Vermieterin verlangt, dass der Mieter

Jetzt habe ich Ihnen doch glatt…
…die schönste Komentierung unterschlagen.

Sie behaupten, man braucht einen Titel, um das Vermieterpfandrecht geltend zu machen? Dummer weise sagt (Schmidt-Futterer, Mietrecht 10. Auflage 2011, § 562 Rdn. 43 - kleiner Tip: Das ist DER maßgebliche Kommentar im Mietrecht):

„Für die Geltendmachung des Pfandrechts ist nicht unbedingt die Beschreitung des Rechtsweges, wie Klage auf Herausgabe oder auf vorzugsweise Befriedigung, erforderlich; ausreichend ist auch das Bemühen, die Entfernung der Sachen aus dem Mietobjekt zu verhindern oder die Inbesitznahme der Gegenstände.“

Blöd was? Aber ich vermute mal, Sie kennen unser Mietrecht auch viiieeel besser als unsere Kommentare, oder?

Gruß
Dea

ein rhetorische frage vorweg:
warum stellen sie überhaupt die frage, wenn sie nur solche antworten zulassen, die sie in ihrer meinung bestätigen.

bei 3 frechen posts zu solch spät abendlicher stunde scheint das thema ihnen ja schlaflose nächte zu bereiten (zu recht, wenn forderungen bestehen)…

ich weiß übrigens, wie man sich dem zugriff des vermieters am besten entzieht und so seine heißgeliebten gitarren wieder in die arme schließen kann, aber nachdem ich mir die posts durchgelesen habe, behalte ich den tip lieber für mich… - einer ihrer zahlreichen anwälte wird ihnen sicherlich einen plan b an die hand gegeben haben :wink:

nun zum rechtlichen:

sind forderungen des vermieters gegen den mieter aus dem
mietverhältnis im zeitpunkt des erklärten widerspruch bereits
entstanden (müssen nicht fällig sein), worunter auch künftige
entschädigungszahlungen bzw. mietzahlungen fallen (§ 569 II
bgb)"

Sind Sie Richter? Können Sie lesen?

die frage ist doch, können sie das gesetz lesen, § 562 II bgb ?

http://dejure.org/gesetze/BGB/562.html
bestätigt in BGH NJW 07, 1588

da können 5 anwälte UND RAMSES etwas anderes sagen…

eine kleine anmerkung:
sollte also eine forderung des vermieters bestehen (siehe 1. post), dann entsteht das pfandrecht automatisch durch gesetz , d.h. der vermieter muss nicht dem mieter bescheid sagen, worauf und warum ein pfandrecht besteht.

vom bloßen widerspruch zur entfernung (bzw. den selbsthilferechten des vermieters nach § 562b bgb) ist die frage der durchsetzbarkeit des pfandrechts (verwertung) zu trennen.
diese muss gerichtlich erfolgen, d.h. der vermieter kann sich nicht die sachen greifen und behalten (scheint wohl die größte angst des mieters zu sein). in diesem verfahren muss dann der vermieter offenlegen, warum und in welcher höhe ein pfandrecht besteht. tut er dies nicht, kann das pfandrecht auch nicht durchgesetzt werden.

so ist die rechtslage, aber wenn man weiterhin in einer rosaroten wattewelt leben möchte, dann sollten sie ihrer ansicht treu bleiben.

Er sagt nur: „Ich mache mein Vermieterpfandrecht geltend und
widerspreche der Entfernung all dessen, was ich haben will.“

Und der Mietling muss alles Pfändbare da lassen.

dass der widerspruch nicht weiter konkretisiert werden muss, ist etwa im BeckOK (2009) § 562a Rn.7 ; Schmidt-Futterer, Mietrecht (2011) § 562a Rn.21ff. zu entnehmen. aber das sind nur anerkannte kommentare im mietrecht, sie wissen es sicherlich besser.

