Vermögensausgleich bei Vererbung unterschiedlich grossern Häuser

Liebe Experten,

ich danke für Eure Antworten. Ich habe die Frage wohl nicht vollständig gestellt.

Nachstehend der Text des Testamentes:

Ich setze hiermit meinen Sohn zum Erben meines gesamten Nachlasses zur Hälfte ein und treffe gleichzeitig eine Teilungsanordnung dahingehend, dass mein Sohn die kleinere Hälfte meines Grundbesitzes erhalten soll.

Meine beiden Enkel setze ich zu je 1/4 zu Erben meines gesamten Nachlasses ein. Auch treffe ich hier eine Teilungsanordnung dahingehend, dass meine Enkel je ein Viertel des grössern Hauses erhalten sollen.

Ausser den beiden Häusern ist kein weiteres Erbe vorhanden.

Steht dem Erben des kleineren Hauses ein Wertausgleich - zum Beispiel aus dem Verkauf des grösseren Hauses zu?

Weitere Regelungen hat meine Mutter nicht erlassen.

Ich hoffe, ich habe jetzt alle Elemente für eine Antwort gegeben und bedanke ich nochmals im Voraus für Eure Unterstützung.

Herzliche Grüsse Kleriker

Hi.

Keine Ahnung, aber ich würde die Entscheidung der Mutter einfach akzeptieren. Es ist, so wie formuliert, ihr Wille und den hat man zu akzeptieren. Ohne wenn und aber.
„Steht dem Erben zu“ hat immer ein gewisses (Bei)Geschmäckle.

Hallo nochmal,

im Testament taucht das Wort Teilungsanordnung auf.

Die Teilungsanordnung stellt kein Vermächtnis nach §§ 2147
ff. BGB dar. Sie beeinflusst die Erbquoten nicht. Ist der Wert eines
zugewiesenen Gegenstands höher als die Erbquote des Bedachten, besteht
eine Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben.
Mit der Teilungsanordnung wird also keiner der Miterben bevorzugt.
[…]
Die Erben können sich einvernehmlich über die Teilungsanordnung hinwegsetzen.

Ich sehe aber in dem zitierten Testament nichts, wo etwas von ZWEI Häusern stehen soll, auch wenn „das größere Haus“ erwähnt wird. Oder hattest du dich verschrieben, und gemeint war, dass deine Söhne je eine Hälfte des größeren Hauses erben sollen? Wer erbt sonst eine Hälfte des größeren Hauses, wenn du „die kleinere Hälfte“ des „Grundbesitzes“ und deine Söhne je ein Viertel des Gesamtnachlasses, aber auch nur je ein Viertel des größeren Hauses bekommen sollen? Warum da zwischen Grundbesitz und dem größeren Haus unterschieden wird, ist auch unklar.

Wurde Sie beim Aufsetzen des Testaments von einem Notar beraten? Wenn ja, dann war das ein schlechter, denn ich finde das nicht wirklich klar fomuliert, aber ich würde ggf. mit dem Rücksprache halten.

Ich verstehe das eigentlich so, dass du die eine Hälfte und deine Söhne die andere Hälfte des Erbes, zu jeweils 1/4, erhalten sollt, dass aber du jeweils eine Hälfte der beiden Häuser erhältst und deine beiden Söhne zu jeweils 1/4 die anderen Hälften.

Entweder ihr einigt euch, wobei, wie bei deiner anderen Frage bereits erwähnt, es durchaus sein kann, dass das kleinere Haus mehr Wert ist als das größere, oder ihr müsst die Häuser schätzen lassen, um festzustellen, wer wem einen Ausgleich zu zahlen hat.

Das ist aber nur meine unmaßgebliche Meinung dazu, ich bin kein Anwalt und kein Notar!

Gruß
Christa

So verstehe ich die Aufteilung im Testament

blob

Enkel je 1/4 vom grossen Haus
Sohn die Haelfte vom Erbe

Gruss Helmut

Das ist eine vollkommen andere Situation als in der ersten Frage! Hier wird zumindest ansatzweise das Erbrecht als Gesamtrechtsnachfolge verstanden, und nicht an einzelnen Gegenständen festgemacht, wie das in der ersten Frage klang (und leider in der Praxis immer wieder vorkommt).

