß
N.N

Habe ich und ich beziehe mich hierauf:

vielleicht solltest du nicht einfach einen satz aus dem
zusammenhang reißen. sonst wird nur unsinn draus.

Ich bin hier immer wieder darauf hingewiesen worden, gründlich zu schreiben und das habe ich hier auch getan.

Vielleicht bin ich deshalb über das Ziel hinausgeschossen.

Wenn das Gesamtgebäude auf einem Grundstück steht und 2 Wohnungen hat, dann ist es ein Zweifamilienhaus. Ob die Trennung Horizontal oder Vertikal oder sonstwie erfolgt, ist ohne Belang.

vnA

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… außer es handelt sich um eine WEG mit 2 Einheiten. Dann stehen sie aber auch in verschiedenen Wohnungsgrundbuchblättern.

vnA

Hallo vnA,

Wenn das Gesamtgebäude auf einem Grundstück steht und 2 Wohnungen hat, dann ist es ein Zweifamilienhaus. Ob die Trennung Horizontal oder Vertikal oder sonstwie erfolgt, ist ohne Belang.

Meine Vermutung dass es sich dabei um zwei einzelne Häuser handelt, entstand dadurch dass bluemelies geschrieben hatte: „_kurzum 2 Haushälften daraus gemacht wurden. Das heißt beide Parteien haben eine eigene Hausnummer _"

Mein Verdacht ist eben, dass es sich bei zwei Doppelhaushälften ja im juristischen Sinn auch um zwei einzelne Häuser und nicht um ein Zweifamilienhaus handelt. Zusätzlich kommt noch dass Indiz, dass laut bluemelies beide Haushälften eine eigene Hausnummer besitzen. Auch das spricht eher dafür dass es sich um zwei einzelne Häuser handelt.

Aber wie ich vorher ja deutlich gemacht habe, bin ich mir keinesfalls sicher ob meine Vermutung zutrifft.

Gruß
N.N

Um aus einem Doppelhaus zwei Einzelhäuser zu machen müsste geteilt werden. Real oder Ideell. Finanziell recht aufwändig würde dies nur Sinn machen, wenn Verkauft würde. Nur um anschließend zu vermieten wäre dies nicht wirklich sinnvoll.
Aber wir können spekulieren so viel wir wollen. Mehr als Stochern im Nebel …

vnA