Vermieter verlangt versicherungsnachweis

Der Vermieter hat mitbekommen, dass der Mieter sich ein Wasserbett gekauft hat und verlangt jetzt den Nachweis einer Haftpflicht- und Hausratsversicherung. Der Mieter hat ihm mündlich gesagt daß er beides habe, Der Vermieter möchte jedoch die Policen sehen. Ist er dazu berechtigt?

Der Vermieter hat mitbekommen, dass der Mieter sich ein
Wasserbett gekauft hat und verlangt jetzt den Nachweis einer
Haftpflicht- und Hausratsversicherung. Der Mieter hat ihm
mündlich gesagt daß er beides habe, Der Vermieter möchte
jedoch die Policen sehen. Ist er dazu berechtigt?

Kommt darauf an, was im Mietvertrag geregelt ist.
Wurde da zum Thema Versicherungen nichts vereinbart müsste der M. nachträglich nicht mal eine abschliessen.
Rechtlich kann er nämlich gar nicht zum Abschluss gezwungen werden.
Warum will denn der M die Policen dem VM nicht zeigen, wenn er sie doch hat?

Hallo,

Der Vermieter hat mitbekommen, dass der Mieter sich ein
Wasserbett gekauft hat und verlangt jetzt den Nachweis einer
Haftpflicht- und Hausratsversicherung. Der Mieter hat ihm
mündlich gesagt daß er beides habe, Der Vermieter möchte
jedoch die Policen sehen. Ist er dazu berechtigt?

JEIN! Er kann ja dem Mieter auch kündigen wenn er will.

Aber ihm wird es eher darum gehen, dass wenn das Wasserbett ausläuft, dieser Schaden von keiner Versicherung übernommen wird.
Es sei denn, dies ist explizit im Versicherungsvertrag benannt.

Wasserbetten zählen nicht zu „Leitungswasserschäden“.

VG René

Hallo,

JEIN! Er kann ja dem Mieter auch kündigen wenn er will.

Aus dem Grund, dass der die Versicherungspolice nicht zeigen will? DAS wär ja mal ein Lacher.

Wasserbetten zählen nicht zu „Leitungswasserschäden“.

Und?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Aus dem Grund, dass der die Versicherungspolice nicht zeigen
will? DAS wär ja mal ein Lacher.

Bedarf es einer Begründung?

Wasserbetten zählen nicht zu „Leitungswasserschäden“.

Und?

Wer bezahlt dann den Schaden am Gebäude, wenn das Bett undicht ist?
Auch wenn der Mieter stink reich wäre, ist es doch eine Absicherung des Vermieters, wenn in der Vers.-Police das Thema „Wasserbetten“ mit enthalten ist!

VG René

1 Like

Hallo,

Aus dem Grund, dass der die Versicherungspolice nicht zeigen
will? DAS wär ja mal ein Lacher.

Bedarf es einer Begründung?

Sag mal, Du hast aber schon wahrgenommen, dass wir hier in einem Rechtsbrett und nicht beim lustigen Raten mit Rosenthal sind, oder? Wer nicht mal weiß, dass ein Mietvertrag nicht ohne Gründe gekündigt werden kann, hat sich hier eigentlich nur als Fragesteller zu Wort zu melden. Vielleicht schaust Du beim nächsten Mal einfach ins Gesetz, bevor Du weiteren Unsinn verbreitest. Was genau soll denn irgendwem Deine Antwort nutzen? Sollte sie zur Erheiterung beitragen, oder was hast Du Dir dabei gedacht? Dann schreib’s gefälligst beim nächsten Mal dazu.

Wasserbetten zählen nicht zu „Leitungswasserschäden“.

Und?

Wer bezahlt dann den Schaden am Gebäude, wenn das Bett
undicht ist?

Der, der den Schaden verursacht. Wie sonst auch.

Auch wenn der Mieter stink reich wäre, ist es doch eine
Absicherung des Vermieters, wenn in der Vers.-Police das Thema
„Wasserbetten“ mit enthalten ist!

Und? Seit wann kann der Vermieter das nachträglich nach Gutsherrenart fordern? Und was kommt dann als nächstes? Nachweis einer fest angelegten Million auf dem Konto, weil er ja vielleicht irgendwann in 20 Jahren die Miete nicht mehr zahlen kann, ansonsten Kündigung?