Jaja: Denn, es ist natürlich am nichtswürdigen Unterling
(Mieter) in zahllosen schlaflosen Nächten sein Innerstes zu
erforschen, mit welchen Teilen seines Vermögens und in welchem
Umfang und in welcher Höhe (halt, nein, nach oben gibt es ja
keine Grenzen) er möglicher Weise zu erhoffen sich vermessen
darf, den vermieterlichen Hoheiten aufwarten zu dürfen.

jaja, der arme mieter. er ist dem bösen, bösen vermieter sowas von unterlegen, siehe rspr. des bgh der letzten jahrzehnte… (*ironisch)
den rest ihrer posts wollte ich mir nicht mehr durchlesen, sie scheinen alle in die selbe kerbe zu schlagen (abgesehen von teilweise beleidigende äußerungen, die ich auf ihre schlaflose nächte zurückführe)… der arme, arme mieter - sie haben mein tiefstes mitgefühl und hoffe, sie bekommen bald wieder ausreichend schlaf !

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sollte also eine forderung des vermieters bestehen (siehe 1.
post), dann entsteht das pfandrecht automatisch durch gesetz ,
d.h. der vermieter muss nicht dem mieter bescheid sagen,
worauf und warum ein pfandrecht besteht.

Dass Dumme ist ja zudem, dass das Vermieterpfandrecht als gesetzliches und nicht akzessorisches Pfandrecht automatisch und sogar dann besteht, wenn der Vermieter keine Forderungen hat. Dass ob und wie der Forderung bestimmt lediglich die Frage, was von diesem gesichert wird (der Vermieter also umgekehrt bei Fehlen einer Forderung bei Auszug das Pfandrecht freigeben muss, was konkludent durch Schweigen/mangelnden Widerpsruch geschieht).

so ist die rechtslage, aber wenn man weiterhin in einer
rosaroten wattewelt leben möchte, dann sollten sie ihrer
ansicht treu bleiben.

dass der widerspruch nicht weiter konkretisiert werden muss,
ist etwa im BeckOK (2009) § 562a Rn.7 ; Schmidt-Futterer,
Mietrecht (2011) § 562a Rn.21ff. zu entnehmen. aber das sind
nur anerkannte kommentare im mietrecht, sie wissen es
sicherlich besser.

Finden Sie das nicht ein bissschen deplaziert, hier in einem Rechtsforum keine selbst ausgedachten (oder von 4 Anwälten natürlich genau so gesagten) wilden Behauptungen aufzustellen, sondern konkrete Rechtsquellen zu nennen? Ich finde, wir sollten hier schon etwas auf das Niveau achten :smile:

Gruß
Dea

Hallo Annie,

solchen Menschen sollte man nicht antworten,
die sind es nicht wert.

Schade dass wir in Deutschland einen Rechtsstaat haben
und „Solche“ nicht auf einer einsamen Insel aussetzen dürfen.

Viele Grüße!

Deeskalation bitte
hallo Beteiligte

so nun könnt ihr es wieder gut sein lassen. Der Frager ist ganz unten angekommen, es ist nicht nötig noch drauf herumzutrampeln

Die Frage habt ihr ausreichend beantwortet und belegt, aber mit etwas mehr Gespür auch die verzweifelte und durchaus verständliche Lage des Posters erkennen können. Gemeinheiten wurden ja beidseitig ausgetauscht. Etwas mehr Objektivität von eurer Seite - auch auf seine Provokationen hin - hätte der Sache sicherlich gut getan. Er hat ja nur eure Konjunktive (WENN…) übergangen. Das war alles

Für Unbeteiligte lesen sich die zitierten Paragraphen nämlich in der Tat etwas absonderlich, das kann man schon anmerken. Insider mit täglichem Umgang damit sehen das wohl nicht mehr.

Zurück zur Sachlichkeit:
(Falls der fiktive Betroffene überhaupt noch Zugang hat) Was wäre denn, wenn er die Sachen einfach an sich nimmt und der Dinge harren würde, dann müsste der Gegner doch den Klageweg beschreiten, was ja doch noch eine höhere Hürde ist. Wir kennen ja keinerlei Hintergründe der Geschichte, die Gründe des Vermieters. Es wird wohl eine Vorgeschichte haben

Was wäre, wenn er dem ‚Widerspruch‘ des Vermieters einfach seinerseits widerspricht, wäre die Sache dann nicht wieder offen?

