Vermieterin verlangt, dass der Mieter

… Musikinstrumente da lässt

Sehr geehrte MIt-User,

das kann wohl nicht wahr sein: Der Mieter hat den Mietvertrag gekündigt, immer alle Mietzahlungen und Betriebskostenzahlungen, auch -nachzahlungen pünktlich geleistet.

Und die Vermieterin hat dem Mieter über Ihren Anwalt wissen lassen, dass Sie auf Grund des Vermieterpfandrechts „der Entfernung von sechs E-Gitarren“ aus der Wohnung widerspricht. D. h., wenn es nach ihr geht, dann soll der Mieter seine Gitarren (unersetzlich, Wert ca. € 10 000,–) einfach da lassen, und der Mieter sieht sie dann nie mehr wieder - so gut kenne der Mieter die Vermieterin.

Dabei hat die Vermieterin nicht einmal benannt, wofür sie das Vermieterpfandrecht nutzen will - kann sie auch nicht, da der Mieter ihr nichts schuldet. Außerdem hat sie noch drei Monatsmieten Kaution vom Mieter.

Jetzt sagt noch die Rechtsanwältin des Mieters, da könne man nichts machen, die Gitarren müsse der Mieter da lassen. Das ist natürlich Unsinn, zwei andere Rechtsanwälte haben dem Mieter unabhängig voneinander deshalb empfohlen, der Anwältin sofort das Mandat zu entziehen - richtiger Weise.

Meine Frage: Kann der Mieter nicht einfach trotzdem die Gitarren mit umziehen? Die Vermieterin hat einfach keinen Anspruch auf Ausüben des Vermieterpfandrechts, schon da sie, wie gesagt, nicht einmal benannt hat, was der Mieter ihr eigentlich schulden soll.

Hi, ist doch Schwachsinn was die VM da verlangt.
Dazu bedarf es schlichtweg eines Titels, dem voraus geht ein Mahnbescheid und darauf folgend eine Gerichtsurteil.
Der Anwältin des Mieters sollte wirklich sofort das Mandat entzogen werden.
MfG ramses90

Danke.

Dazu bedarf es schlichtweg eines Titels, dem voraus geht ein
Mahnbescheid und darauf folgend eine Gerichtsurteil.

Das wieder um ist falsch.

Das Vermieterpfandrecht besteht von Gesetzes wegen an Sachen, die der Mieter eingebracht hat, wenn noch Forderungen bestehen. Diese müssen nicht tituliert sein(und einem Titel muss ohnehin nicht zwingend ein Mahnbescheid voraus gehen), da die Geltendmachung des Pfandrechts keine Maßnahme der Vollstreckung ist.

Wenn der Vermieter also noch Ansprüche hat (was der Fragesteller verneint, so dass die Frage beantwortet ist), kann er auch das Pfandrecht geltend machen. Dafür braucht er keinen Titel.

Gruß
Dea

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Meine Frage: Kann der Mieter nicht einfach trotzdem die
Gitarren mit umziehen? Die Vermieterin hat einfach keinen
Anspruch auf Ausüben des Vermieterpfandrechts, schon da sie,
wie gesagt, nicht einmal benannt hat, was der Mieter ihr
eigentlich schulden soll.

die antwort findest du im gesetz, wenn du dir die §§ 562ff. bgb durchliest http://dejure.org/gesetze/BGB/562.html

fragen, die sich ein mieter stellen muss:

sind forderungen des vermieters gegen den mieter aus dem mietverhältnis im zeitpunkt des erklärten widerspruch bereits entstanden (müssen nicht fällig sein), worunter auch künftige entschädigungszahlungen bzw. mietzahlungen fallen (§ 569 II bgb) ?