Gruß
loderunner

2 Like

Könnte man so argumentieren, dass das Aufstellen eines Wasserbettes (abhängig zum Volumen) nicht mit einer üblichen Wohnnutzung konform geht? UU ist für ein Wasserbett auch eine neue statische Berechnung erforderlich wegen Überschreitung der anzusetzenden Flächenlast (Decke). Würde sich daraus nicht möglicherweise auch das Recht ableiten lassen, das Bett nur mit Genehmigung des VM aufstellen zu dürfen? Wobei die Vorlage der Versicherungspolice als Genehmigungsbestandteil enthalten sein könnte. Der Kündigungsgrund wäre dann möglicherweise das Aufstellen eines Bettes ohne Genehmigung des VM.

Nur mal so als Gedanke …

vnA

Wie schnell das mit der Überschreitung der zulässigen Belastung gehen kann:
Bett: 2,0 m x 2,0 m = 4,0 m²
zulässige Nutzlast pro m² nach DIN 1055 = 150 kp = 150 kg
auf 4 m² = 150 kp/m² x 4 m² = 600 kp
2 Personen à 100 kp = 200 kp
Bettgestell = 50 kp
zulässige Last der Matratze: 600 - 200 - 50 = 350 kp
350 kp / 4 m² = 87,5 kp/m² = 8,75 cm Dicke der Wassermatratze

vnA

Hallo,
google findet:
http://www.schlafen-aktuell.de/forum/tipps-und-trick…
Dort ist ein Urteil genannt, allerdings nur von einem Amtsgericht. Aber ein Blick auf die Statik (http://www.schlafen-aktuell.de/forum/fragen-zu-techn… und http://www.schlafen-aktuell.de/forum/stammtisch/t-gr… oder auch http://www.waterbeddiscount-luebeck.de/altbau-wasser…) zeigt deutlich: das Wasserbett belastet nicht mehr als ein Klavier oder ein schweres Bücherregal. Niemand käme auf die Idee, seinen Vermieter zu fragen, ob er derartiges hinstellen dürfte.
Und genauso wenig, wie ein Vermieter bei Benutzung einer Kerze den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verbieten kann, kann er es bei Anschaffung eines Wasserbetts. Zumal die Dinger ja nicht sowas ähnliches wie ein großer Luftballon sind.
Gruß
loderunner (ianal)

Natürlich übersteigt das Gewicht einzelner Möbelstücke (Billy) die bei der Berechnung angesetzten Lastannahmen. Natürlich gilt die Verkehrslast für den Gesamtraum. Natürlich ist dann keine Überschreitung der zulässigen Belastung des Gesamtraumes vorhanden. Was aber, wenn die Belastung nicht als die bequemer zu rechnende Flächenlast, sondern richtiger als Punktlast an den Füßen des Gestells, gerechnet wird?
Eine geringfügige Überlastung bedeutet nicht, dass sofort das Gebäude einstürzt. Lediglich die zulässige Durchbiegung des betroffenen Bauteils wird überschritten. Dies tut nicht wirklich weh, fällt auch nicht wirklich auf. Aber ist dies dann noch eine ‚normale‘ Wohnnutzung? Steht dem VM nicht das Recht zu dies zu unterbinden bzw. zu reglementieren?
Der Amtsrichter hat es sich recht leicht gemacht. Mit einem ganz normalen Statiker haue ich ihm dieses Urteil um die Ohren. Auch ein Richter hat sich an die DIN 1055 zu halten.
Im Gegensatz zum vorliegenden Urteil hat in unserem fiktiven Fall der VM das Bett ja nicht verboten, sondern nur weitergehende Anforderungen gestellt.

vnA

oha…
Hallo.

zulässige Nutzlast pro m² nach DIN 1055 = 150 kp = 150 kg

Puh, dann umarme ich meine Frau lieber nicht mehr - wenn wir eng zusammenstehen bringen wir zusammen fast 200kp auf grad mal einen halben Quadratmeter!

Ein Wunder, daß wir noch nicht durch den Boden gebrochen sind…

schmunzelnde Grüße
Christian

Huhu,

allerdings steht ein Wasserbett gewöhnlich nicht auf Füßen sondern auf einem kompletten Gestell welches die Last recht gut verteilt.

Bei meinem zum Beispiel liegen die Matratzen auf einer Unterlage, welche auf einem umlaufendem Rahmen aufliegt und in der Mitte noch schräggstellte Holzkreuze als Abstützung dienen.

Also keine Punktlast.

