Vermieter möchte Kopie von Personalausweis!?

Hallo,

also- inzwischen wurde der Mietvertrag von meiner Tochter unterschrieben. Sie ist nun die Untermieterin der Hauptmieterin.

Nun möchte diese Hauptmieterin eine Kopie des Personalausweises- sowohl von meiner Tochter als auch von mir (ich habe nun die Bürgschaft unterschrieben).

Es scheint- so wie man liest- nicht selten zu sein, dass das gewollt wird- aber warum?
Müsste nicht- meine Tochter ist doch ü18- deren Ausweis und zwar nur vorlegen- reichen?

lieben Gruß
kitty

Und damit rückt die erst raus nachdem Der Vertrag unterschrieben und Du die Bürgschaft eingegangen bist?
Nach allem was Du wegen des Untermietzimmers hier schriebst, war mir diese Frau schon suspekt! Jetzt betrachte ich sie als am Rande der Legalität agierend!
Die Kopie bekäme sie von mir NICHT! Wenn dann könnte sie sich in meinem Beisein die Personummer aufschreiben, das war`s dann aber auch schon!
Bedenke was heute alles mit Identitätsdiebstahl passiert und da wären Kopien der Ausweisdokoumente (Paß und/oder Perso,) hilfreiche Anleitungen dazu. ramses90

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Najaa, es scheint mir da generell ein Problem mit dem Kopieren von Ausweisen geben… Was mein Stand ist, ist folgender

  • „früher“ war das mal nicht erlaubt, zumindest für „Privatmenschen“, Banken und sowas war ggf. ausgenommen
  • dann zwischendurch durfte man wieder
  • und seit DSGVO darf man nun nimmer

Das heisst, Ihr könnt dem Vermieter Eure Personalausweise zeigen und er kann auch gucken, ob das stimmt, ob Ihr Eurem Foto ähnlich seht und ob die Namen stimmen. Aber kopieren ist halt nicht.

Dazu Anekdot: Wohnungsbesichtigung im schwäbischten Teil Oberschwabens. Einliegerwohnung bei mittelaltem Paar. Die Herrschaften wollten die liebe Jana gerne als Mieterin haben, der Jana hätte die Wohnung auch gefallen. Nur: sie wollte weder Kontoauszuüge noch den Arbeitsvertrag noch den Personalausweis in Kopie vorlegen. (Einsichtnahme war okay!). In wachsender Verzweiflung haben die Herrschaften dann das Häkeldeckchen beiseite geschoben, die oberste Kommodenschublade geöffnet und mit den Worten „Nun stellen Sie sich doch nicht so an!“ die entsprechenden Dokumente des Vormieters (war da schon ausgezogen) gezeigt. Fand ich interessant, blöderweise fiel mir dann ein, dass ich noch nen dringenden Zahnarzttermin habe :slight_smile:

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Hallo,

Das sollte man den fragen, der das fordert. Ich fürchte, das fällt in die Rubrik „haben wir schon immer so gemacht“.

Ich sehe keine Notwendigkeit, eine Kopie des Ausweises anzufertigen und die abzulegen. Eine Einsichtnahme, zur Kontrolle der Identität des Mieters halte ich für normal und akzeptabel. Aber nicht die Kopie.

Als Bürge haftest Du genau so wie der Mieter, falls der ausfällt. (Deshalb sollte man mit Bürgschaften sehr sparsam umgehen. Du gehst als „Vertragsnachfolger“ den Mietvertrag mit ein. Daher halte ich es für notwendig, auch Deine Identität zu prüfen. Und natürlich in den Vertrag auch Deine Adresse einzutragen.

Für meine Skepsis bezüglich der Ausweiskopie hier noch eine Seite: https://www.datenschutz-wiki.de/Personalausweiskopie

Diese Seite wird von der Ruhr-Universität Bochum und dem Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschland bereit gestellt.

Grüße
Pierre

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Die will nun einen Beweis, wer ihr eigentlich seid.
Kommt zu spät, wenn Verträge bereits von beiden Parteien unterschrieben wurden.

Der Güte wegen:
Mach die Kopien selber. Abfotografieren, Ausweisnummern fett schwärzen (dazu reicht schon „Paint“), dann ausdrucken.

Mich würde noch interessieren, ob die Bürgschaft begrenzt wurde ( 3faches der Kaltmiete?).

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Jepp, haben wir genau so reingeschrieben.

Was bedeutet „wir“?
Der Hauptmieter und Du? Oder Du und Deine Tochter?

Die Bürgschaft haben wir Eltern selbst am PC nach Vorlage erstellt und dort dann reingeschrieben, dass es sich um 3 Kaltmieten handelt. Und diese Bürgschaft ging nun an die Hauptmieterin.