Gruss

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Finden Sie das nicht ein bissschen deplaziert, hier in einem
Rechtsforum keine selbst ausgedachten (oder von 4 Anwälten
natürlich genau so gesagten) wilden Behauptungen aufzustellen,
sondern konkrete Rechtsquellen zu nennen? Ich finde, wir
sollten hier schon etwas auf das Niveau achten :smile:

aber das highlight, das ich bisher lesen „durfte“ war für mich, dass 4 (ich betone 4!!!) anwälte etwas sagen und damit „mehr recht“ haben müssen als ein richter.
das erinnert mich ans kartenspielen, wenn der anwalt den richter „sticht“.

gruß a.

…diesen Horrorthread nicht weiter lesen wollend:
Wenn du sowieso alles weißt, WARUM in drei Teufels Namen, fragst du hier an ???

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Danke.

für 'ne Biertischjuristen-Schwachsinnsantwort?
ok:
Die Vermieterin hat auf gar keinen Fall Recht, schon weil sie Vermieterin ist.
Die Anwältin ist Kacke. Der hier anwesende Richter auch. Schämen sollte er sich.
Annie ist renitent und bösartig.
Alles Kretins. Können weder lesen noch schreiben.
Die Gesetze sind Scheiße.
Der Mieter hat natürlich Recht.

Für Unbeteiligte lesen sich die zitierten Paragraphen nämlich
in der Tat etwas absonderlich, das kann man schon anmerken.
Insider mit täglichem Umgang damit sehen das wohl nicht mehr.

wenn die paragraphen nicht klar sind, dann fragt man einfach nach, ohne irgendwelche behauptungen aufzustellen.

Zurück zur Sachlichkeit:
(Falls der fiktive Betroffene überhaupt noch Zugang hat) Was
wäre denn, wenn er die Sachen einfach an sich nimmt und der
Dinge harren würde, dann müsste der Gegner doch den Klageweg
beschreiten, was ja doch noch eine höhere Hürde ist. Wir
kennen ja keinerlei Hintergründe der Geschichte, die Gründe
des Vermieters. Es wird wohl eine Vorgeschichte haben

  1. der mieter ist im besitz der sachen und bleibt dies auch. das vermieterpfandrecht ist nämlich ein besitzloses pfandrecht.
    auch nach kündigung wandelt sich das besitzlose pfandrecht nicht in ein faustpfandrecht.

  2. entfernt der mieter die sachen (bei angenommen bestehendem pfandrecht), dann bleibt das pfandrecht natürlich bestehen, http://dejure.org/gesetze/BGB/562a.html

werden die sachen entfernt, hat der vermieter folgende selbsthilferechte, ohne dass er erst den klageweg beschreiten müsste:
http://dejure.org/gesetze/BGB/562b.html

Was wäre, wenn er dem ‚Widerspruch‘ des Vermieters einfach
seinerseits widerspricht, wäre die Sache dann nicht wieder
offen?

einen widerspruch des widerspruchs sieht das gesetz nicht vor.
ist der widerpsruch unwirksam, dann ist er das, ohne dass der mieter darauf hinweisen müsste.

aber das highlight, das ich bisher lesen „durfte“ war für
mich, dass 4 (ich betone 4!!!) anwälte etwas sagen und damit
„mehr recht“ haben müssen als ein richter.
das erinnert mich ans kartenspielen, wenn der anwalt den
richter „sticht“.

Ich finde ohnehin, dass unser Prozessrecht reformiert werden sollte.

Wer mehr Zeugen hat, hat etwas bewiesen, wer mehr Anwälte (gefragt) hat, dessen Rechtsauffassung ist richtig.

Also mir jedenfalls würde das die Arbeit ungemein erleichtern. In die Entscheidungsgründe müsste ich nur schreiben: Die Behauptung ist bewiesen, weil 5 Zeugen es so gesagt haben und nur 4 anders. Der Kläger hat auch ein Recht auf …, da das sein Anwalt sagt, der zuvor seinen Kollegen gefragt hat, und zudem sind die Oma, der Metzger und der Hund vom Kläger auch der Meinung, während der Beklagte da nur seinen Friseur gefragt hat.

Ich will das so haben :smile:

Gruß
Dea

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Nur eine Gegenfrage:

Wieso überhaupt hier fragen wenn schon 3 Rechtsanwälte bemüht wurden???
Diese kennen die Situation unter Berücksichtigung der Einzelumstände doch viel Besser als wir hier.