[unter forderungen fallen z.b. Mietzins, Nebenkosten (sowohl die Vorauszahlungen als auch der spätere Abrechnungssaldo), Nutzungsentschädigung nach § 546a, Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch den Mieter und/oder dessen Untermieter, Schadensersatzansprüche wegen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehender Abnutzung, Ansprüche wegen unterlassener Mängelanzeige, auf einen Untermietzinszuschlag…]

wenn nein, dann kein v-pfandrecht, dann kein Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch des vermieters, § 562b bgb. dann können die gitarren auch vom grundstück bedenkenlos entfernt werden.

wenn ja:
stehen die gitarren im eigentum des mieters und wurden in die wohnung eingebracht ?

wenn ja, dann pfandrecht (+), das pfandrecht erlischt nicht mit entfernung der gitarren bei erfolgtem widerspruch, § 562a bgb
(das pfandrecht entspricht dem wert der forderung, d.h. beträgt der wert der forderung den von 5 gitarren, erstreckt sich das pfandrecht ach nur darauf)

wenn nein, s.o.

p.s. die gefahr, dass der vermieter mittels einstweiliger verfügung die gitarren vorläufig weiterhin in der wohnung behält, besteht natürlich.

p.p.s. ich bin davon ausgegangen, dass die gitarren keine unpfändbaren gegenstände iSd § 802 zpo darstellen. diese gegenstände sind unpfändbar.

p.p.p.s. die aussage von ramses widerspricht dem ausdrücklichen wortlaut von § 562b bgb.

Das ist Unsinn.

Denn Forderungen müssen erst einmal gestellt und beziffert werden. Es müssen b e r e c h t i g t e Forderungen sein, und dem Mieter muss natürlich auch Gelegenheit gegeben werden, diese zu begleichen, bzw. ggf zu widersprechen.

D. h. der Vermieter braucht sehr wohl einen Titel, wenn der Forderung widersprochen wurde.

Ein Vermieter kann nicht einfach sagen: „Alles, was mir von Deinem Eigentum gefällt, und nicht zu nicht-pfändbaren Gebrauchsgegenständen gehört, bleibt in der Wohnung und geht in meinen Besitz über.“ Das müssen Forderungen sein, die erwiesener Maßen bestehen, und die der Mieter trotz Aufforderung nicht bezahlt hat. Widerspricht der Mieter, so muss der Vermieter erst einmal einen Titel erwirken, d. h. gerichtlich klären lassen, dass seine Forderungen zu Recht bestehen.

So wie Sie argumentieren, wäre das Anarachie: Der Vermieter darf, einfach so, das gesamte pfändbare Eigentum des Mieters behalten und braucht diesem nicht einmal mitzuteilen, inwiefern er überhaupt glaubt, Ansprüche gegen ihn zu haben.

Kurz gesagt: Kein Vermieter in Deutschland hat das Recht, sich einfach so mit Berufung auf das Vermieterpfandrecht, das Eigentum des Mieter einzubehalten.

Überlegt doch mal, was ihr schreibt.

Ramses hat Recht alles andere ist Unsinn. Wir sind hier nicht im Urwald.
ich habe zwischenzeitlich mit vier verschiedenen Rechtsanwälten telefoniert, und selbstverständlich kann ein Vermieterpfandrecht nur bei zweifelsfrei erwiesenen Forderungen gelten gemacht werden, die dem Mieter, v. a. auch mitgeteilt wurden. Widerspricht der Mieter, dann klärt das Gericht, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Und nur, wenn der Mieter dann nicht bezahlt, dann kann ein Pfandrecht geltend gemacht und bestimmte Gegenstände können einbehalten werden.

Denkt doch mal bitte nach: Was die Anwältin da gesagt hat, ist Urwald und nicht Rechtsstaat.

Das ist Unsinn.

Na, wenn du und die fiktive Rechtsanwältin es besser wissen als zwei Juristen von denen einer auch noch Richter ist, dann frag ich mich, warum du hier die Frage einstellst.

Gruß

Joschi

Und wer bitte, ist der Richter?

Wenn dieser tolle inkompetente Richter es besser weiß, als vier (4!) Rechtsanwälte, mit denen ich zwischenzeitlich, sehr ausführlich darüber gesprochen habe, dann soll er bitte auf dem Mars oder der Venus „richten“, und nicht hier auf der Erde.

