Versicherungsanwartschaft

Liebe/-r Experte/-in,

gibt es eine Verpflichtung/Nebenpflicht/Beratungspflicht/… einer privaten Krankenversicherung, einen zwangsweise zur gesetzlichen Krankenversicherung wechselnden, ein Angebot bezügl. Anwartschaft zur Rückkehr zu unterbreiten?

Vielen Dank für jeden Hinweis!!

Sehr geehrter Herr Richter,

einen formellen rechtlichen Rahmen z.B. im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht gibt es meinem Kenntnisstand nicht. Bei einigen Versicherern wird jedoch in der Korrespondenz auf diese Option hingewiesen. Eine Anwartschaft kann durchaus einen Sinn ergeben, das sollten Sie dann mit der Gesellschaft bzw dem Vermittler anhand Ihrer individuellen Situation persönlich besprechen.

Viele Grüsse
Christian Müller
Dipl. Kfm. / Versicherungsmakler

Leider kann ich z.Zt. keine keine Sachdienliche auskunft geben da ich durch lange Krankheit und jetzigen Ruhestand nicht mehr auf dem laufenden bin SORRY
mfG M.P.Guski

Hallo,
was ich unter einem „zwangsweisen“ Wechsel zur GKV verstehen soll, weiß ich nicht so recht. Wenn Du durch Deinen Job gesetzlich versichert bist, ist das doch ok.
Wenn Dir die Leistungen nicht ausreichen, kannst Du Zusatzpolicen abschließen. Eine Anwartschaft oder Beratungspflicht zur Rückkehr in die PKV gibt es so nicht. Wenn Du einen Vertrag abschließen willst, hast due Anspruch auf eine Beratung mit Dokumentation. Die interessanteste Variante ist sicherlich die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV und dann entsprechende Zusatzvorsorge (z.B. für Zähne,Brille,Naturheilbehandlung u.s.w.), Das ist auf jeden Fall billiger als der Komplettschutz über die PKV. Würde mich freuen, wenn ich helfen konnte.
Viele Grüße,
Walter M.

Tut mir leid, ich habe davon keine Ahnung.

Hallo Herr Richter, leider bin ich seit Jahren in einem anderen Berufszweig tätig. Aber dennoch hat jede Gesellschaft natürlich darüber die Sorgfalt zu tragen einen jedem versicherten ein Optimum zukommen zu lassen.
Einen Informationszwang gibt, es nur den Nachweis hierüber das es keine Beratung etc. geben hat ist sehr schwer zu erbringen. Als Tipp, empfehle ich Ihnen einen Ombudsmann in Sachen Private Krankenversicherung hinzu zu ziehen.
Die genaue Anschrift finden Sie übers Internet heraus.
Mit besten Grüßen
B.Lettau

Hallo Frank Richter,
eine klare Regelung ist uns hier nicht bekannt. Bei dem geschilderten Fall ließe sich ggf. eine Verpflichtung des Versicherers aus dem VVG § 6 Abs. 4 ff. herleiten, aber auch nur, wenn für diesem ein Anlaß auf Nachfrage/Beratung erkennbar gewesen wäre; also z.B. wenn bereits bei Mitteilung an den Versicherer hinsichlich des GKV-pflichtwedens Ihrerseits geäußert wurde, daß die Dauer in der GKV lediglich begrenzt ist und die Rückkehr in die PKV angestrebt wird.
Grüße
P.V.

Hallo Frank Richter,

für eine Antwort ist Deine Frage zu kanpp formuliert. Es fehlt an mehr Informationen. Wo liegt das Problem, was ist Geschehen?
VG.