Gruss HighQ

„vom bloßen widerspruch zur entfernung (bzw. den selbsthilferechten des vermieters nach § 562b bgb) ist die frage der durchsetzbarkeit des pfandrechts (verwertung) zu trennen.
diese muss gerichtlich erfolgen, d.h. der vermieter kann sich nicht die sachen greifen und behalten (scheint wohl die größte angst des mieters zu sein). in diesem verfahren muss dann der vermieter offenlegen, warum und in welcher höhe ein pfandrecht besteht. tut er dies nicht, kann das pfandrecht auch nicht durchgesetzt werden.“

Ach so, das ist nun etwas ganz anderes. Warum sagten Sie das nicht gleich? Natürlich geht es darum, dass es eine Ungeheuerlichkeit wäre, wenn sich der Vermieter die unersetzbaren Musikinstrumente einfach greifen und nach Belieben damit verfahren könnte. Ob der Vermieter das dann dürfte oder nicht, spielt dabei keine Rolle, denn er ist dann in die Lage versetzt, zu tun was ihm beliebt, d. h. auch die Instrumente, aus Rache beispielsweise, zu zerstören.

Kann denn ein Vermieterpfandrecht durchsetzbar sein, wenn sich der Mieter gar nicht gegen berechtigte Zahlungsforderungen sträubt? Ihrer Antwort ist zu entnehmen, dass das ohnedies nicht der Fall ist.

Dann ist es doch ganz einfach: Der Mieter kann sein gesamtes Hab und Gut mitnehmen, und wenn der Vermieter Ansprüche anmeldet, die in Höhe und Umfang gerechtfertigt sind, und der Mieter diese anstandslos begleicht, dann kann der Vermieter sich doch nicht mehr die Gitarren greifen oder greifen lassen.

Im Übrigen waren das keine „frechen Postings“, sondern ganz offenkundig notwendige eindringliche Erläuterungen, die Sie nun bewegten, das nun zutreffend zu erläutern. Damit stehen Sie auch nicht mehr im völligen Widerspruch zu den vier Rechtsanwälten.

Sie unterstellen hier einfach, dass Forderungen bestehen, obgleich ich Ihnen mitteilte, solche bestehen nicht. Damit bezichtigen Sie mich, einfach so, zu lügen bzw. die Unwahrheit zu sagen. Vielen Dank auch.

Dass eine Forderung darin bestehen mag, dass es einzelne geringfügige Schönheitsmängel gibt, bei denen es Ansichtssache ist, ob das nun unter Abwohnen oder Beschädigung fällt, wie das immer der Fall ist, wird nicht in Abrede gestellt.

Im Übrigen: Das Wort „frech“ ist hier völlig deplatziert, sie befinden sich hier nicht im Verhandlungsaal. Ich wiederhole nochmals: Das war eine notwendige, umfassende Erläuterung, mit der notwendigen Eindringlichkeit, für Sie, damit sie endlich verstehen, was gemeint ist, obschon sich das bereits aud dem Eingangsposting ergab, das Sie, wie ich bereits bemerkte, eben nicht genau genug gelesen haben, Euer Ehren.

Abschließend daher nochmals:

Lesen Sie doch bitte die Fragestellung genau, und antworten Sie dann treffend darauf, und bezeichnen Sie dann Postings, die Sie dann mit der Nase darauf stoßen, so dass Sie es verstehen m ü s s e n, nicht ungebührlich als „frech“.

Hätten Sie gleich richtig geantwortet, so hätte es einer solchen eindringlichen noch näheren Erläuterung nicht bedurft, wie sich versteht.

Sie können, überdies, nicht einfach davon ausgehen, dass juristische Laien wissen, dass das Geltendmachen eines Gesetzes nicht mit dessen Durchsetzbarkeit identisch ist.

Vielen Dank.

Danke.

Die Antwort mag dir in den Kram passen, sie ist aber falsch.

Darlegung, jetzt ist der Denkfehler klar.
MfG ramses90

vielen Dank
…für deine Mühe - geht doch auch anders

  1. der mieter ist im besitz der sachen und bleibt dies auch.
    das vermieterpfandrecht ist nämlich ein besitzloses
    pfandrecht.
    auch nach kündigung wandelt sich das besitzlose pfandrecht
    nicht in ein faustpfandrecht.