D.h. hier ist jetzt der gesamte Nachlass zunächst als ein großer Suppentopf mit ganz viel Einlage zu betrachten, von dem jeder Erbe einfach eine gewisse Zahl Kellen bekommt, bis die unterschiedlich großen Teller der Erben voll sind. Das ist die Regelung, wonach der Sohn zu 1/2 und die beiden Enkel jeweils Erben zu 1/4 (d.h. deren Teller sind jeweils nur halb so groß wie der Teller des Sohnes) werden sollen. D.h. wertmäßig muss der Erbfall am Ende so aussehen, dass die Anteile 1/2 und 2*1/4 jeweils erreicht werden.

Da man mit diesen Kellen aber rein praktisch auf Probleme stößt, weil dann jedem von allem etwas mit gehört, wurde hier zusätzlich eine Teilungsanordnung getroffen, wonach bestimmte Gegenstände zunächst mal vorab auf die Teller verteilt werden. D.h. hier offenbar das kleinere Hausgrundstück (die kleinere Hälfte meines Grundbesitzes) auf den Sohn, und je 1/4 ideeller Anteil (d.h. keine konkrete Wohnung, sondern nur ein Bruchteil, der dann im Grundbuch als Miteigentum auftaucht) an der größeren Immobilie auf die Enkel. Die zweite Hälfte des großen Objektes wird nicht direkt zugeordnet, sondern steht im Rahmen des Ausgleichs der Wertunterschiede der bereits zugewiesenen Immobilienanteile so zur Verfügung, dass es am Ende insgesamt mit den wertmäßigen Anteilen von 1/2 und 2*1/4 aufgeht.

Um bei dem Beispiel mit der Suppe zu bleiben: Der Sohn bekommt erst einmal alle Fleischklößchen, und die beiden Enkel je 1/4 der der Spargelspitzen. Der Rest im Topf wird jetzt in einem idealen Beispiel, in dem die beiden Objekte gleich viel wert sind (inkl. der noch vorhandenen Hälfte der Spargelspitzen) auf die drei Teller 2:1:1 (Sohn:Enkel:Enkel) verteilt, D.h. am Ende des Tages wird Sohn Alleineigentümer des kleineren Objekts, und zu 1/4 (nicht direkt zugewiesene 2. Hälfte des großen Objekts nach 2:1:1 geteilt) ideeller Eigentümer des großes Objekts, während die Enkel jeweils zu 3/8 (je 1/4 im Rahmen der Teilungsanordnung direkt zugewiesener Anteil und 1/8 aus der nicht direkt zugewiesenen 2. Hälfte nach 2:1:1 geteilt) ideele Eigentümer des großen Objektes werden. Da die Werte der Objekte aber vermutlich nicht identisch sein werden, wird es nicht auf diese exakte 2:1:1 Aufteilung der restlichen Hälfte des großen Objektes hinauslaufen, sondern wird es hier zu krummeren Anteilen kommen müssen, damit es wertmäßig am Ende aufgeht.

Wenn die Werte der Immobilien passen, d.h. wertmäßig hierbei jeder seinen zugedachten Anteil von 1/2 bzw. 1/4 am Erbe im Rahmen der Teilungsanordnung und Verteilung der 2. Haushälfte des großen Objekts erhält, gibt es hier auch keine Ausgleichszahlungen. Die wären nur fällig, wenn einer der zugedachten Erbteile angesichts der Teilungsanordnung nicht erreicht werden könnte. Dann muss der über seinen Erbanteil durch die Teilungsanordnung begünstigte Erbe einen Ausgleich an den nicht ausreichend begünstigten Erben zahlen.

Auf einem anderen Blatt steht, wie man künftig rein praktisch mit dem großen Objekt umgeht, weil die Erbengemeinschaft als Eigentümer immer eine eher ungünstige und streitanfällige Sache ist. D.h. hier könnte natürlich einer der Erben das gesamte Objekt übernehmen, indem er den beiden anderen Erben ihre Anteile abkauft. Das ist dann aber keine erbrechtliche Fragestellung mehr.

Da das alles nicht ganz so einfach zu verstehen ist, würde ich hier dringend die Beratung durch einen spezialisierten Anwaltskollegen empfehlen.