Da ich inzwischen weiß, dass mehr als 3 Monatsmieten eh nicht rechtens sind- bin ich recht entspannt. Es gab ja eine Kaution, die jedoch nur 1,5 Monatsmieten entsprach, also würde zu den 3 Mieten noch was fehlen.

Spannend ist inzwischen viel mehr, dass inzwischen die Zweite von der DreierWG auszieht, dafür nun eine weitere Person gesucht wird und die Hauptmieterin jetzt auch sagt, dass sie ausziehen will (hat die letzten 5 Jahre WG gelebt und will sich nun eine eigene Wohnung leisten; sie geht auch arbeiten).
Damit ist dann der Vertrag wieder hinfällig und ich bin gespannt, was als nächstes folgen wird :wink:

Übrigens gibts eine Küchenzeile vom Vermieter, zu der kein Kühlschrank gehört. Ist sowas üblich? Ich dachte, wenn dann komplett?

lg kitty

Servus,

neugierhalber: Wo ischt etz au dees? Z’Oberschdäa? Z’Modrkenga? Z’Ooschdra?

PW: Ulm Hbf, Gleis 8 (das sehr lange Zeit ohne Überdachung und Unterführung auskam), wo die Züge ins Ogrächade fahren. Zeitpunkt vor Einrichtung der Lautsprecheransagen. Zugführer ruft aus:

‚Zom Eilzug noch Sigmarenga iber Schelklenga Ehenga Monderkenga Riadlenga Herberdenga bidde ainschdaigen ond die Dieren schließen!‘

  • Ach bitteschön, hält dieser Zuch denn auch in Riedlingen?
  • Graad du-r-e 's Maul zua!

In diesem Sinne

MM

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Laut vorgelegtem Untermietvertragsentwurf Wisch beträgt die Kaution XXXX.
Ich hätte das als „nichts“ ausgelegt.

Im Gegensatz zu der gesetzeswidrigen und daher nichtigen Klausel im Wisch endet der Vertrag nicht mit Beendigung des Hauptmietvertrags. Der Untermietvertrag muss mit gesetzlicher Kündigungsfrist zuzüglich drei weiterer Monate gekündigt werden, davon darf nicht zum Nachteil des Untermieters abgewichen werden.

Natürlich kann der Hauptmieter bei einer vorher wirksam werdenden Kündigung des Hauptmietvertrags den Untermietvertrag nicht mehr erfüllen, das Zimmer muss auch von deiner Tochter herausgegeben werden. Der Hauptmieter wird dann vertragsbrüchig, er hat den entstandenen Schaden zu übernehmen.

Habe ich schon empfohlen, eine Mietrechtschutzversicherung oder die Mitgliedschaft in einem Mieterverein anzustreben?
Nein? Dann definitiv jetzt.

Vielleicht gab es einen, der demontiert wurde. Oder der Vermieter hat die Wohnung extra so ausgestattet, weil er wusste, dass die Wohnung für eine WG sein soll.

Den Beschreibungen zweier Neffen, beide sind mehrmals WG-Bewohner gewesen, entnehme ich die Erkenntniss, dass so ein gemeinsamer Kühlschrank gut für Schimmelpilzzüchtungen, Lebensmittelvergiftungen, Diebstähle und heftigsten Streit (Gründe: siehe oben) gut sind.

Beide hatten dann sehr bald einen Tischkühlschrank im Zimmer, den der Onkel gespendet hat.

Das kann bei Damen-WGs anders aussehen.

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Wieso denn gesetztliche Kündigungsfrist (wie lange ist die denn?) zuzüglich drei weiterer Monate?

Heißt, die Hauptmieterin muss also meiner Tochter kündigen, wenn sie selbst weiß, dass sie ausziehen wird?
Bedeutet dann, dass sie evtl schon ausgezogen ist, wenn meine Tochter noch drin wohnt, richtig?

Was ist denn, wenn diese Kündigung nicht stattfindet?

Hier möchte ich erwähnen, dass diese Hauptmieterin eine ganz liebe 25jährige ist, die ganz offensichtlich sehr wenig Ahnung von der ganzen Thematik hat.
Es wurde ihr damals angeboten „willst du Hauptmieter sein?“- sie hat das dann einfach gemacht, aber von dem Ganzen echt keinen Plan (wie sich immer wieder zeigt).

Es könnte also tatsächlich geschehen, dass sie nichts von so einer Kündigung ihres Untermietervertrages weiß.

Also - was würde es für meine Tochter als Untermieterin bedeuten, wenn sie keine Kündigung von ihr erhält?