Die Forderungen müssen doch benannt werden!

Dem Mieter muss doch mitgeteilte werden, für welche Forderungen er überhaupt herangezogen werden soll?

Das geht doch nicht: Man kann doch jemandem nicht jede Möglichkeit vorenthalten, eine Forderung überhaupt zu erfüllen, indem man sie diese nicht einmal benennt, geschweige denn beziffert, dafür sich aber am Eigentum des Mieters vergehen.

Das gibt es nicht!

Das mag daran liegen, dass du nicht richtig gelesen hast, was hier geschrieben wird:

Hat der Vermieter Ansprüche, so darf er von seinem Pfandrecht gebrauch machen, bestehen keine Ansprüche, so kann er das Pfandrecht nicht in Anspruch nehmen. Genau das hat Dea und Ahnung geschrieben.

Gruß

Joschi

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Ach vergiss es einfach :smile:)
Hi Joschi,

das hat bei dem betreffenden User System. Mit einer fanatischen Begeisterung versteht er in vollster Absicht nachgeradezu pawlowmäßig reflexhaft auch jedesmal absolut alle Antworten falsch, um die bedauernswerten Helfenwollenden hinterher nach Strich und Faden beschimpfen zu können.

Ist, glaube ich, seine Art und Weise der Kontaktaufnahme. Wahrscheinlich meint er das nicht mal böse und es ist halt bloss seine Art und Weise, „Danke“ zu sagen :smile:

Ist normal. Der kann da nix für.

Leidgeprüften Gruß

Annie (die ihm schon seiner Ansicht nach die fürchterlichsten Sachen unterstellt hat)

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Ich kann schon lesen:

Ansprüche, die der Vermieter haben möchte, muss er erst einmal a n m e l d e n.

Also gut, ich vermiete ine Wohnung, erfahre, dass mein Mieter ein Diamantcollier im Wert von € 5000000 hat; Ohne eine Forderung überhaupt zu benennen, ohne ihm also überhaupt zu sagen, was ich eigentlich von ihm will, mache ich das Vermieterpfandrecht geltend, er muss das Collier also da lassen, ich mache es zu Geld und vertschüsse mich damit auf die Bahamas.

Darum geht es ja gerade: Der Vermieter muss schon nachweislich berechtigte Forderungen haben, und diese, im Falle des Widerspruchs durch den Mieter beim Amtsgericht legitimieren. Also einen Titel haben. Und dann muss der Mieter auch noch Gelegenheit haben, das zu bezahlen.

Ansonsten ist nix mit Vermieterpfandrecht.

So, wie der werte Herr Richter schreibt (und das stimmt nicht):

Jeder Vermieter kann, einfach so, alles pfändbare Eigentum des Mieters einbehalten. Punkt. Er braucht dem Mieter noch nicht einmal zu sagen, wass er eigentlich von ihm will.

Das ist UNSINN!

„Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.“

Es geht darum, verdammtnochmal, kapiert das denn keiner: Der Vermieter muss dem Mieter schon sagen, wass er eigentlich von ihm will und kann nicht einfach sein Eigentum behalten.

>
Ahnung schrieb bzgl. der Berechtigung des Pfandrechts:

„…sind Forderungen bereits entstanden…“

dea schrieb:

„… Wenn der Vermieter also noch Ansprüche hat,…kann er auch das Pfandrecht geltend machen“

(Hervorhebungen von mir)

Du machst das mit Absicht, nicht wahr?

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Hallo Awful Annie,

„nomen est omen“ kann ich nur sagen. Wärst du so freundlich, dich aus meinem Tree zu vertschüssen?

Die einzige, die hier beschimpft, auch noch unqualifiziert, natürlich, das bist du.

