Hallo,
Lieschen Müller erbt das Häuschen von Karlchen Müller, Ihrem treuen Ehemann.
Als Karlchen Müller das Haus vor unzähligen Jahren von seinem Vater Heinzchen Müller erbte, wurde dem Testament entsprechend Karlchens Schwester Friedchen Müller lebenslanges Wohnrecht eingeräumt und auch im Grundbuch erstrangig eingetragen.
Nun verstehen sich Friedchen und Lieschen nicht gut, nach Karlchens Tod fehlt auch seine beruhigende Wirkung auf beide.
Friedchen liebäugelt mit dem Umzug ins „betreute Wohnen“. Sie will dann die Wohnung vermieten, um ihre neue Unterkunft zu finanzieren und hat angedeutet, dass sich dann Lieschen damit abzufinden habe, ihr selber sei es letztendlich egal, was da für Leute einziehen würden, da müsse sich Lieschen schon mit abgeben, Hauptsache sie habe monatlich ihr Geld.
Mein „Rechtsempfinden“ sagt: Wohnrecht gilt nur für die persönliche Nutzung einer Wohnung (wohl auch für Mann und Kinder der Berechtigten, denke ich), erlaubt aber nicht die Weitervermietung.
Wie sieht aber die Rechtslage aus?