  2. entfernt der mieter die sachen (bei angenommen bestehendem
    pfandrecht), dann bleibt das pfandrecht natürlich bestehen,
    http://dejure.org/gesetze/BGB/562a.html

na bitte das verstehe ja sogar ich, warum nicht gleich so?

werden die sachen entfernt, hat der vermieter folgende
selbsthilferechte, ohne dass er erst den klageweg beschreiten
müsste:
http://dejure.org/gesetze/BGB/562b.html

also faktisch gar keine! Man hätte es auch gleich so eindeutig schreiben können, dann wäre der Thread gar nicht erst so eskaliert

aber bei euch ists eben genauso wie bei uns Technikern, manchmal muss man euch erst alles einzeln rauskitzeln bis die ganze Wahrheit auf dem Tisch liegt, weil ihr die Hintergründe und Begrifflichkeiten ja schon intus habt und gar nicht mehr erst erklärt.

Hätte nicht sein müssen
so ist es eben ausgeartet

Schorsch

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Wie man in den Wald…

manchmal muss man euch erst alles einzeln rauskitzeln bis die
ganze Wahrheit auf dem Tisch liegt, weil ihr die Hintergründe
und Begrifflichkeiten ja schon intus habt und gar nicht mehr
erst erklärt.

Das ist eben der feine Unterschied zwischen:

Warum ist das so?

und

Das ist Unsinn.

Überlegt doch mal, was ihr schreibt.

Können Sie lesen?

Wenn Sie tatsächlich Richter sind, dann hängen Sie bitte Ihren Beruf an den Nagel, und zwar besser heute als morgen.

usw., usw.

Ist eigentlich ganz einfach.

Gruß
Dea

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hallo dea,

bitte nicht Aktion und Reaktion verwechseln

ich hab als interessierter Laie mitgelesen und war von euren (beiden) Darstellungen ebenso sprachlos wie der Fragende

Ihr habt ihm nämlich zunächst dargestellt, dass der Vermieter von Fragers Klamotten behalten darf was er will und das auch noch ohne jede Begründung und Beleg! Das war nicht gut

Wäre das nicht so geschehen hätte der Frager sich diese Nacht wohl anders um die Ohren gehauen und vielleicht anders reagiert

aufgelöst habt ihr das Rätsel nämlich erst danach

so ganz unrecht hatte der Frager also auch wieder nicht - bis auf sein Benehmen. Da geb ich dir Recht

nu ist das Kind schon im Brunnen
Schorsch

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bitte nicht Aktion und Reaktion verwechseln

Das tue ich ganz sicher nicht.

Ihr habt ihm nämlich zunächst dargestellt, dass der Vermieter
von Fragers Klamotten behalten darf was er will und das auch
noch ohne jede Begründung und Beleg! Das war nicht gut

Auch hier muss man wohl darum bitten, genau zu lesen.

Erstens schrieb ich als Richtigstellung der Aussage von Bradley01 (und das löste seine Reaktionen aus):

Das Vermieterpfandrecht besteht von Gesetzes wegen an Sachen, die der :Mieter eingebracht hat, wenn noch Forderungen bestehen. Diese müssen :nicht tituliert sein(und einem Titel muss ohnehin nicht zwingend ein :Mahnbescheid voraus gehen), da die Geltendmachung des Pfandrechts :keine Maßnahme der Vollstreckung ist.

Wenn der Vermieter also noch Ansprüche hat (was der Fragesteller :verneint, so dass die Frage beantwortet ist), kann er auch das :stuck_out_tongue:fandrecht geltend machen. Dafür braucht er keinen Titel.

Dort steht mit keinem Wort, dass der Vermieter sie „behalten darf“. Denn genau darin bestand der wesentliche Unterschied und der Hinweis auf Recht und Prozessrecht. Wer jetzt behauptet, das sei gesagt worden, begeht den selben Fehler.

Zweitens wurden hierfür sehr wohl Grund und Beleg genannte, nämlich der eindeutige Wortlaut des Gesetzes und Fundstellen. Im Übrigen ist es wieder mal interessant, dass jemand irgendetwas wirres behaupten darf, derjenige, der es richtig stellt, aber plötzlich in der Beweispflicht sein soll.