Und: Inkompetente „Antworten“ von Leuten, die die Fragestellung nicht mal ansatzweise richtig gelesen bzw. verstanden haben, und von Richtern, die inkompetetne Rechtsauskünfte geben (zum Schämen), sind bei Weitem schlimmer als gar keine Antworten.

sind forderungen des vermieters gegen den mieter aus dem mietverhältnis im zeitpunkt des erklärten widerspruch bereits entstanden (müssen nicht fällig sein), worunter auch künftige entschädigungszahlungen bzw. mietzahlungen fallen (§ 569 II bgb)"

Sind Sie Richter? Können Sie lesen?

Eine Forderung, die an denjenigen, der sie begleichen soll, nicht herangetragen wird, k a n n dieser gar nicht begleichen. Soll der Mieter etwa erahnen und erraten, welche Geldbeträge in infiniter Höhe dero großfürstliche vermieterliche Gnaden vom untertänigsten Nichtswürdling (Mieter) entgegen zu nehmen zu geruhen gewillt sind? Der Mieter muss also dem Vermieter alle Wünsche von den Augen ablesen und diesem Geldbeträge in unendlicher Höhe zukommen lassen, damit dieser - vielleicht, aber nur wenn er äußerst gnadenvoll gestimmten Tagesgemüts ist - davon absieht, sich an seinem Eigentum zu vergreifen.

Wenn Sie tatsächlich Richter sind, dann hängen Sie bitte Ihren Beruf an den Nagel, und zwar besser heute als morgen. Oder lernen Sie lesen, am besten auch schreiben (Ihre Rechtschreibung, wenn man von einer solchen überhaupt sprechen kann, lässt mehr als nur zu wünschen übrig).

Deine Allmachtsphantasien in allen Ehren („dein Tree?“ Süß.), aber du hattest gefragt, ob die Vermieterin Anspruch auf die Gitarren hat und sowohl ahnung als auch Dea haben dies gemäß der von dir geschilderten theoretischen Sachlage glasklar verneint.

Die Frage ist also in vollster Gänze als beantwortet und abgeschlossen zu sehen. Und zwar im Sinne des fiktiven Mieters. Aber okay, willst du darüber reden? Du willst darüber reden. Schön. Ich hab bloss jetzt leider irgendwie ein bißchen die Lust verloren. Langweilig, das. *Gähn*

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sind forderungen des vermieters gegen den mieter aus dem mietverhältnis im zeitpunkt des erklärten widerspruch bereits entstanden (müssen nicht fällig sein), worunter auch künftige entschädigungszahlungen bzw. mietzahlungen fallen (§ 569 II bgb)"

Sind Sie Richter? Können Sie lesen?

Eine Forderung, die an denjenigen, der sie begleichen soll, nicht herangetragen wird, k a n n dieser gar nicht begleichen. Und der Vermieter sagt also dem Mieter erst gar nicht, was er eigentlich will, er widerspricht nur, einfach so, der Entfernung des gesamten pfändbaren Eigentums des Mieters aus der Wohnung. Er will ja auch gar nicht, dass der Mieter irgendeinen Schaden ersetzt, weil er an die wertvollen Musikinstrumente des Mieters möchte (es könnte auch ein Diamantcollier sein, oder ein Ferrari Testarossa, die Blaue Mauritius o. ä.). Deshalb sagt er es auch nicht.

Er sagt nur: „Ich mache mein Vermieterpfandrecht geltend und widerspreche der Entfernung all dessen, was ich haben will.“

Und der Mietling muss alles Pfändbare da lassen.

Jaja: Denn, es ist natürlich am nichtswürdigen Unterling (Mieter) in zahllosen schlaflosen Nächten sein Innerstes zu erforschen, mit welchen Teilen seines Vermögens und in welchem Umfang und in welcher Höhe (halt, nein, nach oben gibt es ja keine Grenzen) er möglicher Weise zu erhoffen sich vermessen darf, den vermieterlichen Hoheiten aufwarten zu dürfen.