Siehe mein ideales Beispiel unten: Das stimmt für das große Objekt nur dann, wenn die beiden Objekte vom Wert her identisch sind. Die nicht im Rahmen der Teilungsanordnung direkt zugewiesene 2. Hälfte des großen Objektes dient lt. Testament dem Ausgleich der Werte beider Objekte um insgesamt auf 2:1:1 zu kommen. Daher wird diese vermutlich nicht voll dem Sohn zufallen.

Eine Aufteilung des kleineren Objektes sehe ich im Testament nicht, weil die „kleinere Hälfte des Grundbesitzes“ offenbar diese kleinere Objekt meint, welches vollständig dem Sohn zugewiesen wird.

Quatsch, das stimmt natürlich auch für das größere Objekt in dem idealen Beispiel nicht, sondern würde nur dann stimmen, wenn die beiden Enkel durch ihre 1/4-Anteile am großen Haus bereits ihre 1/4 Anteile an allem erreicht hätten. Das würde aber nur dann der Fall sein, wenn das kleinere Objekt genau gar nichts wert wäre.

Deine Zeichnung passt zu dem, was ich geschrieben hatte:

Aber das passt nicht mehr dazu:

Gruß
Christa

Vielleicht noch mal zum besseren Verständnis ein wertmäßiges Beispiel:

Kleines Objekt € 200.000,-
Größeres Objekt € 300.000,-

ergibt ein zu verteilendes Erbe in Höhe von € 500,000,-

Erbanteil Sohn 1/2 entspricht € 250.000,-
Erbanteil Enkel je 1/4 entspricht € 125.000,-

Durch Teilungsanordnung erhält Sohn das komplette kleinere Objekt, d.h. einen Wert von € 200.000,-. Ihm fehlen also noch € 50.000,-- um auf seinen Erbteil von 1/2 an allem zu kommen.

Die Enkel erhalten durch Teilungsanordnung je 1/4 des großen Objektes, d.h. jeweils einen Wert von € 75.000,–, ihnen fehlen also jeweils noch € 50.000,- um auf 1/4 von allem zu kommen.

Die noch nicht durch Teilungsanordnung zugewiesene 2. Hälfte des großen Objektes ist € 150.000,- wert. Da jedem Erben noch genau € 50.000,-- fehlen, um auf die insgesamt gewünschten Erbanteile zu kommen, muss die restliche Haushälfte exakt gedrittelt werden. Unter dem Strich ergeben sich damit für das größere Objekt Miteigentumsanteile wie folgt: je 5/12 für die Enkel (3/12 direkt zugewiesener Teil durch Teilungsanordnung und 2/12 als Drittel der nicht direkt zugewiesenen Hälfte) und 2/12 für den Sohn (1/3 der nicht direkt zugewiesenen Hälfte). Ausgleichszahlungen sind nicht notwendig.

BTW: Von wegen „außer den Immobilien gibt es kein Erbe“: Das ist grundsätzlich immer falsch, Einerseits gibt es vom Auto über Hausstand bis hin zu Lebens- und Sterbegeldversicherungen bis hin zum Geld in der Jackentasche oder der noch ausstehenden Steuererstattung immer noch irgendwelches weiteres Erbe, und andererseits gibt es natürlich auch immer irgendwelche Nachlassverbindlichkeiten und Sterbefallkosten, die ebenfalls nach 2:1:1 hier zu tragen sind.

Was ist eigentlich mathematisch die kleinere Haelfte von 10, die eine 5 oder die andere 5?

Also etwa so teilen, je nach Wert der Objekte
blob

Deswegen fragte ich, ob „Hälfte“ sich auf das kleinere Haus bezieht, welches nirgends explizit angegeben wurde.

Könnte man einen Notar, der so etwas aufgesetzt hat (falls das wirklich durch einen Notar erfolgt ist), irgendwie belangen?

Wenn Du wüsstest, was ich alles schon so realiter in Testamenten an Blödsinn gelesen habe. Und das betrifft längst nicht nur Laientestamente! Gerade auch die Notarskollegen, die eine erbrechtliche Beratung nur unzureichend abrechnen können, greifen gerne mal vorschnell zu Standardvarianten, die dann im konkreten Einzelfall so gar nicht passen. Sieht dann toll aus mit Landeswappen, Kordel und Oblate und ist das Papier nicht wert, auf dem es steht.