Ich gehe ja immer noch davon aus, dass es sich hier vor allem um Unwissenheit handelt und es nicht um böse Abzocke geht. Wie ich nun von dieser Hauptmieterin erzählte.
Wichtig sind dennoch die Hintergründe, denn den Vermieter gibt es auch noch und den möchte ich nun nicht unterschätzen :wink:

Servus,

dass die Hauptmieterin ihren Vertrag, wie das mit Verträgen halt so ist, weiterhin einhalten muss. D.h. den Wohnraum wie vereinbart zur Verfügung stellen muss, ganz egal, wie sie das mit dem Eigentümer klar kriegt.

Dieser wird die Wohnung, wenn seine einzige Mieterin für diese Wohnung (= „Hauptmieterin“) ihren Vertrag gekündigt hat, neu vermieten - und zwar leer, ohne Untermieter, Pizzakartons und Handtücher. Dann hat die Hauptmieterin einige Schmerzen damit, ihren Verpflichtungen gegenüber der Untermieterin nachzukommen, und die Untermieterin hat einige Schmerzen damit, den an sie untervermieteten Teil der Wohnung weiterhin zu nutzen.

Schöne Grüße

MM

Ist doch aber auch nur eine Möglichkeit von unzähligen, stimmts ? :wink:
Der Eigentümer sagte in dem Gespräch, das wir ganz am Anfang geführt haben, dass er bei Auszug der jetzigen Hauptmieterin eine neue Hauptmieterin suchen wird- meine Tochter wird das ganz sicher nicht übernehmen.

Wichtig finde ich gerade, dass meine Tochter mindestens noch 3 Monate dort wohnen bleiben kann- sofern ihr gekündigt wird.

Und trotzdem nochmal meine Frage: was ist denn, wenn die Hauptmieterin ihr nicht kündigen würde?
Kannst du diese Aussage, bitte mit einem konkreten Beispiel beschreiben? Das unten Zitierte sagt mir letztlich gar nichts.

lg kitty

Dann wäre die Hauptmieterin weiterhin verpflichtet, den untervermieteten Teil der Wohnung zur Verfügung zu stellen, genau wie es im Vertrag steht. Der über zweitausend Jahre alte Rechtsgrundsatz ‚Pacta sunt servanda‘ = ‚Verträge muss man einhalten‘ gilt auch hier.

Wie die Hauptmieterin es schaffen wird, einen Teil einer Wohnung so zur Verfügung zu stellen, wie sie es in dem geschlossenen und weiterhin gültigen Untermietvertrag zugesichert hat, obwohl sie darüber gar nicht mehr verfügen kann, weil sie selber den einzigen Mietvertrag aufgelöst hat, der mit dem Eigentümer bestanden hat, ist dann ihr Problem.

Konkret: Neuer Mieter steht mitsamt Möbelwagen da, und die Wohnung ist nicht geräumt, weil Frl. Kitty jun. nicht ausgezogen ist - musste sie ja auch nicht, weil sie einen gültigen Untermietvertrag hat. Dass der Mietvertrag mit dem Eigentümer gekündigt wurde und der Eigentümer die Wohnung neu vermietet hat, geht sie erstmal nichts an. Jetzt hat der neue Mieter ein Recht gegenüber dem Eigentümer, dass ihm dieser die Wohnung wie vereinbart leer zur Verfügung stellt. Gleichzeitig hat Frl. Kitty jun. ein Recht gegenüber der früheren („Haupt-“)Mieterin, dass ihr diese den untervermieteten Teil der Wohnung weiterhin zur Verfügung stellt.

Eigentümer wird also mit Recht räumen lassen, während ex-Mieterin zusehen darf, wie sie einen Vertrag einhalten kann, in dem sie Pflichten eingegangen ist, die sie nicht einhalten kann.

Schöne Grüße

MM

Mit gesetzlicher Kündigungsfrist kann nur in wenigen Fällen eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, dazu muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.
Wenn die Fortführung des Hauptmietvertrages unzumutbar ist, so ist das ein Grund für eine ordentliche Kündigung des Untermietvertrags mit mit gesetzlicher, d.h. in den ersten Jahren dreimonatiger Frist.
Kann er diese Gründe nicht belegen, so darf er bei dieser Form der Untermiete (Untermieter bewohnt einen Teil der von Hauptmieter bewohnten Wohnung) auch ohne Angabe von Gründen kündigen, genau dann gibt es dieses Sonderkündigungsrecht, was dem Untermieter drei zusätzliche Monate bringt.

