Dass Sie hier nur Mist labern, haben die anderen ja schon nachgewiesen, zur Klarstellung für andere, die Sie hier verwirren könnten:
Denn Forderungen müssen erst einmal gestellt und beziffert
werden.
Unsinn!
Es müssen b e r e c h t i g t e Forderungen sein,
und dem Mieter muss natürlich auch Gelegenheit gegeben werden,
diese zu begleichen, bzw. ggf zu widersprechen.
D. h. der Vermieter braucht sehr wohl einen Titel, wenn der
Forderung widersprochen wurde.
Sie haben offensichtlich nicht einmal ansatzweise den Unterschied zwischen dem materiellen Recht und dem Prozessrecht verstanden. Zudem mangelt es fraglos an Lesekompetenz, da Sie § 562 BGB einfach nicht lesen können. Steht dort etwas davon, dass ein Titel vorliegen muss? Nein.
Da Sie ersichtlicher Weise garnicht wissen, wozu ein Titel in Deutschlang überhaupt notwendig ist, sollten Sie vielleicht einfach mal in ein Buch schauen.
Sie können uns hier aber auch gerne mal ein Urteil nennen oder eine Kommentarfundstelle zeigen, in der - entgegen dem Wortlaut des § 562 BGB - steht, dass man zusätzlich neben der Forderung noch einen Titel braucht.
Ein Vermieter kann nicht einfach sagen: „Alles, was mir von
Deinem Eigentum gefällt, und nicht zu nicht-pfändbaren
Gebrauchsgegenständen gehört, bleibt in der Wohnung und geht
in meinen Besitz über.“
Woher nehmen Sie das? Können Sie dafür ein Gesetz nennen?
Denn natürlich kann der Vermieter genau das sagen. Ist der Mieter der Ansicht, es besteht keine Forderung, kann er die Sachen ja mitnehmen. Dann muss er aber auch die Konsequenzen tragen.
Das müssen Forderungen sein, die
erwiesener Maßen bestehen,
Noch einmal: Lernen Sie den Unterschied zwischen materiellem Recht und Prozessrecht, dann würden Sie einen solchen Unsinn nicht erzählen.
und die der Mieter trotz
Aufforderung nicht bezahlt hat.
Zeigen Sie uns doch bitte mal, wo in § 562 BGB steht, dass der Vermieter den Mieter vorher zur Zahlung auffordern muss?
Können Sie nicht? Tja, Lesen hilft.
Widerspricht der Mieter, so
muss der Vermieter erst einmal einen Titel erwirken,
Das ist falsch. Zeigen Sie uns bitte mal, wo das im Gesetz steht.
Zudem hätte bereits einfacher Menschenverstand, ohne, dass man wie Sie irgendwelche rechtlichen Kenntnisse hat, zu der Erkenntnis geholfen, dass das überhaupt nicht sein kann, da das Pfandrecht sonst faktisch leerlaufen müsste, wenn der Vermieter vorher erst einen monate- bis ggf. jahrelangen Prozess führen müsste. Warum das so ist, können Sie sich selbst überlegen.
d. h.
gerichtlich klären lassen, dass seine Forderungen zu Recht
bestehen.
Falsch. Erneut: Zeigen Sie uns bitte, wo das im Gesetz steht.
So wie Sie argumentieren, wäre das Anarachie: Der Vermieter
darf, einfach so, das gesamte pfändbare Eigentum des Mieters
behalten und braucht diesem nicht einmal mitzuteilen,
inwiefern er überhaupt glaubt, Ansprüche gegen ihn zu haben.
Und jetzt stellen Sie sich mal selbst die Frage, was rechtich der Unterschied ist, ob man der Meinung ist, dass man etwas darf, und was man machen muss, um das auch gegen den Willen des anderen durchzustzen. Dann würden Sie so langsam auch anfangen zu verstehen, wie unser Rechtssystem funktioniert.
Wenn Sie sich das überlegt und die Antwort auf diesen Fall angewendet haben, können Sie auch verstehen, warum Sie hier nur Unsinn reden.
Kurz gesagt: Kein Vermieter in Deutschland hat das Recht, sich
einfach so mit Berufung auf das Vermieterpfandrecht, das
Eigentum des Mieter einzubehalten.
Kurz gesagt: Sie haben einfach nicht den Unterschied zwischen Recht- und Prozessrecht verstanden. Da ich hier aber keine Grundlagenkurse in Jura gebe, werde ich es auch nicht erklären. Ein Buch in der Bibliothek Ihrer Wahl hilft da weiter.
Überlegt doch mal, was ihr schreibt.
Lesen Sie doch einfach mal das Gesetz, sagen Sie uns, wo das steht, was Sie hier behaupten, und lernen Sie daraus…
Und zum Abschluss haben ich noch ein ganz lustiges Rätsel für Sie.
Denn wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.12.2006, Aktenzeichen: IX ZR 102/03) deutlich klarstellt, entsteht das Vermieterpfandrecht sogar nicht erst, wenn der Vermieter eine Forderung hat, sondern bereits sofort mit der Einbringung der Sache in die Wohnung, denn es sichert schon Forderungen, die noch garnicht bestehen.
So zu lesen in der oben aufgeführten Entscheidung:
„Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, NJW 1986, 2426, 2427; MünchKomm-BGB/Artz, 4. Aufl. § 562 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 35; MünchKomm-InsO/Breuer, § 91 Rn. 63; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 80; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 49 Rn. 5; a.A. Bamberger/Roth/Ehlert, BGB § 562 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB 66. Aufl. § 562 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 16; Eckert ZIP 1984, 663, 666).“
Jetzt müssten Sie eigentlich selbst darauf kommen, dass das verdammt schwer wird, wenn Sie meinen, das Pfandrecht setzt einen titulierten Anspruch voraus, wenn es sogar Forderungen sichert, die noch garnicht bestehen (und somit - ich denke, das verstehen Sie selbst - auch nicht eingeklagt und tituliert werden können).
Wenn Sie aber, was ich irgendwie vermute, noch immer der Ansicht sind, das Pfandrecht setzt einen Titel voraus, dann hätte ich dazu noch gerne die Erklärung, ob und warum Sie meinen, unser Recht besser zu kennen als der Bundesgerichtshof (und alle oben zusätzlich aufgeführten Quellen).
Ich denke, das wird hier noch sehr lustig mit Ihnen werden.
Gruß
Dea