Verspätete Arbeitslosmeldung?

Hallo,

angenommen, Person Z arbeitete in einer Sicherheitsfirma (Nachtschicht) und hatte am 10.12.2008 einen Unfall mit dem privaten PKW. Somit konnte Z nicht mehr zur Arbeitsstelle fahren (50 km entfernt, keine öffentlichen Verkehrsmittel).
Z wurde am 13.12.2008 vom Arzt krankgeschrieben (Burn-Out) und für drei Wochen in eine Klinik überwiesen, wo Z vom 19.12.08 bis 08.01.09 war.
Am 14.12.08 bekam Z per Post die schriftliche Kündigung (Datum auf dem Schreiben: 12.12.2008).
Nun muss Z erneut für drei Wochen in die Klinik.

Da Z auf irgendein Papier von der Krankenkasse wartet, hat er sich nicht gleich bei der Agentur für Arbeit gemeldet, sondern erst letzte Woche.
Folgen?

Danke

MOD: Titel archivtauglich gemacht

Hallo,

vorab würde mich interessieren, ob in der schriftlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht angegeben wurde, das man sich unverzüglich o. umgehend arbeitslos zu melden hat ?

Hallo Optioner,

ergänzend zur Frage meines Vorposters möchte ich noch nachfragen, was der Person Z denn auf dem Arbeitsamt gesagt wurde. Ist die Kündigung überhaupt von Form und Inhalt in Ordnung?
Was ist mit dem Krankenstand? Kann Person Z überhaupt prinzipiell vermittelt werden oder muss sie erst ihre Gesundheit in den Griff kriegen?

*wink*

Petzi

Grundlegend müssen erst die Fragen meiner Vor-Beantworter geklärt werden.

Aber es gilt immer, dass man sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung arbeitslos melden muss bei der Bundesagentur für Arbeit und wenn man sich im Krankenstand befindet, dann unverzüglich wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endet.

Hi!

was der Person Z denn auf dem Arbeitsamt gesagt wurde. Ist die Kündigung überhaupt von Form und Inhalt in Ordnung?

Da die Kündigung offensichtlich schriftlich erfolgte, ist dies für die AA – zumindest in Bezug auf eine eventuelle Sperrzeit wegen verspäteter Meldung – unerheblich.

Es ist nicht an der AA, eine „einfache“ AG-Kündigung (= ohne Abwicklungsvertrag und/oder Entlassungsentschädigung) auf deren arbeitsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Dies wäre hier alleinige Sache des AN (die er allerdings mitzuteilen hätte)!
(Die AA würde im Falle einer Kündigungsschutzklage des AN lediglich vorsorglich einen Anspruchsübergang beim AG anmelden, für den Fall, dass die Kündigung für unwirksam erklärt würde bzw. noch eine Abfindung zu zahlen wäre. Für eine evtl. verspätete Meldung ist dies alles nicht relevant!)

Was ist mit dem Krankenstand? Kann Person Z überhaupt prinzipiell vermittelt werden oder muss sie erst ihre Gesundheit in den Griff kriegen?

Solange Z am Tag der Arbeitslosmeldung nicht erkrankt war, ist auch diese Frage in diesem Kontext erst einmal irrelevant.

LG
Liza

Grundlegend müssen erst die Fragen meiner Vor-Beantworter geklärt werden.

Nö. :smile:

Aber es gilt immer, dass man sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung arbeitslos melden muss bei der Bundesagentur für Arbeit und wenn man sich im Krankenstand befindet, dann unverzüglich wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endet.

Ja, grundsätzlich schon. Aber wenn man innerhalb eines Monats nach Ende seines sozialversicherungspflichtigen (!) Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt, dann hat man Anspruch auf KRG – und danach sieht es hier sehr aus.

Damit hätte Z Glück gehabt und die Meldepflicht hätte sich erledigt (weil sie nur für Fälle gilt, in denen die Arbeitslosigkeit direkt auf ein Arbeits- oder nichtbetriebliches Ausbildungsverhältnis folgt).

LG
Liza

Andere Nachfragen
Hi!

Ich habe auch Nachfragen – allerdings andere als meine Vorposter. :smile:

Z wurde am 13.12.2008 vom Arzt krankgeschrieben (Burn-Out) und für drei Wochen in eine Klinik überwiesen, wo Z vom 19.12.08 bis 08.01.09 war.
Am 14.12.08 bekam Z per Post die schriftliche Kündigung (Datum auf dem Schreiben: 12.12.2008).
Nun muss Z erneut für drei Wochen in die Klinik.

Ich rekapituliere:

– Ende AV: 12.12.08 (Fr) ⇒ Tag der Kenntnisnahme: 14.12.08 (So); kann daher schon mal nicht stimmen, weil sonntags keine Post kommt
– Tag der Krankschreibung: 13.12.08 (Sa); stimmt das wirklich? (Kann ja dann nur vom Ärztlichen Notdienst oder vom KKH passiert sein.)

Aber nehmen wir erst mal weiter an:
– krankgeschrieben zu Hause: 13. – 18.12.08 (Do)
– krankgeschrieben im KKH: 19.12.08 – 08.01.09 (Do)

Gehe ich fehl in der Annahme, dass Z für die Zeit, wo er krank war, Anspruch auf Krankengeld (KRG) hat, da das Beschäftigungsverhältnis bei der Sicherheitsfirma sozialversicherungspflichtig war ? (Bitte unbedingt sagen, wenn dem aus irgendwelchen Gründen nicht so (gewesen) ist!)

Da Z auf irgendein Papier von der Krankenkasse wartet,

(Wenn KRG-Anspruch besteht, ist dann der Wisch, auf den er wartet, die sog. Bescheinigung nach § 312 SGB III, auf der die KK bescheinigt, von wann bis wann und in welcher Höhe Z KRG bekommen hat?)

hat er sich nicht gleich bei der Agentur für Arbeit gemeldet, sondern erst letzte Woche.

Wann genau ? War Z nur bis 08.01.09 krankgeschrieben oder auch noch ein paar Tage nach dem KKH-Aufenthalt ?

Folgen?

Die Antwort hängt von der Beantwortung der obigen Fragen ab (außer der klein geschriebenen; gilt nur der Befriedigung meines persönlichen Interesses :smile:.

LG
Liza

Hi!

vorab würde mich interessieren, ob in der schriftlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht angegeben wurde, das man sich unverzüglich o. umgehend arbeitslos zu melden hat?

?? Das spielt doch für die Entscheidung, ob eine verspätete Meldung vorliegt und somit eine 1-wöchige Sperrzeit eintritt, gar keine Rolle.
Oder geht’s Dir um was anderes?

LG
Liza

[MOD] Vollzitat gelöscht

Hallo…
ja da hast Du recht, das habe ich nicht sehr geschickt geschrieben, wollte damit zum Ausdruck bringen, dass er mit großer Wahrscheinlichkeit noch vom Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darüber informiert wurde, das er sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden hat.