„vom bloßen widerspruch zur entfernung (bzw. den selbsthilferechten des vermieters nach § 562b bgb) ist die frage der durchsetzbarkeit des pfandrechts (verwertung) zu trennen.
diese muss gerichtlich erfolgen, d.h. der vermieter kann sich nicht die sachen greifen und behalten (scheint wohl die größte angst des mieters zu sein). in diesem verfahren muss dann der vermieter offenlegen, warum und in welcher höhe ein pfandrecht besteht. tut er dies nicht, kann das pfandrecht auch nicht durchgesetzt werden.“
Ach so, das ist nun etwas ganz anderes. Warum sagten Sie das nicht gleich? Natürlich geht es darum, dass es eine Ungeheuerlichkeit wäre, wenn sich der Vermieter die unersetzbaren Musikinstrumente einfach greifen und nach Belieben damit verfahren könnte. Ob der Vermieter das dann dürfte oder nicht, spielt dabei keine Rolle, denn er ist dann in die Lage versetzt, zu tun was ihm beliebt, d. h. auch die Instrumente, aus Rache beispielsweise, zu zerstören.
Kann denn ein Vermieterpfandrecht durchsetzbar sein, wenn sich der Mieter gar nicht gegen berechtigte Zahlungsforderungen sträubt? Ihrer Antwort ist zu entnehmen, dass das ohnedies nicht der Fall ist.
Dann ist es doch ganz einfach: Der Mieter kann sein gesamtes Hab und Gut mitnehmen, und wenn der Vermieter Ansprüche anmeldet, die in Höhe und Umfang gerechtfertigt sind, und der Mieter diese anstandslos begleicht, dann kann der Vermieter sich doch nicht mehr die Gitarren greifen oder greifen lassen.
Im Übrigen waren das keine „frechen Postings“, sondern ganz offenkundig notwendige eindringliche Erläuterungen, die Sie nun bewegten, das nun zutreffend zu erläutern. Damit stehen Sie auch nicht mehr im völligen Widerspruch zu den vier Rechtsanwälten.
Sie unterstellen hier einfach, dass Forderungen bestehen, obgleich ich Ihnen mitteilte, solche bestehen nicht. Damit bezichtigen Sie mich, einfach so, zu lügen bzw. die Unwahrheit zu sagen. Vielen Dank auch.
Dass eine Forderung darin bestehen mag, dass es einzelne geringfügige Schönheitsmängel gibt, bei denen es Ansichtssache ist, ob das nun unter Abwohnen oder Beschädigung fällt, wie das immer der Fall ist, wird nicht in Abrede gestellt.
Im Übrigen: Das Wort „frech“ ist hier völlig deplatziert, sie befinden sich hier nicht im Verhandlungsaal. Ich wiederhole nochmals: Das war eine notwendige, umfassende Erläuterung, mit der notwendigen Eindringlichkeit, für Sie, damit sie endlich verstehen, was gemeint ist, obschon sich das bereits aud dem Eingangsposting ergab, das Sie, wie ich bereits bemerkte, eben nicht genau genug gelesen haben, Euer Ehren.
Abschließend daher nochmals:
Lesen Sie doch bitte die Fragestellung genau, und antworten Sie dann treffend darauf, und bezeichnen Sie dann Postings, die Sie dann mit der Nase darauf stoßen, so dass Sie es verstehen m ü s s e n, nicht ungebührlich als „frech“.
Hätten Sie gleich richtig geantwortet, so hätte es einer solchen eindringlichen noch näheren Erläuterung nicht bedurft, wie sich versteht.
Sie können, überdies, nicht einfach davon ausgehen, dass juristische Laien wissen, dass das Geltendmachen eines Gesetzes nicht mit dessen Durchsetzbarkeit identisch ist.
Vielen Dank.