Solange man die Sachen dann noch vernünftig auslegen kann (hier ist die Sache mit der „kleineren Hälfte“ für mich eigentlich sonnenklar), geht es ja noch. Aber ich habe hier seit einigen Jahren schon eine Testamentsvollstreckung bei der sich inzwischen eine ganze Handvoll Juristen über die Auslegung von zwei Testamenten die Köpfe heiß diskutiert haben, und schließlich feststellen mussten, dass hier nur eine gütliche Regelung im Vergleichswege möglich ist, die möglichst nahe an dem ist, was die Erblasser vermutlich gemeint haben könnten (abzüglich dessen, was gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstößt). Geht die Sache stattdessen vor Gericht, können alle Erben auch gleich Lotto spielen. Das ist ein Fall, den man problemlos bis zum BGH rauf und runter verhandeln kann, und am Ende nie zu einem „richtigen“ Ergebnis kommen wird.

Und ich gebe zu, dass Bruchrechnung in der Geschwindigkeit und Komplexität in der ich sie in Beratungen oft aufgrund langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiete hinlege, viele Leute (damit habe ich auch schon gestandene Mathelehrer und Ingenieure abgehängt) zunächst einerseits schnell einen beeindruckenden Wow-Effekt schafft, andererseits aber auch ein Schlag vor den Kopf sein kann. Tatsächlich ist das aber alles nichts, was sich nicht mit etwas Lego-Logik erschließen würde. Es dauert halt beim erbrechtlichen Laien regelmäßig etwas länger.

Dass dort so etwas vorkommen kann, ist durchaus verständlich, aber einem Notar darf so etwas nicht passieren. Im ersten Entwurf womöglich, aber nicht in der endgültigen Version.

Ich beziehe mich jetzt nicht auf den unsinnigen Ausdruck „kleinere Hälfte“, denn eine Hälfte ist eine Hälfte, sondern auf solche unklaren Sachen, dass da z. B. gar nicht explizit steht, dass es um zwei Häuser geht, und auch diese komische Teilungsanordnung überhaupt, dass die Häuser so aufgeteilt sind, dass im Prinzip keiner den anderen auszahlen kann, weil er kein (bzw. nicht genug) Bargeld hat und die Häuser daher vermutlich veräußert werden müssen.

Hier denke ich übrigens, dass sich das auf „Nennenswertes“ bezieht, was im Vergleich zum Wert eines Hauses wäre. Meine Mutter hat außerdem z. B. gar kein Auto. :smile:

Ja, genau so hatte ich das gemeint. Wobei sich eben die Anteile an der in deiner Grafik rechten Seite des größeren Hauses je nach Wertunterschied der beiden Häuser ergeben.

Und bei extremem Wertunterschied kann es auch dazu kommen, dass die Anteile dieser Hälfte dann nicht mehr ausreichen, den Ausgleich herzustellen. Da das kleine Haus ja zumindest keinen negativen Wert haben wird, sind hierbei Zahlungen von den Enkeln an den Sohn eine rein theoretische Überlegung, da der Sohn ja schon mit der vollen 2. Haushälfte des großen Hauses auf seine Hälfte an der Erbmasse kommt.

Aber wenn das kleine Haus so richtig teuer und das große Haus extrem billig ist, dann könnte es sein, dass die Enkel selbst mit jeweils 3/4 des großen Hauses (d.h. die würden sich die rechte Hälfte unter sich aufteilen, nicht auf 1/4 von allem kommen.

Auslegung ist das tägliche Brot des Erbrechtlers. Aus dem Zusammenhang mit den in der Frage mitgeteilten 2 Immobilien ergibt sich hier ein stimmiges Gesamtbild, aufgrund dessen man zu einer eindeutigen Lösung kommen kann.

Man darf aber auch nicht vergessen, dass Testamente ja irgendwann zu einem Zeitpunkt X geschrieben werden, und Teilungsanordnungen und Vermächtnisse daher immer das Risiko tragen, dass die hierbei zugrunde gelegten Sachwerte dann im Erbfall gar nicht mehr zur Verfügung stehen. Insoweit muss man da oft noch weit mehr auslegen, als es hier der Fall ist.