Dero vermieterlichen Hoheiten ist es, selbstverfreilich, nicht zuzumuten, dem Unterling (Mieter) zu dessen Kenntnis zu bringen, worauf sich das Vermieterpfandrecht eigentlich beziehen soll, geschweige denn in welcher Höhe - denn die Grenzen sind ja nach oben offen, wie gesagt, und umfassen das gesamte pfändbare Eigentum des Mietlings, und das reicht bei Weitem noch nicht aus. Um gegebenenfalls etwas nachzuhelfen, so reicht es vermieterseits aus, wenn seitens der vermieterlichen Hoheiten das Wort „Schadenersatz“ nonchalant fallen gelassen wird! - Dann darf der Vemieter natürlich alles und jedes Pfändbare, ohne jede Spezifizierung oder Einschränkung, natürlich, in dero vermieterlich hoheitlichen Besitz überführen. - Vielleicht darf der Mieterunterling dann sogar weiterleben. Vielleicht! Wer weiß! Vielleicht aber auch nicht?

Soll der Mieter etwa erahnen und erraten, welche Geldbeträge in infiniter Höhe dero großfürstliche vermieterliche Gnaden vom untertänigsten Nichtswürdling (Mieter) entgegen zu nehmen zu geruhen gewillt sind (vermieterliche Hoheiten, natürlich, sie sind schließlich nur noch Gott selbst unterstellt, natürlich, Entschuldigung)? Der Mieter muss also dem Vermieter alle Wünsche von den Augen ablesen und diesem Geldbeträge in unendlicher Höhe zukommen lassen, damit dieser - vielleicht, aber nur wenn dero vermieterliche Hoheiten äußerst gnadenvoll gestimmten Tagesgemüts sind - davon absieht, sich in aller Grenzenlosigkeit an seinem Eigentum zu vergreifen.
Ersatzweise hat der nichtswürdige Paria (Mieter) dann halt sein gesamtes pfändbares Eigentum dero vermieterlichen Hoheiten zu übergeben - und dero vermieterliche Hoheiten ist es, selbstverfreilich, in keiner Weise zuzumuten, dem nichtswürdigen Untertan (Mieter) zu dessen Kenntnis zu geben, wofür eigentlich, geschweige denn anstatt welcher Summe Geldes diese Kompensationsleistung in Form von Naturalien ebracht werden soll.

Mir deucht, es reiche aus, das Wort „Schadenersatz“, fallen zu lassen - ist aber nicht unbedingt notwendig, schon gar nicht in Verbindung mit einer Spezifzierung oder Nennung einer Kompensationssumme - denn die ist ja nach oben offen! Selbstverfreilich - und schon muss der Mieter dem Vermieter einfach alles geben was ihm gehört und pfändbar ist.

Ach, Vermieter müsste man sein! Ludwig XIV war ein armer Hund dagegen.

Wenn Sie tatsächlich Richter sind, dann hängen Sie bitte Ihren Beruf an den Nagel, und zwar besser heute als morgen. Oder lernen Sie lesen, am besten auch schreiben (Ihre Rechtschreibung, wenn man von einer solchen überhaupt sprechen kann, lässt mehr als nur zu Wünschen übrig).

Das, was Sie da schreiben ist nicht die Rechtslage und nicht der Sinn dieses Gesetzes. Richter wie Sie sind daran schuld, dass in Deutschland vom Rechtsstaat bald nicht mehr übrig ist. Sie sollten sich schämen und sich entschuldigen.

Furchtbar!

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Dass Sie hier nur Mist labern, haben die anderen ja schon nachgewiesen, zur Klarstellung für andere, die Sie hier verwirren könnten:

Denn Forderungen müssen erst einmal gestellt und beziffert
werden.

Unsinn!

Es müssen b e r e c h t i g t e Forderungen sein,
und dem Mieter muss natürlich auch Gelegenheit gegeben werden,
diese zu begleichen, bzw. ggf zu widersprechen.