Nur zu Ergänzung und mit Grüßen
Karl

sagen wir mal so :
wenn der Mieter eine solche Police hat, kann er sie natürlich zeigen und somit die Geschichte abkürzen.
Müssen tut er das natürlich nicht. Wensolche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag getroffen wurden, muss der Mieter seinem VM gar nichts zeigen. Wo kämen wir denn hin, wenn der VM solche Sachen fordern dürfte? SChliesslich haftet der Mieter für einen hypotetischen Wasserschaden durch das Wasserbett in jedem Fall. Wie der Mieter auch bei einer unfallenden kerze haften würde.
Und sollte ein armer Mieter all dies nicht bezahlen köennen, hat der VM ja auch noch Gebäudeversicherung die er ja jedes jahr brav auf seine Mieter umlegt.

… und was zahlt die Gebäudeversicherung, wenn das Wasserbett undicht wird? Brand? Ist es nicht. Leitungswasserschaden? Ist es nicht. Sturmschaden? Ist es nicht. Vielleicht Erdbeben.
Frage: Müssen im Mietvertrag sämtliche zukünftigen Veränderungen schon vorhergesehen und geregelt werden?

vnA

Hallo,

… und was zahlt die Gebäudeversicherung, wenn das
Wasserbett undicht wird?

Es gibt Versicherungen, die auch bei Wasserbetten zahlen. Kostet evt. etwas mehr, aber gibt es. Siehe Link, den ich angegeben habe.

Frage: Müssen im Mietvertrag sämtliche zukünftigen
Veränderungen schon vorhergesehen und geregelt werden?

Ja. Nachträglich ändern ist nicht.

Gruß
loderunner (ianal)

Natürlich gibt es Versicherungen für Wasserbetten. Die genannte - und umlegbare - Gebäudeversicherung gehört aber nicht dazu.

Nachträglich ändern ist nicht, klar.
Aber wer ändert nachträglich bzw. wer fängt mit dem nachträglichen Ändern an? Der Vermieter, wenn er eine ‚irgendwas‘ fordert, oder der Mieter indem er eine vermietete Sache über den üblichen Nutzungsgrad hinaus nutzen möchte?

vnA

Also doch Punktlast. In den Füßen.
Aber ich bin nicht hier um Statik-Vorlesungen zu halten.
Sei froh, dass bei dir bisher nichts passiert ist. Das wünsche ich dir auch weiterhin. Wenn ein Statiker zugezogen werden müsste, könnte bei der Suche nach dem Verursacher eines Schadens Ergebnisse zu Tage treten, die man so nicht erwartet hätte.

vnA

Hallo,

Natürlich gibt es Versicherungen für Wasserbetten. Die
genannte - und umlegbare - Gebäudeversicherung gehört aber
nicht dazu.

Du hast recht. Die Gebäudeversicherung hat auch gar nichts mit dem Schaden an sich zu tun - dan zahlt aschließlich der Verursacher, also der Wasserbettbesitzer bzw. der Wasserbettzerstörer.

Aber wer ändert nachträglich bzw. wer fängt mit dem
nachträglichen Ändern an? Der Vermieter, wenn er eine
‚irgendwas‘ fordert, oder der Mieter indem er eine vermietete
Sache über den üblichen Nutzungsgrad hinaus nutzen möchte?

Du hast sicher einen Beleg dafür, dass das Aufstellen eines Wasserbettes über die übliche Nutzung hinaus geht?
Gruß
loderunner (inal)

DIN 1055 Lastannahme im Hochbau.
WENN das Wasserbett die Werte in der Lastannahme überschreitet, ist mE. die Grenze der ‚üblichen Nutzung‘ überschritten.

vnA

Hallo,

DIN 1055 Lastannahme im Hochbau.

Die gilt für Mietverträge? (Jaja, unfaire, rethorische Frage, ich weiß.)

Das hier schon zitierte Gericht (natürlich nur ein Amtsgericht) sah das anders. Und jetzt hätte ich halt gern irgendeine juristische Meinung, die das anders sieht als das Gericht. Vielleicht sogar ein höheres Gerichtsurteil? Das würde mich überzeugen.

Ansonsten müsste der Vermieter im besprochen Fall halt klagen und der Mieter gegenhalten. Das Bett steht schließlich schon, die Decke hält, der Mietvertrag besteht. Ist natürlich das Risiko der Beteiligten, zum Glück habe ich damit nichts zu tun als meine unmaßgebliche Meinung in einem anonymen Forum zu äußern… :smile:
Gruß
loderunner (ianal)