Wenn der Untermietvertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird

  • besteht der Untermietvertrag weiter
  • kann der Eigentümer den Untermieter räumen lassen
  • muss der Hauptmieter seinem Untermieter den Schaden bezahlen

Wenn der Eigentümer einen neuen Hauptmieter findet:

  • muss ein neuer Vertrag zwischen Unter- und Hauptmieter gemacht werden
  • der Vertrag kann andere Konditionen haben
  • weder Haupt- noch Untermieter sind verpflichtet, den Vertrag einzugehen

Der Eigentümer handelt schlau. Er könnte ja selber einzelne Zimmer mit Benutzungsrecht von Gemeinschaftsräumen vermieten. Mit einem Hauptmieter hat er aber nur einen, der die Miete schuldet und der für Schäden verantwortlich ist.

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Servus,

klüger wäre es, alle Mieter in den Vertrag aufzunehmen: Dann könnte er für Mietrückstände und eventuelle Schäden bei mehr oder weniger spontanen Wechseln der Belegung, wie es halt in der „Szene“ so ist, immer den am leichtesten Greifbaren heranziehen - alle im Vertrag stehenden Mieter hafteten zur gesamten Hand. Umgekehrt wären dann auch alle daran interessiert, dem Eigentümer Änderungen in der Belegung anzuzeigen, weil jeder ausscheidende „Wohni“ dann ein Interesse daran hätte, nicht mehr die Haftung für den übriggebliebenen Rest am Bein zu haben.

Ich hab übrigens in der Zeit, als ich mich einige Jahre lang in verschiedenen WGs herumgetrieben habe, kein Mietverhältnis für WGs gekannt, das anders gestaltet gewesen wäre. Die hier ab und zu zur Diskussion gestellten Untermiet-Konstrukte halte ich für einigermaßen fragwürdig - man schafft damit ganz unnötige Schwierigkeiten.

Schöne Grüße

MM

Diese WG-Hauptmieterin zieht aus- ich hatte es ja schon geschrieben- weil sie schlicht eine eigene Wohnung haben will.
Nun ist das ja kein „unzumutbarer Grund“- schon klar :wink:. wegen dem sie dann meine Tochter im Untermieterverhältnis kündigen muss, ABER…ist es nicht auch seltsam, „unzumutbare Zustände“ zu brauchen? Ist sowas denn kein normaler Grund, der doch auch gut zu verstehen ist?

Ich mein- viele Menschen ziehen um und in einer WG ist das doch noch häufiger üblich- passt dann da irgendwo diese „unzumutbare Wohnfortführung“ ?
Es wird doch nur wenige Kündigungen geben, bei denen diese Unzumutbarkeit begründet ist, oder?

Gibts dazu speziell ein Urteil oder ein Artikel? Ich kann mir gerade nicht vorstellen, dass das dem Vermieter klar ist und er schlimmstenfalls auf die 3 Monate beharrt.

lg kitty

Wieso der Vermieter?
Es wäre doch deine Tochter, die auf diese 3 Monate Wohnrecht beharren könnte. - Oder sprichst du gerade von der Kündigungsfrist der Hauptmieterin gegenüber dem Vermieter?

Deine Tochter müsste ihr Recht auf weitere 3 Monate Wohnen gegenüber der ganz lieben und ahnungslosen 25-jährigen Hauptmieterin geltend machen. Da sie das sowieso nicht tun wird, sollte sie dringend mit ihr reden und ihr klarmachen, dass sie (die Hauptmieterin) nicht zu schnell ausziehen soll, sondern frühestens in 3 Monaten, falls nicht vorher eine Nachfolgerin gefunden wird.

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Ich habe jetzt mal gegoogelt.
Da steht: ich zitiere: „Haben Mieter und Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen (Normalfall), können Mieter diesen Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen.“

Bedeutet dann jetzt: Der Eigentümer ist der Vermieter und die Hauptmieterin seine Mieterin, die entspannt mit 3 Monaten Kündigungsfrist bei ihm kündigen kann.
Meine Tochter ist wiederum auch Mieterin- mit der Hauptmieterin als Vermieter- und hier gilt obiger Text, denn aus Mieterschutzgründen darf der Vermieter nicht „grundlos“ kündigen.

Was für ein Hinkefuß in diesem Konstrukt- für den, der Hauptmieter ist!
Ob das auch nur einem klar ist? wohl kaum.

Ein geradezu unlösbares Problem, denn wann sie eine Wohnung findet, weiß sie nicht- sie sucht schon länger, hat eine Vorstellung und so könnte das auch noch theoritisch 1 Jahr dauern- wie sollte so jemand dann mit einer Kündigung jonglieren können!

Ich bin sehr dankbar über eure Informationen- zu wissen, welche Rechte man HAT und die bei Schwierigkeiten auch verwenden zu können, ist sehr gut und für mich beruhigend.

lg kitty