Bei einer echten Falschberatung sind natürlich Rechtsanwälte und Notare in der Haftung. Aber diese nachzuweisen ist natürlich schwer. Nicht nur, weil sich die Kollegen gegen so einen Vorwurf natürlich wehren, sondern insbesondere auch deshalb weil sich ganz oft Dinge eben erst im Nachhinein ergeben/ändern, die nicht vorhergesehen wurden, oder bei denen Mandanten ganz bewusst auf eine zusätzliche, vorsorgliche Regelung verzichtet haben. Besonders beliebt sind zudem Mandanten, die aus Kostengründen das Erbe klein rechnen, und dann hinterher steuerlich vollkommen auf die Nase fallen, und dann die Schuld beim Anwalt/Notar suchen. Aber was soll der an steueroptimierender Gestaltung machen, wenn er nicht weiß, dass es überhaupt ein steuerliches Problem geben könnte, wenn der ihm bekannte Nachlass sich problemlos im Rahmen der Freibeträge aufteilen lässt. Auch frühere Testamente, Erbverträge, außereheliche Kinder werden gerne mal verschwiegen, ebenso wie Auslandsvermögen, Schulden, … Und dann kann es eben ganz schnell passieren, dass eine wohl erwogene fachlich sauber hergeleitete Mechanik hinterher nichts mehr wert ist, ohne dass den Anwalt/Notar hieran auch nur die geringste Schuld treffen würde.

Siehe meine Antwort oben. Da sind oft die Mandanten zumindest deutlich mit dran schuld. Zumal diese oft mit plakativem Halbwissen in die Kanzleien stürmen, und z.B. ein „Berliner Testament“ verlangen. Das ist vielfach eine gute Sache, aber eben nur dann, wenn man diverse Punkte ganz konkret abgeklärt hat. Wenn Mandanten dies aber gar nicht wollen/ablehnen um Geld zu sparen, und der Kollege „tut, was man von ihm verlangt“, dann kann z.B. ein Berliner Testament bei großen Vermögen oder Patchwork-Familien ganz gehörig in die Hose gehen.

Deshalb lasse ich mich auch nie auf Dinge ein, wie „nur mal drüber schauen, ob unser Entwurf richtig ist“. Ohne ganz viele kleine Punkte abgeklopft zu haben, kann man nämlich schlicht und ergreifend nicht sagen, ob ein Entwurf „richtig“, d.h. passend für die konkrete Situation von Erblasser und Erbe ist.

BTW: Was die Sache mit den Auszahlungen angeht, bitte mal meine Antwort zur ersten Frage lesen. Ob beabsichtigt, oder zufällig kann es immer mal sein, dass Zahlungen fällig werden, für die kein Bargeld vorhanden ist (z.B. weil ein Erblasser an sich vorhandenes Barvermögen in den Monaten vor seinem Tod für eigene Unterbringung und Pflege einsetzen musste, und nicht mehr in der Lage war sein Testament anzupassen). Das macht aber überhaupt nichts, weil es nun mal keinen Anspruch gibt, einen konkreten Gegenstand tatsächlich auch für immer und ewig behalten zu können. Der muss dann eben versilbert werden, und man kann sich dann immerhin ja noch am verbleibenden Rest des damit erzielten Geldes erfreuen. Oder man belastet eine Immobilie mit einer Grundschuld, holt sich ein Darlehen, aus dem man dann auszahlt, und führt dieses dann eben zurück, wenn man die Immobilie unbedingt behalten will,

Das Auto war nur ein Beispiel. Aber in der Tat hatte ich noch keinen einzigen Fall, wo es „nur die Immobilien“ gab. Und der „Rest“ kann sich ganz schön zusammenläppern. Da ist man oft erstaunt, was aus Opas Briefmarkensammlung, dem alten Benz in der Garage, der Sterbegeldversicherung der Gewerkschaft, … noch so alles zusammen kommt,

Noch ein anderer Aspekt, es werden keine Haeuser vererbt, sondern Grundstuecke oder Flurstuecke mit Zubehoer.
Zubehoer kann sein Schulden, Wegerechte, Zaeune, Gebaeude, Wohnrechte und was noch alles im Grundbuch zum Grundstueck eingetragen sein kann.
Das hat in diesem Fall wenig Einfluss auf die Verteilung, wesentlich mehr auf die Wortwahl.
Gruss Helmut