Insofern bitte ich, die Beiträge noch einmal durchzulesen und sich dann erneut Gedanken zu machen, wo hier Ursache und Wirkung liegen und wer was behauptet hat ohne jegliche Belege.

Wäre das nicht so geschehen hätte der Frager sich diese Nacht
wohl anders um die Ohren gehauen und vielleicht anders
reagiert

Der Fragesteller wäre wohl am besten beraten gewesen, nicht irgendetwas zu behaupten, was ganz offensichtlich falsch ist, oder zumindest auf die Richtigstellungen hin zu fragen, wo der Fehler liegt. Seine Reaktionen waren jedoch gänzlich anders und allein provokant.

Auch hier bitte ich, erneut zu lesen und Ursache und Wirkung zu hinterfragen.

aufgelöst habt ihr das Rätsel nämlich erst danach

Nein.

so ganz unrecht hatte der Frager also auch wieder nicht - bis
auf sein Benehmen. Da geb ich dir Recht

Doch, er hatte Unrecht, weil das, was er sagte, falsch war. Das hätte er aber sehr schnell selbst erkannt, wenn er sich vergegenwärtigt hätte, dass ihm offensichtlich maßgebliche Grundlagen fehlen (was an sich ja kein Problem ist), und dann die entsprechenden Fragen gestellt hätte. Statt dessen leitete der die folgenden Wortwechsel mit den Worten „Das ist Unsinn“ ein.

Bitte erneut Ursache und Wirkung überprüfen.

nu ist das Kind schon im Brunnen

Richtig, und es ist immer wieder erstaunlich, wie leicht es einigen (vorher oder nachher) gemacht wird, in Internetforen irgendetwas falsches zu behaupten, dann darauf zu beharren und provokant zu werden, und schließlich die Schuldigen woanders zu suchen.

Wahrscheinlich ist genau das einer der Gründe, weshalb diese Foren leider so verrufen sind.

Gruß
Dea

Hallo Schorsch,

also ich habe den Passus: _ Wenn der Vermieter also noch Ansprüche hat (was der Fragesteller :verneint, so dass die Frage beantwortet ist), kann er auch das :stuck_out_tongue:fandrecht geltend machen. Dafür braucht er keinen Titel_ irgendwie sofort verstanden.

Wäre ich der Fragesteller gewesen, meine erste Antwort wäre gewesen: „Hey, danke, super, das ist ja prima!“

Und ich sehe da nirgendwo eine dieser üblichen Juristenkauderwelschereien.

Gruß

Annie

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hi nochmal,

ich wollte mich eigentlich in das Thema nicht weiter vertiefen und wir sind uns alle einig, dass bereits mehr als genug geschrieben wurde.

Und insbesondere liegt es mir fern, deine oder ahnung’s Antworten als falsch zu bezeichnen, das waren sie ja nicht

mittlerweile sind wir (Laien) ja aufgeklärt worden, aber mit Wissensstand = 0 las sich das ziemlich genau so:

  • Der Vermieter hat sich persönliche, wertvolle Gegenstände zurückbehalten
  • und zwar ohne Begründung
  • eure (beiden) Antworten zeigten Gesetzestexte, wonach der Vermieter das darf
  • selbst wenn noch gar kein Verzug oder Schaden eingetreten ist
  • was der Rechtsbegriff ‚Pfandrecht‘ vs ‚Faustpfand‘ vs ‚V-Pfandrecht‘ vs ‚Selbsthilferecht‘ überhaupt bedeutet - nämlich dass er die Gegenstände unzerschreddert wiederbekommt - wurde dem Laien zu dem Zeitpunkt aber noch nicht erklärt (das folgte später)
    usw.

DAS allein war meine Kritik ohne mich jetzt wenden und winden zu müssen
…und nochmaliges genaues Durchlesen änderte auch gar nichts daran.

Ihr habt beide sehr richtig zitiert, aber die Sorgen des Fragers übergangen - da nahm das Unheil eben seinen (nicht ganz) natürlichen Lauf

Gruss Schorsch
der eigentlich nur sagen wollte, dass er die zitierten Paraglyphen ebenfalls befremdlich fand

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