D. h. der Vermieter braucht sehr wohl einen Titel, wenn der
Forderung widersprochen wurde.

Sie haben offensichtlich nicht einmal ansatzweise den Unterschied zwischen dem materiellen Recht und dem Prozessrecht verstanden. Zudem mangelt es fraglos an Lesekompetenz, da Sie § 562 BGB einfach nicht lesen können. Steht dort etwas davon, dass ein Titel vorliegen muss? Nein.

Da Sie ersichtlicher Weise garnicht wissen, wozu ein Titel in Deutschlang überhaupt notwendig ist, sollten Sie vielleicht einfach mal in ein Buch schauen.

Sie können uns hier aber auch gerne mal ein Urteil nennen oder eine Kommentarfundstelle zeigen, in der - entgegen dem Wortlaut des § 562 BGB - steht, dass man zusätzlich neben der Forderung noch einen Titel braucht.

Ein Vermieter kann nicht einfach sagen: „Alles, was mir von
Deinem Eigentum gefällt, und nicht zu nicht-pfändbaren
Gebrauchsgegenständen gehört, bleibt in der Wohnung und geht
in meinen Besitz über.“

Woher nehmen Sie das? Können Sie dafür ein Gesetz nennen?

Denn natürlich kann der Vermieter genau das sagen. Ist der Mieter der Ansicht, es besteht keine Forderung, kann er die Sachen ja mitnehmen. Dann muss er aber auch die Konsequenzen tragen.

Das müssen Forderungen sein, die
erwiesener Maßen bestehen,

Noch einmal: Lernen Sie den Unterschied zwischen materiellem Recht und Prozessrecht, dann würden Sie einen solchen Unsinn nicht erzählen.

und die der Mieter trotz
Aufforderung nicht bezahlt hat.

Zeigen Sie uns doch bitte mal, wo in § 562 BGB steht, dass der Vermieter den Mieter vorher zur Zahlung auffordern muss?

Können Sie nicht? Tja, Lesen hilft.

Widerspricht der Mieter, so
muss der Vermieter erst einmal einen Titel erwirken,

Das ist falsch. Zeigen Sie uns bitte mal, wo das im Gesetz steht.

Zudem hätte bereits einfacher Menschenverstand, ohne, dass man wie Sie irgendwelche rechtlichen Kenntnisse hat, zu der Erkenntnis geholfen, dass das überhaupt nicht sein kann, da das Pfandrecht sonst faktisch leerlaufen müsste, wenn der Vermieter vorher erst einen monate- bis ggf. jahrelangen Prozess führen müsste. Warum das so ist, können Sie sich selbst überlegen.

d. h.
gerichtlich klären lassen, dass seine Forderungen zu Recht
bestehen.

Falsch. Erneut: Zeigen Sie uns bitte, wo das im Gesetz steht.

So wie Sie argumentieren, wäre das Anarachie: Der Vermieter
darf, einfach so, das gesamte pfändbare Eigentum des Mieters
behalten und braucht diesem nicht einmal mitzuteilen,
inwiefern er überhaupt glaubt, Ansprüche gegen ihn zu haben.

Und jetzt stellen Sie sich mal selbst die Frage, was rechtich der Unterschied ist, ob man der Meinung ist, dass man etwas darf, und was man machen muss, um das auch gegen den Willen des anderen durchzustzen. Dann würden Sie so langsam auch anfangen zu verstehen, wie unser Rechtssystem funktioniert.

Wenn Sie sich das überlegt und die Antwort auf diesen Fall angewendet haben, können Sie auch verstehen, warum Sie hier nur Unsinn reden.

Kurz gesagt: Kein Vermieter in Deutschland hat das Recht, sich
einfach so mit Berufung auf das Vermieterpfandrecht, das
Eigentum des Mieter einzubehalten.

Kurz gesagt: Sie haben einfach nicht den Unterschied zwischen Recht- und Prozessrecht verstanden. Da ich hier aber keine Grundlagenkurse in Jura gebe, werde ich es auch nicht erklären. Ein Buch in der Bibliothek Ihrer Wahl hilft da weiter.

Überlegt doch mal, was ihr schreibt.

Lesen Sie doch einfach mal das Gesetz, sagen Sie uns, wo das steht, was Sie hier behaupten, und lernen Sie daraus…

Und zum Abschluss haben ich noch ein ganz lustiges Rätsel für Sie.

Denn wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.12.2006, Aktenzeichen: IX ZR 102/03) deutlich klarstellt, entsteht das Vermieterpfandrecht sogar nicht erst, wenn der Vermieter eine Forderung hat, sondern bereits sofort mit der Einbringung der Sache in die Wohnung, denn es sichert schon Forderungen, die noch garnicht bestehen.

So zu lesen in der oben aufgeführten Entscheidung:

„Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, NJW 1986, 2426, 2427; MünchKomm-BGB/Artz, 4. Aufl. § 562 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 35; MünchKomm-InsO/Breuer, § 91 Rn. 63; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 80; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 5; a.A. Bamberger/Roth/Ehlert, BGB § 562 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB 66. Aufl. § 562 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 16; Eckert ZIP 1984, 663, 666).“

Jetzt müssten Sie eigentlich selbst darauf kommen, dass das verdammt schwer wird, wenn Sie meinen, das Pfandrecht setzt einen titulierten Anspruch voraus, wenn es sogar Forderungen sichert, die noch garnicht bestehen (und somit - ich denke, das verstehen Sie selbst - auch nicht eingeklagt und tituliert werden können).

Wenn Sie aber, was ich irgendwie vermute, noch immer der Ansicht sind, das Pfandrecht setzt einen Titel voraus, dann hätte ich dazu noch gerne die Erklärung, ob und warum Sie meinen, unser Recht besser zu kennen als der Bundesgerichtshof (und alle oben zusätzlich aufgeführten Quellen).

Ich denke, das wird hier noch sehr lustig mit Ihnen werden.

Gruß
Dea

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Ich kann schon lesen:

Nein, können Sie nicht.

Ansprüche, die der Vermieter haben möchte, muss er erst einmal
a n m e l d e n.

Interessant. Zeigen Sie uns bitte mal, wo in § 562 BGB das steht. Zur Hilfe, hier ist der Gesetzestext:

§ 562
Umfang des Vermieterpfandrechts

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

Wo genau steht das jetzt?

Darum geht es ja gerade: Der Vermieter muss schon nachweislich
berechtigte Forderungen haben, und diese, im Falle des
Widerspruchs durch den Mieter beim Amtsgericht legitimieren.
Also einen Titel haben. Und dann muss der Mieter auch noch
Gelegenheit haben, das zu bezahlen.

Prima. Und wenn irgenwann in Deutschland ein Gesetzbuch erlassen wird, in dem das drinsteht, hätten Sie recht. Da wir ein solches nicht haben, haben Sie es nicht.

„Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für
eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr
kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.“

Sie können wirklich nicht lesen, oder?

Kein Pfandrecht für:

  • zukünftige Entschädigungen
  • Mieten, die erst nach dem laufenden und dem Jahr danch entstehen.

So, und jetzt versuchen Sie mal, einen Umkehrschluss zu ziehen (ich weiß, das ist schwierig).

Wofür also besteht das Pfandrecht? Vielleicht beantworten Sie die Frage mal selbst. Und hat Ihre Ausgangsfrage etwas mit zukünftigen Entschädigungen und den Mieten für das übernächste Jahr zu tun?

Es geht darum, verdammtnochmal, kapiert das denn keiner: Der
Vermieter muss dem Mieter schon sagen, wass er eigentlich von
ihm will und kann nicht einfach sein Eigentum behalten.

Stampf! Stampf! Alle sind gemein zu mir! Machen meine Kinder auch immer. Dummerweise haben Sie trotzdem noch immer nicht Recht.

Aber einen gewissen Unterhaltungswert hat es schon.

Gruß
Dea

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